[9] Zu den nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess nach § 28 KSchG zu beachtenden Grundsätzen ist allgemein auf die Ausführungen in den Entscheidungen zu 4 Ob 63/21z und 4 Ob 59/22p zu verweisen. Der erkennende Senat hat mit Entscheidungen vom 15. März 2023 zu 3 Ob 1/23b sowie vom 25. Mai 2023 zu 3 Ob 54/23x in Verbandsprozessen gegen andere Betreiberinnen von Fitnessstudios auch schon zu den hier zu beurteilenden Vertragsklauseln Stellung genommen. [9] Zu den nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG zu beachtenden Grundsätzen ist allgemein auf die Ausführungen in den Entscheidungen zu 4 Ob 63/21z und 4 Ob 59/22p zu verweisen. Der erkennende Senat hat mit Entscheidungen vom 15. März 2023 zu 3 Ob 1/23b sowie vom 25. Mai 2023 zu 3 Ob 54/23x in Verbandsprozessen gegen andere Betreiberinnen von Fitnessstudios auch schon zu den hier zu beurteilenden Vertragsklauseln Stellung genommen.
Zur Revision der Klägerin:
Zur Klausel 2:
„Der Mitgliedschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder der Parteien erstmals unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres nach Vertragsbeginn beendet werden (12 Monate Mindestvertragsdauer).“ (Klausel 2a)
„Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann jede der Parteien den Mitgliedschaftsvertrag zum Ablauf jeweils eines halben Jahres beenden, wobei ebenfalls eine einmonatige Kündigungsfrist zu beachten ist.“ (Klausel 2b)
[10] Die Klägerin beanstandete die gesamte Klausel unter anderem als unzulässig nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. [10] Die Klägerin beanstandete die gesamte Klausel unter anderem als unzulässig nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG.
[11] Die Beklagte bestritt die behaupteten Rechtsverstöße.
[12] Das Erstgericht hielt diese Klausel für teilbar und beurteilte den zweiten Teil der Klausel (Kündigungsfrist und Kündigungstermine nach Ablauf der Mindestvertragsdauer; Klausel 2b) wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB als unzulässig. Den ersten Teil der Klausel (einjährige Mindestvertragsdauer; Klausel 2a) erachtete es als zulässig. [12] Das Erstgericht hielt diese Klausel für teilbar und beurteilte den zweiten Teil der Klausel (Kündigungsfrist und Kündigungstermine nach Ablauf der Mindestvertragsdauer; Klausel 2b) wegen Verstoßes gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als unzulässig. Den ersten Teil der Klausel (einjährige Mindestvertragsdauer; Klausel 2a) erachtete es als zulässig.
[13] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Die in Klausel 2a vorgesehene Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten sei nicht zu beanstanden, weil der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung des Kunden aus persönlichen Gründen wegen der relativ niedrigen monatlichen Beiträge die berechtigten Interessen der Beklagten an der zwölfmonatigen Mindestvertragsdauer nicht aufwiegen könne. Die Regelung der halbjährlichen Kündigungstermine nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (Klausel 2b) sei jedoch gröblich benachteiligend und verstoße zudem gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. [13] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Die in Klausel 2a vorgesehene Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten sei nicht zu beanstanden, weil der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung des Kunden aus persönlichen Gründen wegen der relativ niedrigen monatlichen Beiträge die berechtigten Interessen der Beklagten an der zwölfmonatigen Mindestvertragsdauer nicht aufwiegen könne. Die Regelung der halbjährlichen Kündigungstermine nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (Klausel 2b) sei jedoch gröblich benachteiligend und verstoße zudem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG.
[14] In der Revision der Klägerin wird argumentiert, dass auch die zwölfmonatige Mindestvertragsdauer gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße. Außerdem sei die Klausel 2 nicht teilbar. [14] In der Revision der Klägerin wird argumentiert, dass auch die zwölfmonatige Mindestvertragsdauer gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße. Außerdem sei die Klausel 2 nicht teilbar.
