[2] Die Revision ist entgegen dem – dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Die Revision ist entgegen dem – dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[3] 1.1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf eines – behauptetermaßen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen – gebrauchten PKW gegen die Herstellerin.
[4] 1.2 Unstrittig ist, dass der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer eingetreten ist (vgl 7 Ob 121/24f mwN). [4] 1.2 Unstrittig ist, dass der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer eingetreten ist vergleiche 7 Ob 121/24f mwN).
[5] 2.1 Das Erstgericht stellte – unter Würdigung der Einvernahme des Klägers und der vorgelegten Urkunden – fest, dass der Kläger das Fahrzeug als Privatperson und nicht für sein eingetragenes Einzelunternehmen erworben habe.
[6] 2.2 Das Berufungsgericht führte aus, aus den Urkunden folge vielmehr, dass der Kläger das Fahrzeug im Rahmen seiner Funktion als eingetragener Einzelunternehmer gekauft habe.
[7] 2.3 Ungeachtet der Ausführungen des Berufungsgerichts und deren Platzierung bei Behandlung der Rechtsrüge, stellt dieses Vorgehen ein Abweichen von den erstgerichtlichen Feststellungen dar. Geht das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung ab, so bewirkt dies eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0043461, RS0043057). Einen solchen Mangel rügt die Revision jedoch nicht, sodass dem Obersten Gerichtshof die Wahrnehmung untersagt ist und eine in dritter Instanz unaufgreifbare, bindende Feststellung im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts dahin vorliegt, dass der Kläger das Fahrzeug im Rahmen seines eingetragenen Einzelunternehmens erworben hat (vgl 3 Ob 39/17g mwN), weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu korrigieren ist. [7] 2.3 Ungeachtet der Ausführungen des Berufungsgerichts und deren Platzierung bei Behandlung der Rechtsrüge, stellt dieses Vorgehen ein Abweichen von den erstgerichtlichen Feststellungen dar. Geht das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung ab, so bewirkt dies eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0043461, RS0043057). Einen solchen Mangel rügt die Revision jedoch nicht, sodass dem Obersten Gerichtshof die Wahrnehmung untersagt ist und eine in dritter Instanz unaufgreifbare, bindende Feststellung im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts dahin vorliegt, dass der Kläger das Fahrzeug im Rahmen seines eingetragenen Einzelunternehmens erworben hat vergleiche 3 Ob 39/17g mwN), weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu korrigieren ist.
[8] 3.1 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217
[T41]). Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte oder Pflichten gewinnen kann (
RS0115217
[T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasste Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). [8] 3.1 Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei Vertragsabwicklung zu informieren (
RS0115217
[T41]). Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte oder Pflichten gewinnen kann (
RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasste Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]).
[9] 3.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Diese Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betracht erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). [9] 3.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Diese Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betracht erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
[10] 3.3.1 Unstrittig ist, dass der Kläger lediglich für den Privatbereich Versicherungsschutz genießt. Zum Begriff „privater Lebensbereich“ hat der Fachsenat schon mehrfach dahin Stellung genommen, dass damit auf Ereignisse des täglichen Lebens abgestellt wird, die nicht bei einer (geschäftlichen) Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (vgl 7 Ob 46/04x, 7 Ob 190/12k, 7 Ob 75/20k, 7 Ob 193/22s). [10] 3.3.1 Unstrittig ist, dass der Kläger lediglich für den Privatbereich Versicherungsschutz genießt. Zum Begriff „privater Lebensbereich“ hat der Fachsenat schon mehrfach dahin Stellung genommen, dass damit auf Ereignisse des täglichen Lebens abgestellt wird, die nicht bei einer (geschäftlichen) Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten vergleiche 7 Ob 46/04x, 7 Ob 190/12k, 7 Ob 75/20k, 7 Ob 193/22s).
[11] 3.3.2 Inwieweit diese Abgrenzung unklar oder unverständlich sein soll, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
[12] 3.4.1 Die Interessenwahrnehmung gehört nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht ungeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus, die Interessenwahrnehmung darf durch die selbständige Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Die Interessenwahrnehmung ist auch dann nicht mehr dem privaten Bereich zuordenbar, wenn ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit besteht (7 Ob 190/12k). Die Wahrnehmung der Interessen gehört dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat, also der Versicherungsnehmer damit nicht eigene geschäftliche Interessen verfolgt (7 Ob 46/04x, 7 Ob 190/12k).
[13] 3.4.2 Zweifelsohne wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem im Rahmen des von ihm betriebenen (Einzel-)Unternehmens erworbenen Fahrzeugs als geschäftliche Tätigkeit ansehen und nicht dem Privatbereich zuordnen. Ob das Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich (steuerlich) dem Unternehmen eingegliedert oder (überwiegend) privat genutzt wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (vgl Pkt 1.2). [13] 3.4.2 Zweifelsohne wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem im Rahmen des von ihm betriebenen (Einzel-)Unternehmens erworbenen Fahrzeugs als geschäftliche Tätigkeit ansehen und nicht dem Privatbereich zuordnen. Ob das Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich (steuerlich) dem Unternehmen eingegliedert oder (überwiegend) privat genutzt wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant vergleiche Pkt 1.2).
[14] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [14] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[15] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [15] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.