[14] Die Revision der Kläger ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[15] Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
[16] Die Revisionen werden aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem behandelt.
I. Allgemeines:römisch eins. Allgemeines:
[17] 1. Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Vertragsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]). [17] 1. Die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Vertragsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]).
[18] 2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist dabei möglichst eng zu verstehen (RS0016908). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). [18] 2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist dabei möglichst eng zu verstehen (RS0016908). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[19] 3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217
[T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte oder Pflichten gewinnen kann (
RS0115217
[T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). [19] 3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (
RS0115217
[T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte oder Pflichten gewinnen kann (
RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]).
[20] 4.1. AGB sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RS0050063). Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus zu verstehen. Allenfalls bestehende Unklarheiten gehen gemäß § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers (RS0008901 [insb T10, T11, T12]). [20] 4.1. AGB sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RS0050063). Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus zu verstehen. Allenfalls bestehende Unklarheiten gehen gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Versicherers (RS0008901 [insb T10, T11, T12]).
[21] 4.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [insb T10]; RS0080068).
II. Deckung für Kredit 2:römisch zwei. Deckung für Kredit 2:
[22] 1.1. Zu mit Art 7.1.11. ARB („Bauherren-Klausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (7 Ob 130/10h, 7 Ob 110/16a, 7 Ob 31/23v je mwN). [22] 1.1. Zu mit Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB („Bauherren-Klausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (7 Ob 130/10h, 7 Ob 110/16a, 7 Ob 31/23v je mwN).
[23] 1.2. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige, dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (7 Ob 31/23v).
[24] 1.3. Die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“ wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger wird kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer der Bestimmung die Bedeutung unterstellen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird.
[25] 1.4. Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst (vgl Mayer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 § 3 Rn 77), dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der dargestellte Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht dahin, dass, ließe man den Risikoausschluss lediglich aufgrund der Tatsache einer Umschuldung unangewendet, eine entsprechende Umgehungsgefahr bestünde. [25] 1.4. Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst vergleiche Mayer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 Paragraph 3, Rn 77), dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der dargestellte Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht dahin, dass, ließe man den Risikoausschluss lediglich aufgrund der Tatsache einer Umschuldung unangewendet, eine entsprechende Umgehungsgefahr bestünde.
[26] 1.5. Die Klausel ist nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. [26] 1.5. Die Klausel ist nicht intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
[27] 1.5.1. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die vergleichbare Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung, wonach „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse im (ursächlichen unmittelbaren oder mittelbaren) Zusammenhang mit hoheitlichen Anordnungen [...] stehen (Hoheitsausschluss)“ bereits als nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG (7 Ob 160/22p, 7 Ob 169/22m, 7 Ob 196/22g). Diese Beurteilung kann auf die von den Klägern inkriminierte Wortfolge „im Zusammenhang mit“ übertragen werden (vgl 7 Ob 31/23v). [27] 1.5.1. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die vergleichbare Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung, wonach „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse im (ursächlichen unmittelbaren oder mittelbaren) Zusammenhang mit hoheitlichen Anordnungen [...] stehen (Hoheitsausschluss)“ bereits als nicht intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG (7 Ob 160/22p, 7 Ob 169/22m, 7 Ob 196/22g). Diese Beurteilung kann auf die von den Klägern inkriminierte Wortfolge „im Zusammenhang mit“ übertragen werden vergleiche 7 Ob 31/23v).
[28] 1.6. Die Klausel ist auch nicht ungewöhnlich nach § 864a ABGB und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Die – für Rechtsschutzversicherungsbedingungen typische – Klausel findet sich dort, wo sie vom Versicherungsnehmer auch zu vermuten ist. Neben dem dargestellten Zweck der Klausel ist weiters zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Kostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich. [28] 1.6. Die Klausel ist auch nicht ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB und gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die – für Rechtsschutzversicherungsbedingungen typische – Klausel findet sich dort, wo sie vom Versicherungsnehmer auch zu vermuten ist. Neben dem dargestellten Zweck der Klausel ist weiters zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Kostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich.
