Begründung:
[1] Voranzustellen ist, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. 7. 2022, AZ 28 S 84/22i, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Partei (idF: Schuldnerin) wurde bereits vom Berufungsgericht auf den Insolvenzverwalter berichtigt. [1] Voranzustellen ist, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. 7. 2022, AZ 28 S 84/22i, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Partei in der Fassung, Schuldnerin) wurde bereits vom Berufungsgericht auf den Insolvenzverwalter berichtigt.
[2] Die nunmehrige Schuldnerin betrieb das freie Gewerbe der Pfandleihe. Unter anderem zur Finanzierung der für die Kreditvergabe erforderlichen Mittel nahm sie ab 2014 qualifizierte Nachrangdarlehen von Investoren (Anlegern) auf. Im Dezember 2015 gab sie einen Kapitalmarktprospekt gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes 1991 heraus und übermittelte diesen der österreichischen Kontrollbank AG als Meldestelle. Im Prospekt wurde unter anderem festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Veranlagung um die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens durch den Anleger an die Emittentin handle. Die Forderungen des Anlegers seien unbesicherte nachrangige Forderungen, die mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten, nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin im gleichen Rang stünden. Im Falle der Insolvenz trete der Anleger daher mit seinen nachrangigen Forderungen im Rang hinter sämtliche nicht nachrangigen Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger zurück, mit Ausnahme jener Gläubiger, deren Forderungen ebenfalls nachrangig seien (qualifizierter Rangrücktritt). Im Insolvenzfall würden demnach zuerst sämtliche nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt und erst dann Zahlungen an den Anleger geleistet. Weiters war im Prospekt festgehalten, dass der Anleger sich verpflichte, außerhalb der Insolvenz die Rückzahlung des Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht zu verlangen, wie dies bei der Emittentin zu einer die Insolvenzantragspflicht auslösenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen würde. Die Rückzahlung der Darlehenssumme bzw die Zahlung von Zinsen an die Anleger sei soweit und solange ausgeschlossen, als diese einen Insolvenzeröffnungsgrund herbeiführen würde. Außerhalb einer Insolvenz könnten die Forderungen der Anleger nur nachrangig – somit nach Befriedigung aller Gläubiger mit nicht nachrangigen Forderungen – und nach dem Überwinden einer allfälligen Unternehmenskrise bedient werden. Eine derartige Krise liege dann vor, wenn die Eigenmittelquote der Emittentin gemäß § 23 URG unter acht Prozent sowie die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß § 24 URG über 15 Jahre betrügen. Zum 31. 12. 2014 weise die Bilanz der Emittentin ein positives Eigenkapital in Höhe von 60.468,60 EUR aus. Somit liege aus derzeitiger Sicht kein die Insolvenzantragspflicht auslösender Sachverhalt vor. Weiters war im Kapitalmarktprospekt festgehalten, dass geplant sei, qualifizierte Nachrangdarlehen in Höhe von insgesamt bis zu 30 Millionen EUR bei Anlegern aufzunehmen. [2] Die nunmehrige Schuldnerin betrieb das freie Gewerbe der Pfandleihe. Unter anderem zur Finanzierung der für die Kreditvergabe erforderlichen Mittel nahm sie ab 2014 qualifizierte Nachrangdarlehen von Investoren (Anlegern) auf. Im Dezember 2015 gab sie einen Kapitalmarktprospekt gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes 1991 heraus und übermittelte diesen der österreichischen Kontrollbank AG als Meldestelle. Im Prospekt wurde unter anderem festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Veranlagung um die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens durch den Anleger an die Emittentin handle. Die Forderungen des Anlegers seien unbesicherte nachrangige Forderungen, die mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten, nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin im gleichen Rang stünden. Im Falle der Insolvenz trete der Anleger daher mit seinen nachrangigen Forderungen im Rang hinter sämtliche nicht nachrangigen Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger zurück, mit Ausnahme jener Gläubiger, deren Forderungen ebenfalls nachrangig seien (qualifizierter Rangrücktritt). Im Insolvenzfall würden demnach