Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte ist eine seit dem Jahr 2017 bestehende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Ihr Zweck ist die umfassende wirtschaftliche und soziale Förderung der Mitglieder, unter anderem durch Entwicklung preiswerter, nachhaltiger und inklusiver Lebensräume samt Beauftragung zur Errichtung entsprechender Bauten, deren Sanierung und Betreibung sowie die Schaffung von Gemeinschafts- und Folgeeinrichtungen, Läden und Räumen für Gewerbetreibende. Weiters liegt der Zweck auch in der Unterstützung der Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung humanitärer, sozio-ökonomischer und ökologischer Maßnahmen, der kooperativen Bewerbung und synergetischen Umsetzung wirtschaftlicher Aufträge und Projekte und dem Anbieten von Dienstleistungen wie Fortbildung, Beratung und andere der intensiven Gemeinschaftsbildung sowie Gesundheit und Lebensfreude fördernde Aktivitäten (§ 2 Abs 1 der Satzung). Unternehmensgegenstand ist insbesondere die Entwicklung und Errichtung von Gebäuden, Infrastrukturen und Anlagen sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, aber auch Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, das Gast- und Beherbergungsgewerbe sowie Beteiligungen (§ 2 Abs 2 und Abs 3 der Satzung). [1] Die Beklagte ist eine seit dem Jahr 2017 bestehende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Ihr Zweck ist die umfassende wirtschaftliche und soziale Förderung der Mitglieder, unter anderem durch Entwicklung preiswerter, nachhaltiger und inklusiver Lebensräume samt Beauftragung zur Errichtung entsprechender Bauten, deren Sanierung und Betreibung sowie die Schaffung von Gemeinschafts- und Folgeeinrichtungen, Läden und Räumen für Gewerbetreibende. Weiters liegt der Zweck auch in der Unterstützung der Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung humanitärer, sozio-ökonomischer und ökologischer Maßnahmen, der kooperativen Bewerbung und synergetischen Umsetzung wirtschaftlicher Aufträge und Projekte und dem Anbieten von Dienstleistungen wie Fortbildung, Beratung und andere der intensiven Gemeinschaftsbildung sowie Gesundheit und Lebensfreude fördernde Aktivitäten (Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung). Unternehmensgegenstand ist insbesondere die Entwicklung und Errichtung von Gebäuden, Infrastrukturen und Anlagen sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, aber auch Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, das Gast- und Beherbergungsgewerbe sowie Beteiligungen (Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, der Satzung).
[2] Darüber hinaus hat die Satzung folgenden (auszugsweisen Inhalt):
„II. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzung und Erwerb der MitgliedschaftParagraph 3, Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft können werden:
1. physische und juristische Personen oder unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die die im Eigentum der Genossenschaft stehenden Immobilien dauerhaft nutzen oder nutzen werden;
2. physische und juristische Personen, die nicht § 3 Abs. 1 Z 1 angehören und die Dienstleistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen;2. physische und juristische Personen, die nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, angehören und die Dienstleistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen;
3. physische Personen, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft liegt, insbesondere wenn sie ein Mandat in einem Organ der Genossenschaft ausüben sollen und nicht § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 3 Abs. 1 Z 2 angehören;3. physische Personen, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft liegt, insbesondere wenn sie ein Mandat in einem Organ der Genossenschaft ausüben sollen und nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, angehören;
4. investierende Mitglieder gemäß § 5a GenG.4. investierende Mitglieder gemäß Paragraph 5 a, GenG.
[…]
(3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands. […]
Mit der Beitrittserklärung erkennen Beitretende die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse der Generalversammlung in vollem Umfang an.
[…]
§ 8 AuseinandersetzungParagraph 8, Auseinandersetzung
(1) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen und dem sonst vorhandenen Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.
[...]
§ 9 Rechte der MitgliederParagraph 9, Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
1. die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen oder darüber mit der Genossenschaft abgeschlossenen Vereinbarungen, welche auch sachlich begründete Differenzierungen berücksichtigen können, in Anspruch zu nehmen;
[...]
