[15] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[16] 1.1. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gemäß § 69 Abs 1 VersVG an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Nach § 70 Abs 2 VersVG ist der Erwerber jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. [16] 1.1. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gemäß Paragraph 69, Absatz eins, VersVG an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG ist der Erwerber jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
1.2. Die Bestimmungen der §§ 69, 70 VersVG räumen sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein Kündigungsrecht ein, weil dem Versicherer der ihm aufgezwungene Versicherungsnehmer bedenklich erscheinen kann, während der Erwerber der versicherten Sache einen anderen Versicherer vorziehen will oder möglicherweise keinen Versicherungsschutz mehr wünscht (RS0080653). Die wesentliche Grundlage für das dem Erwerber (und dem Versicherer) eingeräumte Kündigungsrecht liegt in der Sanierung der ursprünglichen Einschränkung der Willensfreiheit (7 Ob 297/99y).1.2. Die Bestimmungen der Paragraphen 69, 70, VersVG räumen sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein Kündigungsrecht ein, weil dem Versicherer der ihm aufgezwungene Versicherungsnehmer bedenklich erscheinen kann, während der Erwerber der versicherten Sache einen anderen Versicherer vorziehen will oder möglicherweise keinen Versicherungsschutz mehr wünscht (RS0080653). Die wesentliche Grundlage für das dem Erwerber (und dem Versicherer) eingeräumte Kündigungsrecht liegt in der Sanierung der ursprünglichen Einschränkung der Willensfreiheit (7 Ob 297/99y).
[17] 1.3. Unter Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des § 69 VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen (RS0080616; vgl RS0114787). Auch eine Schenkung ist als Veräußerung im Sinne des § 69 VersVG anzusehen (RS0018882 = 7 Ob 76/74 VersR 1975, 747). Der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge fällt hingegen nicht unter § 69 VersVG, weil dieser dadurch gekennzeichnet ist, dass der „Erwerber“ von Gesetzes wegen in Pausch und Bogen in sämtliche Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers unverändert eintritt (vgl RS0114787; Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] § 69 VersVG Rz 17; Kath/Kronsteiner/Kunisch/Reisinger/Wieser, Praxishandbuch VersVG I Rz 1801; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 95 VVG Rn 10; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG7 § 95 VVG Rn 13). Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile im Weg der Einzelrechtsnachfolge an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt (RS0113297; Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] § 70 VersVG Rz 46). [17] 1.3. Unter Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des Paragraph 69, VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen (RS0080616; vergleiche RS0114787). Auch eine Schenkung ist als Veräußerung im Sinne des Paragraph 69, VersVG anzusehen (RS0018882 = 7 Ob 76/74 VersR 1975, 747). Der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge fällt hingegen nicht unter Paragraph 69, VersVG, weil dieser dadurch gekennzeichnet ist, dass der „Erwerber“ von Gesetzes wegen in Pausch und Bogen in sämtliche Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers unverändert eintritt vergleiche RS0114787; Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] Paragraph 69, VersVG Rz 17; Kath/Kronsteiner/Kunisch/Reisinger/Wieser, Praxishandbuch VersVG römisch eins Rz 1801; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 95, VVG Rn 10; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG7 Paragraph 95, VVG Rn 13). Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile im Weg der Einzelrechtsnachfolge an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt (RS0113297; Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] Paragraph 70, VersVG Rz 46).
[18] 2.1. Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin zunächst mit Übergabsvertrag vom 16. September 2022 den Hälfteanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft. Dabei handelt es sich unstrittig um eine Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des § 69 VersVG. Das Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG setzt jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung den Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Liegenschaft voraus. Dieser Erwerbsvorgang allein kann daher kein Kündigungsrecht der Klägerin gemäß § 70 Abs 2 VersVG begründen, was von ihr auch nicht bestritten wird. [18] 2.1. Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin zunächst mit Übergabsvertrag vom 16. September 2022 den Hälfteanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft. Dabei handelt es sich unstrittig um eine Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des Paragraph 69, VersVG. Das Kündigungsrecht nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG setzt jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung den Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Liegenschaft voraus. Dieser Erwerbsvorgang allein kann daher kein Kündigungsrecht der Klägerin gemäß Paragraph 70, Absatz 2, VersVG begründen, was von ihr auch nicht bestritten wird.
[19] 2.2.1. Den anderen Hälfteanteil der Liegenschaft erwarb die Klägerin im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem Vater als Folge des „Erbschaftskaufs“ vom 27. Juni 2023 mit ihrer Mutter und des „Erbübereinkommens“ vom 28. September 2023 mit ihren Schwestern.
