[10] Die Revision ist zulässig, weil die Frage, welchen Transparenzanforderungen die Vereinbarung eines Stundensatzes für anwaltliche Leistungen im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A., zu genügen hat, über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Sie ist auch berechtigt.
[11] 1.1. Gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten, informieren. [11] 1.1. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten, informieren.
[12] 1.2. Diese Bestimmung, mit der Art 5 Abs 1 lit c VerbraucherrechteRL (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) wörtlich übernommen wurde, gilt auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese – wie hier – Verbraucher sind (3 Ob 112/19w; 3 Ob 146/23a). [12] 1.2. Diese Bestimmung, mit der Artikel 5, Absatz eins, Litera c, VerbraucherrechteRL (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) wörtlich übernommen wurde, gilt auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese – wie hier – Verbraucher sind (3 Ob 112/19w; 3 Ob 146/23a).
[13] 1.3. Bei anwaltlichen Leistungen, die primär in der Vertretung in einem Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsstreit bestehen, ergibt sich aus der Beschaffenheit der zu erbringenden Dienstleistung, dass der Gesamtpreis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Er ist vielmehr davon abhängig, in welchem Umfang Handlungen des Mandanten, seines Gegners und des Gerichts anwaltliche Tätigkeiten erforderlich machen.
[14] 1.4. Demnach verpflichtete § 5a Abs 1 Z 3 KSchG den Kläger nur dazu, den Beklagten in klarer und verständlicher Weise über die Art der Preisberechnung zu informieren. Dies ist durch die Bekanntgabe des Stundensatzes und der Verrechnungseinheit von 10 Minuten hinreichend erfolgt, weil daraus für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar ist, dass für jeweils angefangene 10 Minuten ein Sechstel des vereinbarten Stundensatzes zur Verrechnung gelangen soll. Dabei kommt es – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht darauf an, ob neben dem schriftlichen Hinweis auf die Verrechnungseinheit auch noch eine mündliche Erläuterung zum selben Thema erfolgt ist. Dem Kläger ist jedenfalls keine Verletzung seiner Informationspflichten nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG vorzuwerfen. [14] 1.4. Demnach verpflichtete Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG den Kläger nur dazu, den Beklagten in klarer und verständlicher Weise über die Art der Preisberechnung zu informieren. Dies ist durch die Bekanntgabe des Stundensatzes und der Verrechnungseinheit von 10 Minuten hinreichend erfolgt, weil daraus für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar ist, dass für jeweils angefangene 10 Minuten ein Sechstel des vereinbarten Stundensatzes zur Verrechnung gelangen soll. Dabei kommt es – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht darauf an, ob neben dem schriftlichen Hinweis auf die Verrechnungseinheit auch noch eine mündliche Erläuterung zum selben Thema erfolgt ist. Dem Kläger ist jedenfalls keine Verletzung seiner Informationspflichten nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG vorzuwerfen.
[15] 2.1. In der Entscheidung vom 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A. (ÖJZ 2023/47 [Kumin/Maderbacher] = NJW 2023, 903 [Kilian] = NJ 2023, 157 [krit Niebling]; vgl dazu auch Gitschthaler, Rechtsanwalt, Verbraucher, Zeithonorar, EuGH, EF-Z 2023/45; Perner/Spitzer, EuGH und Verbraucherschutz im Bankrecht, ÖJZ 2023/22; Lurger, „Gupfinger“ – oder der lange Weg zum fairen Verbrauchervertrag, ÖBA 2024, 554 [557 f]), leitet der EuGH jedoch aus dem Transparenzgebot nach Art 4 Abs 2 KlauselRL weitergehende Informationspflichten des Unternehmers ab. Auf die VerbraucherrechteRL, die in ihrem Art 4 grundsätzlich eine Vollharmonisierung (vgl aber auch Art 5 Abs 4 VerbraucherrechteRL) vorsieht, geht er dabei nicht ein. [15] 2.1. In der Entscheidung vom 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A. (ÖJZ 2023/47 [Kumin/Maderbacher] = NJW 2023, 903 [Kilian] = NJ 2023, 157 [krit Niebling]; vergleiche dazu auch Gitschthaler, Rechtsanwalt, Verbraucher, Zeithonorar, EuGH, EF-Z 2023/45; Perner/Spitzer, EuGH und Verbraucherschutz im Bankrecht, ÖJZ 2023/22; Lurger, „Gupfinger“ – oder der lange Weg zum fairen Verbrauchervertrag, ÖBA 2024, 554 [557 f]), leitet der EuGH jedoch aus dem Transparenzgebot nach Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL weitergehende Informationspflichten des Unternehmers ab. Auf die VerbraucherrechteRL, die in ihrem Artikel 4, grundsätzlich eine Vollharmonisierung vergleiche aber auch Artikel 5, Absatz 4, VerbraucherrechteRL) vorsieht, geht er dabei nicht ein.
