[6] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [6] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Personen Verträge mit der Beklagten abgeschlossen haben, die gleichartige Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816 [T1]). [7] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Personen Verträge mit der Beklagten abgeschlossen haben, die gleichartige Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042816 [T1]).
[8] Die Beklagte behauptet erhebliche Rechtsfragen zu folgenden Themen:
2. Verbrauchergeschäfte – § 1 Abs 1 und 3 KSchG:2. Verbrauchergeschäfte – Paragraph eins, Absatz eins und 3 KSchG:
[9] Soweit die Beklagte Vertragsabschlüsse (auch) mit Verbrauchern bzw das Vorliegen von Gründungsgeschäften nach § 1 Abs 3 KSchG und daher die Anwendbarkeit des ersten Hauptstücks des KSchG in Frage stellt, entfernt sie sich vom festgestellten (oben zusammengefasst wiedergegebenen) Sachverhalt, sodass in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird. Ob auch nur einseitig verbindliche Dauerschuldverhältnisse Gründungsgeschäfte im Sinn des § 1 Abs 3 KSchG sein können, die den Anwendungsbereich des ersten Hauptstücks eröffnen, bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil – ausgehend von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage – die Vertragsabschlüsse überwiegend „privaten“ Geldanlagezwecken und nicht der Unternehmensvorbereitung dienen. [9] Soweit die Beklagte Vertragsabschlüsse (auch) mit Verbrauchern bzw das Vorliegen von Gründungsgeschäften nach Paragraph eins, Absatz 3, KSchG und daher die Anwendbarkeit des ersten Hauptstücks des KSchG in Frage stellt, entfernt sie sich vom festgestellten (oben zusammengefasst wiedergegebenen) Sachverhalt, sodass in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird. Ob auch nur einseitig verbindliche Dauerschuldverhältnisse Gründungsgeschäfte im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG sein können, die den Anwendungsbereich des ersten Hauptstücks eröffnen, bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil – ausgehend von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage – die Vertragsabschlüsse überwiegend „privaten“ Geldanlagezwecken und nicht der Unternehmensvorbereitung dienen.
3. „Vergütungsplan“:
[10] Im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht bejahten Verstoß der den Vergütungsplan regelnden Klauseln (22 bis 43 sowie 45 und 46) gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG erschöpft sich die Revision in der wortgleichen Wiederholung ihrer Berufungsausführungen ohne auf die Argumente des Berufungsgerichts auch nur mit einem Wort einzugehen, sodass keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (vgl 1 Ob 51/19k Pkt 7.; 10 Ob 53/22z Rz 38), die eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts eröffnen könnte. [10] Im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht bejahten Verstoß der den Vergütungsplan regelnden Klauseln (22 bis 43 sowie 45 und 46) gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG erschöpft sich die Revision in der wortgleichen Wiederholung ihrer Berufungsausführungen ohne auf die Argumente des Berufungsgerichts auch nur mit einem Wort einzugehen, sodass keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt vergleiche 1 Ob 51/19k Pkt 7.; 10 Ob 53/22z Rz 38), die eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts eröffnen könnte.
[11] 4. Die Intransparenz dieser Klauseln führt aber nach der Rechtsprechung – wie das Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig angenommen hat – auch zur Unwirksamkeit der auf den Vergütungsplan verweisenden Klauseln 1, 4, 5, 6 und 10 (RS0122040 [T31]).
[12] 5. Auch im Zusammenhang mit den Regelungen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Klauseln 8 und 9), die das Berufungsgericht als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB eingestuft hat, zeigt die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. [12] 5. Auch im Zusammenhang mit den Regelungen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Klauseln 8 und 9), die das Berufungsgericht als gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB eingestuft hat, zeigt die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.
[13] Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (RS0014676
). Redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt (vgl §§ 26c und 26d UWG; RS0078348 [T6]). Eine sachliche Rechtfertigung für das allgemeine, über die Vertragsdauer hinausgehende Weitergabeverbot vermag die Beklagte aber nicht darzulegen, ist doch bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst (vgl 4 Ob 184/18i Pkt 3.2 [Klausel e1]). Der vom Berufungsgericht bejahte Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, gegen die die Revision nichts Stichhältiges ins Treffen führt. [13] Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (
RS0014676). Redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt vergleiche Paragraphen 26 c und 26 d UWG; RS0078348 [T6]). Eine sachliche Rechtfertigung für das allgemeine, über die Vertragsdauer hinausgehende Weitergabeverbot vermag die Beklagte aber nicht darzulegen, ist doch bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst vergleiche 4 Ob 184/18i Pkt 3.2 [Klausel e1]). Der vom Berufungsgericht bejahte Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, gegen die die Revision nichts Stichhältiges ins Treffen führt.
[14] 6. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Klausel 11 (Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung) einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB angenommen, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Überdies sei die Klausel intransparent, weil unklar bleibe, was unter „wiederholter“ Falschberatung und „überdurchschnittlicher“ Anzahl zu verstehen sei. [14] 6. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Klausel 11 (Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung) einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angenommen, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Überdies sei die Klausel intransparent, weil unklar bleibe, was unter „wiederholter“ Falschberatung und „überdurchschnittlicher“ Anzahl zu verstehen sei.
[15] Die Revision bekämpft die selbstständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klausel verstoße auch gegen § 6 Abs 3 KSchG nicht, sodass schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (RS0118709 [T3]). [15] Die Revision bekämpft die selbstständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klausel verstoße auch gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht, sodass schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (RS0118709 [T3]).
[16] 7. Dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln die Grundsätze der Transparenzbeurteilung des § 6 Abs 3 KSchG oder die zu § 6 Abs 1, § 10 Abs 3 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB ohnehin vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs korrekturbedürftig angewendet haben soll, ist der Revision nicht zu entnehmen. [16] 7. Dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln die Grundsätze der Transparenzbeurteilung des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG oder die zu Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3, KSchG bzw Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ohnehin vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs korrekturbedürftig angewendet haben soll, ist der Revision nicht zu entnehmen.
[17] 8. Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [17] 8. Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[18] 9. Ausführungen zur Leistungsfrist und dem Veröffentlichungsbegehren enthält die Revision nicht. Insgesamt wird daher keine erhebliche Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. [18] 9. Ausführungen zur Leistungsfrist und dem Veröffentlichungsbegehren enthält die Revision nicht. Insgesamt wird daher keine erhebliche Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
[19] 10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [19] 10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.