[9] Die – von der Beklagten nicht beantwortete – Revision der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[10] Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das bei § 252 Abs 1 Z 4 ASVG der Fall. [10] Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das bei Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG der Fall.
[11] 1. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des (der) Versicherten die Kinder im Sinn des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). [11] 1. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des (der) Versicherten die Kinder im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, ASVG (Paragraph 260, ASVG).
[12] Nach dem verwiesenen § 252 Abs 1 Z 4 ASVG gelten auch Stiefkinder als Kinder (sofern sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben), ohne dass darüber Aufschluss gegeben wird, was unter „Stiefkindern“ zu verstehen ist. [12] Nach dem verwiesenen Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gelten auch Stiefkinder als Kinder (sofern sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben), ohne dass darüber Aufschluss gegeben wird, was unter „Stiefkindern“ zu verstehen ist.
[13] Eine Definition findet sich dagegen in § 123 Abs 3 ASVG. Bis zum 2. SVÄG 2013 (BGBl I 2013/139) waren Stiefkinder einer Person nur die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten. Seit der Novellierung lautet § 123 Abs 3 erster Satz ASVG: [13] Eine Definition findet sich dagegen in Paragraph 123, Absatz 3, ASVG. Bis zum 2. SVÄG 2013 (BGBl I 2013/139) waren Stiefkinder einer Person nur die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten. Seit der Novellierung lautet Paragraph 123, Absatz 3, erster Satz ASVG:
Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt.
[14] 2. Auf dieser Grundlage argumentiert die Klägerin, es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in § 252 Abs 1 Z 4 ASVG den Kreis der bezugsberechtigten Stiefkinder in gleicher Weise einschränken habe wollen wie in § 123 Abs 3 ASVG. Die Ansicht der Vorinstanzen führe zu einem unsachlichen, dem Kindeswohl widersprechenden und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, weil sich die Situation von Kindern, deren leiblicher Elternteil in einer Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebe, bezüglich der Waisenpension nicht anders darstelle als die von Stiefkindern iSd § 123 Abs 3 ASVG. Denn weder seien „echte“ Stiefkinder gegenüber dem Stiefelternteil unterhaltsberechtigt, noch bestehe ein gradueller Unterschied hinsichtlich der Intensität des Zusammenlebens und des Zusammengehörigkeitsgefühls. Angesichts dessen habe der Gesetzgeber Stiefkinder in § 252 Abs 1 Z 4 ASVG bewusst offen bzw nicht so eng definiert wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 123 Abs 3 ASVG). [14] 2. Auf dieser Grundlage argumentiert die Klägerin, es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG den Kreis der bezugsberechtigten Stiefkinder in gleicher Weise einschränken habe wollen wie in Paragraph 123, Absatz 3, ASVG. Die Ansicht der Vorinstanzen führe zu einem unsachlichen, dem Kindeswohl widersprechenden und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, weil sich die Situation von Kindern, deren leiblicher Elternteil in einer Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebe, bezüglich der Waisenpension nicht anders darstelle als die von Stiefkindern iSd Paragraph 123, Absatz 3, ASVG. Denn weder seien „echte“ Stiefkinder gegenüber dem Stiefelternteil unterhaltsberechtigt, noch bestehe ein gradueller Unterschied hinsichtlich der Intensität des Zusammenlebens und des Zusammengehörigkeitsgefühls. Angesichts dessen habe der Gesetzgeber Stiefkinder in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG bewusst offen bzw nicht so eng definiert wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraph 123, Absatz 3, ASVG).
[15] Damit spricht die Klägerin keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO an. [15] Damit spricht die Klägerin keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.
[16] 3. Kernprämisse ihrer Argumentation ist, dass die Beschränkung der Anspruchsberechtigten auf Stiefkinder iSd § 123 Abs 3 ASVG im Zusammenhang mit der Waisenpension nicht gewollt sei. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. [16] 3. Kernprämisse ihrer Argumentation ist, dass die Beschränkung der Anspruchsberechtigten auf Stiefkinder iSd Paragraph 123, Absatz 3, ASVG im Zusammenhang mit der Waisenpension nicht gewollt sei. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall.