7. sich um das Nutzungsrecht zu bewerben bzw. die vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß zu nutzen (gilt nur für Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2);7. sich um das Nutzungsrecht zu bewerben bzw. die vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß zu nutzen (gilt nur für Mitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,);
[...]
§ 10 Pflichten der MitgliederParagraph 10, Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat sein gesamtes Verhalten dahin auszurichten, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Jedes Mitglied hat daher insbesondere die Pflicht:
1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
2. gemäß § 12 Abs. 2 Geschäftsanteile zu erwerben und rechtzeitig einzuzahlen;2. gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Geschäftsanteile zu erwerben und rechtzeitig einzuzahlen;
3. sofort bei Aufnahme ein in die satzungsmäßige Kapitalrücklage fließendes Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird; […]
[…]
III. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben, Haftungrömisch drei. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben, Haftung
§ 12 Höhe und Anzahl der GeschäftsanteileParagraph 12, Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile
(1) Ein Geschäftsanteil beträgt € 1008 (in Worten: eintausendacht Euro).
(2) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu übernehmen und sofort einzuzahlen. […]
[…]
§ 13 GeschäftsguthabenParagraph 13, Geschäftsguthaben
(1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 43 Abs. 2) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.(1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen abzüglich etwaiger Verlustanteile (Paragraph 43, Absatz 2,) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
[…]
V. Rechnungswesenrömisch fünf. Rechnungswesen
[…]
§ 42 Bildung von RücklagenParagraph 42, Bildung von Rücklagen
[…]
(2) Die satzungsmäßige Kapitalrücklage wird gebildet durch
1. Eintrittsgelder gemäß § 10 Z 31. Eintrittsgelder gemäß Paragraph 10, Ziffer 3
2. verfallene Geschäftsguthaben
Sie darf nur zur Deckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlusts sowie zur Verlustabdeckung verwendet werden.“
[3] In der Generalversammlung vom 20. 6. 2018 wurde beschlossen, dass das Eintrittsgeld für Nutzer von privatem Wohnraum 5.000 EUR pro Person ab 16 Jahren, für Nutzer von Büros oder Seminarräumen 150 EUR/m² Nettofläche und für Nutzer von exklusiv zugewiesenen Bereichen der Außenanlage auf Grundstücken im zentralen Bereich 7 EUR/m² Nettofläche und auf sonstigen Flächen 2 EUR/m² Nettofläche beträgt. Mit diesem Eintrittsgeld werden ein Teil der Administration sowie die Durchführung von Projekten finanziert.
[4] Bis dato hat die Beklagte lediglich Genossenschafter, welche im Sinne von § 3 Abs 1 Z 1 der Satzung Wohnungen nutzen, sowie Genossenschafter nach § 3 Abs 1 Z 3 der Satzung. Für die übrigen Kategorien von Genossenschaftern wurde bislang kein Eintrittsgeld festgelegt. [4] Bis dato hat die Beklagte lediglich Genossenschafter, welche im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Satzung Wohnungen nutzen, sowie Genossenschafter nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Satzung. Für die übrigen Kategorien von Genossenschaftern wurde bislang kein Eintrittsgeld festgelegt.
[5] Mag. D* G* (in der Folge Genossenschafter, Mieter oder Nutzer) unterfertigte im Juni 2021 eine Beitrittserklärung zur Beklagten und bezahlte an diese ein Eintrittsgeld von 5.000 EUR mit der Widmung „[Name]-Beitrittsgebühr Wohnprojekt“. Darüber hinaus schloss er im selben Monat einen Nutzungsvertrag über eine Wohnung mit einer dreijährigen Befristung zu einem monatlichen Gesamtentgelt von 901,23 EUR brutto mit der Beklagten ab.
