[10] Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RS0042743; RS0041896 [T7]).
[11] 1. Nach § 411 Abs 2 ZPO ist die Rechtskraft eines Urteils von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft setzt Identität des Anspruchs der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RS0039347; vgl RS0041340). Sie schließt die neuerliche Anhängigmachung desselben Begehrens, das auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus (RS0039347; RS0041115 [T4]). Liegt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor, ist dem Gericht eine Sachverhandlung und Entscheidung verwehrt. Wurde das Prozesshindernis nicht wahrgenommen, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Klage führen muss (RS0041115 [T3]). [11] 1. Nach Paragraph 411, Absatz 2, ZPO ist die Rechtskraft eines Urteils von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft setzt Identität des Anspruchs der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RS0039347; vergleiche RS0041340). Sie schließt die neuerliche Anhängigmachung desselben Begehrens, das auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus (RS0039347; RS0041115 [T4]). Liegt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor, ist dem Gericht eine Sachverhandlung und Entscheidung verwehrt. Wurde das Prozesshindernis nicht wahrgenommen, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Klage führen muss (RS0041115 [T3]).
[12] 1.2 Identität des Anspruchs liegt nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben muss (RS0041229).
[13] 1.3 Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Vorentscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben (RS0041321 [T1]). Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtschutzanspruchs unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. Diese Wirkung kann nur nach den in der Rechtsordnung vorgesehenen Regeln beseitigt werden (RS0041272). Das nachfolgend angerufene Gericht hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (RS0041321 [T2]). Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht (RS0036744).
[14] Die Rechtskraft hindert auch die neuerliche Geltendmachung eines aufgrund der Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung verneinten Anspruchs, soweit diese auf Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt gestützt wird. Die Änderung der Rechtslage kann einen neuen Anspruch gewähren, aber niemals den vor ihrer Wirksamkeit liegenden Zeitabschnitt erfassen (vgl Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 § 411 ZPO Rz 100 mwN). Auch die bloße Änderung der Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung ist von der Rechtskraft umfasst. Das Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung rechtfertigt keine neuerliche Klage zur Bekämpfung der rechtskräftigen Vorentscheidung und stellt auch keinen Wiederaufnahmegrund dar (Klicka aaO § 411 ZPO Rz 101). [14] Die Rechtskraft hindert auch die neuerliche Geltendmachung eines aufgrund der Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung verneinten Anspruchs, soweit diese auf Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt gestützt wird. Die Änderung der Rechtslage kann einen neuen Anspruch gewähren, aber niemals den vor ihrer Wirksamkeit liegenden Zeitabschnitt erfassen vergleiche Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 Paragraph 411, ZPO Rz 100 mwN). Auch die bloße Änderung der Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung ist von der Rechtskraft umfasst. Das Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung rechtfertigt keine neuerliche Klage zur Bekämpfung der rechtskräftigen Vorentscheidung und stellt auch keinen Wiederaufnahmegrund dar (Klicka aaO Paragraph 411, ZPO Rz 101).
[15] 1.4 Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger – wie schon im Vorverfahren – die Zahlung der Vergütungszinsen aus den im Zeitraum August 1997 bis Juni 2013 geleisteten Prämien, gegründet auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags. Somit ist das Begehren jedenfalls ident. Sein neues Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert.
[16] 2.1 Nach dem vom EuGH etablierten „Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“ obliegen die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der unionsrechlichen Rechte Einzelner mangels unionsrechtlicher Regelung grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (statt vieler C-869/19, Unicaja Banco Rn 22). In deren Zuständigkeitsbereich fällt somit insbesondere die Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen (C-234/04, Kapferer Rn 21).
[17] 2.2 Zwar räumte in nicht vergleichbaren gesondert gelagerten Fällen der EuGH dem Verbraucherschutz – insbesondere die Durchsetzung der subjektiven Rechte, die sich aus Art 6 Abs 1 Klausel-RL ergeben, derzufolge missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für letztere unverbindlich sind – gegenüber den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts große Bedeutung ein (vgl beispielsweise C-421/14, Banco Primus Rn 49; C-600/19, Ibercaja Banco Rn 40; C-693/19 und C-831/19, SPV Project 1503 und Dobank ; C-869/19 Unikaja Banco Rn 33). [17] 2.2 Zwar räumte in nicht vergleichbaren gesondert gelagerten Fällen der EuGH dem Verbraucherschutz – insbesondere die Durchsetzung der subjektiven Rechte, die sich aus Artikel 6, Absatz eins, Klausel-RL ergeben, derzufolge missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für letztere unverbindlich sind – gegenüber den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts große Bedeutung ein vergleiche beispielsweise C-421/14, Banco Primus Rn 49; C-600/19, Ibercaja Banco Rn 40; C-693/19 und C-831/19, SPV Project 1503 und Dobank ; C-869/19 Unikaja Banco Rn 33).
[18] 2.3 Die Frage, ob der Effektivitätsgrundsatz es erfordert, sich über die nationalen Rechtskraftregeln hinwegzusetzen, um das Aufgreifen missbräuchlicher Vertragsklauseln im Sinn der Klausel-RL zu gewährleisten, stellt sich hier jedoch nicht:
[19] Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger mit Schreiben vom 30. 7. 2018 sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ausübte, was zu einer Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher ex-tunc-Wirkung führte. Dies bedeutet, der Vertrag wurde rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt beseitigt, sodass die Rechtslage so zu beurteilen ist, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre (vgl Rieder in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar5 § 871 Rz 40 mwN). Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrags wurden damit nicht wirksam und entfalteten auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln um – für den Kläger ohnedies nicht verbindliche – vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen. [19] Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger mit Schreiben vom 30. 7. 2018 sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG ausübte, was zu einer Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher ex-tunc-Wirkung führte. Dies bedeutet, der Vertrag wurde rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt beseitigt, sodass die Rechtslage so zu beurteilen ist, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre vergleiche Rieder in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar5 Paragraph 871, Rz 40 mwN). Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrags wurden damit nicht wirksam und entfalteten auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln um – für den Kläger ohnedies nicht verbindliche – vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen.
[20] 3. Daher bedarf es – entgegen der Anregung des Klägers – keiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob dem Verbraucher die Berufung auf missbräuchliche Vertragsklauseln und somit die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrags zu verweigern sei, wenn dieser Vertrag aufgrund eines vom Verbraucher ausgeübten Rücktrittsrechts beendet ist.
[21] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. [21] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.