zuerst sämtliche nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt und erst dann Zahlungen an den Anleger geleistet. Weiters war im Prospekt festgehalten, dass der Anleger sich verpflichte, außerhalb der Insolvenz die Rückzahlung des Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht zu verlangen, wie dies bei der Emittentin zu einer die Insolvenzantragspflicht auslösenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen würde. Die Rückzahlung der Darlehenssumme bzw die Zahlung von Zinsen an die Anleger sei soweit und solange ausgeschlossen, als diese einen Insolvenzeröffnungsgrund herbeiführen würde. Außerhalb einer Insolvenz könnten die Forderungen der Anleger nur nachrangig – somit nach Befriedigung aller Gläubiger mit nicht nachrangigen Forderungen – und nach dem Überwinden einer allfälligen Unternehmenskrise bedient werden. Eine derartige Krise liege dann vor, wenn die Eigenmittelquote der Emittentin gemäß Paragraph 23, URG unter acht Prozent sowie die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß Paragraph 24, URG über 15 Jahre betrügen. Zum 31. 12. 2014 weise die Bilanz der Emittentin ein positives Eigenkapital in Höhe von 60.468,60 EUR aus. Somit liege aus derzeitiger Sicht kein die Insolvenzantragspflicht auslösender Sachverhalt vor. Weiters war im Kapitalmarktprospekt festgehalten, dass geplant sei, qualifizierte Nachrangdarlehen in Höhe von insgesamt bis zu 30 Millionen EUR bei Anlegern aufzunehmen.
[3] Im Februar 2018 veröffentlichte die Schuldnerin einen ersten Nachtrag gemäß § 6 KMG zum Kapitalmarktprospekt für das öffentliche Angebot von qualifizierten Nachrangdarlehen an sie. [3] Im Februar 2018 veröffentlichte die Schuldnerin einen ersten Nachtrag gemäß Paragraph 6, KMG zum Kapitalmarktprospekt für das öffentliche Angebot von qualifizierten Nachrangdarlehen an sie.
[4] Der Kläger, ein Verbraucher, stellte am 1. 12. 2018 an die Schuldnerin unter Verwendung eines Vertragsformblattes einen „Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages über ein qualifiziertes Nachrangdarlehen“ in Höhe von 10.000 EUR mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu einer Verzinsung von „7,5 % linear pro Jahr“. Im Antrag war angeführt, dass das Nachrangdarlehen aufgrund der umseitig abgedruckten Bedingungen gewährt werde. Gleichzeitig erhielt der Kläger Belehrungen über seine Rücktrittsrechte sowie eine Information nach §§ 5 und 7 FernFinG. Mit seiner Unterschrift bestätigte er die Ausfolgung der Belehrung über Rücktrittsrechte und Widerrufsfolgen, insbesondere nach dem Konsumentenschutz-, Kapitalmarkt- und dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, sowie über den Erhalt des Kapitalmarktprospekts. Schließlich erhielt der Kläger ein Merkblatt zu den Risikohinweisen, deren Kenntnisnahme er bestätigte. Das Angebot des Klägers wurde von der Schuldnerin angenommen, woraufhin am 4. 12. 2018 die Zahlung des Klägers auf deren Konto einging. Dem Kläger wurden hierauf von der Schuldnerin eine Kopie des Darlehensvertrags, ein Zertifikat und die Zugangsdaten für den Online-Zugang übermittelt. [4] Der Kläger, ein Verbraucher, stellte am 1. 12. 2018 an die Schuldnerin unter Verwendung eines Vertragsformblattes einen „Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages über ein qualifiziertes Nachrangdarlehen“ in Höhe von 10.000 EUR mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu einer Verzinsung von „7,5 % linear pro Jahr“. Im Antrag war angeführt, dass das Nachrangdarlehen aufgrund der umseitig abgedruckten Bedingungen gewährt werde. Gleichzeitig erhielt der Kläger Belehrungen über seine Rücktrittsrechte sowie eine Information nach Paragraphen 5 und 7 FernFinG. Mit seiner Unterschrift bestätigte er die Ausfolgung der Belehrung über Rücktrittsrechte und Widerrufsfolgen, insbesondere nach dem Konsumentenschutz-, Kapitalmarkt- und dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, sowie über den Erhalt des Kapitalmarktprospekts. Schließlich erhielt der Kläger ein Merkblatt zu den Risikohinweisen, deren Kenntnisnahme er bestätigte. Das Angebot des Klägers wurde von der Schuldnerin angenommen, woraufhin am 4. 12. 2018 die Zahlung des Klägers auf deren Konto einging. Dem Kläger wurden hierauf von der Schuldnerin eine Kopie des Darlehensvertrags, ein Zertifikat und die Zugangsdaten für den Online-Zugang übermittelt.