[20] 2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt an dessen Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbantrittserklärung ab. An ihn erfolgt die Einantwortung (RS0025410 [T2]; 2 Ob 47/24m). Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind (RS0025410 [T3]; 2 Ob 102/15m). Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob der als „Erbschaftskauf“ bezeichnete Erwerbsvorgang rechtlich als Erbschaftskauf oder als Erbschaftsschenkung zu qualifizieren ist. Er bewirkt jedenfalls eine Gesamtrechtsnachfolge.
[21] 2.2.3. Bei der als „Erbübereinkommen“ zwischen der Klägerin und ihren Schwestern bezeichneten Vereinbarung handelt es sich unstrittig um ein Erbteilungsübereinkommen nach § 181 AußStrG, haben doch die Miterbinnen vor der Einantwortung eine Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben. Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt (vgl 1 Ob 623/93), ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben (RS0008347 [insb T6]; RS0124538 [T2]; Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 181 AußStrG Rz 5). Eine vor der Einantwortung vorgenommene Erbteilung bewirkt, dass die Erben mit der Einantwortung Alleinerben der ihnen aufgrund des Erbteilungsübereinkommens zugewiesenen Sachen werden (RS0008347 [T2]; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 181 Rz 1). [21] 2.2.3. Bei der als „Erbübereinkommen“ zwischen der Klägerin und ihren Schwestern bezeichneten Vereinbarung handelt es sich unstrittig um ein Erbteilungsübereinkommen nach Paragraph 181, AußStrG, haben doch die Miterbinnen vor der Einantwortung eine Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben. Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt vergleiche 1 Ob 623/93), ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben (RS0008347 [insb T6]; RS0124538 [T2]; Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² Paragraph 181, AußStrG Rz 5). Eine vor der Einantwortung vorgenommene Erbteilung bewirkt, dass die Erben mit der Einantwortung Alleinerben der ihnen aufgrund des Erbteilungsübereinkommens zugewiesenen Sachen werden (RS0008347 [T2]; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 181, Rz 1).
[22] 2.2.4. Zusammengefasst handelt es sich bei den als „Erbschaftskauf“ und „Erbübereinkommen“ bezeichneten Erwerbsvorgängen der Klägerin um Akte der Gesamtrechtsnachfolge, die ausgehend vom Wortlaut des § 70 Abs 2 VersVG ein Kündigungsrecht nicht begründen können. [22] 2.2.4. Zusammengefasst handelt es sich bei den als „Erbschaftskauf“ und „Erbübereinkommen“ bezeichneten Erwerbsvorgängen der Klägerin um Akte der Gesamtrechtsnachfolge, die ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG ein Kündigungsrecht nicht begründen können.
[23] 3. Es stellt sich daher die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob einem Erben ein Kündigungsrecht in Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zusteht. [23] 3. Es stellt sich daher die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob einem Erben ein Kündigungsrecht in Analogie zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zusteht.
[24] 3.1. In der Entscheidung 1 Ob 42/35 (SZ 17/31) sprach der Oberste Gerichtshof zu §§ 65, 68 VersVG in der damals geltenden Fassung, die ein ähnliches Kündigungsrecht des Erwerbers wie heute § 70 Abs 2 VersVG enthielt, aus, dass derjenige, der die Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die andere Hälfte aber durch Erbfolge erworben hat, den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen kann (RS0080745). In der Entscheidung 1 Ob 990/31 (SZ 13/230) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass dieses Kündigungsrecht auch bei einem Erbschaftskauf keine Anwendung finde. [24] 3.1. In der Entscheidung 1 Ob 42/35 (SZ 17/31) sprach der Oberste Gerichtshof zu Paragraphen 65, 68, VersVG in der damals geltenden Fassung, die ein ähnliches Kündigungsrecht des Erwerbers wie heute Paragraph 70, Absatz 2, VersVG enthielt, aus, dass derjenige, der die Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die andere Hälfte aber durch Erbfolge erworben hat, den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen kann (RS0080745). In der Entscheidung 1 Ob 990/31 (SZ 13/230) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass dieses Kündigungsrecht auch bei einem Erbschaftskauf keine Anwendung finde.
