[17] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[18] I. Die Klägerin rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht ihrer mit der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der Berufung begründeten Verfahrensrüge mangels Entscheidungsrelevanz den Erfolg versagte. [18] römisch eins. Die Klägerin rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht ihrer mit der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der Berufung begründeten Verfahrensrüge mangels Entscheidungsrelevanz den Erfolg versagte.
[19] Hält das Berufungsgericht eine Feststellung aus rechtlichen Gründen für nicht entscheidungswesentlich und hat es deshalb eine gegen diese Feststellung gerichtete Beweis- oder Mängelrüge nicht behandelt, also im Ergebnis die bekämpfte Feststellung mangels Relevanz nicht übernommen, so begründet seine unrichtige Ansicht keinen Verfahrensmangel iSd § 503 Z 2 ZPO, sondern einen mit Rechtsrüge nach § 503 Z 4 ZPO geltend zu machenden Feststellungsmangel, den der Oberste Gerichtshof bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge in der Revision auch von Amts wegen aufgreifen muss (Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] § 503 ZPO Rz 71 mwN). Dass hier das Berufungsgericht die sich gegen die negative Feststellung darüber, in wessen Sphäre sich der Cyberangriff ereignete, wendende Verfahrensrüge mangels Entscheidungsrelevanz der negativen Feststellung nicht als berechtigt ansah, ist daher allein im Rahmen der Erledigung der – gesetzmäßig ausgeführten – Rechtsrüge der Beklagten einer Prüfung zu unterziehen. [19] Hält das Berufungsgericht eine Feststellung aus rechtlichen Gründen für nicht entscheidungswesentlich und hat es deshalb eine gegen diese Feststellung gerichtete Beweis- oder Mängelrüge nicht behandelt, also im Ergebnis die bekämpfte Feststellung mangels Relevanz nicht übernommen, so begründet seine unrichtige Ansicht keinen Verfahrensmangel iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern einen mit Rechtsrüge nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend zu machenden Feststellungsmangel, den der Oberste Gerichtshof bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge in der Revision auch von Amts wegen aufgreifen muss (Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] Paragraph 503, ZPO Rz 71 mwN). Dass hier das Berufungsgericht die sich gegen die negative Feststellung darüber, in wessen Sphäre sich der Cyberangriff ereignete, wendende Verfahrensrüge mangels Entscheidungsrelevanz der negativen Feststellung nicht als berechtigt ansah, ist daher allein im Rahmen der Erledigung der – gesetzmäßig ausgeführten – Rechtsrüge der Beklagten einer Prüfung zu unterziehen.
[20] II. In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht, § 907a ABGB sei dahin auszulegen respektive qua Analogie zu erweitern, dass der Gläubiger jedenfalls die Gefahr des Verlustes einer Leistung trage, wenn der Verlust in welcher Weise auch immer von ihm beeinflusst worden sei. Dies sei hier – ausgehend von der Richtigkeit der unter Beantragung eines Sachverständigengutachtens aufgestellten Tatsachenbehauptung der Beklagten über die Ermöglichung des Tätigwerdens des betrügerischen Dritten durch einen EDV-Mangel in der Sphäre der Klägerin – der Fall. [20] römisch zwei. In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht, Paragraph 907 a, ABGB sei dahin auszulegen respektive qua Analogie zu erweitern, dass der Gläubiger jedenfalls die Gefahr des Verlustes einer Leistung trage, wenn der Verlust in welcher Weise auch immer von ihm beeinflusst worden sei. Dies sei hier – ausgehend von der Richtigkeit der unter Beantragung eines Sachverständigengutachtens aufgestellten Tatsachenbehauptung der Beklagten über die Ermöglichung des Tätigwerdens des betrügerischen Dritten durch einen EDV-Mangel in der Sphäre der Klägerin – der Fall.
[21] Zunächst ist – wegen der vorliegenden Rechtswahl auf Grundlage des österreichischen Zivilrechts – aber auf die Frage einzugehen, ob eine der Klägerin zurechenbare Aufforderung zu der letztlich erfolgten Überweisung des Kaufpreises auf das Betrügern zuzurechnende Konto vorliegt. Diesfalls hätte die Beklagte die Forderung nämlich wirksam durch Überweisung auf dieses erfüllt (§ 1412 ABGB). [21] Zunächst ist – wegen der vorliegenden Rechtswahl auf Grundlage des österreichischen Zivilrechts – aber auf die Frage einzugehen, ob eine der Klägerin zurechenbare Aufforderung zu der letztlich erfolgten Überweisung des Kaufpreises auf das Betrügern zuzurechnende Konto vorliegt. Diesfalls hätte die Beklagte die Forderung nämlich wirksam durch Überweisung auf dieses erfüllt (Paragraph 1412, ABGB).