[5] Die Darlehensbedingungen lauten auszugsweise:
„§ 1 Allgemeines
[...]
(2) Die Emittentin schließt Verträge über die Gewährung qualifizierter Nachrangdarlehen mit juristischen oder natürlichen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (im Folgenden 'Darlehensgeber') nach Maßgabe der folgenden Darlehensbedingungen ab.
(3) Die Emittentin beabsichtigt, den Nachrangdarlehensbetrag für die weitere Beleihung von Sachwerten zu verwenden.
[...]
§ 3 Laufzeit und RückführungParagraph 3, Laufzeit und Rückführung
(1) Dieser Darlehensvertrag wird für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit ordnungsgemäßer Einzahlung des Nachrangdarlehensbetrags auf das Konto der Emittentin gemäß § 2 Abs 3 (einlangend) (im Folgenden 'Laufzeitbeginn').(1) Dieser Darlehensvertrag wird für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit ordnungsgemäßer Einzahlung des Nachrangdarlehensbetrags auf das Konto der Emittentin gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (einlangend) (im Folgenden 'Laufzeitbeginn').
(2) Vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs 2 ist das Nachrangdarlehen nach Ablauf der Laufzeit gemäß § 3 Abs 1 von der Emittentin an den Darlehensgeber gemeinsam mit den ausstehenden Zinsen gemäß § 5 innerhalb von 10 (zehn) Bankarbeitstagen auf das vom Darlehensgeber der Emittentin zuletzt bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen, ohne dass es einer vorangehenden Kündigung bedarf.(2) Vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, ist das Nachrangdarlehen nach Ablauf der Laufzeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, von der Emittentin an den Darlehensgeber gemeinsam mit den ausstehenden Zinsen gemäß Paragraph 5, innerhalb von 10 (zehn) Bankarbeitstagen auf das vom Darlehensgeber der Emittentin zuletzt bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen, ohne dass es einer vorangehenden Kündigung bedarf.
[...]
§ 5 ZinsenParagraph 5, Zinsen
(1) Für das Nachrangdarlehen werden nach Ablauf der 24-monatigen Laufzeit gemäß § 3 Abs 1 Zinsen in der Höhe von 15 % des Nachrangdarlehensbetrags bezahlt (dies entspricht einer Verzinsung in Höhe von 7,5 % p.a. linear). Klarstellend wird festgehalten, dass dem Darlehensgeber keine Zinsen und auch kein sonstiges Entgelt für den Zeitraum von der Annahme des Antrages durch die Emittentin bis zum Laufzeitbeginn des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs 1 gebühren.(1) Für das Nachrangdarlehen werden nach Ablauf der 24-monatigen Laufzeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Zinsen in der Höhe von 15 % des Nachrangdarlehensbetrags bezahlt (dies entspricht einer Verzinsung in Höhe von 7,5 % p.a. linear). Klarstellend wird festgehalten, dass dem Darlehensgeber keine Zinsen und auch kein sonstiges Entgelt für den Zeitraum von der Annahme des Antrages durch die Emittentin bis zum Laufzeitbeginn des Darlehensvertrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebühren.
(2) Die Zinsen sind endfällig und gemäß § 3 Abs 2 nach Ablauf der Laufzeit des Nachrangdarlehens vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs 2 zu bezahlen.(2) Die Zinsen sind endfällig und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Ablauf der Laufzeit des Nachrangdarlehens vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, zu bezahlen.
[...]