[25] § 68 VersVG in der damals geltenden Fassung sah allerdings eine Bestimmung vor, nach der durch den Übergang versicherter Sachen im Erbweg das Versicherungsverhältnis nicht berührt wird. Dies wurde damit begründet, dass die Änderung des subjektiven Risikos beim Erben von geringer Bedeutung sei, sodass am allgemeinen bürgerlichen Recht festgehalten worden sei (Ehrenzweig, Das Gesetz v. 23. Dezember 1917, RGBl Nr 501, über den Versicherungsvertrag samt den Durchführungsverordnungen [1918] 97). Eine solche Bestimmung findet sich im VersVG in der geltenden Fassung nicht mehr, sodass die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. [25] Paragraph 68, VersVG in der damals geltenden Fassung sah allerdings eine Bestimmung vor, nach der durch den Übergang versicherter Sachen im Erbweg das Versicherungsverhältnis nicht berührt wird. Dies wurde damit begründet, dass die Änderung des subjektiven Risikos beim Erben von geringer Bedeutung sei, sodass am allgemeinen bürgerlichen Recht festgehalten worden sei (Ehrenzweig, Das Gesetz v. 23. Dezember 1917, RGBl Nr 501, über den Versicherungsvertrag samt den Durchführungsverordnungen [1918] 97). Eine solche Bestimmung findet sich im VersVG in der geltenden Fassung nicht mehr, sodass die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist.
[26] 3.2. In der österreichischen Lehre wird die hier strittige Rechtsfrage unterschiedlich gelöst. Nach herrschender Ansicht scheidet ein Kündigungsrecht des Erben analog zu § 70 Abs 2 VersVG aus (Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung, VR 1993, 210 [213 f]; derselbe, VersVG3 309 f; Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] § 69 VersVG Rz 18; Kralik, ÖJZ 1983, 474 [475]; vgl auch Ehrenzweig, Deutsches [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht [1952] 229; aM Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis. Zur Auflösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen anläßlich des Todes einer Vertragspartei [1982], 333 ff; Fenyves, Der Einfluß des Todes auf das Versicherungsverhältnis, FS Wilburg 43 [66, 82 ff]). [26] 3.2. In der österreichischen Lehre wird die hier strittige Rechtsfrage unterschiedlich gelöst. Nach herrschender Ansicht scheidet ein Kündigungsrecht des Erben analog zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG aus (Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung, VR 1993, 210 [213 f]; derselbe, VersVG3 309 f; Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] Paragraph 69, VersVG Rz 18; Kralik, ÖJZ 1983, 474 [475]; vergleiche auch Ehrenzweig, Deutsches [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht [1952] 229; aM Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis. Zur Auflösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen anläßlich des Todes einer Vertragspartei [1982], 333 ff; Fenyves, Der Einfluß des Todes auf das Versicherungsverhältnis, FS Wilburg 43 [66, 82 ff]).
[27] Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage wird gelehrt, dass bei Gesamtrechtsnachfolge eine Analogie zu § 95 Abs 1 VVG ausscheidet (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 95 VVG Rn 10; Heyers/Schäfers in Looschelders/Pohlmann, VVG4 § 95 Rn 6; Reusch in MüKomm VVG3 § 95 VVG Rn 227 [zur Verschmelzung]; zweifelnd Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowsk, VersVG4 § 95 Rn 8). [27] Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage wird gelehrt, dass bei Gesamtrechtsnachfolge eine Analogie zu Paragraph 95, Absatz eins, VVG ausscheidet (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 95, VVG Rn 10; Heyers/Schäfers in Looschelders/Pohlmann, VVG4 Paragraph 95, Rn 6; Reusch in MüKomm VVG3 Paragraph 95, VVG Rn 227 [zur Verschmelzung]; zweifelnd Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowsk, VersVG4 Paragraph 95, Rn 8).
[28] 3.3. Nach Ansicht des Fachsenats ist bei Gesamtrechtsnachfolge eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG aus folgenden Erwägungen zu verneinen: [28] 3.3. Nach Ansicht des Fachsenats ist bei Gesamtrechtsnachfolge eine Analogie zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
[29] 3.3.1. Ein Analogieschluss setzt eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, das heißt eine nicht gewollte Lücke, voraus (RS0098756). Eine solche ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (vgl RS0008866
[T1]), oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (vgl
RS0008866
[T10]). Wurde vom Gesetzgeber hingegen für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (
RS0008866
[T8]). [29] 3.3.1. Ein Analogieschluss setzt eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, das heißt eine nicht gewollte Lücke, voraus (RS0098756). Eine solche ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste vergleiche
RS0008866
[T1]), oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen vergleiche
RS0008866
[T10]). Wurde vom Gesetzgeber hingegen für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (
RS0008866 [T8]).