[22] II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst keine Erklärung abgegeben hat, die Beklagte solle auf jenes Konto einzahlen. Die betreffende Aufforderung stammte ja von den Betrügern. [22] römisch zwei.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst keine Erklärung abgegeben hat, die Beklagte solle auf jenes Konto einzahlen. Die betreffende Aufforderung stammte ja von den Betrügern.
[23] II.2. Der Klägerin ist die betreffende Aufforderung auch nicht über die Rechtsfigur der Erklärungsfahrlässigkeit zuzurechnen (dazu statt vieler Schickmaier in Fenyves/Kerschner/Vonlich, Klang3 [2022] § 861 Rz 19 mwN; vgl auch P. Bydlinski, Glosse zu 2 Ob 107/08m in ÖBA 2009, 460 [461]). Bei E-Mails besteht nämlich die Möglichkeit deren qualifizierter elektronischer Signatur. Diese dient dem Zweck der (sicheren) Zuordnung des Dokuments zu einem bestimmten Unterzeichner (Haglmüller, Elektronische Signatur, in RDB Keywords2 [2024]; eingehend Brenn, Signaturgesetz [1999] 17 und 22). Kann aus Verschulden des Berechtigten ein anderer dessen qualifizierte elektronische Signatur benützen, könnte es als sachgerecht angesehen werden, dem Berechtigten über die Rechtsfigur der Erklärungsfahrlässigkeit die vom Anderen abgegebene Erklärung zuzurechnen (so P. Bydlinski, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts10 [2024] Rz 6/42). Bei einer E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur („einfache E-Mail“) kann man aber nur (allenfalls) „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ von der Identität des Anderen ausgehen (ErläutRV 1999 BlgNR 20. GP 24; vgl auch ErläutRV 1145 BlgNR 25. GP 7 ff), somit gerade nicht – zumindest ohne Weiteres – darauf vertrauen, dass die E-Mail tatsächlich von jenem stammt, unter dessen Namen sie abgesendet wurde (Freudenthaler, Die Giroüberweisung beim Online Banking [2009] 147). Es überspannte die allgemeinen Anforderungen, verlangte man von Verwendern gewöhnlicher E-Mails, dass diese ihre EDV-Systeme durch stets aktuelle Schutzprogramme absichern, nur um sicherzustellen, dass kein Hacker unter missbräuchlicher Verwendung von deren Identität, somit in deren Namen, E-Mails versendet. Wer eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail erhält, kann sich – der Grundkonzeption des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG) entsprechend – auch gerade nicht sicher sein, dass die E-Mail von jenem stammt, von dem sie zu stammen scheint. Damit scheidet hier eine Zurechnung der Aufforderung des betrügerischen Dritten zur Einzahlung auf ein bestimmtes Konto qua Erklärungsfahrlässigkeit jedenfalls aus. Ob fahrlässiges Verhalten im Sinne einer Erklärungsfahrlässigkeit überhaupt eine vertragliche Bindung bewirken kann, wie es von der Lehre mitunter angenommen wird, kann hier somit dahingestellt bleiben. [23] römisch zwei.2. Der Klägerin ist die betreffende Aufforderung auch nicht über die Rechtsfigur der Erklärungsfahrlässigkeit zuzurechnen (dazu statt vieler Schickmaier in Fenyves/Kerschner/Vonlich, Klang3 [2022] Paragraph 861, Rz 19 mwN; vergleiche auch P. Bydlinski, Glosse zu 2 Ob 107/08m in ÖBA 2009, 460 [461]). Bei E-Mails besteht nämlich die Möglichkeit deren qualifizierter elektronischer Signatur. Diese dient dem Zweck der (sicheren) Zuordnung des Dokuments zu einem bestimmten Unterzeichner (Haglmüller, Elektronische Signatur, in RDB Keywords2 [2024]; eingehend Brenn, Signaturgesetz [1999] 17 und 22). Kann aus Verschulden des Berechtigten ein anderer dessen qualifizierte elektronische Signatur benützen, könnte es als sachgerecht angesehen werden, dem Berechtigten über die Rechtsfigur der Erklärungsfahrlässigkeit die vom Anderen abgegebene Erklärung zuzurechnen (so P. Bydlinski, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts10 [2024] Rz 6/42). Bei einer E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur („einfache E-Mail“) kann man aber nur (allenfalls) „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ von der Identität des Anderen ausgehen (ErläutRV 1999 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 24, ; vergleiche auch ErläutRV 1145 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7, ff), somit gerade nicht – zumindest ohne Weiteres – darauf vertrauen, dass die E-Mail tatsächlich von jenem stammt, unter