Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagten sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien; Wohnungseigentum ist an der Liegenschaft nicht begründet. Die Liegenschaft wurde aufgrund der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 50) vom 3. 12. 2013 unter Zugrundelegung des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989) in Verbindung mit der Sanierungsverordnung 2008 total saniert. Eine Nachtragszusicherung wurde mit 6. 12. 2016 erteilt; die Endabrechnung wurde mit 9. 2. 2017 vorgenommen.
[2] Eine der Wohnungen auf der Liegenschaft wurde von J* und M* (im Folgenden: Mieter) aufgrund des am 23. 5. 2022 abgeschlossenen Mietvertrags ab 1. 6. 2022 unbefristet gemietet. Das Mietverhältnis fällt in den Teilanwendungsbereich des MRG.
[3] Im Mietvertrag wurde ua vereinbart:
„§ 3 (Mietzins):
[...]
4. Das Gebäude, in dem sich das Mietobjekt befindet, wurde unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln gemäß dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) saniert (Totalsanierung). Für die Dauer der Förderung, soweit keine vorzeitige Rückzahlung der Fördermittel erfolgt, kommt die gemäß § 64 Abs 2 WWFSG höchstens zulässige kostendeckende Deckungsmiete in Höhe von derzeit (netto) EUR 7,58830 pro m2 zur Verrechnung. Das sind, bezogen auf die Nutzfläche des Mietgegenstandes, derzeit (netto) EUR 421,15. Als Kosten gelten sämtlichen Ausgaben, die sich auf Basis der im Prüfbericht, der Zusicherung sowie der Endabrechnung (Schlussprüfbericht) genannten Beträge unter Berücksichtigung von Förderungszuschüssen und Annuitätszuschüssen für die Tilgung und Verzinsung von Kapitalmarktdarlehen, Landesförderungsdarlehen, die Rückzahlung von gewährten Zuschüssen sowie der Abstattung und Verzinsung der durch den Förderungswerber eingesetzten Eigenmittel auf Förderungsdauer ergeben.4. Das Gebäude, in dem sich das Mietobjekt befindet, wurde unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln gemäß dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) saniert (Totalsanierung). Für die Dauer der Förderung, soweit keine vorzeitige Rückzahlung der Fördermittel erfolgt, kommt die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG höchstens zulässige kostendeckende Deckungsmiete in Höhe von derzeit (netto) EUR 7,58830 pro m2 zur Verrechnung. Das sind, bezogen auf die Nutzfläche des Mietgegenstandes, derzeit (netto) EUR 421,15. Als Kosten gelten sämtlichen Ausgaben, die sich auf Basis der im Prüfbericht, der Zusicherung sowie der Endabrechnung (Schlussprüfbericht) genannten Beträge unter Berücksichtigung von Förderungszuschüssen und Annuitätszuschüssen für die Tilgung und Verzinsung von Kapitalmarktdarlehen, Landesförderungsdarlehen, die Rückzahlung von gewährten Zuschüssen sowie der Abstattung und Verzinsung der durch den Förderungswerber eingesetzten Eigenmittel auf Förderungsdauer ergeben.
Weiterer Hauptmietzinsbestandteil auf Förderungsdauer, oder bis zu einer vorzeitigen Rückzahlung der Fördermittel, ist der jeweils gesetzliche Betrag je Quadratmeter und Nutzfläche zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 MRG), gemäß § 64 Abs 2 WWFSG 1989, in Höhe von derzeit (netto) EUR 0,63 pro m2. Das sind, bezogen auf die Nutzfläche des Mietgegenstandes, derzeit (netto) EUR 34,97. Dieser Betrag valorisiert sich gemäß § 63 Abs 3 WWFSG und wird für die Deckung der Kosten laufend wiederkehrender Erhaltungsarbeiten gemäß § 18 Abs 1 Z 5 MRG verwendet.Weiterer Hauptmietzinsbestandteil auf Förderungsdauer, oder bis zu einer vorzeitigen Rückzahlung der Fördermittel, ist der jeweils gesetzliche Betrag je Quadratmeter und Nutzfläche zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 3, 4, MRG), gemäß Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989, in Höhe von derzeit (netto) EUR 0,63 pro m2. Das sind, bezogen auf die Nutzfläche des Mietgegenstandes, derzeit (netto) EUR 34,97. Dieser Betrag valorisiert sich gemäß Paragraph 63, Absatz 3, WWFSG und wird für die Deckung der Kosten laufend wiederkehrender Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, MRG verwendet.