[15] In der Entscheidung zu 3 Ob 1/23b wurde diese Klausel – unter Bedachtnahme auf die Bestimmung in Pkt 12 der AGB der Beklagten, wonach bei wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, aus denen das Mitglied an der Benützung des Studios für mindestens ein Monat oder länger verhindert ist, die Mitgliedschaft gegen Vorlage einer amtlichen bzw fachärztlichen Bescheinigung für einen entsprechenden Zeitraum stillgelegt werden kann – insgesamt als unzulässig beurteilt. Nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG vorliegt, ist eine Gesamtbewertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen und dabei auch zu berücksichtigen, ob neben der Vertragsbindung auch ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts vorliegt (vgl 9 Ob 69/11d ebenfalls zu einem Fitnessstudiovertrag). Nach Pkt 12 der AGB der Beklagten ist zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung selbst bei wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nur eine Stilllegung der Mitgliedschaft, aber keine außerordentliche Kündigung möglich. Bei Berücksichtigung des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts verstößt Klausel 2 wegen der beträchtlichen Mindestvertragsbindung von zwölf Monaten im Sinne der Entscheidung 9 Ob 69/11d aber gegen § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG. Damit erweist sich schon der erste Teil der Klausel (Klausel 2a) als unzulässig. Da der zweite Teil der Klausel (Klausel 7b) aufgrund der Wendung „Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer“ an den ersten Teil anknüpft und die Klausel daher nicht teilbar ist, erfasst die Unzulässigkeit die gesamte Klausel. [15] In der Entscheidung zu 3 Ob 1/23b wurde diese Klausel – unter Bedachtnahme auf die Bestimmung in Pkt 12 der AGB der Beklagten, wonach bei wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, aus denen das Mitglied an der Benützung des Studios für mindestens ein Monat oder länger verhindert ist, die Mitgliedschaft gegen Vorlage einer amtlichen bzw fachärztlichen Bescheinigung für einen entsprechenden Zeitraum stillgelegt werden kann – insgesamt als unzulässig beurteilt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG vorliegt, ist eine Gesamtbewertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen und dabei auch zu berücksichtigen, ob neben der Vertragsbindung auch ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts vorliegt vergleiche 9 Ob 69/11d ebenfalls zu einem Fitnessstudiovertrag). Nach Pkt 12 der AGB der Beklagten ist zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung selbst bei wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nur eine Stilllegung der Mitgliedschaft, aber keine außerordentliche Kündigung möglich. Bei Berücksichtigung des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts verstößt Klausel 2 wegen der beträchtlichen Mindestvertragsbindung von zwölf Monaten im Sinne der Entscheidung 9 Ob 69/11d aber gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG. Damit erweist sich schon der erste Teil der Klausel (Klausel 2a) als unzulässig. Da der zweite Teil der Klausel (Klausel 7b) aufgrund der Wendung „Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer“ an den ersten Teil anknüpft und die Klausel daher nicht teilbar ist, erfasst die Unzulässigkeit die gesamte Klausel.
[16] Diese Beurteilung gilt auch für den Anlassfall. Die Klägerin hat auch in diesem Verfahren die AGB der Beklagten vorgelegt (Beilage ./C) und sich darauf berufen; die Beklagte hat den Inhalt der Beilage ./C nicht bestritten. Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, kann der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden (RS0121557 [T3]). Die Revision der Klägerin erweist sich in diesem Punkt demnach als berechtigt, weshalb dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der gesamten Klausel stattzugeben ist. Dem gegenteiligen Standpunkt der Beklagten kann nicht gefolgt werden.
Zur Klausel 7a:
„Gerät das Mitglied trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen mit der Zahlung in Verzug, ist Fit* berechtigt, den Vertrag aufzulösen sowie allfällige, im Zusammenhang mit einem vom Mitglied verschuldeten Verzug entstandenen und notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.“
[17] Die Klägerin hielt Klausel 7 als unteilbar und daher insgesamt als unzulässig.
[18] Die Beklagte argumentierte, dass Klausel 7 teilbar und der erste Teil jedenfalls zulässig sei.
[19] Das Erstgericht beurteilte den ersten Teil der Klausel 7 als eigenständige Klausel (Klausel 7a) und diese als zulässig.
[20] Das Berufungsgericht schloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an, wonach Klausel 7 teilbar sei. Auf den Inhalt dieser Klausel ging es mangels Bestreitung durch die Klägerin nicht ein.
[21] In der Revision der Klägerin wird im Wesentlichen der Prozessstandpunkt aufrechterhalten, dass Klausel 7 nicht teilbar sei.
[22] In der Entscheidung zu 3 Ob 1/23b wurde Klausel 7 als teilbar beurteilt. Für die Qualifikation einer in einem Vertragspunkt sprachlich zusammengefassten Klausel als teilbar kommt es darauf an, ob materiell eigenständige Regelungsbereiche vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]; vgl auch EuGH C-625/21, Gupfinger). Dabei kommt auch der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu (RS0121187 [T11]). Im Anlassfall werden in Klausel 7 zwei unterschiedliche Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten geregelt, nämlich einerseits bei Zahlungsverzug der Kunden trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und andererseits bei Unzustellbarkeit einer Mahnung an den Kunden. Aufgrund der alternativen Formulierung können diese beiden unterschiedlichen Fälle getrennt voneinander wahrgenommen werden. Klausel 7 enthält somit zwei eigenständige Klauseln mit getrennten Regelungsbereichen. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob bei Untersagung der gesamten Klausel 7 die Verwendung des von ihr niemals beanstandeten Teiles weiterhin möglich wäre, stellt sich nicht. Inhaltlich erhebt die Klägerin gegen den hier in Rede stehenden Teil der Klausel keinen Einwand. [22] In der Entscheidung zu 3 Ob 1/23b wurde Klausel 7 als teilbar beurteilt. Für die Qualifikation einer in einem Vertragspunkt sprachlich zusammengefassten Klausel als teilbar kommt es darauf an, ob materiell eigenständige Regelungsbereiche vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]; vergleiche auch EuGH C-625/21, Gupfinger). Dabei kommt auch der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu (RS0121187 [T11]). Im Anlassfall werden in Klausel 7 zwei unterschiedliche Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten geregelt, nämlich einerseits bei Zahlungsverzug der Kunden trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und andererseits bei Unzustellbarkeit einer Mahnung an den Kunden. Aufgrund der alternativen Formulierung können diese beiden unterschiedlichen Fälle getrennt voneinander wahrgenommen werden. Klausel 7 enthält somit zwei eigenständige Klauseln mit getrennten Regelungsbereichen. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob bei Untersagung der gesamten Klausel 7 die Verwendung des von ihr niemals beanstandeten Teiles weiterhin möglich wäre, stellt sich nicht. Inhaltlich erhebt die Klägerin gegen den hier in Rede stehenden Teil der Klausel keinen Einwand.