[29] 1.7. Davon ausgehend ergibt sich auch kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch.
[30] 2. Die Verneinung der Rechtsschutzdeckung für Kredit 2 durch das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 7.1.11. ARB 2000 ist damit zutreffend. [30] 2. Die Verneinung der Rechtsschutzdeckung für Kredit 2 durch das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 ist damit zutreffend.
III. Zur Deckung Kredit 1:römisch drei. Zur Deckung Kredit 1:
[31] 1. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (RS0039178).
[32] 2.1. Nach Art 9.2. ARB hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverhinderung anzustellen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Punkten 2.1. bis 2.3. des Art 9 ARB typisiert und hat Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers. [32] 2.1. Nach Artikel 9 Punkt 2, ARB hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverhinderung anzustellen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Punkten 2.1. bis 2.3. des Artikel 9, ARB typisiert und hat Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers.
[33] 2.2. Nach dem hier interessierenden Art 9.2.3. ARB hat der Versicherer, sofern keine Aussicht auf Erfolg besteht, das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehen. Die Bestimmung ist völlig klar formuliert und verständlich. Die von der Klägerin vermeinte Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG ist nicht gegeben. [33] 2.2. Nach dem hier interessierenden Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, ARB hat der Versicherer, sofern keine Aussicht auf Erfolg besteht, das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehen. Die Bestimmung ist völlig klar formuliert und verständlich. Die von der Klägerin vermeinte Intransparenz nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist nicht gegeben.
[34] 2.3. Die Klausel ist beim entsprechenden Geschäftstyp auch üblich, sie entspricht den Musterbedingungen der Rechtsschutzversicherung und sie findet sich dort, wo sie zu vermuten ist. Sie ist daher auch nicht ungewöhnlich nach § 864a ABGB. [34] 2.3. Die Klausel ist beim entsprechenden Geschäftstyp auch üblich, sie entspricht den Musterbedingungen der Rechtsschutzversicherung und sie findet sich dort, wo sie zu vermuten ist. Sie ist daher auch nicht ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB.
[35] 2.4. Auch eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger enthält die Bestimmung kein Wahlrecht des Versicherers, sondern determiniert die jeweiligen Auswirkungen auf die Leistungspflicht, abgestuft nach den konkret genannten Voraussetzungen für die Erfolgsaussichten. Aus welchem Grund eine derartige Abstufung der Leistungspflicht nach den Erfolgsaussichten sachlich nicht gerechtfertigt sein soll, lassen die Kläger offen. [35] 2.4. Auch eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger enthält die Bestimmung kein Wahlrecht des Versicherers, sondern determiniert die jeweiligen Auswirkungen auf die Leistungspflicht, abgestuft nach den konkret genannten Voraussetzungen für die Erfolgsaussichten. Aus welchem Grund eine derartige Abstufung der Leistungspflicht nach den Erfolgsaussichten sachlich nicht gerechtfertigt sein soll, lassen die Kläger offen.
[36] 3. Vom Obersten Gerichtshof wurden bereits unzählige gleichlautende Klauseln beurteilt. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[37] 3.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand, RS0116448, RS0117144). Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach den ARB ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose – im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose – nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt (RS0124256). Auch dann, wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (RS0124256 [T3]). Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen (7 Ob 161/16a, 7 Ob 123/18s). Umgekehrt folgt daraus, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (7 Ob 65/22t). [37] 3.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand, RS0116448, RS0117144). Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach den ARB ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose – im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose – nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt (RS0124256). Auch dann, wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (RS0124256 [T3]). Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen (7 Ob 161/16a, 7 Ob 123/18s). Umgekehrt folgt daraus, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (7 Ob 65/22t).
[38] 3.2. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031 [T3]). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081929 [T3]).