§ 7 NachrangigkeitParagraph 7, Nachrangigkeit
(1) Die Forderungen des Darlehensgebers aus diesem Darlehensvertrag sind unbesicherte, nachrangige Forderungen, die mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten, nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.
(2) Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen kann solange und soweit nicht verlangt werden, wie dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin dürfen die Forderungen des Darlehensgebers aus diesem Darlehensvertrag erst nach den Forderungen der gegenwärtigen und künftigen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden, sodass Zahlungen an den Darlehensgeber so lange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin vollständig befriedigt sind.
[...]
§ 13 SonstigesParagraph 13, Sonstiges
(1) Der Darlehensgeber erwirbt mit Abschluss des gegenständlichen Darlehensvertrages keine unternehmerische Beteiligung an der Emittentin, sondern lediglich eine nachrangige Forderung auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen. Insbesondere partizipiert der Darlehensgeber nicht am Gewinn oder Verlust der Emittentin.
[...]“
[6] Im Jahr 2020 kam es zu einem Einbruch der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, da mit der Anordnung der Sicherstellung durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 19. 2. 2020 ihre Konten sowie auch jene ihres Geschäftsführers bei der Raiffeisenbank H* gesperrt wurden. Die Vermögenswerte der Schuldnerin wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. 3. 2020 beschlagnahmt. Am 25. 1. 2021 ordnete die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme an. Das beschlagnahmte Vermögen der Schuldnerin betrug während der Kontosperre 3.398.085,20 EUR. Das gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin und V* B* jeweils wegen §§ 146, 147 Abs 3 iVm § 15 StGB und gegen die Schuldnerin wegen § 3 VbVG geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft am 1. 2. 2020 (teil-)eingestellt. [6] Im Jahr 2020 kam es zu einem Einbruch der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, da mit der Anordnung der Sicherstellung durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 19. 2. 2020 ihre Konten sowie auch jene ihres Geschäftsführers bei der Raiffeisenbank H* gesperrt wurden. Die Vermögenswerte der Schuldnerin wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. 3. 2020 beschlagnahmt. Am 25. 1. 2021 ordnete die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme an. Das beschlagnahmte Vermögen der Schuldnerin betrug während der Kontosperre 3.398.085,20 EUR. Das gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin und V* B* jeweils wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und gegen die Schuldnerin wegen Paragraph 3, VbVG geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft am 1. 2. 2020 (teil-)eingestellt.
[7] Am 4. 12. 2020 (Auslaufen des Darlehensvertrags des Klägers) betrugen die Forderungen aus den zu diesem Zeitpunkt ausgelaufenen Darlehensverträgen samt Zinsen 7.740.510,56 EUR. Ebenso überstiegen die Forderungen aus den zum Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme ausgelaufenen qualifizierten Nachrangdarlehen das beschlagnahmte Vermögen der Schuldnerin. Mit Stichtag 16. 2. 2022 verfügt die Schuldnerin über nachstehendes Vermögen: Konten Raiffeisenbank: 309.522,26 EUR; Bankguthaben Wiener Privatbank: 318.431,48 EUR; Spareinlage bei der Raiffeisenbank H* 22.503,99 EUR. Das Bankguthaben bei der Raiffeisenbank H* in Höhe von 22.503,99 EUR ist für die Kreditkarte der Schuldnerin verpfändet, sodass sie darüber nicht frei verfügen kann. Die Forderungen gegen die Schuldnerin betrugen zumindest 8 Millionen EUR, wovon 5,5 Millionen EUR bereits durch Rechtsanwälte eingefordert oder gerichtlich geltend gemacht wurden.
[8] Zum Stichtag 16. 2. 2022 bestehen Verbindlichkeiten aus insgesamt 649 vereinnahmten qualifizierten Nachrangdarlehen, deren Laufzeit bereits abgelaufen ist, in Höhe von 10.225.197,64 EUR, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 3.530.179,44 EUR von den Kreditgebern bereits eingefordert wurde. Aus noch nicht ausgelaufenen Nachrangdarlehen bestehen Zinsforderungen in Höhe von 1.312.504,82 EUR.
[9] Das von dem Kläger gewährte Darlehen haftet samt Zinsen unberichtigt aus.