dessen Namen sie abgesendet wurde (Freudenthaler, Die Giroüberweisung beim Online Banking [2009] 147). Es überspannte die allgemeinen Anforderungen, verlangte man von Verwendern gewöhnlicher E-Mails, dass diese ihre EDV-Systeme durch stets aktuelle Schutzprogramme absichern, nur um sicherzustellen, dass kein Hacker unter missbräuchlicher Verwendung von deren Identität, somit in deren Namen, E-Mails versendet. Wer eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail erhält, kann sich – der Grundkonzeption des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG) entsprechend – auch gerade nicht sicher sein, dass die E-Mail von jenem stammt, von dem sie zu stammen scheint. Damit scheidet hier eine Zurechnung der Aufforderung des betrügerischen Dritten zur Einzahlung auf ein bestimmtes Konto qua Erklärungsfahrlässigkeit jedenfalls aus. Ob fahrlässiges Verhalten im Sinne einer Erklärungsfahrlässigkeit überhaupt eine vertragliche Bindung bewirken kann, wie es von der Lehre mitunter angenommen wird, kann hier somit dahingestellt bleiben.
[24] II.3. Letztlich kommt auch keine Bindung der Klägerin an die Erklärung des unberechtigt Handelnden nach – weit verstandenen – allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen in Betracht (vgl P. Bydlinski, Glosse zu 2 Ob 107/08m in ÖBA 2009, 460 ff). Für eine solche wäre nämlich, wie aus Rechtsprechung und Literatur zur auf Rechtsscheingrundsätzen beruhenden, allgemein anerkannten Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht ersichtlich, jedenfalls Voraussetzung, dass die Beklagte gutgläubig war und deshalb von einer Zurechnung der Kontobekanntgabe des Dritten an die Klägerin ausgehen hätte dürfen; nach völlig herrschender Auffassung zur Anscheinsvollmacht wird nämlich durch diese immer nur das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten geschützt (vgl RS0020331; RS0020145 [T6]; RS0019609 [T10]; Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht15 I [2018] Rz 654; P. Bydlinski in KBB7 [2023] § 1029 Rz 6 iVm 9 uva). Geben die Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht, so muss in Erfüllung der eigenen Diligenzpflicht beim Geschäftsherrn nachgefragt werden (8 Ob 93/12b [Pkt 4.2.]; P. Bydlinski aaO Rz 9). Die Beklagte agierte hier – was ihre Gutgläubigkeit ausschließt – aber (zumindest leicht) fahrlässig: Die fremde dritte Person hat ihr für die Überweisung einen von der Klägerin verschiedenen Empfängernamen genannt. Wenngleich dieser für die Banküberweisung unerheblich ist – wie ihr auch auf Nachfrage von der fremden dritten Person bestätigt –, hätte ihr dies merkwürdig erscheinen müssen. Außerdem wurde von ihr verlangt, den Geldbetrag auf ein Bankkonto eines deutschen und anschließend eines belgischen Kreditinstituts zu überweisen, obwohl das ursprünglich auf den Rechnungen angegebene Konto zu einem französischen Kreditinstitut gehörte. Unternehmer haben zwar mitunter mehrere Bankverbindungen in unterschiedlichen Ländern. Da im gegenständlichen Fall unterschiedliche Konten genannt worden sind, obwohl die Mitarbeiterin der Klägerin zunächst das ursprüngliche Konto bestätigte, fällt es der Beklagten aber zur Last, nicht abermals (mit Erfolg) mit der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben. [24] römisch zwei.3. Letztlich kommt auch keine Bindung der Klägerin an die Erklärung des unberechtigt Handelnden nach – weit verstandenen – allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen in Betracht vergleiche P. Bydlinski, Glosse zu 2 Ob 107/08m in ÖBA 2009, 460 ff). Für eine solche wäre nämlich, wie aus Rechtsprechung und Literatur zur auf Rechtsscheingrundsätzen beruhenden, allgemein anerkannten Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht ersichtlich, jedenfalls Voraussetzung, dass die Beklagte gutgläubig war und deshalb von einer Zurechnung der Kontobekanntgabe des Dritten an die Klägerin ausgehen hätte dürfen; nach völlig herrschender Auffassung zur Anscheinsvollmacht wird nämlich durch diese immer nur das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten geschützt vergleiche RS0020331; RS0020145 [T6]; RS0019609 [T10]; Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht15 römisch eins [2018] Rz 654; P. Bydlinski in KBB7 [2023] Paragraph 1029, Rz 6 in Verbindung mit 9 uva). Geben die Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht, so muss in Erfüllung der eigenen Diligenzpflicht beim Geschäftsherrn nachgefragt werden (8 Ob 93/12b [Pkt 4.2.]; P. Bydlinski aaO Rz 9). Die Beklagte agierte hier – was ihre Gutgläubigkeit ausschließt – aber (zumindest leicht) fahrlässig: Die fremde dritte Person hat ihr für die Überweisung einen von der Klägerin verschiedenen Empfängernamen genannt. Wenngleich dieser für die Banküberweisung unerheblich ist – wie ihr auch auf Nachfrage von der fremden dritten Person bestätigt –, hätte ihr dies merkwürdig erscheinen müssen. Außerdem wurde von ihr verlangt, den Geldbetrag auf ein Bankkonto eines deutschen und anschließend eines belgischen Kreditinstituts zu überweisen, obwohl das ursprünglich auf den Rechnungen angegebene Konto zu einem französischen Kreditinstitut gehörte. Unternehmer haben zwar mitunter mehrere Bankverbindungen in unterschiedlichen Ländern. Da im gegenständlichen Fall unterschiedliche Konten genannt worden sind, obwohl die Mitarbeiterin der Klägerin zunächst das ursprüngliche Konto bestätigte, fällt es der Beklagten aber zur Last, nicht abermals (mit Erfolg) mit der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben.
[25] Eine wirksame Willenserklärung der Klägerin (Aufforderung zur Einzahlung auf das betreffende Konto) im Wege der Zurechnung der fremden dritten Person scheidet aus den genannten Gründen aus.
[26] III. Es gilt daher auf die Frage der Gefahrtragung einzugehen. [26] römisch drei. Es gilt daher auf die Frage der Gefahrtragung einzugehen.
[27] Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens nicht als – wegen Art 6 UN-Kaufrecht grundsätzlich möglicher (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2023] Art 3 Rom I-VO Rz 31; Eckert/Nicolussi in Laimer, IPR-Praxiskommentar [2024] Art 3 Rom I-VO Rz 26 und 29) – (konkludenter) Ausschluss des UN-Kaufrechts zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten österreichischen Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichten Recht vorgeht (RS0113574 [T1]; 10 Ob 4/12d [Pkt 1.2]). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Streitteile nach ihrer Rechtswahl im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung im Prozess übereinstimmend nur zum ABGB ausführten, woraus sich – jedenfalls im Anwaltsprozess – konkludent ergibt, dass ihre Rechtswahl nur das nationale österreichische Recht im engeren Sinne – somit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – erfassen soll. Zumal eine Rechtswahl auch nach einer früheren anderslautenden Rechtswahl möglich ist (Art 3 Abs 2 Satz 1 Rom I-VO), und dies auch noch während eines anhängigen Verfahrens und auch konkludent (RS0040169 [T3]; 3 Ob 43/23d [Rz 11]; Musger in KBB7 [2023] Art 3 Rom I-VO Rz 6; Eckert/Nicolussi in Laimer, IPR-Praxiskommentar [2024] Art 3 Rom I-VO Rz 35), ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden. [27] Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens nicht als – wegen Artikel 6, UN-Kaufrecht grundsätzlich möglicher (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2023] Artikel 3, Rom I-VO Rz 31; Eckert/Nicolussi in Laimer, IPR-Praxiskommentar [2024] Artikel 3, Rom I-VO Rz 26 und 29) – (konkludenter) Ausschluss des UN-Kaufrechts zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten österreichischen Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichten Recht vorgeht (RS0113574 [T1]; 10 Ob 4/12d [Pkt 1.2]). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Streitteile nach ihrer Rechtswahl im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung im Prozess übereinstimmend nur zum ABGB ausführten, woraus sich – jedenfalls im Anwaltsprozess – konkludent ergibt, dass ihre Rechtswahl nur das nationale österreichische Recht im engeren Sinne – somit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – erfassen soll. Zumal eine Rechtswahl auch nach einer früheren anderslautenden Rechtswahl möglich ist (Artikel 3, Absatz 2, Satz 1 Rom I-VO), und dies auch noch während eines anhängigen Verfahrens und auch konkludent (RS0040169 [T3]; 3 Ob 43/23d [Rz 11]; Musger in KBB7 [2023] Artikel 3, Rom I-VO Rz 6; Eckert/Nicolussi in Laimer, IPR-Praxiskommentar [2024] Artikel 3, Rom I-VO Rz 35), ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden.
