[8] 1. Der Rekurs ist zulässig:
[9] 1.1. Weist das Berufungsgericht die Klage wegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurück, kommt ein (Voll-)Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Prozesshindernis erstmals befasst hat. War es bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, unterliegt das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Berufungsgerichts den Beschränkungen des § 528 ZPO (RS0116348; RS0043861 [T2]; RS0043882 [T9]). Es reicht aus, dass das Erstgericht in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, eine auf das Prozesshindernis gestützte Einrede verwerfen zu wollen (RS0043861 [T4]; RS0116348 [T6]). Die Begründung für die Unterscheidung ist, dass das Berufungsgericht im ersten Fall funktionell als Erstgericht (RS0043861; RS0102655) und im zweiten Fall funktionell als Rekursgericht (RS0043861 [T5]; RS0116348 [T6]) entscheidet. [9] 1.1. Weist das Berufungsgericht die Klage wegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurück, kommt ein (Voll-)Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Prozesshindernis erstmals befasst hat. War es bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, unterliegt das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Berufungsgerichts den Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO (RS0116348; RS0043861 [T2]; RS0043882 [T9]). Es reicht aus, dass das Erstgericht in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, eine auf das Prozesshindernis gestützte Einrede verwerfen zu wollen (RS0043861 [T4]; RS0116348 [T6]). Die Begründung für die Unterscheidung ist, dass das Berufungsgericht im ersten Fall funktionell als Erstgericht (RS0043861; RS0102655) und im zweiten Fall funktionell als Rekursgericht (RS0043861 [T5]; RS0116348 [T6]) entscheidet.
[10] 1.2. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2, § 239 Abs 1 Z 3 ZPO). Das Erstgericht hat (in den Entscheidungsgründen) dargelegt, dass der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache unberechtigt sei. Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die Kläger jedoch haben ein zulässiges Rechtsmittel gegen die (klageabweisende) Entscheidung des Erstgerichts in der Sache erhoben. Das Berufungsgericht hat daher nicht die (in den Entscheidungsgründen enthaltene) Entscheidung des Erstgerichts über die Prozesseinrede überprüft (das hätte ein Rechtsmittel der Beklagten vorausgesetzt), sondern die Klage aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels der Kläger in der Sache erstmals von Amts wegen zurückgewiesen. Es wurde funktionell somit nicht als Rekurs-, sondern als Erstgericht tätig. Dagegen ist der (Voll-)Rekurs zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), der nicht vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Kläger ist daher als Rekurs zu werten, seine Beantwortung durch die Beklagte als Rekursbeantwortung. [10] 1.2. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Das Erstgericht hat (in den Entscheidungsgründen) dargelegt, dass der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache unberechtigt sei. Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die Kläger jedoch haben ein zulässiges Rechtsmittel gegen die (klageabweisende) Entscheidung des Erstgerichts in der Sache erhoben. Das Berufungsgericht hat daher nicht die (in den Entscheidungsgründen enthaltene) Entscheidung des Erstgerichts über die Prozesseinrede überprüft (das hätte ein Rechtsmittel der Beklagten vorausgesetzt), sondern die Klage aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels der Kläger in der Sache erstmals von Amts wegen zurückgewiesen. Es wurde funktionell somit nicht als Rekurs-, sondern als Erstgericht tätig. Dagegen ist der (Voll-)Rekurs zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), der nicht vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Kläger ist daher als Rekurs zu werten, seine Beantwortung durch die Beklagte als Rekursbeantwortung.