[17] 3.1. Die Änderung des § 123 Abs 3 ASVG durch das 2. SVÄG 2013 war direkte Folge der Entscheidung des EGMR vom 19. Februar 2013, 19010/07, X ua gegen Österreich. Nach den Gesetzesmaterialien sollte den Vorgaben dieses Urteils durch „eine Neudefinition des sozialversicherungsrechtlichen Stiefkind-Begriffs durch ausdrückliche Bezugnahme auf die eingetragene Partnerschaft“ in § 123 Abs 3 ASVG und den entsprechenden Bestimmungen der „Parallelgesetze“ (§ 83 Abs 3 GSVG, § 78 Abs 3 BSVG und des neu geschaffenen § 56 Abs 2a B-KUVG) entsprochen und damit die „Öffnung der Waisenrente für Kinder eingetragener PartnerInnen“ erreicht werden (AB 2508 BlgNR 24. GP, 3). Dass die Definition systematisch in den jeweils die Krankenversicherung betreffenden Gesetzesabschnitten eingebettet wurde, ändert nichts daran, dass sie nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch für den Bereich der Waisenpension relevant sein soll (besonders deutlich zeigt das § 119 Abs 1 Z 4 BSVG, der sogar ausdrücklich auf § 78 Abs 3 BSVG verweist). Die gewählte Regelungstechnik trägt auch der herrschenden Ansicht Rechnung, die die Definition des § 123 Abs 3 ASVG auch in der Pensionsversicherung anwendet (vgl Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 252 ASVG Rz 18; Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG § 252 Rz 7). Des Rückgriffs auf die vom Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach ein in einem Gesetz mehrfach verwendeter Ausdruck im Zweifel jeweils dasselbe bedeutet (RS0008797), bedarf es angesichts dieser eindeutigen Regelung (gar) nicht. [17] 3.1. Die Änderung des Paragraph 123, Absatz 3, ASVG durch das 2. SVÄG 2013 war direkte Folge der Entscheidung des EGMR vom 19. Februar 2013, 19010/07, römisch zehn ua gegen Österreich. Nach den Gesetzesmaterialien sollte den Vorgaben dieses Urteils durch „eine Neudefinition des sozialversicherungsrechtlichen Stiefkind-Begriffs durch ausdrückliche Bezugnahme auf die eingetragene Partnerschaft“ in Paragraph 123, Absatz 3, ASVG und den entsprechenden Bestimmungen der „Parallelgesetze“ (Paragraph 83, Absatz 3, GSVG, Paragraph 78, Absatz 3, BSVG und des neu geschaffenen Paragraph 56, Absatz 2 a, B-KUVG) entsprochen und damit die „Öffnung der Waisenrente für Kinder eingetragener PartnerInnen“ erreicht werden Ausschussbericht 2508, BlgNR 24. GP, 3). Dass die Definition systematisch in den jeweils die Krankenversicherung betreffenden Gesetzesabschnitten eingebettet wurde, ändert nichts daran, dass sie nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch für den Bereich der Waisenpension relevant sein soll (besonders deutlich zeigt das Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG, der sogar ausdrücklich auf Paragraph 78, Absatz 3, BSVG verweist). Die gewählte Regelungstechnik trägt auch der herrschenden Ansicht Rechnung, die die Definition des Paragraph 123, Absatz 3, ASVG auch in der Pensionsversicherung anwendet vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 252, ASVG Rz 18; Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Paragraph 252, Rz 7). Des Rückgriffs auf die vom Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach ein in einem Gesetz mehrfach verwendeter Ausdruck im Zweifel jeweils dasselbe bedeutet (RS0008797), bedarf es angesichts dieser eindeutigen Regelung (gar) nicht.
[18] 4. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist (RS0098756 [T4]), weil der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nur versehentlich zu eng gefasst respektive auf Stiefkinder von (Ehegatten und) eingetragenen Partnern beschränkt hätte (vgl RS0008866
[T10, T27]). [18] 4. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist (RS0098756 [T4]), weil der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nur versehentlich zu eng gefasst respektive auf Stiefkinder von (Ehegatten und) eingetragenen Partnern beschränkt hätte vergleiche
RS0008866
[T10, T27]).