[28] Die Frage der Gefahrtragung ist daher nicht nach Art 57 UN-Kaufrecht, sondern nach § 907a ABGB zu beantworten. Es gilt zu prüfen, ob diese Vorschrift – allenfalls im Wege der Analogie – die Gefahr für einen Fall wie den gegenständlichen dem Gläubiger oder dem Schuldner aufbürdet. [28] Die Frage der Gefahrtragung ist daher nicht nach Artikel 57, UN-Kaufrecht, sondern nach Paragraph 907 a, ABGB zu beantworten. Es gilt zu prüfen, ob diese Vorschrift – allenfalls im Wege der Analogie – die Gefahr für einen Fall wie den gegenständlichen dem Gläubiger oder dem Schuldner aufbürdet.
[29] III.1. Nach § 907a Abs 1 Satz 1 ABGB ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung. [29] römisch drei.1. Nach Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 1 ABGB ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt nach Absatz eins, Satz 2 der Vorschrift der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
[30] III.2. Bei Geldschulden muss der Schuldner den geschuldeten Betrag auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Konto überweisen, es handelt sich nach § 907a Abs 1 Satz 1 ABGB um eine Bringschuld (3 Ob 104/16i [Rz 2.1]; 1 Ob 124/21y [Rz 10]). Daher trägt der Schuldner auch die mit dem Geldtransfer verbundene Gefahr (Stabentheiner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2017] § 907a ABGB Rz 20). Von diesem Grundkonzept macht das Gesetz auf den ersten Blick zwei Ausnahmen: Gemäß § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB trägt der Gläubiger die Verzögerungs- und Verlustgefahr, sofern er nach Entstehung der Forderung die Bankverbindung geändert und sich damit die Gefahr erhöht hat (Zöchling-Jud, Die Neuregelung der Geldschuld im ABGB – Schlusspunkt einer 150-jährigen gemeinsamen deutsch-österreichischen Rechtsentwicklung, in FS Schilken [2015] 167 [180]; Stabentheiner aaO Rz 21). Nach § 907a Abs 2 Satz 3 ABGB trägt der Gläubiger außerdem auch dann die Gefahr, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers unterbleibt oder sie sich verzögert, sofern die Ursache beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. [30] römisch drei.2. Bei Geldschulden muss der Schuldner den geschuldeten Betrag auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Konto überweisen, es handelt sich nach Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 1 ABGB um eine Bringschuld (3 Ob 104/16i [Rz 2.1]; 1 Ob 124/21y [Rz 10]). Daher trägt der Schuldner auch die mit dem Geldtransfer verbundene Gefahr (Stabentheiner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2017] Paragraph 907 a, ABGB Rz 20). Von diesem Grundkonzept macht das Gesetz auf den ersten Blick zwei Ausnahmen: Gemäß Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB trägt der Gläubiger die Verzögerungs- und Verlustgefahr, sofern er nach Entstehung der Forderung die Bankverbindung geändert und sich damit die Gefahr erhöht hat (Zöchling-Jud, Die Neuregelung der Geldschuld im ABGB – Schlusspunkt einer 150-jährigen gemeinsamen deutsch-österreichischen Rechtsentwicklung, in FS Schilken [2015] 167 [180]; Stabentheiner aaO Rz 21). Nach Paragraph 907 a, Absatz 2, Satz 3 ABGB trägt der Gläubiger außerdem auch dann die Gefahr, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers unterbleibt oder sie sich verzögert, sofern die Ursache beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.
[31] III.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Gefahrtragung nach § 907a ABGB in Bezug auf die Banküberweisung – welche erst im Rahmen des Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG) in das ABGB eingefügt wurde (Art 1 § 4 BGBl I 2010/58) – bisher lediglich in 3 Ob 104/16i befasst. Nach dieser Entscheidung trifft das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) keine Aussage darüber, ob § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte nach dem 3. Senat etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss. Demgegenüber besteht keine Verzögerungsgefahr, wenn die verkehrsübliche neue Bankverbindung so rechtzeitig bekannt gegeben wurde, dass der Schuldner noch problemlos disponieren konnte. [31] römisch drei.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Gefahrtragung nach Paragraph 907 a, ABGB in Bezug auf die Banküberweisung – welche erst im Rahmen des Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG) in das ABGB eingefügt wurde (Artikel eins, Paragraph 4, BGBl I 2010/58) – bisher lediglich in 3 Ob 104/16i befasst. Nach dieser Entscheidung trifft das in den Materialien genannte plakative Beispiel (Verlegung der Bankverbindung zu einem Bankinstitut auf die Cayman Islands) keine Aussage darüber, ob Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht auch Fälle einer Verzögerungsgefahr umfasst, die bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung auftreten können. Eine in diesem Sinn maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte nach dem 3. Senat etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss. Demgegenüber besteht keine Verzögerungsgefahr, wenn die verkehrsübliche neue Bankverbindung so rechtzeitig bekannt gegeben wurde, dass der Schuldner noch problemlos disponieren konnte.
