[12] Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung dieser Entscheidung kann sich nach § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. [12] Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Begründung dieser Entscheidung kann sich nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
[13] 1. Der behauptete Verfahrensmangel, den die Revision zusammengefasst in einer überschießenden Interpretation des Klagsvorbringens durch das Berufungsgericht erblickt, wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft, er liegt nicht vor. Die Problematik der Auslegung der strittigen Klauseln zählt zur rechtlichen Beurteilung.
[14] Behauptete Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (RS0043111).
[15] 2. Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Diese Revisionsvoraussetzung fällt weg, wenn die strittige Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wurde (RS0112769 [T12]). Dies ist hier bezüglich beider Klauseln der Fall.
[16] 3. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit Zusatzentgelten bei Fitnessstudio-Verträgen zu beschäftigen und ausgesprochen, dass Klauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, als Nebenleistungen gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sind. [16] 3. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit Zusatzentgelten bei Fitnessstudio-Verträgen zu beschäftigen und ausgesprochen, dass Klauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, als Nebenleistungen gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sind.
[17] Auch mit der Klausel 1 wortidente Klauseln waren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen (5 Ob 169/22x; 5 Ob 64/23g mwN) und wurden als sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB beurteilt. [17] Auch mit der Klausel 1 wortidente Klauseln waren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen (5 Ob 169/22x; 5 Ob 64/23g mwN) und wurden als sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, ABGB beurteilt.
[18] Die Argumentation der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe sich über Grundsätze der Vertragsauslegung und – ohne entsprechendes Vorbringen der Klägerin – über den Wortsinn der Klausel hinweggesetzt, diese sei für die beteiligten Verkehrskreise eindeutig, zeigt keine über die bereits in den Vorentscheidungen behandelten zusätzlichen Aspekte auf, die eine Neubeurteilung der identen Klausel indizieren könnten.
[19] Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung, von den bereits in den zitierten Entscheidungen dargelegten rechtlichen Erwägungen abzuweichen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel 1 sei iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, weil einer zusätzlichen Leistung des Verbrauchers keine zusätzliche Leistung des Unternehmers gegenübersteht, entspricht ebenso der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung wie die Auffassung, sie sei intransparent, weil mangels Festlegung insbesondere der Dauer und des Inhalts des „Personal Trainings“ unklar bleibe, was im Rahmen dessen überhaupt geschuldet ist (5 Ob 169/22x; 5 Ob 64/23g mwN). [19] Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung, von den bereits in den zitierten Entscheidungen dargelegten rechtlichen Erwägungen abzuweichen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel 1 sei iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend, weil einer zusätzlichen Leistung des Verbrauchers keine zusätzliche Leistung des Unternehmers gegenübersteht, entspricht ebenso der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung wie die Auffassung, sie sei intransparent, weil mangels Festlegung insbesondere der Dauer und des Inhalts des „Personal Trainings“ unklar bleibe, was im Rahmen dessen überhaupt geschuldet ist (5 Ob 169/22x; 5 Ob 64/23g mwN).
[20] 4. Auch für die Klausel 2 gilt, dass wortidente Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren (5 Ob 169/22x; 5 Ob 64/23g). Es ist zwar richtig, dass in der Judikatur eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten noch als angemessen beurteilt wurde, unter der Voraussetzung, dass dahinter bestimmte berechtigte wirtschaftliche Interessen des Unternehmers stehen (vgl RS0121007
[T3], 5 Ob 205/13b), jedoch nicht eine zusätzliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten nach Ablauf dieser Mindestvertragsdauer auf bloß halbjährliche Kündigungstermine. [20] 4. Auch für die Klausel 2 gilt, dass wortidente Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren (5 Ob 169/22x; 5 Ob 64/23g). Es ist zwar richtig, dass in der Judikatur eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten noch als angemessen beurteilt wurde, unter der Voraussetzung, dass dahinter bestimmte berechtigte wirtschaftliche Interessen des Unternehmers stehen vergleiche
RS0121007 [T3], 5 Ob 205/13b), jedoch nicht eine zusätzliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten nach Ablauf dieser Mindestvertragsdauer auf bloß halbjährliche Kündigungstermine.
[21] Neue Aspekte, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen könnten, bringt die Revision nicht vor. Sekundäre Feststellungsmängel werden im Rechtsmittel zwar formal behauptet, aber nicht inhaltlich konkretisiert. [21] Neue Aspekte, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen könnten, bringt die Revision nicht vor. Sekundäre Feststellungsmängel werden im Rechtsmittel zwar formal behauptet, aber nicht inhaltlich konkretisiert.
[22] 5. Zweck der Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]). Eine bloße mediale Berichterstattung oder die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf einer Website der Verfahrensparteien wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (3 Ob 155/22y; RS0121963 [T10, T15]). Davon abzugehen, bietet das Rechtsmittel der Beklagten keinen Anlass. Wieso es unter diesen Umständen nicht notwendig sein sollte, die Entscheidung den Lesern der auf den jeweiligen örtlichen Tätigkeitsbereich der einzelnen, in unterschiedlichen Verfahren Beklagten eingegrenzten Regionalausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung zur Kenntnis zu bringen, legt die Beklagte nicht überzeugend dar.
[23] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [23] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.