[4] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Erweist sich eine letztwillige Verfügung wegen eines dem dazu vom späteren Erblasser beauftragten Rechtsanwalt oder Notar unterlaufenen Fehlers als ungültig, so kann der in ihr Bedachte vom Rechtsfreund nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadenersatz verlangen (vgl 6 Ob 292/00k; 6 Ob 94/18v [Pkt 1.2.]; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] § 1300 Rz 7 f; im Ergebnis bereits GlUNF 330). Den Beweis für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung hat der Geschädigte zu erbringen (RS0023498 [T9]). [5] 1. Erweist sich eine letztwillige Verfügung wegen eines dem dazu vom späteren Erblasser beauftragten Rechtsanwalt oder Notar unterlaufenen Fehlers als ungültig, so kann der in ihr Bedachte vom Rechtsfreund nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadenersatz verlangen vergleiche 6 Ob 292/00k; 6 Ob 94/18v [Pkt 1.2.]; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] Paragraph 1300, Rz 7 f; im Ergebnis bereits GlUNF 330). Den Beweis für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung hat der Geschädigte zu erbringen (RS0023498 [T9]).
[6] Dass im Anlassfall nicht festgestellt werden konnte, ob die spätere Erblasserin von der Erstbeklagten über die drohende Ungültigkeit ihres letzten Willens verständigt und was dabei allenfalls gesprochen wurde, fällt somit der Klägerin zur Last.
[7] 2. Das – demgegenüber feststehende – Fehlen einer Dokumentation der (allenfalls erfolgten) Verständigung begründet keine Sorgfaltswidrigkeit, weil die Erstbeklagte zu einer solchen Dokumentation nicht verpflichtet war. Soweit sich die Klägerin dazu auf die Rechtslage für Ärzte beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass im ärztlichen Bereich die Dokumentationspflicht gesetzlich verankert ist; diese wurde mit BGBl 1994/100 als § 22a des damaligen Ärztegesetzes 1984 eingeführt, in das ÄrzteG 1998, BGBl I 1998/169, als § 51 mit Adaptierungen übernommen und zwischenzeitlich mehrfach geändert. Beim Fehlen einer dem § 51 ÄrzteG entsprechenden Vorschrift für Rechtsanwälte ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, zumal diesem nicht unterstellt werden kann, er hätte die unterschiedlichen Anforderungen im Berufsrecht der beiden Berufsgruppen verkannt. Wurde vom Gesetzgeber aber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und daher auch an der Zulässigkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008866
[T8, T13]; vgl auch RS0008870 [T7]). [7] 2. Das – demgegenüber feststehende – Fehlen einer Dokumentation der (allenfalls erfolgten) Verständigung begründet keine Sorgfaltswidrigkeit, weil die Erstbeklagte zu einer solchen Dokumentation nicht verpflichtet war. Soweit sich die Klägerin dazu auf die Rechtslage für Ärzte beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass im ärztlichen Bereich die Dokumentationspflicht gesetzlich verankert ist; diese wurde mit BGBl 1994/100 als Paragraph 22 a, des damaligen Ärztegesetzes 1984 eingeführt, in das ÄrzteG 1998, BGBl I 1998/169, als Paragraph 51, mit Adaptierungen übernommen und zwischenzeitlich mehrfach geändert. Beim Fehlen einer dem Paragraph 51, ÄrzteG entsprechenden Vorschrift für Rechtsanwälte ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, zumal diesem nicht unterstellt werden kann, er hätte die unterschiedlichen Anforderungen im Berufsrecht der beiden Berufsgruppen verkannt. Wurde vom Gesetzgeber aber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und daher auch an der Zulässigkeit ergänzender Rechtsfindung (
RS0008866 [T8, T13]; vergleiche auch RS0008870 [T7]).
[8] 3. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass – anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern – dem Geschädigten bei Verletzung etwa einer Aufklärungs- oder einer Erkundungspflicht des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zuzumuten ist (1 Ob 151/01i; RS0106890 [T12]). Die – weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung geteilte – Ansicht der Revisionswerberin, ein Rechtsanwalt hafte bereits dann, wenn er die Erfüllung seiner Pflicht, den Mandanten über einen bestimmten Umstand aufzuklären, nicht dokumentierte, bzw dass ihn in einem solchen Fall jedenfalls die Beweislast treffe, stünde mit der zuvor genannten Rechtsprechung in einem Spannungsverhältnis. Dass eine selbstständige allgemeine Dokumentationspflicht, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, bei Rechtsanwälten und auch bei Steuerberatern abzulehnen ist, ist zudem bei insofern vergleichbarer Rechtslage in Deutschland in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, wobei betont wird, dass sich eine solche Pflicht weder aus dem Vertrag noch aus dem diesem vorausgehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten lasse (BGH IX ZR 105/91 = NJW 1992, 1695 [Pkt II.2.a.]; IX ZR 105/06 = NJW 2008, 371 [Rz 13 f]; Schwaiger in Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung6 [2020] Kap IX Rz 1 und 13; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts9 [2021] Kap 2 Rz 188 f ua). [8] 3. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass – anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern – dem Geschädigten bei Verletzung etwa einer Aufklärungs- oder einer Erkundungspflicht des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zuzumuten ist (1 Ob 151/01i; RS0106890 [T12]). Die – weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung geteilte – Ansicht der Revisionswerberin, ein Rechtsanwalt hafte bereits dann, wenn er die Erfüllung seiner Pflicht, den Mandanten über einen bestimmten Umstand aufzuklären, nicht dokumentierte, bzw dass ihn in einem solchen Fall jedenfalls die Beweislast treffe, stünde mit der zuvor genannten Rechtsprechung in einem Spannungsverhältnis. Dass eine selbstständige allgemeine Dokumentationspflicht, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, bei Rechtsanwälten und auch bei Steuerberatern abzulehnen ist, ist zudem bei insofern vergleichbarer Rechtslage in Deutschland in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, wobei betont wird, dass sich eine solche Pflicht weder aus dem Vertrag noch aus dem diesem vorausgehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten lasse (BGH IX ZR 105/91 = NJW 1992, 1695 [Pkt römisch zwei.2.a.]; römisch neun ZR 105/06 = NJW 2008, 371 [Rz 13 f]; Schwaiger in Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung6 [2020] Kap römisch neun Rz 1 und 13; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts9 [2021] Kap 2 Rz 188 f ua).
[9] 4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. [9] 4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.