Begründung:
[1] Zwischen den Parteien bestehen zwei Lebensversicherungsverträge für eine fondsgebundene Lebensversicherung.
[2] I. Zum Vertrag vom 1. 11. 2016 mit einer Prämiensumme von 104.596,80 EUR stellte die Klägerin ein Rückforderungsbegehren von 2.815,56 EUR. [2] römisch eins. Zum Vertrag vom 1. 11. 2016 mit einer Prämiensumme von 104.596,80 EUR stellte die Klägerin ein Rückforderungsbegehren von 2.815,56 EUR.
[3] II. Im Vertrag vom 1. 3. 2012 ist eine Prämiensumme von 173.077,20 EUR (festgestellt laut Beilage ./A) – bezogen auf den Abschlusszeitpunkt – und eine monatliche Gesamtprämie von 500 EUR vereinbart. Die Prämie wurde am 1. 4. 2015 auf 1.000 EUR erhöht; 2017 und 2018 erfolgten Teilrückkäufe von insgesamt 30.000 EUR. Der Versicherungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die geplante Veranlagungsdauer betrug 30 Jahre. Der Versicherungsantrag enthält auszugsweise das Folgende: [3] römisch zwei. Im Vertrag vom 1. 3. 2012 ist eine Prämiensumme von 173.077,20 EUR (festgestellt laut Beilage ./A) – bezogen auf den Abschlusszeitpunkt – und eine monatliche Gesamtprämie von 500 EUR vereinbart. Die Prämie wurde am 1. 4. 2015 auf 1.000 EUR erhöht; 2017 und 2018 erfolgten Teilrückkäufe von insgesamt 30.000 EUR. Der Versicherungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die geplante Veranlagungsdauer betrug 30 Jahre. Der Versicherungsantrag enthält auszugsweise das Folgende:
„Die Er- und Ablebenswerte werden von einer Reihe von Faktoren beeinflusst, wie zum Beispiel von der Höhe der vereinbarten Todesfallleistung, dem Eintrittsalter, der Art und der Gewichtung der gewählten Veranlagungsstrategien, der Entwicklung der Kapitalmärkte, Zinssätze, Inflationsraten, Währungsparitäten und den Anlageentscheidungen des Fondsmanagements. Die tatsächlichen Leistungen im Er- und Ablebensfall werden sich in den dargestellten Werten unterscheiden.
Im Folgenden stellen wir ihnen gerne das Er- und Ablebenskapital zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dar. Die Rückkaufswerte entsprechen den jeweiligen Werten im Erlebensfall. Die Höhe der investierten Prämien, kumuliert über die Versicherungsjahre, können sie der 0 % Performancespalte entnehmen.“
[…]
[4] In der folgenden Tabelle finden sich – soweit hier von Interesse – eine Zeile mit der Bezeichnung „Angenommene Performance in der fondsgebundenen Veranlagung“ und eine Zeile „Summe der Prämien (Kumulierte Jahresbruttoprämien)“. Anhand dieser Tabelle (Modellrechnung) zeigt sich, dass etwa bei einer Prämienzahlung von 30.000 EUR nach fünf Jahren und einer angenommenen Performance der fondsgebundenen Veranlagung von Null Prozent ein Erlebenswert von 15.664,81 EUR – das bedeutet knapp über 50 % der einbezahlten Bruttoprämien – ausgewiesen wird. Bei Ablauf der geplanten Veranlagungsdauer von 30 Jahren ergibt die Null-Performance – Rechnung 180.511,98 EUR gegenüber einer Jahresbruttoprämiensumme von 180.000 EUR:
[5] Weiter lautet der Versicherungsantrag:
„Rückkaufwertdarstellung:
Ein Rückkauf in den ersten Versicherungsjahren kann zu Verlusten führen. Aufgrund der anfallenden Abschlusskosten kann der Geldwert der Deckungsrückstellung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn deutlich unter der Summe der einbezahlten Beiträge liegen. Eine Kündigung ihres Versicherungsvertrages in den ersten 10 Jahren ist daher in der Regel für Sie finanziell nachteilig.