[16] 2.2. Das Transparenzgebot nach Art 4 Abs 2 und Art 5 Satz 1 KlauselRL wurde in Österreich durch § 6 Abs 3 KSchG umgesetzt (RS0037107; RS0115219
[T4]). Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0037107 [T3]; RS0115217 [T8]). Der Verbraucher soll nicht durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (
RS0115219
; RS0037107 [T3, T11]). Bis zu einem gewissen Grad muss der Verbraucher insbesondere auch die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können (
RS0115219
[T9]). [16] 2.2. Das Transparenzgebot nach Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 5, Satz 1 KlauselRL wurde in Österreich durch Paragraph 6, Absatz 3, KSchG umgesetzt (RS0037107;
RS0115219
[T4]). Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0037107 [T3]; RS0115217 [T8]). Der Verbraucher soll nicht durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (
RS0115219
; RS0037107 [T3, T11]). Bis zu einem gewissen Grad muss der Verbraucher insbesondere auch die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können (
RS0115219 [T9]).
[17] 3. Die gegebenenfalls im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigende Entscheidung des EuGH vom 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A., betrifft ebenfalls Honoraransprüche eines Rechtsanwalts, wobei die Verrechnung eines Stundensatzes nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Soweit der EuGH diesen Umstand für unerheblich bezeichnet (Rn 33), bezieht sich dies ausschließlich auf die Frage, ob eine Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass die Entscheidung nur für nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln einschlägig ist (3 Ob 12/23w).
[18] 4.1.1. Inhaltlich kam der EuGH zur Frage des Transparenzgebots zum Ergebnis, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (Rn 45, Tenor 2).
[19] 4.1.2. Der EuGH geht dabei davon aus, dass aufgrund der bloßen Vereinbarung eines Stundensatzes und ohne weitere Angaben des Gewerbetreibenden ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei einem solchen Mechanismus der Festsetzung der Vergütung nicht in der Lage ist, die finanziellen Folgen der Klausel über die Vergütung, nämlich die für die Dienstleistungen insgesamt zu zahlende Vergütung, einzuschätzen (Rn 40).
[20] 4.1.3. Auch wenn – so der EuGH weiter – von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, müssen die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zum einen des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und zum anderen der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen (Rn 43).
[21] 4.1.4. In diesen Informationen müssen nach dieser Entscheidung des EuGH Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind (Rn 44).
[22] 4.1.5. Gleichzeitig betont der EuGH jedoch an mehreren Stellen, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen hat, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (Rn 38, 44). Weiters hält er fest, dass die erteilten Informationen je nach Gegenstand und Art der in dem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen vorgesehenen Leistungen und je nach den einschlägigen berufs- und standesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich ausfallen können (Rn 44).