Mit Beginn des Mietverhältnisses, jedoch nur bis zum Zeitpunkt zu dem die Förderungsdauer abgelaufen ist, oder eine vorzeitige Rückzahlung der Fördermittel erfolgt, beträgt der höchstzulässige
Hauptmietzins (netto) pro m2 EUR 8,21830
insgesamt für die förderbare Fläche von 55,50 m² (netto) EUR 456,12
zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (derzeit 10 %) EUR 45,61
insgesamt somit EUR 501,73
Der Hauptmietzins ist im Rahmen der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung veränderlich. Eine Erhöhung oder eine Verminderung des Hauptmietzinses kann sich im Zusammenhang mit dem Schlussprüfbericht des Wohnfonds Wien und der Endabrechnung durch das Amt der Wiener Landesregierung ergeben.
Der Vermieter hat zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen Eigenmittel gemäß § 44 WWFSG verwendet.Der Vermieter hat zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen Eigenmittel gemäß Paragraph 44, WWFSG verwendet.
Die jährliche Verzinsung der vom Förderungswerber eingesetzten Eigenmittel darf jeweils nur in Höhe von 2 % über dem 6-Monats-Euribor erfolgen. Die Anpassung des Zinssatzes erfolgt am 31.3. (auf Basis des Durchschnittswertes März) bzw 30.09. (auf Basis des Durchschnittswertes September) für den jeweils folgenden Ratentermin. Der Hauptmietzins wird unter Zugrundelegung der durch Gesetz zulässigen Eigenmittelverzinsung angepasst.“
[4] Wegen der vorgenommenen Anpassungen (Erhöhungen und Senkungen) der Deckungsmiete zahlten die Mieter im Vergleich zur im Mietvertrag genannten ursprünglichen Deckungsmiete im klagsgegenständlichen Zeitraum (Juni 2022 bis Juli 2024) einen Mehrbetrag von insgesamt 2.672,22 EUR.
[5] Aus den Vorschreibungen seit Beginn des Mietverhältnisses (beginnend mit Juni 2022) ergibt sich, inwieweit die Eigenmittelverzinsung in den Hauptmietzins eingeflossen und aufgrund welcher Parameter diese erhöht wurde. Eine Beanstandung des Mietzinses oder eine Mietzinsüberprüfung durch die Mieter hat nie stattgefunden.
[6] Die Mieter haben der klagenden Kammer sämtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich (allfälliger) überhöhter Mietzinse im Ausmaß der Klagsforderung zum Inkasso und zur Klagsführung abgetreten (§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO). [6] Die Mieter haben der klagenden Kammer sämtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich (allfälliger) überhöhter Mietzinse im Ausmaß der Klagsforderung zum Inkasso und zur Klagsführung abgetreten (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO).
[7] Die Klägerin begehrt als Zessionarin die Rückzahlung von zu Unrecht vorgeschriebenen Mietzinsen in Höhe von insgesamt 2.672,22 EUR durch die Beklagten (erkennbar) zur ungeteilten Hand. Die Vereinbarung, dass der Hauptmietzins, soweit er sich aus für die Sanierung eingesetzten Eigenmittel zusammensetzt, in Höhe von 2 % über dem 6-Monats-Euribor erhöht werden dürfe, sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und verstoße zudem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der Mietvertrag lasse die Mieter im Unklaren darüber, in welchem Ausmaß die Eigenmittelverzinsung und deren Veränderlichkeit in den vereinbarten Hauptmietzins eingepreist sei. Der Mietvertrag lasse daher nicht erkennen, mit welchen Entgelterhöhungen Mieter zu rechnen hätten. Die Formulierung „in Höhe von 2 % über dem 6-Monats-Euribor“ sei zudem so auszulegen, dass darunter ein Zinssatz zu verstehen sei, der um 2 % des Euriborwerts höher sei als der Euribor selbst. Belaufe sich der Euribor beispielsweise auf 4 %, ergebe sich höchstens eine Erhöhung von 4,08 %, nicht aber von 6 %. [7] Die Klägerin begehrt als Zessionarin die Rückzahlung von zu Unrecht vorgeschriebenen Mietzinsen in Höhe von insgesamt 2.672,22 EUR durch die Beklagten (erkennbar) zur ungeteilten Hand. Die Vereinbarung, dass der Hauptmietzins, soweit er sich aus für die Sanierung eingesetzten Eigenmittel zusammensetzt, in Höhe von 2 % über dem 6-Monats-Euribor erhöht werden dürfe, sei intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und verstoße zudem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Der Mietvertrag lasse die Mieter im Unklaren darüber, in welchem Ausmaß die Eigenmittelverzinsung und deren Veränderlichkeit in den vereinbarten Hauptmietzins eingepreist sei. Der Mietvertrag lasse daher nicht erkennen, mit welchen Entgelterhöhungen Mieter zu rechnen hätten. Die Formulierung „in Höhe von 2 % über dem 6-Monats-Euribor“ sei zudem so auszulegen, dass darunter ein Zinssatz zu verstehen sei, der um 2 % des Euriborwerts höher sei als der Euribor selbst. Belaufe sich der Euribor beispielsweise auf 4 %, ergebe sich höchstens eine Erhöhung von 4,08 %, nicht aber von 6 %.
