[10] Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[11] 1. Der Kläger argumentiert in der Revision weiterhin, es liege eine zu Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor. [11] 1. Der Kläger argumentiert in der Revision weiterhin, es liege eine zu Intransparenz gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor.
[12] 2. Gemäß § 6 Abs 3 KSchG, der das sogenannten Transparenzgebot des Art 5 S 1 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) umsetzt (Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 31), ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Klausel ist auch im Individualprozess ausgeschlossen (RS0122168). [12] 2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, der das sogenannten Transparenzgebot des Artikel 5, S 1 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) umsetzt (Kathrein/Schoditsch in KBB7 Paragraph 6, KSchG Rz 31), ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparenten Klausel ist auch im Individualprozess ausgeschlossen (RS0122168).
[13] 3. Der 2. Senat prüfte jüngst zu 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f praktisch inhaltsgleiche Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Kreditvertragsformblättern der Beklagten. Er gelangte nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rz 13) und des Obersten Gerichtshofs (Rz 14: 2 Ob 238/23y; 4 Ob 181/24g; 5 Ob 191/24k) zum Ergebnis, dass die Klauseln intransparent sind. Begründend hielt er im Wesentlichen fest (Rz 15–17):
„Eine Abgrenzung des […] vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu den weiters vereinbarten Kosten – konkret zum 'Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung’, zum 'Entgelt für Grundbuchsüberprüfung' und zum 'Entgelt für Abwicklung über Treuhänder' – ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Die Argumentation der Beklagten, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die 'spezifischen Einzelentgelte' andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte in den AGB nicht offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Wieso die Entgelte für 'Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung' sowie für 'Grundbuchsüberprüfung' und 'Abwicklung über einen Treuhänder' keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine 'Kreditbearbeitungsgebühr' zu subsumieren sind (vgl 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich. [...]„Eine Abgrenzung des […] vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu den weiters vereinbarten Kosten – konkret zum 'Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung’, zum 'Entgelt für Grundbuchsüberprüfung' und zum 'Entgelt für Abwicklung über Treuhänder' – ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Die Argumentation der Beklagten, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die 'spezifischen Einzelentgelte' andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte in den AGB nicht offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Wieso die Entgelte für 'Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung' sowie für 'Grundbuchsüberprüfung' und 'Abwicklung über einen Treuhänder' keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine 'Kreditbearbeitungsgebühr' zu subsumieren sind vergleiche 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich. [...]
Laimer (Kreditnebenkosten nach 2 Ob 238/23y, ÖJZ 2025/5, 16) geht davon aus, dass bei funktionell eindeutig unterscheidbaren und keine Dienstleistungen der Bank betreffenden Einzelentgelten vernünftigerweise keine Überschneidung mit einem Kreditbearbeitungsentgelt anzunehmen sei, und nennt als Beispiele die gesetzlich vorgesehene Gebühr für Grundbuchseintragungen, Kosten für Abfragen aus öffentlichen Büchern und Datenbanken, Kosten für die Liegenschaftsbewertung und Notariatsgebühren.
Es bedarf im Anlassfall aber keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, weil die von der Beklagten in den AGB gewählten Formulierungen dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Augen führen, dass die Entgelte für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung sowie für Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder keine mit dem Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Dienstleistungen der Bank betreffen.“
[14] 4. Der 4. Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten enthält keine Argumente, die in 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f nicht berücksichtigt worden wären. Auch die hier zu beurteilende – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel ist daher wegen Intransparenz unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG). [14] 4. Der 4. Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten enthält keine Argumente, die in 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f nicht berücksichtigt worden wären. Auch die hier zu beurteilende – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel ist daher wegen Intransparenz unwirksam (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG).
[15] 5. Soweit in der jüngst (26. 11. 2025) ergangenen Entscheidung zu 3 Ob 77/25g ein gegenteiliges Ergebnis erzielt wurde, so ist dort auch betont worden (ErwGr 5.3), dass sich die vom 3. Senat beurteilte Vereinbarung ähnlicher Klauseln einer anderen Bank durch bessere Abgrenz- und Unterscheidbarkeit der einzelnen Gebührenpositionen auszeichnete; für die Beurteilung der hier in Frage stehenden Vereinbarung sieht sich der erkennende Senat dadurch nicht veranlasst, von Begründung und Ergebnis von 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f abzugehen.
[16] 6. Da das Zahlungsbegehren des Klägers bereits aus diesem Grund berechtigt ist, ist die Frage der Missbräuchlichkeit der Klausel (§ 879 Abs 3 ABGB) nicht zu beantworten. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ansicht der Beklagten, bei Bejahung der Missbräuchlichkeit sei eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen geboten, um hohe Rückzahlungspflichten zu vermeiden (vgl 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f, Rz 19–21). [16] 6. Da das Zahlungsbegehren des Klägers bereits aus diesem Grund berechtigt ist, ist die Frage der Missbräuchlichkeit der Klausel (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) nicht zu beantworten. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ansicht der Beklagten, bei Bejahung der Missbräuchlichkeit sei eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen geboten, um hohe Rückzahlungspflichten zu vermeiden vergleiche 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f, Rz 19–21).
[17] 7. Insgesamt war der Revision des Klägers damit spruchgemäß Folge zu geben.
[18] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf §§ 41, 50, 54 Abs 1a ZPO. Die Beklagte erhob keine Einwendungen gegen die vom Kläger in erster Instanz verzeichneten Kosten. Die begründungslos verzeichneten „50% Zuschlag“ zu den Kosten der Berufung stehen dem Kläger nicht zu. [18] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, 54, Absatz eins a, ZPO. Die Beklagte erhob keine Einwendungen gegen die vom Kläger in erster Instanz verzeichneten Kosten. Die begründungslos verzeichneten „50% Zuschlag“ zu den Kosten der Berufung stehen dem Kläger nicht zu.