[6] 1. Die Ausführungen des Klägers in der Revision, wonach „das Erstgericht auch nach Durchführung eines zweiten Rechtsgangs und trotz gerichtlichem Auftrag ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen“ sei und dass „das Erstgericht und das Berufungsgericht mit ihrer Rechtsansicht, wonach die Vorlage von Versicherungsunterlagen für den Nachweis der vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht erforderlich ist, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterliegen“ würden, sind nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanzen zur Frage der Einbeziehung der ARB in den Versicherungsvertrag die allgemeine Beweislastregel unrichtig angewendet haben sollen, stellte das Erstgericht doch positiv fest, dass die Beklagte dem Kläger die Versicherungspolizze samt den ARB zur Kenntnis gebracht hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Bauherrenklausel sei wirksam vereinbart worden, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 172/21a, 7 Ob 31/23v und 7 Ob 112/23f mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass vergleichbare Klauseln (Art 7.1.11 ARB 2000, 2008, 2012) weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG verstoßen. Der Kläger bringt keine neuen Argumente, die der Oberste Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen somit im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. [7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 172/21a, 7 Ob 31/23v und 7 Ob 112/23f mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass vergleichbare Klauseln (Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000, 2008, 2012) weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßen. Der Kläger bringt keine neuen Argumente, die der Oberste Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen somit im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 172/21a weder eine ergänzende Auslegung noch eine geltungserhaltende Reduktion der Bauherrenklausel vorgenommen, sondern lediglich die Begriffsfolge „im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens“ dahin ausgelegt, dass es eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung bedarf. Somit stellen sich die vom Revisionswerber aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht und war der als Anregung zu wertende Antrag des Klägers (vgl RS0058452) auf Befassung des EuGH nicht aufzugreifen. [8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 172/21a weder eine ergänzende Auslegung noch eine geltungserhaltende Reduktion der Bauherrenklausel vorgenommen, sondern lediglich die Begriffsfolge „im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens“ dahin ausgelegt, dass es eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung bedarf. Somit stellen sich die vom Revisionswerber aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht und war der als Anregung zu wertende Antrag des Klägers vergleiche RS0058452) auf Befassung des EuGH nicht aufzugreifen.
[9] 4. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes“ in Art 7.1.11 ARB dahin, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers wird aber kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer der Bestimmung die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird (7 Ob 112/23f). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung und ist daher auch inhaltlich nicht korrekturbedürftig. [9] 4. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes“ in Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB dahin, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers wird aber kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer der Bestimmung die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird (7 Ob 112/23f). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung und ist daher auch inhaltlich nicht korrekturbedürftig.
[10] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ABGB). [10] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ABGB).