[10] Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom 15. 6. 2021 10.000 EUR an Kapital zuzüglich 1.500 EUR an Zinsen samt 7,5 % Zinsen aus 11.500 EUR ab 6. 12. 2020 zuzüglich 40 EUR samt 4 % Zinsen ab 13. 4. 2021. Er brachte zusammengefasst vor, dass sein der Schuldnerin gewährtes Darlehen zur Rückzahlung fällig sei. Die Schuldnerin berufe sich zu Unrecht auf mangelnde Fälligkeit aufgrund der Nachrangklausel des § 7 Abs 2 der Darlehensbedingungen. Aus dieser folge nämlich, dass Fälligkeit nur dann nicht eintrete, wenn die Rückzahlung des konkreten Darlehens – und nicht aller anderen Nachrangdarlehen – zur Eröffnung eines Insolvenzverfahren führen würde. Zudem sei die Klausel gröblich benachteiligend und somit sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB sowie „unklar“. Die 25-tägige Bindung des Klägers an den Antrag verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, die Kündigungsregelung sei wegen der unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien gröblich benachteiligend. Der Kläger sei – von ihm näher ausgeführt – von der Schuldnerin bzw dem Berater auch getäuscht worden. Das Veranlagungsmodell der Schuldnerin sei – aus vom Kläger näher dargelegten Gründen – sittenwidrig. Für das Geschäftsmodell der Schuldnerin wäre eine Bankkonzession erforderlich, mangels einer solchen seien die Nachrangdarlehen rückabzuwickeln. Im Weiteren stützte der Kläger das Klagebegehren auch auf Rücktrittsrechte nach § 3 KSchG, § 11 FAGG, § 8 FernFinG, § 83 WAG 2007, § 4 AltFG und § 5 KMG (aF) sowie auf „Prospekthaftpflicht“ und erklärte, die allenfalls rechtswirksam zustande gekommene Darlehensvereinbarung aus wichtigem Grunde aufzulösen, weil die Schuldnerin grob fahrlässig die drohende Insolvenz verschuldet habe und gegen ihren Geschäftsführer strafrechtliche Ermittlung wegen § 3 VbVG iVm § 163a Abs 1 Z 1 StGB liefen. [10] Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom 15. 6. 2021 10.000 EUR an Kapital zuzüglich 1.500 EUR an Zinsen samt 7,5 % Zinsen aus 11.500 EUR ab 6. 12. 2020 zuzüglich 40 EUR samt 4 % Zinsen ab 13. 4. 2021. Er brachte zusammengefasst vor, dass sein der Schuldnerin gewährtes Darlehen zur Rückzahlung fällig sei. Die Schuldnerin berufe sich zu Unrecht auf mangelnde Fälligkeit aufgrund der Nachrangklausel des Paragraph 7, Absatz 2, der Darlehensbedingungen. Aus dieser folge nämlich, dass Fälligkeit nur dann nicht eintrete, wenn die Rückzahlung des konkreten Darlehens – und nicht aller anderen Nachrangdarlehen – zur Eröffnung eines Insolvenzverfahren führen würde. Zudem sei die Klausel gröblich benachteiligend und somit sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sowie „unklar“. Die 25-tägige Bindung des Klägers an den Antrag verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die Kündigungsregelung sei wegen der unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien gröblich benachteiligend. Der Kläger sei – von ihm näher ausgeführt – von der Schuldnerin bzw dem Berater auch getäuscht worden. Das Veranlagungsmodell der Schuldnerin sei – aus vom Kläger näher dargelegten Gründen – sittenwidrig. Für das Geschäftsmodell der Schuldnerin wäre eine Bankkonzession erforderlich, mangels einer solchen seien die Nachrangdarlehen rückabzuwickeln. Im Weiteren stützte der Kläger das Klagebegehren auch auf Rücktrittsrechte nach Paragraph 3, KSchG, Paragraph 11, FAGG, Paragraph 8, FernFinG, Paragraph 83, WAG 2007, Paragraph 4, AltFG und Paragraph 5, KMG (aF) sowie auf „Prospekthaftpflicht“ und erklärte, die allenfalls rechtswirksam zustande gekommene Darlehensvereinbarung aus wichtigem Grunde aufzulösen, weil die Schuldnerin grob fahrlässig die drohende Insolvenz verschuldet habe und gegen ihren Geschäftsführer strafrechtliche Ermittlung wegen Paragraph 3, VbVG in Verbindung mit Paragraph 163 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB liefen.
[11] Die Schuldnerin (= ursprünglich beklagte Partei) beantragte die Abweisung der Klage und brachte zusammengefasst vor, dass dem Begehren auf Rückzahlung des Nachrangdarlehens samt Zinsen § 7 Abs 2 der Vertragsbedingungen entgegenstehe, weil dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Zwar sei die Schuldnerin aktuell nicht zahlungsunfähig, der alleinige Grund dafür sei jedoch die zwischen den Streitteilen getroffene qualifizierte Nachrangabrede. Diese führe zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Eine Auszahlung an einzelne, zuerst andrängende Nachrangdarlehensgläubiger nach dem „first come, first serve“-Prinzip sei nicht erlaubt und scheide auch deshalb aus, weil ansonsten eine Ungleichbehandlung zu Lasten jener Gläubiger eintreten würde, die ihre Forderungen erst zu einem Zeitpunkt geltend machten, in dem die liquiden Mittel der Schuldnerin aufgebraucht seien und am Ende durch die Geltendmachung einer weiteren Forderung tatsächlich die die Insolvenzantragspflicht auslösende Zahlungsunfähigkeit eintrete. Die Kündigung aus wichtigem Grund sei unwirksam, die Rücktrittsrechte seien zudem verfristet. Auch entspreche die Klage nicht § 3 Abs 2 der Vertragsbedingungen. Der Kläger habe keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 7,5 % seit 6. 12. 2020 oder auf Zinseszinsen. [11] Die Schuldnerin (= ursprünglich beklagte Partei) beantragte die Abweisung der Klage und brachte zusammengefasst vor, dass dem Begehren auf Rückzahlung des Nachrangdarlehens samt Zinsen Paragraph 7, Absatz 2, der Vertragsbedingungen entgegenstehe, weil dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Zwar sei die Schuldnerin aktuell nicht zahlungsunfähig, der alleinige Grund dafür sei jedoch die zwischen den Streitteilen getroffene qualifizierte Nachrangabrede. Diese führe zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Eine Auszahlung an einzelne, zuerst andrängende Nachrangdarlehensgläubiger nach dem „first come, first serve“-Prinzip sei nicht erlaubt und scheide auch deshalb aus, weil ansonsten eine Ungleichbehandlung zu Lasten jener Gläubiger eintreten würde, die ihre Forderungen erst zu einem Zeitpunkt geltend machten, in dem die liquiden Mittel der Schuldnerin aufgebraucht seien und am Ende durch die Geltendmachung einer weiteren Forderung tatsächlich die die Insolvenzantragspflicht auslösende Zahlungsunfähigkeit eintrete. Die Kündigung aus wichtigem Grund sei unwirksam, die Rücktrittsrechte seien zudem verfristet. Auch entspreche die Klage nicht Paragraph 3, Absatz 2, der Vertragsbedingungen. Der Kläger habe keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 7,5 % seit 6. 12. 2020 oder auf Zinseszinsen.