[…]
Bei Er- und Ablebensversicherungen bzw. bei Pensionsversicherungen ergibt sich die Deckungsrückstellung aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantieren Rechnungszinssatz
[…]
Kosten der Hauptversicherung:
Bei den in den Tabellen angeführten Werten sind die Versicherungssteuer, die Abschluss- und Verwaltungskosten und die Risikokosten bereits abgezogen. Basis für die Berechnung der Kosten ist die Prämiensumme, wobei hier eine maximale Prämienzahlungsdauer von 35 Jahren zugrunde gelegt wird. Die Abschlusskosten werden nur in den ersten fünf Jahren, oder bei einer kürzeren Versicherungslaufzeit über diese vereinbarte Versicherungslaufzeit, verrechnet und betragen jeweils 1,38 % der Prämiensumme. Dieser Betrag wird jeweils von der Jahresprämie abgezogen bzw. nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer vom Geldwert der Deckungsrückstellung entnommen. Die Verwaltungskosten pro Jahr setzen sich zusammen aus einem Betrag von maximal 0,25 % der Prämiensumme und den Stückkosten. Die Stückkosten betragen maximal EUR 1,5 pro Monat.
[…]“
[6] Die Klägerin hat bis zur Prämienfreistellung im Jahr 2018 Prämien von insgesamt 59.553,60 EUR einbezahlt. Im Zusammenhang mit ihrer Prämienfreistellung hat sie am 11. 9. 2018 von der Beklagten eine Gesamtkostenaufstellung für den damaligen Zeitpunkt erhalten, die auszugsweise den Inhalt hat:
„Aufgrund der diversen Änderungen in ihren Verträgen, senden wir Ihnen anbei die Aufstellungen der Gesamtkosten seit Vertragsbeginn bis 31. 08. 2018:
Bruttoeinzahlung EUR 59.553,60
Versicherungssteuer EUR 2.290,51
Abschluss und Verwaltungskosten EUR 22.690,73
= Sparprämien EUR 34.572,36“
Die Klägerin begehrt insgesamt die Rückzahlung der Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 25.506,29 EUR sA – 22.690,73 EUR betreffend den Vertrag vom 1. 3. 2012 – weil die Bestimmungen zu den Abschluss- und Verwaltungskosten im Versicherungsvertrag intransparent und gröblich benachteiligend seien.
[7] Das Erstgericht gab der Klage statt. Aus den Tabellen selbst seien keine Abschluss- und Verwaltungskosten ersichtlich. Die unter Kosten der Hauptversicherung angesprochenen 1,38 % der Prämiensumme für die Abschlusskosten ließen in der dortigen Formulierung nicht deutlich erkennen, dass die Abschlusskosten vom Versicherungsnehmer pro Jahr zu leisten seien. Tatsächlich würden die Abschlusskosten, die in den ersten fünf Jahren offensichtlich in Abzug gebracht würden, 6,9 % (5 Mal 1,38 %) der Prämiensumme betragen.
[8] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab. Es habe eine Null-Performance-Modellrechnung vorgelegen, auf die bei der Bestimmung zu den Kosten der Hauptversicherung hingewiesen und erläutert werde, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten bei den in der Tabelle angeführten Werten bereits abgezogen worden wären. Mittels einfacher Subtraktion (eingezahlte Prämie minus veranlagter Prämie) lasse sich anhand der Tabelle auch die Gesamtkostenbelastung ermitteln. Die prozentuelle Höhe und die Bezugsgröße für die Abschlusskosten werde überdies gesondert angeführt. Es gebe auch einen deutlichen Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung, dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abschlusskosten. Da sich aus der Tabelle überdies ergebe, dass die Kostenbelastung mit zunehmender Vertragsdauer sinke, seien die Regelungen auch nicht gröblich benachteiligend.