[6] Vor Vertragserrichtung ist dem Genossenschafter mitgeteilt worden, dass neben einem Geschäftsanteil von 1.008 EUR auch eine Beitrittsgebühr von 5.000 EUR zu bezahlen sein werde. Ihm war bekannt, dass er bei einem Austritt aus der Beklagten nur den Geschäftsanteil zurückbekommen werde.
[7] Mit E-Mail vom 30. 5. 2022 teilte der Genossenschafter der Beklagten mit, den Bestandvertrag schriftlich zu kündigen, weil er ab 1. 7. 2022 eine andere Wohnung gefunden habe.
[8] Unter Punkt III. 2. des Nutzungsvertrags ist festgehalten, dass der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum letzten eines jeden Monats aufgekündigt werden kann. [8] Unter Punkt römisch drei. 2. des Nutzungsvertrags ist festgehalten, dass der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum letzten eines jeden Monats aufgekündigt werden kann.
[9] Am 30. 6. 2022 erfolgte die Rückstellung des Objekts über Ersuchen des Mieters, weil er bereits am darauffolgenden Tag abreisen musste. Der Genossenschafter bezahlte bis inklusive Juni 2022 das monatliche Nutzungsentgelt. Für Juli und August 2022 wurde dieses jedoch nicht mehr entrichtet. Ein ausdrückliches Zugeständnis der Beklagten, der Mieter müsse Nutzungsentgelte nur mehr bis Ende Juni 2022 bezahlen, gab es nicht.
[10] Der Genossenschafter trat seine Forderung gegenüber der Beklagten zum Inkasso und zur Klagsführung an die Klägerin ab.
[11] Die Klägerin begehrt Zahlung von 5.000 EUR. Sie bringt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, der Genossenschafter habe das Mietverhältnis nach einem Jahr einvernehmlich gelöst, den Geschäftsanteil, nicht jedoch das Eintrittsgeld rückerstattet bekommen. Der Verfall des Eintrittsgeldes sei sittenwidrig.
[12] Die Beklagte beantragt Klageabweisung und bringt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, die Klägerin sei nicht legitimiert, den Anspruch des Genossenschafters geltend zu machen. Die mangelnde Rückzahlungspflicht in Bezug auf das Eintrittsgeld nach Ausscheiden eines Genossenschafters sei auch nicht sittenwidrig. Die Beklagte biete keine bloße Wohnungsvermietung an, die Stellung als Genossenschaftsmitglied sei demgemäß nicht an ein aufrechtes Mietverhältnis gebunden. Das Eintrittsgeld diene im Übrigen als Kapitalrücklage der finanziellen Absicherung der Beklagten für deren laufende Aufwendungen. Der Genossenschafter habe den Nutzungsvertrag mit E-Mail am 30. 5. 2022 aufgekündigt. Aufgrund einer dreimonatigen Kündigungsfrist wäre er bis inklusive August 2022 zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet gewesen, weshalb er der Beklagten noch 1.840,88 EUR (inklusive Zinsen) für Juli und August 2022 schulde.
[13] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Forderung legitimiert. Da aber nach dem Genossenschaftsgesetz die Vereinbarung einer (nicht rückzahlbaren) Eintrittsgebühr zulässig sei, liege eine Sittenwidrigkeit nicht vor.
