[9] Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und überwiegend berechtigt.
[10] Der Kläger argumentiert, dass das Bearbeitungsentgelt nicht als Hauptleistung qualifiziert werden könne und damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege. Da die Höhe des prozentmäßig festgelegten Entgelts außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Beklagten stehe, liege gröbliche Benachteiligung vor. Es liege auch eine zu Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (insbesondere für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor. [10] Der Kläger argumentiert, dass das Bearbeitungsentgelt nicht als Hauptleistung qualifiziert werden könne und damit der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliege. Da die Höhe des prozentmäßig festgelegten Entgelts außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Beklagten stehe, liege gröbliche Benachteiligung vor. Es liege auch eine zu Intransparenz gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (insbesondere für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor.
[11] 1. Nach dem als Umsetzungsbestimmung zu Art 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG (im Folgenden: Klausel-RL) anzusehenden (Kathrein/Schodtsch in KBB6 § 6 KSchG Rz 31) § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Individualprozess ausgeschlossen (RS0122168). [11] 1. Nach dem als Umsetzungsbestimmung zu Artikel 5, Satz 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG (im Folgenden: Klausel-RL) anzusehenden (Kathrein/Schodtsch in KBB6 Paragraph 6, KSchG Rz 31) Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparenten Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Individualprozess ausgeschlossen (RS0122168).
[12] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 13/16d ausgesprochen, dass der Begriff der „Bearbeitungsgebühr“ als Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs grundsätzlich nicht intransparent ist, sondern der gesonderte Ausweis dieses Entgelts – im Vergleich zur Verrechnung höherer Zinsen – die Preistransparenz sogar erhöhe.
[13] 1.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat das in Art 5 Klausel-RL enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie die in Art 4 Abs 2 Klausel-RL enthaltene Forderung nach der klaren und verständlichen Abfassung von Klauseln (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska, Rn 72 mwN; C-321/22, Provident Polska, Rn 56). Das Transparenzgebot muss umfassend verstanden werden, sodass die Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein, sondern diesen auch in die Lage versetzen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska, Rn 73 mwN; C-321/22, Provident Polska, Rn 56; C-280/24, Malicník, Rn 32). Mit anderen Worten bedarf der Verbraucher ausreichender Informationen bei Vertragsabschluss, damit er Kenntnis von Inhalt und Funktionsweise der Klausel, ihrer Rolle im Darlehensvertrag und den das Entgelt rechtfertigenden Gründen erlangt (C-224/19, C-259/19, Caixabank II, Rn 70). Es ist zwar nicht erforderlich, ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für die Kosten erbracht werden, die dem Verbraucher auferlegt werden. Um jedoch dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen, ist es wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska, Rn 75 mwN; C-321/22, Provident Polska, Rn 57; C-699/23, Caja Rural, Rn 35; C-280/24, Malicník, Rn 33). Die Nennung eines Prozentsatzes widerspricht als solches nicht dem Transparenzgebot (C-699/23, Caja Rural, Rn 54). [13] 1.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat das in Artikel 5, Klausel-RL enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie die in Artikel 4, Absatz 2, Klausel-RL enthaltene Forderung nach der klaren und verständlichen Abfassung von Klauseln (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska, Rn 72 mwN; C-321/22, Provident Polska, Rn 56). Das Transparenzgebot muss umfassend verstanden werden, sodass die Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein, sondern diesen auch in die Lage versetzen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska, Rn 73 mwN; C-321/22, Provident Polska, Rn 56; C-280/24, Malicník, Rn 32). Mit anderen Worten bedarf der Verbraucher ausreichender Informationen bei Vertragsabschluss, damit er Kenntnis von Inhalt und Funktionsweise der Klausel, ihrer Rolle im Darlehensvertrag und den das Entgelt rechtfertigenden Gründen erlangt (C-224/19, C-259/19, Caixabank römisch zwei, Rn 70). Es ist zwar nicht erforderlich, ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für die Kosten erbracht werden, die dem Verbraucher auferlegt werden. Um jedoch dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen, ist es wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska, Rn 75 mwN; C-321/22, Provident Polska, Rn 57; C-699/23, Caja Rural, Rn 35; C-280/24, Malicník, Rn 33). Die Nennung eines Prozentsatzes widerspricht als solches nicht dem Transparenzgebot (C-699/23, Caja Rural, Rn 54).