[23] 4.2.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst festzuhalten, dass sich in Österreich bereits aus standesrechtlichen Vorschriften die Pflicht des Rechtsanwalts zur regelmäßigen Abrechnung ergibt: Nach § 16 Abs 3 RL-BA kann der Auftraggeber des Rechtsanwalts in angemessenen Abständen eine Zwischenabrechnung oder Darlegung der bereits erbrachten Leistungen, im Falle eines vereinbarten Zeithonorars die Darlegung der vom Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern bereits aufgewendeten Zeit verlangen. In der Judikatur ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts anerkannt, nicht nur über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter, sondern auch jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist (dh auch ohne Verlangen in angemessenen Abständen) eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen (RS0118887). [23] 4.2.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst festzuhalten, dass sich in Österreich bereits aus standesrechtlichen Vorschriften die Pflicht des Rechtsanwalts zur regelmäßigen Abrechnung ergibt: Nach Paragraph 16, Absatz 3, RL-BA kann der Auftraggeber des Rechtsanwalts in angemessenen Abständen eine Zwischenabrechnung oder Darlegung der bereits erbrachten Leistungen, im Falle eines vereinbarten Zeithonorars die Darlegung der vom Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern bereits aufgewendeten Zeit verlangen. In der Judikatur ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts anerkannt, nicht nur über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter, sondern auch jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist (dh auch ohne Verlangen in angemessenen Abständen) eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen (RS0118887).
[24] 4.2.2. Bereits aufgrund der standesrechtlichen Vorschriften wird in Österreich daher regelmäßig – von Sonderkonstellationen abgesehen, in denen beispielsweise der Rechtsanwalt eine grobe Fehlvorstellung des Klienten über den erforderlichen Stundenaufwand erkennen konnte – den Anforderungen des EuGH in der Entscheidung vom 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A., Genüge getan sein.
[25] 4.2.3. Außerdem hat hier der Kläger den Beklagten vor Vertragsabschluss darüber aufgeklärt, dass aufgrund der Verfahrensart die Länge des Verfahrens und somit auch die Höhe des Aufwands nicht abschätzbar war. Er informierte ihn auch, dass es umso teurer werde, je mehr Telefonate geführt und je mehr E-Mails geschrieben würden. Diese Hinweise gingen deutlich über jene hinaus, die im Ausgangsrechtsstreit des Verfahrens vor dem EuGH erteilt wurden. Der Kläger hat dem Beklagten dadurch bewusst gemacht, welche Ereignisse Einfluss auf die zu erbringenden Rechtsdienstleistungen und damit auf das zu leistende Honorar haben können.
[26] 4.2.4. Der Beklagte wurde dadurch in die Lage versetzt, abhängig von der Intensität der geführten Rechtsstreitigkeiten die Größenordnung der zu erwartenden Honoraransprüche des Klägers einzuschätzen und seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.
[27] 4.3. Selbst unter Heranziehung der strengen Kriterien, die der EuGH in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat, erweist sich die gegenständliche Honorarvereinbarung demnach nicht als intransparent im Sinn des Art 4 Abs 2 KlauselRL und damit auch des § 6 Abs 3 KSchG. [27] 4.3. Selbst unter Heranziehung der strengen Kriterien, die der EuGH in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat, erweist sich die gegenständliche Honorarvereinbarung demnach nicht als intransparent im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, KlauselRL und damit auch des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
[28] 5.1. Daher ist nicht mehr darauf einzugehen, dass § 6 Abs 3 KSchG insofern als überschießende Umsetzung zu werten ist, als dort stets die Unwirksamkeit einer intransparenten Klausel angeordnet ist, während Art 6 Abs 1 KlauselRL dies nur für missbräuchliche Klauseln fordert (EuGH 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A., Rn 52 und Tenor 3). Ebenso wenig ist demnach zu erörtern, welche Rechtsfolgen aus diesem Umstand abzuleiten sind. Das in der Revisionsbeantwortung angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist schon aus diesem Grund nicht zu stellen. [28] 5.1. Daher ist nicht mehr darauf einzugehen, dass Paragraph 6, Absatz 3, KSchG insofern als überschießende Umsetzung zu werten ist, als dort stets die Unwirksamkeit einer intransparenten Klausel angeordnet ist, während Artikel 6, Absatz eins, KlauselRL dies nur für missbräuchliche Klauseln fordert (EuGH 2. 1. 2023, C-395/21, D.V./M.A., Rn 52 und Tenor 3). Ebenso wenig ist demnach zu erörtern, welche Rechtsfolgen aus diesem Umstand abzuleiten sind. Das in der Revisionsbeantwortung angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist schon aus diesem Grund nicht zu stellen.