[30] 3.3.2. Richtig ist, dass sowohl der Vertragsübergang nach § 69 VersVG als auch das Kündigungsrecht gemäß § 70 Abs 2 VersVG dem Schutz des Erwerbers dienen. Dieser soll einerseits bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der versicherten Sache in den Genuss des vom Veräußerer vereinbarten Versicherungsschutzes kommen, er soll aber andererseits die Möglichkeit haben, den Versicherungsschutz zu beenden, wenn er ihn nicht wünscht. [30] 3.3.2. Richtig ist, dass sowohl der Vertragsübergang nach Paragraph 69, VersVG als auch das Kündigungsrecht gemäß Paragraph 70, Absatz 2, VersVG dem Schutz des Erwerbers dienen. Dieser soll einerseits bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der versicherten Sache in den Genuss des vom Veräußerer vereinbarten Versicherungsschutzes kommen, er soll aber andererseits die Möglichkeit haben, den Versicherungsschutz zu beenden, wenn er ihn nicht wünscht.
[31] Die Interessenlage beim Erwerb durch erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger ist hingegen mit jener bei der Einzelrechtsnachfolge nicht vergleichbar. Der Einzelrechtsnachfolger erwirbt regelmäßig nur jene Sache(n), auf deren Erwerb der Parteiwille gerichtet war. Darauf bezogene Vertragsverhältnisse, die zwischen dem Veräußerer und einer dritten Person bestehen, gehen hingegen nicht ohne Weiteres auf den Erwerber über; vielmehr bedarf dies der Zustimmung des Dritten (vgl Dehn in U. Torggler, UGB³ § 38 Rz 2; W. Brugger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 38 Rz 1; Neumayr in KBB7 §§ 1405, 1406 ABGB Rz 5; Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1406 ABGB Rz 27). Wenn der Gesetzgeber davon für Versicherungsverträge im Interesse des Erwerbers eine Ausnahme macht und bei Veräußerung der versicherten Sache zu seinem Schutz einen Vertragsübergang angeordnet, so ist es konsequent, wenn er ihm auch die Möglichkeit einräumt, diesen Schutz zu beenden. Bei der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe hingegen ex lege in sämtliche vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein. Anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 69 VersVG ist der Übergang des Versicherungsvertrags im Erbweg keine Maßnahme, die dem Schutz des Erben dient und aus diesem Grund zu seiner Disposition gestellt werden könnte, sondern eine Rechtsfolge des sich uno actu vollziehenden Nachfolgens in sämtliche vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers (Schauer, VR 1993, 210 [214]). [31] Die Interessenlage beim Erwerb durch erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger ist hingegen mit jener bei der Einzelrechtsnachfolge nicht vergleichbar. Der Einzelrechtsnachfolger erwirbt regelmäßig nur jene Sache(n), auf deren Erwerb der Parteiwille gerichtet war. Darauf bezogene Vertragsverhältnisse, die zwischen dem Veräußerer und einer dritten Person bestehen, gehen hingegen nicht ohne Weiteres auf den Erwerber über; vielmehr bedarf dies der Zustimmung des Dritten vergleiche Dehn in U. Torggler, UGB³ Paragraph 38, Rz 2; W. Brugger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 38, Rz 1; Neumayr in KBB7 Paragraphen 1405, 1406, ABGB Rz 5; Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1406, ABGB Rz 27). Wenn der Gesetzgeber davon für Versicherungsverträge im Interesse des Erwerbers eine Ausnahme macht und bei Veräußerung der versicherten Sache zu seinem Schutz einen Vertragsübergang angeordnet, so ist es konsequent, wenn er ihm auch die Möglichkeit einräumt, diesen Schutz zu beenden. Bei der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe hingegen ex lege in sämtliche vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein. Anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 69, VersVG ist der Übergang des Versicherungsvertrags im Erbweg keine Maßnahme, die dem Schutz des Erben dient und aus diesem Grund zu seiner Disposition gestellt werden könnte, sondern eine Rechtsfolge des sich uno actu vollziehenden Nachfolgens in sämtliche vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers (Schauer, VR 1993, 210 [214]).