[32] III.4. Während bei der Änderung des Wohnorts die Gefahrtragung bereits in § 905 Abs 2 ABGB aF (eingefügt durch die III. TN, vgl § 100 RGBl 1916/69) dem Gläubiger aufgebürdet wurde, ist durch das ZVG in § 907a ABGB die Änderung des Bankkontos neu eingefügt worden (Art 1 § 4 BGBl I 2010/58). Die Gesetzesmaterialien führen als Begründung an, dass damit ein zusätzliches Erschwernis einhergehen kann (ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 14; allgemein zum Gesetzwerdungsprozess Stabentheiner, Die Neuregelung der Geldschuld durch das Zahlungsverzugsgesetz, JBl 2013, 205). [32] römisch drei.4. Während bei der Änderung des Wohnorts die Gefahrtragung bereits in Paragraph 905, Absatz 2, ABGB aF (eingefügt durch die römisch drei. TN, vergleiche Paragraph 100, RGBl 1916/69) dem Gläubiger aufgebürdet wurde, ist durch das ZVG in Paragraph 907 a, ABGB die Änderung des Bankkontos neu eingefügt worden (Artikel eins, Paragraph 4, BGBl I 2010/58). Die Gesetzesmaterialien führen als Begründung an, dass damit ein zusätzliches Erschwernis einhergehen kann (ErläutRV 2111 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, ; allgemein zum Gesetzwerdungsprozess Stabentheiner, Die Neuregelung der Geldschuld durch das Zahlungsverzugsgesetz, JBl 2013, 205).
[33] III.5. Eine Änderung der Bankverbindung iSd § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB kommt nur in Betracht, wenn sie der Gläubiger selbst vornimmt. Bereits der im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommende Konnex zur Änderung des Wohnsitzes oder der Niederlassung spricht dafür, dass ein Tun des Gläubigers auch für die Änderung der Bankverbindung erforderlich ist. Das legen auch die Gesetzesmaterialien nahe, die von einer Erweiterung des § 907a Abs 1 S 2 ABGB im Vergleich zu § 905 Abs 2 ABGB aF um die Änderung der Bankverbindung sprechen und die vom Gläubiger vorgenommene Verlegung seines inländischen Bankkontos auf die Cayman Islands als Beispiel anführen (ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 14). Bei der Gefahrtragung nach § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB geht es somit um Fälle, in denen der Gläubiger den Erfüllungsort ändert. Davon bewirkte Gefahren hat er zu tragen. Das vom Gesetzgeber gewählte Bringschuldkonzept – das die Gefahr dem Schuldner aufbürdet (vgl dazu Stabentheiner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2017] § 907a ABGB Rz 20) – wird also durchbrochen, wenn die Gefahr von einem Tun des Gläubigers ausgeht. Auch in der Literatur werden offenbar unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Bankverbindung ausschließlich Fälle angesprochen, in denen der Gläubiger selbst die Änderung vornimmt (vgl Stabentheiner aaO Rz 21 f; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] § 907a Rz 20; Kietaibl/Ladler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2023] § 907a Rz 21). Nimmt der Gläubiger die Änderung der Bankverbindung nicht selbst vor, scheidet die Anwendung von § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB sohin aus. [33] römisch drei.5. Eine Änderung der Bankverbindung iSd Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB kommt nur in Betracht, wenn sie der Gläubiger selbst vornimmt. Bereits der im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommende Konnex zur Änderung des Wohnsitzes oder der Niederlassung spricht dafür, dass ein Tun des Gläubigers auch für die Änderung der Bankverbindung erforderlich ist. Das legen auch die Gesetzesmaterialien nahe, die von einer Erweiterung des Paragraph 907 a, Absatz eins, S 2 ABGB im Vergleich zu Paragraph 905, Absatz 2, ABGB aF um die Änderung der Bankverbindung sprechen und die vom Gläubiger vorgenommene Verlegung seines inländischen Bankkontos auf die Cayman Islands als Beispiel anführen (ErläutRV 2111 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, ). Bei der Gefahrtragung nach Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB geht es somit um Fälle, in denen der Gläubiger den Erfüllungsort ändert. Davon bewirkte Gefahren hat er zu tragen. Das vom Gesetzgeber gewählte Bringschuldkonzept – das die Gefahr dem Schuldner aufbürdet vergleiche dazu Stabentheiner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2017] Paragraph 907 a, ABGB Rz 20) – wird also durchbrochen, wenn die Gefahr von einem Tun des Gläubigers ausgeht. Auch in der Literatur werden offenbar unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Bankverbindung ausschließlich Fälle angesprochen, in denen der Gläubiger selbst die Änderung vornimmt vergleiche Stabentheiner aaO Rz 21 f; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] Paragraph 907 a, Rz 20; Kietaibl/Ladler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2023] Paragraph 907 a, Rz 21). Nimmt der Gläubiger die Änderung der Bankverbindung nicht selbst vor, scheidet die Anwendung von Paragraph 907 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB sohin aus.