[11] 2. Der Rekurs ist auch berechtigt:
[12] 2.1. Die Streitanhängigkeit (§ 230 Abs 3, §§ 232 f, § 239 Abs 1 Z 3 ZPO) und die rechtskräftig entschiedene Streitsache (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2, § 239 Abs 1 Z 3 ZPO) sind Prozesshindernisse für die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs (RS0039233; RS0041896
). Sie sind an sich in jeder Lage des Verfahrens – auch von Amts wegen – wahrzunehmen und führen zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (RS0039968; RS0074226; RS0132136; vgl auch RS0041942; RS0042973). Die Rechtsprechung leitet aber aus § 42 Abs 3 JN allgemein ab, dass – alle (RS0035572 [T32]) – Prozesshindernisse in einer höheren Instanz von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden dürfen, wenn bereits eine bindende Entscheidung über das Prozesshindernis vorliegt (RS0035572). Für eine solche bindende Entscheidung reicht bereits die unbekämpfte Verneinung des Prozesshindernisses in den Entscheidungsgründen aus (vgl RS0035572 [T30, T39]; RS0039226; RS0114196). [12] 2.1. Die Streitanhängigkeit (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraphen 232, f, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und die rechtskräftig entschiedene Streitsache (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) sind Prozesshindernisse für die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs (RS0039233;
RS0041896). Sie sind an sich in jeder Lage des Verfahrens – auch von Amts wegen – wahrzunehmen und führen zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (RS0039968; RS0074226; RS0132136; vergleiche auch RS0041942; RS0042973). Die Rechtsprechung leitet aber aus Paragraph 42, Absatz 3, JN allgemein ab, dass – alle (RS0035572 [T32]) – Prozesshindernisse in einer höheren Instanz von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden dürfen, wenn bereits eine bindende Entscheidung über das Prozesshindernis vorliegt (RS0035572). Für eine solche bindende Entscheidung reicht bereits die unbekämpfte Verneinung des Prozesshindernisses in den Entscheidungsgründen aus vergleiche RS0035572 [T30, T39]; RS0039226; RS0114196).
[13] 2.2. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2, § 239 Abs 1 Z 3 ZPO). Das Erstgericht hat meritorisch entschieden und (in den Entscheidungsgründen) auch dargelegt, dass der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache unberechtigt sei. Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben, was ihr nach § 261 Abs 3 ZPO möglich gewesen wäre (Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 261 ZPO Rz 3). Eine Bindung an die Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht besteht auch dann, wenn dies von der beklagten Partei aufgrund der gleichzeitig erfolgten Klagsabweisung nicht angefochten wurde (RS0040292; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 42 JN Rz 21). Damit liegt eine für das Berufungsgericht bindende Entscheidung über das Prozesshindernis vor (§ 42 Abs 3 JN), konkret über das Nichtvorliegen des Prozesshindernisses. Eine amtswegige Prüfung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht kam daher nicht mehr in Betracht. [13] 2.2. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Das Erstgericht hat meritorisch entschieden und (in den Entscheidungsgründen) auch dargelegt, dass der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache unberechtigt sei. Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben, was ihr nach Paragraph 261, Absatz 3, ZPO möglich gewesen wäre (Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 261, ZPO Rz 3). Eine Bindung an die Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht besteht auch dann, wenn dies von der beklagten Partei aufgrund der gleichzeitig erfolgten Klagsabweisung nicht angefochten wurde (RS0040292; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 42, JN Rz 21). Damit liegt eine für das Berufungsgericht bindende Entscheidung über das Prozesshindernis vor (Paragraph 42, Absatz 3, JN), konkret über das Nichtvorliegen des Prozesshindernisses. Eine amtswegige Prüfung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht kam daher nicht mehr in Betracht.
[14] 2.3. Schon aus diesem Grund ist der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur inhaltlichen Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[15] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss erging nicht auf Antrag der Beklagten (die die Verwerfung ihrer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht bekämpft hatte), sondern wurde vom Berufungsgericht von Amts wegen getroffen, sodass an sich kein Zwischenstreit vorläge. Die Beklagte ist mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung aber dem (Voll-)Rekurs der Kläger entgegengetreten. Weil sie in dem hierdurch entstandenen Zwischenstreit unterlag, hat sie den Klägern dessen Kosten – also jene des Rekurses – zu ersetzen (3 Ob 5/24t mwN). [15] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der angefochtene Beschluss erging nicht auf Antrag der Beklagten (die die Verwerfung ihrer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht bekämpft hatte), sondern wurde vom Berufungsgericht von Amts wegen getroffen, sodass an sich kein Zwischenstreit vorläge. Die Beklagte ist mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung aber dem (Voll-)Rekurs der Kläger entgegengetreten. Weil sie in dem hierdurch entstandenen Zwischenstreit unterlag, hat sie den Klägern dessen Kosten – also jene des Rekurses – zu ersetzen (3 Ob 5/24t mwN).