[32] Eine analoge Anwendung scheitert somit daran, dass die in den §§ 69, 70 Abs 2 VersVG enthaltene Interessenbewertung auf die Situation bei der Einzelrechtsnachfolge zugeschnitten ist, während bei der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Interessenlage besteht (Schauer, VersVG3 309). Der Grund für die Ablehnung des Analogieschlusses liegt im Wesen der erbrechtlichen Universalsukzession. Jeder muss damit rechnen, im Erbweg unfreiwillig einen neuen Vertragspartner zu erhalten. Das ist zwingender Ausfluss der Erbfolge. Damit ist auch nicht einsichtig, warum gerade derjenige, der im Erbweg Eigentümer einer versicherten Sache wird, durch das Kündigungsrecht analog zu § 70 Abs 2 VersVG privilegiert werden sollte (Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] § 69 VersVG Rz 18). [32] Eine analoge Anwendung scheitert somit daran, dass die in den Paragraphen 69, 70, Absatz 2, VersVG enthaltene Interessenbewertung auf die Situation bei der Einzelrechtsnachfolge zugeschnitten ist, während bei der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Interessenlage besteht (Schauer, VersVG3 309). Der Grund für die Ablehnung des Analogieschlusses liegt im Wesen der erbrechtlichen Universalsukzession. Jeder muss damit rechnen, im Erbweg unfreiwillig einen neuen Vertragspartner zu erhalten. Das ist zwingender Ausfluss der Erbfolge. Damit ist auch nicht einsichtig, warum gerade derjenige, der im Erbweg Eigentümer einer versicherten Sache wird, durch das Kündigungsrecht analog zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG privilegiert werden sollte (Palten in Fenyves/Perner/Riedler [Jänner 2021] Paragraph 69, VersVG Rz 18).
[33] Entgegen Fenyves (Erbenhaftung 335) kann man eben nicht die zwingende Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, dass der Erbe Dauerschuldverhältnisse fortsetzt, gleichzeitig als Umstand ansehen, der ein rechtserhebliches Auflösungsinteresse begründet (zutreffend Kralik, ÖJZ 1983, 474 [475]). Im Übrigen gesteht Fenyves selbst zu, dass der Unterschied in der rechtstechnischen Konstruktion des Eintritts prima vista gegen eine Analogie spricht: Der Erwerber soll nämlich nicht durch eine zu seinem Schutz gedachte Maßnahme (§ 69 VersVG) in das Zwangskorsett eines ungewollten Vertrags gedrängt werden, weshalb § 70 VersVG ihm ein Kündigungsrecht einräume. Demgegenüber trete der Erbe in den Versicherungsvertrag ein, weil er, wolle er Erbe sein, in die Rechtsstellung des Erblassers kraft der Universalsukzession eintreten müsse, ohne dass dieser Eintritt primär zu seinem Schutz gedacht sein müsse (Fenyves, Erbenhaftung 333). [33] Entgegen Fenyves (Erbenhaftung 335) kann man eben nicht die zwingende Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, dass der Erbe Dauerschuldverhältnisse fortsetzt, gleichzeitig als Umstand ansehen, der ein rechtserhebliches Auflösungsinteresse begründet (zutreffend Kralik, ÖJZ 1983, 474 [475]). Im Übrigen gesteht Fenyves selbst zu, dass der Unterschied in der rechtstechnischen Konstruktion des Eintritts prima vista gegen eine Analogie spricht: Der Erwerber soll nämlich nicht durch eine zu seinem Schutz gedachte Maßnahme (Paragraph 69, VersVG) in das Zwangskorsett eines ungewollten Vertrags gedrängt werden, weshalb Paragraph 70, VersVG ihm ein Kündigungsrecht einräume. Demgegenüber trete der Erbe in den Versicherungsvertrag ein, weil er, wolle er Erbe sein, in die Rechtsstellung des Erblassers kraft der Universalsukzession eintreten müsse, ohne dass dieser Eintritt primär zu seinem Schutz gedacht sein müsse (Fenyves, Erbenhaftung 333).
[34] 3.3.3. Zusammengefasst sprechen daher die besseren Argumente dafür, ein Kündigungsrecht des Erben analog zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen, weil die Wertungen und der Zweck der §§ 69, 70 VersVG nicht die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt (hier: Erwerb der versicherten Sache im Weg der Gesamtrechtsnachfolge) übersehen, sondern diesen vielmehr bewusst nicht geregelt. [34] 3.3.3. Zusammengefasst sprechen daher die besseren Argumente dafür, ein Kündigungsrecht des Erben analog zu Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zu verneinen, weil die Wertungen und der Zweck der Paragraphen 69, 70, VersVG nicht die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt (hier: Erwerb der versicherten Sache im Weg der Gesamtrechtsnachfolge) übersehen, sondern diesen vielmehr bewusst nicht geregelt.
[35] 4. Die Revision ist somit nicht berechtigt.
[36] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. [36] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.