[14] Der Revisionsrekurs zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher unzulässig.
[15] 1. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass § 15 KSchG für Kündigungsfristen bei Abrechnungsverträgen nicht anzuwenden sei, weil sie keinen überwiegend werkvertraglichen Charakter hätten. Der einzige von den Beklagten geschuldete Erfolg sei die Erstellung einer den Vorschriften des HeizKG entsprechenden Abrechnung. Bei den zahlreichen anderen und somit überwiegenden Elementen ihres Leistungsspektrums schulde sie nur ein Bemühen. [15] 1. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Paragraph 15, KSchG für Kündigungsfristen bei Abrechnungsverträgen nicht anzuwenden sei, weil sie keinen überwiegend werkvertraglichen Charakter hätten. Der einzige von den Beklagten geschuldete Erfolg sei die Erstellung einer den Vorschriften des HeizKG entsprechenden Abrechnung. Bei den zahlreichen anderen und somit überwiegenden Elementen ihres Leistungsspektrums schulde sie nur ein Bemühen.
[16] 1.1. Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ansicht des Berufungsgerichts (RS0042392), liegt trotz fehlender Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 15 KSchG auf Abrechnungsverträge keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil sich diese Rechtsfrage anhand der klaren Gesetzeslage und einhelligen Rechtsprechung dazu lösen lässt (vgl RS0042656). [16] 1.1. Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ansicht des Berufungsgerichts (RS0042392), liegt trotz fehlender Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Paragraph 15, KSchG auf Abrechnungsverträge keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil sich diese Rechtsfrage anhand der klaren Gesetzeslage und einhelligen Rechtsprechung dazu lösen lässt vergleiche RS0042656).
[17] Schon nach seinem Wortlaut gilt § 15 Abs 1 KSchG ua für Verträge, durch die sich der Unternehmer zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten. Darunter fallen nach der Rechtsprechung etwa auch Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge (RS0114187
[T1]). Bei Mischverträgen reicht es nach ständiger Rechtsprechung schon, dass die werkvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen (RS0115412). [17] Schon nach seinem Wortlaut gilt Paragraph 15, Absatz eins, KSchG ua für Verträge, durch die sich der Unternehmer zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten. Darunter fallen nach der Rechtsprechung etwa auch Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge (
RS0114187 [T1]). Bei Mischverträgen reicht es nach ständiger Rechtsprechung schon, dass die werkvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen (RS0115412).
[18] 1.2. Die Beklagten betonen zwar, dass die Erstbeklagte bei Erstellung der Abrechnung (im Bedarfsfall) auch Nutzerwechsel und Hausverwaltungswechsel durchführt, Stammdaten pflegt, Support leistet (zB Nachfragen beantwortet) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung nach § 8 Abs 2 iVm § 5 HeizKG prüft. Sie stellen jedoch selbst gar nicht in Frage, dass ihre vertraglich geschuldete Hauptleistung ein Erfolg ist, nämlich eine dem HeizKG entsprechende Abrechnung. [18] 1.2. Die Beklagten betonen zwar, dass die Erstbeklagte bei Erstellung der Abrechnung (im Bedarfsfall) auch Nutzerwechsel und Hausverwaltungswechsel durchführt, Stammdaten pflegt, Support leistet (zB Nachfragen beantwortet) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, HeizKG prüft. Sie stellen jedoch selbst gar nicht in Frage, dass ihre vertraglich geschuldete Hauptleistung ein Erfolg ist, nämlich eine dem HeizKG entsprechende Abrechnung.
[19] 2. Die Beklagten machen in der Zulassungsbeschwerde außerdem geltend, dass auch die AGB des Großteils der Abrechnungsunternehmen nicht § 15 KSchG entsprächen. [19] 2. Die Beklagten machen in der Zulassungsbeschwerde außerdem geltend, dass auch die AGB des Großteils der Abrechnungsunternehmen nicht Paragraph 15, KSchG entsprächen.
