[8] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: [8] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[9] 1. Die Rechtsansicht des Klägers, dass Vertragspartner von ärztlichen Behandlungsverträgen auf Behandlerseite der behandelnde Arzt und auf Patientenseite „immer der Patient“ sei, und der daraus von ihm gezogene Schluss, dass ein Behandlungsvertrag zugunsten Dritter nicht gültig zustande komme könne, übergeht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der insbesondere ein auf die Behandlung einer minderjährigen Person gerichteter Vertrag (unter anderem) auch von einer voll geschäftsfähigen Person im eigenen Namen zugunsten des Minderjährigen geschlossen werden kann, in welchem Fall es zu einem Auseinanderfallen von Vertragspartei und behandelter Person kommt (5 Ob 68/18p ErwGr 1.3; 4 Ob 208/17t ErwGr 2.2). Dasselbe muss für einen im eigenen Namen zugunsten einer volljährigen Person geschlossenen Behandlungsvertrag gelten. Die in der außerordentlichen Revision zitierte Literaturstelle, die die Frage der Zulässigkeit von Behandlungsverträgen zugunsten Dritter gar nicht behandelt, steht dem nicht entgegen.
[10] Die Argumentation des Klägers, ein Behandlungsvertrag zugunsten eines zu behandelnden Dritten sei schon per se wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG nichtig, ist daher anhand der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur widerlegt. [10] Die Argumentation des Klägers, ein Behandlungsvertrag zugunsten eines zu behandelnden Dritten sei schon per se wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 54, ÄrzteG nichtig, ist daher anhand der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur widerlegt.
[11] 2. § 482 Abs 2 ZPO verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965
). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die das Erstgericht hindert, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (RS0016473). [11] 2. Paragraph 482, Absatz 2, ZPO verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (
RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die das Erstgericht hindert, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (RS0016473).
[12] Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt in der Behauptung eines Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, woraus die Nichtigkeit des gegenständlichen Behandlungsvertrags folge, zwar (bloß) die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung.
[13] Wie unter Punkt 1. dargelegt, ist diese Rechtsbehauptung in ihrer Allgemeinheit jedoch unzutreffend. Wenn sich daher das Berufungsgericht damit nicht befasst hat, folgt daraus somit keine Unrichtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung und hat der Revisionswerber insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[14] Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, inwiefern mit einem ärztlichen Behandlungsvertrag zugunsten eines Dritten zwangsläufig eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden sein muss, ist doch der Arzt in dieser Konstellation nicht genötigt, dem Vertragspartner Umstände der Behandlung des Dritten zu offenbaren. Soweit es – wie hier – um die Geltendmachung seines Honorars geht, besteht keine Verschwiegenheitspflicht (RS0127872 [T1]; RS0114273 zu Rechtsanwälten; vgl auch § 54 Abs 3 ÄrzteG). [14] Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, inwiefern mit einem ärztlichen Behandlungsvertrag zugunsten eines Dritten zwangsläufig eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden sein muss, ist doch der Arzt in dieser Konstellation nicht genötigt, dem Vertragspartner Umstände der Behandlung des Dritten zu offenbaren. Soweit es – wie hier – um die Geltendmachung seines Honorars geht, besteht keine Verschwiegenheitspflicht (RS0127872 [T1]; RS0114273 zu Rechtsanwälten; vergleiche auch Paragraph 54, Absatz 3, ÄrzteG).
[15] 3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision überdies geltend macht, dass das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter im erstinstanzlichen Verfahren mit den Parteien nicht erörtert worden sei, hätte er dies in der Berufung als Verfahrensmangel (Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung) rügen und – ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot – darlegen können, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er im Fall der Information über die relevante Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T4]). Ein solcher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision jedoch nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043111).