[14] 1.3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH hat der Senat zu 2 Ob 238/23y eine Vereinbarung in einem Kreditvertrag, die eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 %, Erhebungsspesen von 75 EUR, Überweisungsspesen von 15 EUR und Kosten für Porto und Drucksorten von 25 EUR vorsah, als intransparent qualifiziert, weil sich für Verbraucher nicht ausreichend klar überprüfen ließ, inwieweit es hierdurch zu Überschneidungen und Doppelverrechnungen kommt. Entsprechendes gilt nach 4 Ob 181/24g für eine Vereinbarung, wonach neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr und einer Kontoführungsgebühr auch eine einmalige Erhebungsgebühr und eine einmalige Lohnvormerkgebühr geschuldet wird und der Kreditnehmer sich zusätzlich zur Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren verpflichtet, die nur beispielhaft (Stundungsgebühren und Ratenplanänderungen) angeführt sind, sodass sich die Bearbeitungsgebühr nicht klar von anderen Zahlungspflichten abgrenzen lässt. Schließlich beurteilte der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 191/24k eine Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit der darin enthaltenen Leistungen als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sich dem Klauselwerk nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen ließ, ob diese Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum Währungsumrechnungsentgelt zu bezahlen war oder nicht. [14] 1.3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH hat der Senat zu 2 Ob 238/23y eine Vereinbarung in einem Kreditvertrag, die eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 %, Erhebungsspesen von 75 EUR, Überweisungsspesen von 15 EUR und Kosten für Porto und Drucksorten von 25 EUR vorsah, als intransparent qualifiziert, weil sich für Verbraucher nicht ausreichend klar überprüfen ließ, inwieweit es hierdurch zu Überschneidungen und Doppelverrechnungen kommt. Entsprechendes gilt nach 4 Ob 181/24g für eine Vereinbarung, wonach neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr und einer Kontoführungsgebühr auch eine einmalige Erhebungsgebühr und eine einmalige Lohnvormerkgebühr geschuldet wird und der Kreditnehmer sich zusätzlich zur Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren verpflichtet, die nur beispielhaft (Stundungsgebühren und Ratenplanänderungen) angeführt sind, sodass sich die Bearbeitungsgebühr nicht klar von anderen Zahlungspflichten abgrenzen lässt. Schließlich beurteilte der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 191/24k eine Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit der darin enthaltenen Leistungen als intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil sich dem Klauselwerk nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen ließ, ob diese Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum Währungsumrechnungsentgelt zu bezahlen war oder nicht.
[15] 1.4. Auch im Anlassfall ist von Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG auszugehen. Eine Abgrenzung des mit 12.150 EUR vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu den weiters vereinbarten Kosten – konkret zum „Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, zum „Entgelt für Grundbuchsüberprüfung“ und zum „Entgelt für Abwicklung über Treuhänder“ – ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Die Argumentation der Beklagten, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die „spezifischen Einzelentgelte“ andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte in den AGB nicht offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Wieso die Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“ sowie für „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über einen Treuhänder“ keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine „Kreditbearbeitungsgebühr“ zu subsumieren sind (vgl 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich. [15] 1.4. Auch im Anlassfall ist von Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG auszugehen. Eine Abgrenzung des mit 12.150 EUR vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu den weiters vereinbarten Kosten – konkret zum „Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, zum „Entgelt für Grundbuchsüberprüfung“ und zum „Entgelt für Abwicklung über Treuhänder“ – ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Die Argumentation der Beklagten, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die „spezifischen Einzelentgelte“ andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte in den AGB nicht offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Wieso die Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“ sowie für „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über einen Treuhänder“ keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine „Kreditbearbeitungsgebühr“ zu subsumieren sind vergleiche 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich.
[16] Laimer (Kreditnebenkosten nach 2 Ob 238/23y, ÖJZ 2025/5, 16) geht davon aus, dass bei funktionell eindeutig unterscheidbaren und keine Dienstleistungen der Bank betreffenden Einzelentgelten vernünftigerweise keine Überschneidung mit einem Kreditbearbeitungsentgelt anzunehmen sei, und nennt als Beispiele die gesetzlich vorgesehene Gebühr für Grundbuchseintragungen, Kosten für Abfragen aus öffentlichen Büchern und Datenbanken, Kosten für die Liegenschaftsbewertung und Notariatsgebühren.
[17] Es bedarf im Anlassfall aber keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, weil die von der Beklagten in den AGB gewählten Formulierungen dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Augen führen, dass die Entgelte für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung sowie für Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) keine mit dem Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Dienstleistungen der Bank betreffen.
[18] 2. Näherer Ausführungen zur im Fall der Bejahung von Intransparenz nach europarechtlichen Vorgaben unabhängig vom Vorliegen einer Hauptleistung oder einer Frage der Preisangemessenheit iSd Art 4 Abs 2 Klausel-RL gebotenen Prüfung von Missbräuchlichkeit (C-321/22, Provident Polska, Rn 58 mwN) bedarf es im Anlassfall aufgrund der sich nach österreichischem Recht an den Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG knüpfenden Rechtsfolgen (siehe oben Punkt 1.) nicht. [18] 2. Näherer Ausführungen zur im Fall der Bejahung von Intransparenz nach europarechtlichen Vorgaben unabhängig vom Vorliegen einer Hauptleistung oder einer Frage der Preisangemessenheit iSd Artikel 4, Absatz 2, Klausel-RL gebotenen Prüfung von Missbräuchlichkeit (C-321/22, Provident Polska, Rn 58 mwN) bedarf es im Anlassfall aufgrund der sich nach österreichischem Recht an den Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG knüpfenden Rechtsfolgen (siehe oben Punkt 1.) nicht.