[8] Die Beklagten bestritten und wandten im Wesentlichen ein, dass die Klausel transparent sei und nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße. Zudem gehe aus den Mietzinsvorschreibungen auch hervor, inwieweit die Eigenmittelverzinsung in den Hauptmietzins eingeflossen und aufgrund welcher Parameter diese erhöht worden sei. [8] Die Beklagten bestritten und wandten im Wesentlichen ein, dass die Klausel transparent sei und nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verstoße. Zudem gehe aus den Mietzinsvorschreibungen auch hervor, inwieweit die Eigenmittelverzinsung in den Hauptmietzins eingeflossen und aufgrund welcher Parameter diese erhöht worden sei.
[9] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass im Mietvertrag auf den Einsatz von Eigenmitteln hingewiesen worden sei. Den Mietern sei zudem eine Einsichtnahme in die Förderunterlagen möglich gewesen. Die Mietzinsanpassung sei nachvollziehbar und erfolge nach objektiven Kriterien in beide Richtungen. Somit liege auch kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor. Der Vertrag sei eindeutig so auszulegen, dass der Zinssatz 2 % „über dem Euribor“ betrage, also 2 % auf den jeweiligen Euribor aufzuschlagen seien. [9] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass im Mietvertrag auf den Einsatz von Eigenmitteln hingewiesen worden sei. Den Mietern sei zudem eine Einsichtnahme in die Förderunterlagen möglich gewesen. Die Mietzinsanpassung sei nachvollziehbar und erfolge nach objektiven Kriterien in beide Richtungen. Somit liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG vor. Der Vertrag sei eindeutig so auszulegen, dass der Zinssatz 2 % „über dem Euribor“ betrage, also 2 % auf den jeweiligen Euribor aufzuschlagen seien.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Beklagten zur Rückzahlung des begehrten Betrags verpflichtete, allerdings nur jeweils anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Die Vereinbarung sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil nicht offengelegt werde, welche Kosten für die Sanierungsmaßnahmen angefallen seien und in welchem Ausmaß dafür Eigenmittel der Vermieter verwendet worden seien. Offengelegt werde auch nicht, in welchem Ausmaß in der vereinbarten Deckungsmiete bereits eine Eigenmittelverzinsung eingepreist sei. Die Prüfung der Wirksamkeit von Klauseln habe ex ante im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen. Auf die nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschreibungen des Mietzinses, aus denen sich die Aufschlüsselung ableiten lasse, komme es daher nicht an. [10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Beklagten zur Rückzahlung des begehrten Betrags verpflichtete, allerdings nur jeweils anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Die Vereinbarung sei intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil nicht offengelegt werde, welche Kosten für die Sanierungsmaßnahmen angefallen seien und in welchem Ausmaß dafür Eigenmittel der Vermieter verwendet worden seien. Offengelegt werde auch nicht, in welchem Ausmaß in der vereinbarten Deckungsmiete bereits eine Eigenmittelverzinsung eingepreist sei. Die Prüfung der Wirksamkeit von Klauseln habe ex ante im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen. Auf die nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschreibungen des Mietzinses, aus denen sich die Aufschlüsselung ableiten lasse, komme es daher nicht an.
[11] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil der Auslegung der konkreten Mietzinsvereinbarung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[12] Gegen das Berufungsurteil erhoben beide Parteien eine außerordentliche Revision.
[13] Die Klägerin begehrt die gänzliche Klagsstattgebung und wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten nur anteilig und nicht solidarisch haften würden.
[14] Die Beklagten streben die Klagsabweisung, hilfsweise die Aufhebung an und stehen in ihrer Revision weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Mietzinserhöhungen wirksam seien.
[15] Die Klägerin beantragt in ihrer freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Zur Revision der Beklagten: