[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Für die Beurteilung der Transparenz der Klausel sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:
[10] Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219
[T14, T21]; RS0121951 [T4]). Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). [10] Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (
RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590).
[11] 2. Die Klägerin steht in ihrer Revisionsbeantwortung – wie das Erstgericht – auf dem Standpunkt, dass die Klausel bereits deshalb intransparent sei, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass auch der gänzliche Wegfall der Bonusrente möglich wäre, jedenfalls aber beträchtliche Teile. Nach den Feststellungen kann allerdings die Bonusrente nie ganz auf Null fallen, die Kürzung wäre aber jederzeit, auch in großem Ausmaß möglich. Über das Ausmaß der Kürzung sagt die Klausel nichts; sie legt dem Verbraucher aber auch nicht nahe, dass es nur ein geringes Ausmaß sein könnte. Daraus folgt damit keine Intransparenz der Klausel.
[12] 3. Das Berufungsgericht ist von der Intransparenz der Wortfolge „versicherungsmathematische Grundsätze“ ausgegangen. Die Beklagte argumentiert in ihrer Revision unter anderem mit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung ihres Modells, die den Transparenzstandard vorgebe.
[13] 3.1. In der Entscheidung 7 Ob 125/15f wurde im Rahmen eines Individualprozesses die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die einen Rechnungslegungsanspruch des Versicherungsnehmers zur Gewinnbeteiligung verneint haben, mit Hinweis auf entsprechende Vorentscheidungen (vgl RS0124675) gebilligt und zur möglichen Intransparenz im Fall zukünftiger Entwicklungen von Gewinnbeteiligungen bereits ausgeführt, dass die hier nicht garantierten Leistungspflichten aufgrund zukünftiger, nicht absehbarer Entwicklungen kein Fall des § 6 Abs 3 KSchG seien. Der Beklagten werde keine Willkür eingeräumt; sie unterstehe der Überprüfung durch die FMA. [13] 3.1. In der Entscheidung 7 Ob 125/15f wurde im Rahmen eines Individualprozesses die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die einen Rechnungslegungsanspruch des Versicherungsnehmers zur Gewinnbeteiligung verneint haben, mit Hinweis auf entsprechende Vorentscheidungen vergleiche RS0124675) gebilligt und zur möglichen Intransparenz im Fall zukünftiger Entwicklungen von Gewinnbeteiligungen bereits ausgeführt, dass die hier nicht garantierten Leistungspflichten aufgrund zukünftiger, nicht absehbarer Entwicklungen kein Fall des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG seien. Der Beklagten werde keine Willkür eingeräumt; sie unterstehe der Überprüfung durch die FMA.
[14] 3.2. Gemäß § 92 VAG 2016 hat der Versicherer vor dem erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags die versicherungsmathematischen Grundlagen, die einem Lebensversicherungsprodukt zugrunde liegen, der FMA vorzulegen. Auch die Grundsätze der Kapitalanlage sind Bestandteil dieser versicherungsmathematischen Grundlagen. Der Lebensversicherer darf nur Verträge abschließen, die diesen Grundlagen entsprechen; der Abschluss von Verträgen, die davon nicht gedeckt sind, ist rechtswidrig. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen, was etwa in der Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung (LV-VMGV) und der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung (LV-GPV) geschieht (vgl dazu auch insgesamt Konwitschka in Fenyves/Perner/Riedler VersVG Vor § 159 Rz 16). [14] 3.2. Gemäß Paragraph 92, VAG 2016 hat der Versicherer vor dem erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags die versicherungsmathematischen Grundlagen, die einem Lebensversicherungsprodukt zugrunde liegen, der FMA vorzulegen. Auch die Grundsätze der Kapitalanlage sind Bestandteil dieser versicherungsmathematischen Grundlagen. Der Lebensversicherer darf nur Verträge abschließen, die diesen Grundlagen entsprechen; der Abschluss von Verträgen, die davon nicht gedeckt sind, ist rechtswidrig. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen, was etwa in der Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung (LV-VMGV) und der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung (LV-GPV) geschieht vergleiche dazu auch insgesamt Konwitschka in Fenyves/Perner/Riedler VersVG Vor Paragraph 159, Rz 16).