[19] 3. Die Beklagte meint, dass sie sich auf die eine Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bejahende Rechtsprechung (insbesondere die Entscheidung 6 Ob 13/16d) verlassen habe und eine nunmehr vorgenommene Missbräuchlichkeitsprüfung solcher Entgelte nach § 879 Abs 3 ABGB zu enormen Rückzahlungsverpflichtungen führen würde. Es sei damit eine Beschränkung der zeitlichen Urteilswirkungen geboten. [19] 3. Die Beklagte meint, dass sie sich auf die eine Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bejahende Rechtsprechung (insbesondere die Entscheidung 6 Ob 13/16d) verlassen habe und eine nunmehr vorgenommene Missbräuchlichkeitsprüfung solcher Entgelte nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu enormen Rückzahlungsverpflichtungen führen würde. Es sei damit eine Beschränkung der zeitlichen Urteilswirkungen geboten.
[20] Dem ist allgemein entgegenzuhalten, dass für zivilgerichtliche Erkenntnisse kein Rückwirkungsverbot gilt, sodass eine geänderte Rechtsprechung auch Sachverhalte erfassen kann, die sich davor verwirklicht haben (RS0109026). Da das Postulat einer „richtigen“ Entscheidung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss stets mit einer Judikaturänderung gerechnet werden (10 Ob 65/17g; F. Bydlinski, Gegen die „Zeitzündertheorien“ bei der Rechtsprechungsänderung nach staatlichem und europäischem Recht, JBl 2001, 1 [17]; idS auch Kerschner/Kehrer in Klang3 § 12 ABGB Rz 31 mwN). [20] Dem ist allgemein entgegenzuhalten, dass für zivilgerichtliche Erkenntnisse kein Rückwirkungsverbot gilt, sodass eine geänderte Rechtsprechung auch Sachverhalte erfassen kann, die sich davor verwirklicht haben (RS0109026). Da das Postulat einer „richtigen“ Entscheidung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss stets mit einer Judikaturänderung gerechnet werden (10 Ob 65/17g; F. Bydlinski, Gegen die „Zeitzündertheorien“ bei der Rechtsprechungsänderung nach staatlichem und europäischem Recht, JBl 2001, 1 [17]; idS auch Kerschner/Kehrer in Klang3 Paragraph 12, ABGB Rz 31 mwN).
[21] Außerdem beziehen sich die Ausführungen der Beklagten auf eine im Anlassfall gar nicht erfolgte Missbräuchlichkeitsprüfung des Bearbeitungsentgelts nach § 879 Abs 3 ABGB. Inwiefern und aus welchen konkreten Entscheidungen abgeleitet sie schützenswert auf die vom Obersten Gerichtshof im Anlassfall allein geprüfte Transparenz der konkret verrechneten Entgelte vertraut haben will, legt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht dar. [21] Außerdem beziehen sich die Ausführungen der Beklagten auf eine im Anlassfall gar nicht erfolgte Missbräuchlichkeitsprüfung des Bearbeitungsentgelts nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Inwiefern und aus welchen konkreten Entscheidungen abgeleitet sie schützenswert auf die vom Obersten Gerichtshof im Anlassfall allein geprüfte Transparenz der konkret verrechneten Entgelte vertraut haben will, legt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht dar.
[22] 4. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB und verjähren daher nach § 1480 ABGB in drei Jahren; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrags (4 Ob 210/23w Rz 11 f; RS0031939). Der in erster Instanz erhobene Verjährungseinwand der Beklagten, dem der Kläger im Übrigen nicht entgegengetreten ist, erweist sich folglich in Bezug auf die bei Klageerhebung mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen als berechtigt. [22] 4. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB und verjähren daher nach Paragraph 1480, ABGB in drei Jahren; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrags (4 Ob 210/23w Rz 11 f; RS0031939). Der in erster Instanz erhobene Verjährungseinwand der Beklagten, dem der Kläger im Übrigen nicht entgegengetreten ist, erweist sich folglich in Bezug auf die bei Klageerhebung mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen als berechtigt.
[23] 5. Insgesamt war der Revision des Klägers damit ganz überwiegend Folge zu geben.
[24] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 2 1. Fall (teils iVm § 50) ZPO. Das geringfügige Unterliegen im Zinsenbegehren hat keinen besonderen Aufwand verursacht. [24] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall (teils in Verbindung mit Paragraph 50,) ZPO. Das geringfügige Unterliegen im Zinsenbegehren hat keinen besonderen Aufwand verursacht.