[12] Das Erstgericht verurteilte am 29. 4. 2022 die Schuldnerin zur Zahlung von 11.500 EUR samt 4 % Zinsen aus 10.000 EUR seit 26. 1. 2021 sowie 4 % Zinsen aus 1.500 EUR seit 1. 7. 2021, sowie einer Nebenforderung von 40 EUR samt 4 % Zinsen ab 13. 4. 2021, ferner zum Ersatz der bestimmten Verfahrenskosten. Das Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Es ging dabei von dem eingangs dargestellten Sachverhalt aus. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Erstgericht dem Prozessstandpunkt des Klägers an, dass die Rückzahlung des konkreten Darlehens zur Insolvenz der Schuldnerin führen müsste, um die Fälligkeit des Darlehens zu verhindern. Die von der Schuldnerin gewünschte Auslegung des § 7 der Darlehensbedingungen würde dazu führen, dass die Rückforderungsansprüche sämtlicher Darlehensgläubiger praktisch nie fällig werden würden, da die liquiden Mittel der Schuldnerin die Summe der aushaftenden Nachrangdarlehen typischerweise nicht erreichten. Folgte man der Argumentation der Schuldnerin, dass die Fälligkeit der Darlehen hinausgeschoben würde, wenn sie nicht in der Lage wäre, sämtliche Darlehen mit abgelaufener Laufzeit aus den liquiden Mitteln zu befriedigen, so stünde es in ihrem Belieben, jederzeit durch Verringerung der liquiden Mittel, etwa durch Vergabe von Pfandkrediten oder Finanzierung von Werbemaßnahmen, oder auch durch Erhöhung der Verbindlichkeiten die Fälligkeit ihrer Schulden aus den qualifizierten Nachrangdarlehen hinauszuschieben. Ein derartiger Vertragswille könne den Streitteilen nicht unterstellt werden. Deshalb sei § 7 der Darlehensbedingungen derart auszulegen, dass die Fälligkeit der Darlehen erst dann hinausgeschoben werde, wenn die Schuldnerin nicht mehr in der Lage sei, auch nur ein Darlehen vollständig zu befriedigen. [12] Das Erstgericht verurteilte am 29. 4. 2022 die Schuldnerin zur Zahlung von 11.500 EUR samt 4 % Zinsen aus 10.000 EUR seit 26. 1. 2021 sowie 4 % Zinsen aus 1.500 EUR seit 1. 7. 2021, sowie einer Nebenforderung von 40 EUR samt 4 % Zinsen ab 13. 4. 2021, ferner zum Ersatz der bestimmten Verfahrenskosten. Das Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Es ging dabei von dem eingangs dargestellten Sachverhalt aus. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Erstgericht dem Prozessstandpunkt des Klägers an, dass die Rückzahlung des konkreten Darlehens zur Insolvenz der Schuldnerin führen müsste, um die Fälligkeit des Darlehens zu verhindern. Die von der Schuldnerin gewünschte Auslegung des Paragraph 7, der Darlehensbedingungen würde dazu führen, dass die Rückforderungsansprüche sämtlicher Darlehensgläubiger praktisch nie fällig werden würden, da die liquiden Mittel der Schuldnerin die Summe der aushaftenden Nachrangdarlehen typischerweise nicht erreichten. Folgte man der Argumentation der Schuldnerin, dass die Fälligkeit der Darlehen hinausgeschoben würde, wenn sie nicht in der Lage wäre, sämtliche Darlehen mit abgelaufener Laufzeit aus den liquiden Mitteln zu befriedigen, so stünde es in ihrem Belieben, jederzeit durch Verringerung der liquiden Mittel, etwa durch Vergabe von Pfandkrediten oder Finanzierung von Werbemaßnahmen, oder auch durch Erhöhung der Verbindlichkeiten die Fälligkeit ihrer Schulden aus den qualifizierten Nachrangdarlehen hinauszuschieben. Ein derartiger Vertragswille könne den Streitteilen nicht unterstellt werden. Deshalb sei Paragraph 7, der Darlehensbedingungen derart auszulegen, dass die Fälligkeit der Darlehen erst dann hinausgeschoben werde, wenn die Schuldnerin nicht mehr in der Lage sei, auch nur ein Darlehen vollständig zu befriedigen.