[14] Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Klageforderung mit 2.777,60 EUR und die Gegenforderung mit 1.840,88 EUR als zu Recht bestehend erkannte und demgemäß die Beklagte zur Zahlung von 936,72 EUR verpflichtete. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Forderung legitimiert. Die Beklagte sei berechtigt, ein Eintrittsgeld (Beitrittsgebühr) von den (zukünftigen) Genossenschaftern zu verlangen. Der Genossenschafter sei zwar Verbraucher, § 879 Abs 3 ABGB sei aber schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Zahlung von 5.000 EUR die Hauptleistung betreffe. Allerdings liege ein Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB vor. Der Genossenschafter habe 5.000 EUR für eine vereinbarte Nutzungsdauer von 36 Monaten bezahlt, womit das Auflösungsrecht nach § 29 Abs 2 MRG wesentlich eingeschränkt worden sei. Ein Teilbetrag von 2.222,08 EUR sei in einen Zeitraum gefallen, in dem ein Kündigungsrecht nach § 29 Abs 2 MRG nicht bestanden habe, somit eine Einschränkung nicht vorgelegen sei. Bei Ausübung des gesetzlichen Auflösungsrechts zum frühest möglichen Zeitpunkt sei aber nach der rechtlichen Konstruktion der Beklagten ein Teilbetrag von 2.777,60 EUR nicht zurückzuzahlen. Damit liege eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Genossenschafters vor. Aufgrund der – hier zulässigen – geltungserhaltenden Reduktion der Vertragsbestimmung komme es aber nur zur Rückzahlung jenes Teils, der das Kündigungsrecht des § 29 Abs 2 MRG einschränke. Die Klageforderung bestehe daher mit 2.777,60 EUR zu Recht. Da die Beklagte einer einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt habe, bestehe auch die eingewendete Gegenforderung in Höhe der Miete für Juli und August 2022 (samt Zinsen) zu Recht, sodass die Beklagte zur Zahlung von 936,72 EUR verpflichtet sei. [14] Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Klageforderung mit 2.777,60 EUR und die Gegenforderung mit 1.840,88 EUR als zu Recht bestehend erkannte und demgemäß die Beklagte zur Zahlung von 936,72 EUR verpflichtete. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Forderung legitimiert. Die Beklagte sei berechtigt, ein Eintrittsgeld (Beitrittsgebühr) von den (zukünftigen) Genossenschaftern zu verlangen. Der Genossenschafter sei zwar Verbraucher, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei aber schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Zahlung von 5.000 EUR die Hauptleistung betreffe. Allerdings liege ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vor. Der Genossenschafter habe 5.000 EUR für eine vereinbarte Nutzungsdauer von 36 Monaten bezahlt, womit das Auflösungsrecht nach Paragraph 29, Absatz 2, MRG wesentlich eingeschränkt worden sei. Ein Teilbetrag von 2.222,08 EUR sei in einen Zeitraum gefallen, in dem ein Kündigungsrecht nach Paragraph 29, Absatz 2, MRG nicht bestanden habe, somit eine Einschränkung nicht vorgelegen sei. Bei Ausübung des gesetzlichen Auflösungsrechts zum frühest möglichen Zeitpunkt sei aber nach der rechtlichen Konstruktion der Beklagten ein Teilbetrag von 2.777,60 EUR nicht zurückzuzahlen. Damit liege eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Genossenschafters vor. Aufgrund der – hier zulässigen – geltungserhaltenden Reduktion der Vertragsbestimmung komme es aber nur zur Rückzahlung jenes Teils, der das Kündigungsrecht des Paragraph 29, Absatz 2, MRG einschränke. Die Klageforderung bestehe daher mit 2.777,60 EUR zu Recht. Da die Beklagte einer einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt habe, bestehe auch die eingewendete Gegenforderung in Höhe der Miete für Juli und August 2022 (samt Zinsen) zu Recht, sodass die Beklagte zur Zahlung von 936,72 EUR verpflichtet sei.
[15] Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob durch die Einhebung einer nicht rückzahlbaren Eintrittsgebühr bei einer Genossenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in dieser und für den Abschluss eines Mietvertrags mit dieser sei, das Kündigungsrecht gemäß § 29 Abs 2 MRG in einer Weise eingeschränkt werde, die eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ergebe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. [15] Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob durch die Einhebung einer nicht rückzahlbaren Eintrittsgebühr bei einer Genossenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in dieser und für den Abschluss eines Mietvertrags mit dieser sei, das Kündigungsrecht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, MRG in einer Weise eingeschränkt werde, die eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ergebe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.