[34] III.6. Für eine analoge Anwendung auf Fälle, bei denen eine dem Gläubiger nicht zurechenbare dritte Person interveniert, mangelt es an der planwidrigen Lücke des Gesetzes (vgl zu dieser als Voraussetzung für eine Analogie allgemein RS0008866
). Der Gesetzgeber hat bewusst das Bringschuldkonzept vorgesehen und damit dem Schuldner die Gefahrtragung aufgebürdet. Lediglich in bestimmten Fällen wie der nachträglichen Änderung der Bankverbindung durch den Gläubiger wurde davon eine Ausnahme vorgesehen. Diese kann allerdings nicht im Wege der Analogie beliebig erweitert werden, da es sich bei der Zuweisung der Gefahrtragung um eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers handelt. Eine Vergleichbarkeit zum explizit im Gesetz genannten Ausnahmefall besteht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, da kein aktives Tun des Gläubigers im Sinn des Gesetzes vorliegt. Auch geht die Vorschrift des § 907a ABGB, wenn sie in ihrem Abs 1 Satz 2 für den Fall, dass sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert haben, eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung dem Gläubiger überträgt, davon aus, dass der Gläubiger seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine Bankverbindung wissentlich geändert hat. Somit kann der Rechtsgedanke des Abs 1 Satz 2 zumindest so lange keine Anwendung finden, wie der Gläubiger selbst nichts von der Änderung der Kontodaten weiß (vgl zur parallelen deutschen Vorschrift des § 270 Abs 3 BGB Frank-Fahle/Morstadt, Mail-Spoofing im internationalen Zahlungsverkehr – Ansprüche und vertragliche Schutzmaßnahmen, AW-Prax 2017, 204 ff). [34] römisch drei.6. Für eine analoge Anwendung auf Fälle, bei denen eine dem Gläubiger nicht zurechenbare dritte Person interveniert, mangelt es an der planwidrigen Lücke des Gesetzes vergleiche zu dieser als Voraussetzung für eine Analogie allgemein
RS0008866). Der Gesetzgeber hat bewusst das Bringschuldkonzept vorgesehen und damit dem Schuldner die Gefahrtragung aufgebürdet. Lediglich in bestimmten Fällen wie der nachträglichen Änderung der Bankverbindung durch den Gläubiger wurde davon eine Ausnahme vorgesehen. Diese kann allerdings nicht im Wege der Analogie beliebig erweitert werden, da es sich bei der Zuweisung der Gefahrtragung um eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers handelt. Eine Vergleichbarkeit zum explizit im Gesetz genannten Ausnahmefall besteht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, da kein aktives Tun des Gläubigers im Sinn des Gesetzes vorliegt. Auch geht die Vorschrift des Paragraph 907 a, ABGB, wenn sie in ihrem Absatz eins, Satz 2 für den Fall, dass sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert haben, eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung dem Gläubiger überträgt, davon aus, dass der Gläubiger seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine Bankverbindung wissentlich geändert hat. Somit kann der Rechtsgedanke des Absatz eins, Satz 2 zumindest so lange keine Anwendung finden, wie der Gläubiger selbst nichts von der Änderung der Kontodaten weiß vergleiche zur parallelen deutschen Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 3, BGB Frank-Fahle/Morstadt, Mail-Spoofing im internationalen Zahlungsverkehr – Ansprüche und vertragliche Schutzmaßnahmen, AW-Prax 2017, 204 ff).