[13] Das Berufungsgericht setzte über Antrag des Klägers das durch die Insolvenzeröffnung am 7. 7. 2022 unterbrochene Verfahren fort, berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Insolvenzverwalter (idF: Beklagter) und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die dem Kläger zuerkannten Beträge als zu Recht bestehende Insolvenzforderung feststellte. Rechtlich wertete es § 7 Abs 2 der Darlehensbedingungen als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Ein Verbraucher könne sich als außerhalb der Gesellschaft stehender Gläubiger keinen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Schuldnerin verschaffen. Die Klausel schaffe keine Klarheit darüber, ob und wann Gründe für die Insolvenz der Emittentin vorlägen, die einer Rückzahlung entgegenstünden, in welchem Verhältnis der Darlehensgeber zu anderen Nachrangdarlehensgebern stehe und wann die Unternehmenskrise wieder überwunden sei. Dass die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus dem Gesetz ableitbar seien, ändere daran nichts, da die Klausel keinen klaren Hinweis auf die heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen der IO enthalte. Die Klausel enthalte auch keinen Querverweis auf in dem Kapitalmarktprospekt und den Risikohinweisen enthaltene Bestimmungen. Es widerspräche dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen sei, sich die notwendigen Informationen „zusammenzusuchen“. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel komme auch in einem Individualprozess nicht in Betracht. Weil über das Vermögen der Schuldnerin (im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz; Anm) kein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei und sie sich auch nicht im Stadium der Liquidation befinde, liege der „Nachrangfall“ nach § 7 Abs 2 2. Satz der Darlehensbedingungen nicht vor. Selbst für den Fall, dass die Klausel nicht intransparent wäre, wäre der Klage stattzugeben, weil der 1. Satz der Klausel im Singular nur das (jeweilige) Darlehen nenne. Die nur für den Fall der Insolvenz geltende Rechtslage könne nicht als Argument dafür verwendet werden, dass die Unmöglichkeit, alle Gläubiger zu befriedigen, im konkreten Fall zwar nicht als Zahlungsunfähigkeit anzusehen wäre (sodass kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müsste), dass sie aber der Schuldnerin dennoch ermögliche, die Forderungen der Gläubiger nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass der Auslegung der verfahrensgegenständlichen Darlehensbedingungen im Hinblick auf die Vielzahl anhängiger Verfahren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. [13] Das Berufungsgericht setzte über Antrag des Klägers das durch die Insolvenzeröffnung am 7. 7. 2022 unterbrochene Verfahren fort, berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Insolvenzverwalter in der Fassung, Beklagter) und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die dem Kläger zuerkannten Beträge als zu Recht bestehende Insolvenzforderung feststellte. Rechtlich wertete es Paragraph 7, Absatz 2, der Darlehensbedingungen als intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Ein Verbraucher könne sich als außerhalb der Gesellschaft stehender Gläubiger keinen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Schuldnerin verschaffen. Die Klausel schaffe keine Klarheit darüber, ob und wann Gründe für die Insolvenz der Emittentin vorlägen, die einer Rückzahlung entgegenstünden, in welchem Verhältnis der Darlehensgeber zu anderen Nachrangdarlehensgebern stehe und wann die Unternehmenskrise wieder überwunden sei. Dass die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus dem Gesetz ableitbar seien, ändere daran nichts, da die Klausel keinen klaren Hinweis auf die heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen der IO enthalte. Die Klausel enthalte auch keinen Querverweis auf in dem Kapitalmarktprospekt und den Risikohinweisen enthaltene Bestimmungen. Es widerspräche dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen sei, sich die notwendigen Informationen „zusammenzusuchen“. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel komme auch in einem Individualprozess nicht in Betracht. Weil über das Vermögen der Schuldnerin (im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz; Anmerkung kein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei und sie sich auch nicht im Stadium der Liquidation befinde, liege der „Nachrangfall“ nach Paragraph 7, Absatz 2, 2. Satz der Darlehensbedingungen nicht vor. Selbst für den Fall, dass die Klausel nicht intransparent wäre, wäre der Klage stattzugeben, weil der 1. Satz der Klausel im Singular nur das (jeweilige) Darlehen nenne. Die nur für den Fall der Insolvenz geltende Rechtslage könne nicht als Argument dafür verwendet werden, dass die Unmöglichkeit, alle Gläubiger zu befriedigen, im konkreten Fall zwar nicht als Zahlungsunfähigkeit anzusehen wäre (sodass kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müsste), dass sie aber der Schuldnerin dennoch ermögliche, die Forderungen der Gläubiger nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass der Auslegung der verfahrensgegenständlichen Darlehensbedingungen im Hinblick auf die Vielzahl anhängiger Verfahren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[14] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund des § 503 Z 4 ZPO erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. [14] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[15] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.