[4] 1. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Bestand des Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit besteht, die durch das nachfolgende Urteil beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0038968; RS0039007; RS0039202). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint haben, weil die Beklagte nach Aufklärung des Irrtums die Berechtigung des Klägers anerkannt und in ihrem EDV-System nachgetragen hat, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das nachträgliche Verhalten des Schuldners zum Wegfall des Feststellungsinteresses führen kann, wenn das Recht dadurch völlig zweifelsfrei anerkannt wird (RS0038985). Im Übrigen lässt sich der Wegfall der Wiederholungsgefahr nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen und begründet deshalb keine erhebliche Rechtsfrage (RS0039224).
[5] 2. Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die von den Vorinstanzen verneint wurde, weil der damalige Clubmanager nicht mehr für die Beklagte tätig ist und auch sonst kein Grund zur Annahme bestehe, dass dem Kläger der Zutritt zum Fitnessclub künftig verweigert werden würde. Dem Kläger ist dahin zuzustimmen, dass bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf, sondern die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte genügt (RS0010497; RS0037673). Ob nach den Umständen des Einzelfalls Wiederholungsgefahr besteht, ist aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0031891; RS0042818). [5] 2. Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die von den Vorinstanzen verneint wurde, weil der damalige Clubmanager nicht mehr für die Beklagte tätig ist und auch sonst kein Grund zur Annahme bestehe, dass dem Kläger der Zutritt zum Fitnessclub künftig verweigert werden würde. Dem Kläger ist dahin zuzustimmen, dass bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf, sondern die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte genügt (RS0010497; RS0037673). Ob nach den Umständen des Einzelfalls Wiederholungsgefahr besteht, ist aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0031891; RS0042818).
[6] 3. Der Kläger stützt sein Zahlungsbegehren auf § 1328a ABGB, wonach bei erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gebührt. § 1328a ABGB soll den Einzelnen vor dem Eindringen dazu nicht befugter Personen in seinen privaten Lebensbereich und vor der Verbreitung von Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld schützen (ErläutRV 173 BlgNR 22. GP 5 und 17 f). Da die Beklagte aber weder in den privaten Lebensbereich des Klägers eingedrungen ist noch irgendwelche Informationen dazu veröffentlicht hat, liegt keine Verletzung der Privatsphäre des Klägers vor. [6] 3. Der Kläger stützt sein Zahlungsbegehren auf Paragraph 1328 a, ABGB, wonach bei erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gebührt. Paragraph 1328 a, ABGB soll den Einzelnen vor dem Eindringen dazu nicht befugter Personen in seinen privaten Lebensbereich und vor der Verbreitung von Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld schützen (ErläutRV 173 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5 und 17 f). Da die Beklagte aber weder in den privaten Lebensbereich des Klägers eingedrungen ist noch irgendwelche Informationen dazu veröffentlicht hat, liegt keine Verletzung der Privatsphäre des Klägers vor.
[7] 4. Soweit sich der Kläger auf die Ersatzfähigkeit der entgangenen Urlaubsfreude (vgl § 12 Abs 2 PRG) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Regelung auf der Entscheidung des EuGH zu C-168/00, Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG, und den unionsrechtlichen Vorgaben beruht, wie sie nunmehr in Art 14 der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten sind. Der österreichische Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dieser „gemeinschaftsrechtlich bedingten Sonderregel“ nicht geschlossen werden darf, dass immaterielle Beeinträchtigungen auch außerhalb von Pauschalreiseverträgen ersatzfähig wären (ErläutRV 173 BlgNR 22. GP 23). Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 2 Pauschalreisegesetz kommt daher schon mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht in Betracht (RS0008866
; RS0098756). [7] 4. Soweit sich der Kläger auf die Ersatzfähigkeit der entgangenen Urlaubsfreude vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, PRG) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Regelung auf der Entscheidung des EuGH zu C-168/00, Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG, und den unionsrechtlichen Vorgaben beruht, wie sie nunmehr in Artikel 14, der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten sind. Der österreichische Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dieser „gemeinschaftsrechtlich bedingten Sonderregel“ nicht geschlossen werden darf, dass immaterielle Beeinträchtigungen auch außerhalb von Pauschalreiseverträgen ersatzfähig wären (ErläutRV 173 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 23, ). Eine analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, Pauschalreisegesetz kommt daher schon mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht in Betracht (
RS0008866; RS0098756).
[8] 5. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Ersatz ideeller Schäden regelmäßig nur in den vom Gesetz angeführten Fällen beansprucht werden kann (RS0022544 [T1]). So hat der Oberste Gerichtshof auch im Fall einer Ehrverletzung oder Rufschädigung, wie sie vom Kläger behauptet wird, den Ersatz ideeller Schäden nach § 1330 Abs 2 ABGB mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt (6 Ob 37/95; 6 Ob 135/97i; 6 Ob 283/01p; 6 Ob 191/22i). Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. [8] 5. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Ersatz ideeller Schäden regelmäßig nur in den vom Gesetz angeführten Fällen beansprucht werden kann (RS0022544 [T1]). So hat der Oberste Gerichtshof auch im Fall einer Ehrverletzung oder Rufschädigung, wie sie vom Kläger behauptet wird, den Ersatz ideeller Schäden nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt (6 Ob 37/95; 6 Ob 135/97i; 6 Ob 283/01p; 6 Ob 191/22i). Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.