[29] 5.2. Auch die Frage, ob im gegenständlichen Fall angesichts des unstrittigen Urkundeninhalts (RS0121557 [T3]) der Honorarvereinbarung auch ohne weiteres Vorbringen von einer im Einzelnen ausgehandelten Vereinbarung auszugehen ist, erweist sich angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr als relevant.
[30] 6.1. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung des Klagebegehrens daher nicht, weshalb auf die vom Beklagten in der Rechtsrüge seiner Berufung geltend gemachten und vom Berufungsgericht nicht behandelten Argumente einzugehen ist (Lovrek in Fasching/Konecny3 § 507 ZPO Rz 22; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 507 ZPO Rz 24; 1 Ob 33/16h). [30] 6.1. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung des Klagebegehrens daher nicht, weshalb auf die vom Beklagten in der Rechtsrüge seiner Berufung geltend gemachten und vom Berufungsgericht nicht behandelten Argumente einzugehen ist (Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 507, ZPO Rz 22; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 507, ZPO Rz 24; 1 Ob 33/16h).
[31] 6.2. Der Einwand, das Telefonat und die Prüfung der E-Mail vom 5. 8. 2022 seien vor Unterfertigung der Honorarvereinbarung am 8. 8. 2022 erfolgt und daher nicht nach Stundensatz zu honorieren, ist eine im Berufungsverfahren unzulässige und unbeachtliche Neuerung (§ 482 Abs 2 ZPO). Gleiches gilt für die begehrte Preisminderung aufgrund der angeblichen Schlechtvertretung wegen Unterlassung eines Vorbringens. [31] 6.2. Der Einwand, das Telefonat und die Prüfung der E-Mail vom 5. 8. 2022 seien vor Unterfertigung der Honorarvereinbarung am 8. 8. 2022 erfolgt und daher nicht nach Stundensatz zu honorieren, ist eine im Berufungsverfahren unzulässige und unbeachtliche Neuerung (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO). Gleiches gilt für die begehrte Preisminderung aufgrund der angeblichen Schlechtvertretung wegen Unterlassung eines Vorbringens.
[32] 6.3.1. Nach dem Wuchertatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. [32] 6.3.1. Nach dem Wuchertatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht.
[33] 6.3.2. Wucher im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erfordert als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind (RS0016947). Auffallend ist das Missverhältnis dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit des Geschäfts, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus (RS0104128 [insb T1]). [33] 6.3.2. Wucher im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB erfordert als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind (RS0016947). Auffallend ist das Missverhältnis dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit des Geschäfts, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus (RS0104128 [insb T1]).
[34] 6.3.3. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Höhe des vereinbarten Stundensatzes noch wegen der Höhe der gesamten Honorarforderung ein auffallendes Missverhältnis anzunehmen ist. Den Ausführungen in der Revision, dass eine Abrechnung nach dem RATG – wenn überhaupt – nur unwesentlich günstiger gewesen wäre, hält die Revisionsbeantwortung nichts entgegen.
[35] 6.3.4. Unerfahrenheit liegt im Übrigen nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen, nicht aber schon dann vor, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten (RS0110120). Gemütsaufregung ist ein Zustand vorübergehender psychischer Erregung, der das ruhige Überlegen und Sondieren der Sachlage verhindert (RS0016880). Die Unerfahrenheit des Beklagten bei der Vereinbarung eines Stundensatzes in Bezug auf ein Rechtsanwaltshonorar reicht daher ebenso wenig für die Anfechtung der Vereinbarung wegen Wuchers aus wie die behauptete emotional angespannte Gemütslage im Zusammenhang mit den Kontaktrechten.
[36] 7. Im Ergebnis war der Revision sohin Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[37] 8. Die Kostenentscheidung zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revision gebührt nur der niedrigere ERV-Zuschlag nach § 23a RATG (8 Ob 88/24k mwN). [37] 8. Die Kostenentscheidung zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revision gebührt nur der niedrigere ERV-Zuschlag nach Paragraph 23 a, RATG (8 Ob 88/24k mwN).