Zur Klausel 8:
„Fit* übernimmt eine Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden.“
[23] Die Klägerin bekämpfte diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. [23] Die Klägerin bekämpfte diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[24] Die Beklagte bestritt den behaupteten Gesetzesverstoß.
[25] Das Erstgericht beurteilte diese Klausel als zulässig. Für die Frage, was wie lange und auf welche Art in einem Spind aufbewahrt werde, schränke die Klausel die Haftung der Beklagten auf grobes Verschulden ein; dies verstoße nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. [25] Das Erstgericht beurteilte diese Klausel als zulässig. Für die Frage, was wie lange und auf welche Art in einem Spind aufbewahrt werde, schränke die Klausel die Haftung der Beklagten auf grobes Verschulden ein; dies verstoße nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[26] Das Berufungsgericht beurteilte die Klausel ebenfalls als zulässig. Die Klausel gelte nur für abhanden gekommene Sachen, die der Kunde vertragswidrig in dem nur für die Dauer des Aufenthalts im Fitnessstudio zur Verfügung gestellten Spind zurückgelassen habe. In derartigen Fällen sei es aber sachlich gerechtfertigt, das Risiko des Abhandenkommens eher dem Kunden zuzuordnen und den Unternehmer nur für grobes Verschulden haften zu lassen.
[27] In der Revision der Klägerin wird weiterhin argumentiert, dass die Klausel gröblich benachteiligend sei.
[28] In der Entscheidung zu 3 Ob 1/23b wurde diese Klausel als zulässig beurteilt. Grundsätzlich ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in AGB möglich (RS0050109). Nach der Rechtsprechung ist aber eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Personenschäden ausgenommen – umfassend sein soll und auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB (RS0130673). Im Anlassfall ist die in Pkt 10 der AGB der Beklagten genannte Verwahrung der Gegenstände von Kunden in einem Spind allerdings keine vertragliche Hauptpflicht. Der hier zu beurteilende Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist – anders als in dem zu 5 Ob 87/15b zu beurteilenden Fall – auf das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen beschränkt. Aus diesem Grund ist die Klausel sachlich gerechtfertigt. [28] In der Entscheidung zu 3 Ob 1/23b wurde diese Klausel als zulässig beurteilt. Grundsätzlich ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in AGB möglich (RS0050109). Nach der Rechtsprechung ist aber eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Personenschäden ausgenommen – umfassend sein soll und auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (RS0130673). Im Anlassfall ist die in Pkt 10 der AGB der Beklagten genannte Verwahrung der Gegenstände von Kunden in einem Spind allerdings keine vertragliche Hauptpflicht. Der hier zu beurteilende Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist – anders als in dem zu 5 Ob 87/15b zu beurteilenden Fall – auf das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen beschränkt. Aus diesem Grund ist die Klausel sachlich gerechtfertigt.
Kostenentscheidung:
[29] Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der Berufungsbeantwortung der Klägerin auf § 41 iVm § 50 ZPO und im Übrigen auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Der Ansicht der Klägerin, dass die Abweisung des Begehrens zu Klausel 7a keine für sie nachteiligen Kostenfolgen haben könne, weil sie diesen Teil der Klausel 7 unbeanstandet gelassen habe, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat auch Klausel 7a in ihr Begehren aufgenommen und deren Unzulässigkeit (wegen angeblicher Unteilbarkeit der Klausel 7) behauptet. [29] Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich der Berufungsbeantwortung der Klägerin auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO und im Übrigen auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Ansicht der Klägerin, dass die Abweisung des Begehrens zu Klausel 7a keine für sie nachteiligen Kostenfolgen haben könne, weil sie diesen Teil der Klausel 7 unbeanstandet gelassen habe, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat auch Klausel 7a in ihr Begehren aufgenommen und deren Unzulässigkeit (wegen angeblicher Unteilbarkeit der Klausel 7) behauptet.