[39] 3.3. Für die Schlüssigkeit in der Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Anspruch als sich daraus resultierende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RS0001252 [insb T4, T9]). Unschlüssig ist nicht nur ein in sich widersprüchliches Vorbringen, sondern auch ein nicht ausreichend nachvollziehbares Vorbringen, dem das Sachverhaltssubstrat fehlt, welches für die Beurteilung des Klagsgrundes bzw die positive Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich wäre (Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung2 159).
[40] 4. Zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Fremdwährungskrediten liegt bereits umfangreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung vor:
[41] 4.1. Die Entscheidung 1 Ob 93/21i vom 7. 9. 2021 betraf ein Verbandsverfahren, es wurde die isoliert zu prüfende Klausel „Die Rückführung des Kredits erfolgt in der jeweilig ausgenützten Währung“ als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und damit als unwirksam beurteilt. Die Entscheidung 6 Ob 51/21z (vom 2. 2. 2022) betraf einen Individualprozess, in welchem der Oberste Gerichtshof eine abschließende Beurteilung der streiterheblichen Formulierung „Rückführung in jener Währung, in der der Kredit ausgenützt ist“ mangels Schlüssigkeit der Begehren zwar nicht vornahm, allerdings erkennen ließ, dass es sich für ihn um eine auslegungsbedürftige Regelung zur Rückzahlung des Kredits handelte. [41] 4.1. Die Entscheidung 1 Ob 93/21i vom 7. 9. 2021 betraf ein Verbandsverfahren, es wurde die isoliert zu prüfende Klausel „Die Rückführung des Kredits erfolgt in der jeweilig ausgenützten Währung“ als intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und damit als unwirksam beurteilt. Die Entscheidung 6 Ob 51/21z (vom 2. 2. 2022) betraf einen Individualprozess, in welchem der Oberste Gerichtshof eine abschließende Beurteilung der streiterheblichen Formulierung „Rückführung in jener Währung, in der der Kredit ausgenützt ist“ mangels Schlüssigkeit der Begehren zwar nicht vornahm, allerdings erkennen ließ, dass es sich für ihn um eine auslegungsbedürftige Regelung zur Rückzahlung des Kredits handelte.
[42] 4.2. Der Oberste Gerichtshof war nach Ergehen dieser Entscheidungen bereits vielfach mit vergleichbaren bzw identen Klauseln in Kreditverträgen befasst. In diesen Entscheidungen hat sich eine übereinstimmende Rechtsprechung dahin gefestigt:
[43] Für das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld ist nicht die Frage maßgebend, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet (1 Ob 88/22f, 6 Ob 76/22b, 6 Ob 199/22s, 7 Ob 58/22p). Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall (überdies) die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in EUR auszahlen zu lassen, handelt es sich insoweit um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in EUR ausbezahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu, was auch einer typischen nicht juristisch geschulten Person erkennbar ist (1 Ob 9/22p, 4 Ob 15/22t, 5 Ob 54/22k, 6 Ob 199/22s, 7 Ob 183/22w, 8 Ob 81/22b, 8 Ob 170/22s).
[44] Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags der Entfall einzelner Klauseln keine Nichtigkeit bewirkt (1 Ob 9/22p, 4 Ob 15/22t, 6 Ob 24/22f). Selbst eine allfällige Missbräuchlichkeit ändert in diesem Fall nichts daran, dass der Kreditnehmer den Kredit in – allenfalls von anderer Seite zu beschaffender (9 Ob 62/21i) – Fremdwährung zurückzahlen müsste (1 Ob 9/22p, 1 Ob 88/22f, 6 Ob 76/22p, 6 Ob 199/22s, 7 Ob 58/22p). Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung im Wege des Ersatzes der Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts (hier § 907b Abs 1 ABGB, § 905a ABGB aF) ist daher nicht präjudiziell (vgl 1 Ob 9/22p, 4 Ob 15/22t, 6 Ob 199/22s). [44] Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags der Entfall einzelner Klauseln keine Nichtigkeit bewirkt (1 Ob 9/22p, 4 Ob 15/22t, 6 Ob 24/22f). Selbst eine allfällige Missbräuchlichkeit ändert in diesem Fall nichts daran, dass der Kreditnehmer den Kredit in – allenfalls von anderer Seite zu beschaffender (9 Ob 62/21i) – Fremdwährung zurückzahlen müsste (1 Ob 9/22p, 1 Ob 88/22f, 6 Ob 76/22p, 6 Ob 199/22s, 7 Ob 58/22p). Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung im Wege des Ersatzes der Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts (hier Paragraph 907 b, Absatz eins, ABGB, Paragraph 905 a, ABGB aF) ist daher nicht präjudiziell vergleiche 1 Ob 9/22p, 4 Ob 15/22t, 6 Ob 199/22s).