[20] 2.1. Auch in dieser Argumentationslinie ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu erblicken. Die Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht deshalb weg, weil eine zwingende gesetzliche Vorschrift von vielen, allenfalls sogar den meisten Mitbewerbern nicht beachtet wird oder sogar eine entsprechende Branchenübung vorliegt (vgl RS0078014, RS0123660, RS0110039, RS0079477). [20] 2.1. Auch in dieser Argumentationslinie ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu erblicken. Die Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht deshalb weg, weil eine zwingende gesetzliche Vorschrift von vielen, allenfalls sogar den meisten Mitbewerbern nicht beachtet wird oder sogar eine entsprechende Branchenübung vorliegt vergleiche RS0078014, RS0123660, RS0110039, RS0079477).
[21] 2.2. Selbst wenn man dieses Argument als Einwand der Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Beklagten (vgl RS0123239, RS0077771, RS0123239) verstehen will, wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ob die Rechtsansicht eines Mitbewerbers mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, muss nämlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden und hat daher in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0123321 [T3]). [21] 2.2. Selbst wenn man dieses Argument als Einwand der Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Beklagten vergleiche RS0123239, RS0077771, RS0123239) verstehen will, wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ob die Rechtsansicht eines Mitbewerbers mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, muss nämlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden und hat daher in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0123321 [T3]).
[22] Eine dennoch korrekturbedürftige Überschreitung des Beurteilungsspielraums im Einzelfall durch die Vorinstanzen vermögen die Argumente im Rechtsmittel nicht aufzuzeigen:
[23] 2.3. Insbesondere „verdrängt“ die zwölfmonatige Abrechnungsperiode laut HeizKG entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa die kürzeren Kündigungsfristen und -termine des § 15 KSchG. Die Abrechnungsperiode gilt nämlich nicht für Abrechnungsunternehmen, sondern für Abgeber von Wärme oder Kälte – ganz unabhängig davon, ob sie die Abrechnungen selbst machen oder von einem oder mehreren Dritten erstellen lassen. [23] 2.3. Insbesondere „verdrängt“ die zwölfmonatige Abrechnungsperiode laut HeizKG entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa die kürzeren Kündigungsfristen und -termine des Paragraph 15, KSchG. Die Abrechnungsperiode gilt nämlich nicht für Abrechnungsunternehmen, sondern für Abgeber von Wärme oder Kälte – ganz unabhängig davon, ob sie die Abrechnungen selbst machen oder von einem oder mehreren Dritten erstellen lassen.
[24] Außerdem sieht das HeizKG sogar ausdrücklich Regeln für den Fall vor, dass ein Abrechnungsunternehmen nicht zu Beginn, sondern schon während der laufenden Heizperiode betraut wird (zB Prüfpflicht nach § 8 Abs 2 HeizKG). Es setzt somit die Zulässigkeit eines Wechsels in der Person des Abrechnungserstellers auch während der Periode voraus. [24] Außerdem sieht das HeizKG sogar ausdrücklich Regeln für den Fall vor, dass ein Abrechnungsunternehmen nicht zu Beginn, sondern schon während der laufenden Heizperiode betraut wird (zB Prüfpflicht nach Paragraph 8, Absatz 2, HeizKG). Es setzt somit die Zulässigkeit eines Wechsels in der Person des Abrechnungserstellers auch während der Periode voraus.
[25] 2.4. Die Beklagten argumentieren weiters, dass § 15 KSchG in seinen Abs 2 und 3 längere Kündigungsfristen gestatte, wenn die Leistung unteilbar sei oder die Vertragserfüllung für den Unternehmer erhebliche Aufwendungen mit sich bringe und für den Verbraucher längere Kündigungsfristen den Umständen entsprechend angemessen seien. Sie zeigen in ihrem Revisionsrekurs jedoch nicht auf, wieso die Voraussetzungen für diese beiden Ausnahmebestimmungen im konkreten Fall vorliegen sollten. [25] 2.4. Die Beklagten argumentieren weiters, dass Paragraph 15, KSchG in seinen Absatz 2 und 3 längere Kündigungsfristen gestatte, wenn die Leistung unteilbar sei oder die Vertragserfüllung für den Unternehmer erhebliche Aufwendungen mit sich bringe und für den Verbraucher längere Kündigungsfristen den Umständen entsprechend angemessen seien. Sie zeigen in ihrem Revisionsrekurs jedoch nicht auf, wieso die Voraussetzungen für diese beiden Ausnahmebestimmungen im konkreten Fall vorliegen sollten.
[26] 3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO. [26] 3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 1 EO.