[19] 4.1. Der Oberste Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber mit der Waisenpension die Absicht verfolgt, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten und nicht neu zu schaffen (vgl RS0113891; 10 ObS 137/23d Rz 18). Zweck der Waisenpension ist daher, den Lebensunterhalt eines Waisen nach dem Tod des bisher Unterhalt Leistenden an dessen Stelle zu sichern (10 ObS 67/18b ErwGr 3.2.; Neumayr in SV-Komm § 260 ASVG Rz 2 ua). Das scheidet bei Stiefkindern rechtlich gesehen aus, weil sie gegenüber dem Verstorbenen nicht unterhaltsberechtigt waren. § 260 iVm § 252 Abs 1 Z 4 ASVG ist daher eine Ausnahme von der allgemeinen Regel und dementsprechend nicht ausdehnend auszulegen (RS0008903). [19] 4.1. Der Oberste Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber mit der Waisenpension die Absicht verfolgt, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten und nicht neu zu schaffen vergleiche RS0113891; 10 ObS 137/23d Rz 18). Zweck der Waisenpension ist daher, den Lebensunterhalt eines Waisen nach dem Tod des bisher Unterhalt Leistenden an dessen Stelle zu sichern (10 ObS 67/18b ErwGr 3.2.; Neumayr in SV-Komm Paragraph 260, ASVG Rz 2 ua). Das scheidet bei Stiefkindern rechtlich gesehen aus, weil sie gegenüber dem Verstorbenen nicht unterhaltsberechtigt waren. Paragraph 260, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist daher eine Ausnahme von der allgemeinen Regel und dementsprechend nicht ausdehnend auszulegen (RS0008903).
[20] 4.2. Dazu kommt, dass die bloße – wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde – nichteheliche Lebensgemeinschaft dem hinterbliebenen Partner keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (RS0085158; 10 ObS 118/23k Rz 7 ua), weil sie Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht (RS0116507 [T3]; 10 ObS 132/16h ErwGr 1. ua). Es wäre aber ein Wertungswiderspruch, wenn aus einer Lebensgemeinschaft zwar das (leibliche) Kind des Lebensgefährten, nicht aber dieser selbst einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension ableiten könnte.
[21] 5.1. Die von der Klägerin behauptete Erstreckung des Begriffs des Stiefkindes auf Kinder von Lebensgefährten hat der Gesetzgeber somit – wie hier den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist – „ausdrücklich“ nicht angeordnet, sodass es an der Grundvoraussetzung für die von der Revision angestrebten ergänzende Rechtsfindung fehlt (vgl
RS0008866
[T8, T13]; RS0008870 [T4]). In einem solchen Fall können auch auf rechtspolitisch vielleicht wünschenswerte Ergebnisse gestützte Überlegungen keine extensive Auslegung des Gesetzes rechtfertigen (vgl RS0008859; RS0008768 [T1]; RS0098756 [T3, T10]). Vermeintlich unbefriedigende, aber eindeutige Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung (vgl RS0009099; RS0098756 [T3, T5]). [21] 5.1. Die von der Klägerin behauptete Erstreckung des Begriffs des Stiefkindes auf Kinder von Lebensgefährten hat der Gesetzgeber somit – wie hier den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist – „ausdrücklich“ nicht angeordnet, sodass es an der Grundvoraussetzung für die von der Revision angestrebten ergänzende Rechtsfindung fehlt vergleiche
RS0008866 [T8, T13]; RS0008870 [T4]). In einem solchen Fall können auch auf rechtspolitisch vielleicht wünschenswerte Ergebnisse gestützte Überlegungen keine extensive Auslegung des Gesetzes rechtfertigen vergleiche RS0008859; RS0008768 [T1]; RS0098756 [T3, T10]). Vermeintlich unbefriedigende, aber eindeutige Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung vergleiche RS0009099; RS0098756 [T3, T5]).
[22] 5.2. Die Verfassungskonformität des § 123 Abs 3 ASVG bezweifelt die Klägerin nach Zurückweisung ihres Parteienantrags durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 13. Juni 2023, G 163/2023 = iFamZ 2023/181) nicht mehr. [22] 5.2. Die Verfassungskonformität des Paragraph 123, Absatz 3, ASVG bezweifelt die Klägerin nach Zurückweisung ihres Parteienantrags durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 13. Juni 2023, G 163 aus 2023, = iFamZ 2023/181) nicht mehr.
[23] 6. Angesichts der völlig eindeutigen Gesetzeslage wirft die Auslegung des § 252 Abs 1 Z 4 iVm § 260 und § 123 Abs 3 ASVG somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [23] 6. Angesichts der völlig eindeutigen Gesetzeslage wirft die Auslegung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 260 und Paragraph 123, Absatz 3, ASVG somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[24] 7. Zwar kann ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 ZPO zurückweist (RS0085898 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. [24] 7. Zwar kann ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO zurückweist (RS0085898 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.