[45] Allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses bei der Zuzählung des Kredits führen daher nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags wegen mangelnder Bestimmtheit, wenn durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrunde gelegten Fremdwährungsbetrag ausreichende Bestimmtheit eingetreten ist und der Kreditnehmer offenkundig das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Kreditvertrags akzeptiert hat (4 Ob 208/21y, 9 Ob 66/21b). Ausgesprochen wurde auch schon, dass, sofern der Kläger mehrfach über den aushaftenden Fremdwährungsbetrag und die ihn belastenden Wechselkursveränderungen informiert wurde und er dennoch von der Möglichkeit einer Konvertierung nicht Gebrauch machte, er sich auch nicht auf die (ursprüngliche) Unbestimmtheit des Kreditvertrags berufen kann. Der Oberste Gerichtshof beurteilte diesen Fall als Akzeptieren des Vorliegens eines bestimmten Kreditvertrags (2 Ob 198/21p, 4 Ob 208/21y). Auch der behauptete Widerspruch dieser Judikatur mit der Rechtsprechung des EuGH wurde bereits in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verneint (5 Ob 54/22k mwN).
[46] 4.3. Diese übereinstimmende Rechtsprechung, die in jüngster Zeit noch gefestigt wurde, führte – mit Ausnahme der Entscheidung 6 Ob 51/21z – zur Abweisung sämtlicher vergleichbarer Individualprozesse über eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Fremdwährungskrediten.
[47] 4.4.1 Die Beklagte wies auf die damit fehlenden Erfolgsaussichten aufgrund der gefestigten Rechtsprechung und wegen Unschlüssigkeit hin und brachte auch vor, nach den ihnen von den Klägern selbst erteilten Informationen, hätten die Kläger regelmäßig vollständige Wertbestandsmitteilungen erhalten, seien über das Wechselrisiko aufgeklärt worden und hätten die seit Jahren erhaltenen Konvertierungsangebote der Bank nicht angenommen und den Kreditvertrag akzeptiert.
[48] 4.4.2. Vor diesem Hintergrund erfordert die Beurteilung der Einschätzung der Erfolgsaussichten, dass die Kläger konkret aufzeigen, inwieweit sich der maßgebliche Sachverhalt des vorliegenden Falls von jenem, der der Vielzahl der bereits abweisenden Entscheidungen zugrunde liegt, unterscheidet und weshalb dies zu einer von der gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung führen könnte.
[49] Da dies hier unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klagsführung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Beklagte leistungsfrei nach Art 9.2.2. ARB 2000 ist. [49] Da dies hier unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klagsführung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Beklagte leistungsfrei nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, ARB 2000 ist.
[50] 5. Das Deckungsbegehren der Kläger ist auch hinsichtlich des Kredits 1 abzuweisen. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten (Obliegenheitsverletzungen und Verjährung) bedurfte es daher keines Eingehens.
IV. Schadenersatzansprüche:römisch vier. Schadenersatzansprüche:
[51] Da sich bereits aufgrund der Abweisung der Deckungsbegehren die Frage einer schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten für aus einer (rechtswidrigen) Deckungsablehnung resultierende Schäden nicht stellt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung.
[52] V. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 ZPO, jene betreffend das Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO. [52] römisch fünf. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene betreffend das Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 41, 50, ZPO.