[15] 4. Die hier gegenständliche Bonusrente stellt eine Form der vorweggenommenen Gewinnbeteiligung dar, zu deren Erklärung die hier eingangs wiedergegebenen Abs 10 und 11 des § 16 der AVB zu beachten sind (vgl RS0121557 [T3]), worauf die Beklagte in ihrer Revision zu Recht hinweist. [15] 4. Die hier gegenständliche Bonusrente stellt eine Form der vorweggenommenen Gewinnbeteiligung dar, zu deren Erklärung die hier eingangs wiedergegebenen Absatz 10 und 11 des Paragraph 16, der AVB zu beachten sind vergleiche RS0121557 [T3]), worauf die Beklagte in ihrer Revision zu Recht hinweist.
[16] 4.1. Daraus kann auch der – hier den Maßstab bildende (vgl 7 Ob 105/24b Rz 30) – durchschnittlich verständige, am Abschluss einer kapitalbildenden Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung in Form einer Bonusrente interessierte Versicherungsnehmer das Wesen dieser vorgezogenen Gewinnbeteiligung und den sich daraus ergebenden Umstand erkennen, dass zukünftige – zwangsläufig nicht absehbare – Entwicklungen auf die zukünftige Rente – in beide Richtungen – Einfluss nehmen können. [16] 4.1. Daraus kann auch der – hier den Maßstab bildende vergleiche 7 Ob 105/24b Rz 30) – durchschnittlich verständige, am Abschluss einer kapitalbildenden Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung in Form einer Bonusrente interessierte Versicherungsnehmer das Wesen dieser vorgezogenen Gewinnbeteiligung und den sich daraus ergebenden Umstand erkennen, dass zukünftige – zwangsläufig nicht absehbare – Entwicklungen auf die zukünftige Rente – in beide Richtungen – Einfluss nehmen können.
[17] 4.2. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR wurde vom Senat bereits als in der Natur der Sache und unumgänglich angesehen, weil es nicht angehen kann, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind (7 Ob 15/10x = RS0115217 [T21]). Gerade im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte ist eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (7 Ob 115/24y). Auch durch ein Zuviel an Information kann das Transparenzgebot ad absurdum geführt werden. Das Transparenzgebot findet seine Grenze nämlich dort, wo es funktionslos wird (vgl 7 Ob 105/24b mwN). [17] 4.2. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR wurde vom Senat bereits als in der Natur der Sache und unumgänglich angesehen, weil es nicht angehen kann, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind (7 Ob 15/10x = RS0115217 [T21]). Gerade im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte ist eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (7 Ob 115/24y). Auch durch ein Zuviel an Information kann das Transparenzgebot ad absurdum geführt werden. Das Transparenzgebot findet seine Grenze nämlich dort, wo es funktionslos wird vergleiche 7 Ob 105/24b mwN).
[18] 5. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Forderung nach einer detaillierten Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“ im Rahmen Allgemeiner Versicherungsbedingungen – neben der ohnehin gegebenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle dieser Grundsätze – ein solches Zuviel an Information wäre, dass das Transparenzgebot funktionslos machen würde.
[19] 6. Der Revision war daher Folge zu geben und der Beklagten in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Verwendung der Klausel 2 nicht zu untersagen.
[20] 7. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO und hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 41 ZPO. Die Streitteile haben in erster und zweiter Instanz mit je einer Klausel obsiegt; in dritter Instanz war nur mehr die Klausel 2 gegenständlich, weshalb die Beklagte in dritter Instanz zur Gänze obsiegt. [20] 7. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO und hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf Paragraph 41, ZPO. Die Streitteile haben in erster und zweiter Instanz mit je einer Klausel obsiegt; in dritter Instanz war nur mehr die Klausel 2 gegenständlich, weshalb die Beklagte in dritter Instanz zur Gänze obsiegt.