[35] III.7. Das Berufungsgericht geht daher richtigerweise davon aus, dass eine Erweiterung der Gefahrtragung nach § 907a ABGB im Wege der Analogie um Fälle des „E-Mail-Spoofing“ zulasten des Gläubigers selbst im Falle einer Fahrlässigkeit desselben nicht in Betracht käme, weshalb es für die Prüfung der Klageforderung – eine auf Schadenersatz gestützte Gegenforderung hat die Beklagte nicht eingewendet – keiner Klärung dessen bedurfte, in wessen Sphäre sich der Cyberangriff ereignete und ob gegebenenfalls die Klägerin (Gläubigerin) diesen fahrlässig ermöglichte. Dass in der deutschen Literatur zu § 270 BGB zum Teil – insofern kann auf die Darstellung im Berufungsurteil verwiesen werden – eine über den Wortlaut hinausgehende Gefahrtragung durch den Gläubiger vertreten wird, ändert an all dem nichts. [35] römisch drei.7. Das Berufungsgericht geht daher richtigerweise davon aus, dass eine Erweiterung der Gefahrtragung nach Paragraph 907 a, ABGB im Wege der Analogie um Fälle des „E-Mail-Spoofing“ zulasten des Gläubigers selbst im Falle einer Fahrlässigkeit desselben nicht in Betracht käme, weshalb es für die Prüfung der Klageforderung – eine auf Schadenersatz gestützte Gegenforderung hat die Beklagte nicht eingewendet – keiner Klärung dessen bedurfte, in wessen Sphäre sich der Cyberangriff ereignete und ob gegebenenfalls die Klägerin (Gläubigerin) diesen fahrlässig ermöglichte. Dass in der deutschen Literatur zu Paragraph 270, BGB zum Teil – insofern kann auf die Darstellung im Berufungsurteil verwiesen werden – eine über den Wortlaut hinausgehende Gefahrtragung durch den Gläubiger vertreten wird, ändert an all dem nichts.
[36] III.8. Selbst unter der Annahme, dass sich der Cyberangriff in der Sphäre der Klägerin ereignet hätte und dass diese ihn mit ihr zumutbaren Maßnahmen verhindern hätte können, erweist sich daher deren Rechtsstandpunkt, von der Beklagten dennoch Zahlung verlangen zu dürfen, als zutreffend. [36] römisch drei.8. Selbst unter der Annahme, dass sich der Cyberangriff in der Sphäre der Klägerin ereignet hätte und dass diese ihn mit ihr zumutbaren Maßnahmen verhindern hätte können, erweist sich daher deren Rechtsstandpunkt, von der Beklagten dennoch Zahlung verlangen zu dürfen, als zutreffend.
[37] IV. Wie das Berufungsgericht richtigerweise ausführt, kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts sittenwidrig sein (RS0016740). Dafür bestehen allerdings hohe Hürden (vgl RS0026271), die ein Fall wie der gegenständliche jedenfalls nicht nimmt. Insbesondere kann bei der Forderung des Entgelts durch die Klägerin aus einem erfüllten Vertrag nicht davon die Rede sein, dass ihr einziges Interesse darin bestehe, der Beklagten Schaden zuzufügen. Die Forderung des Entgelts durch die Klägerin ist daher auch nicht als sittenwidrig einzustufen. [37] römisch vier. Wie das Berufungsgericht richtigerweise ausführt, kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts sittenwidrig sein (RS0016740). Dafür bestehen allerdings hohe Hürden vergleiche RS0026271), die ein Fall wie der gegenständliche jedenfalls nicht nimmt. Insbesondere kann bei der Forderung des Entgelts durch die Klägerin aus einem erfüllten Vertrag nicht davon die Rede sein, dass ihr einziges Interesse darin bestehe, der Beklagten Schaden zuzufügen. Die Forderung des Entgelts durch die Klägerin ist daher auch nicht als sittenwidrig einzustufen.
[38] V. Die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen. [38] römisch fünf. Die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
[39] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz (RS0114955 [T1 und T2]). Dieser beträgt in Frankreich – was auch aufgrund der regelmäßigen Veröffentlichung der Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Union und die Wirtschaftskammer Österreich im Internet als allgemein notorisch anzusehen ist – aktuell 20 %. [39] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz (RS0114955 [T1 und T2]). Dieser beträgt in Frankreich – was auch aufgrund der regelmäßigen Veröffentlichung der Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Union und die Wirtschaftskammer Österreich im Internet als allgemein notorisch anzusehen ist – aktuell 20 %.