Begründung:
[1] Die Klägerin und die c* AG haben einen Reiseschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherte Personen sind die Inhaber einer Mastercard.
[2] Zwischen der Beklagten und dem *verein (in Hinkunft: Verein) als Versicherungsnehmer besteht ein Versicherungsvertrag zur Kollektivunfallversicherung für Bergungskosten sowie Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung. Versicherte Personen sind die Vereinsmitglieder. Diesem Vertrag liegen unter anderem die „Sondervereinbarungen für die Kollektivunfallversicherung des *vereins (Besondere Bedingung UVKU 1572)“ zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„2. Versicherungsschutz für Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung
2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
[…]
2.2 Versicherungssummen
2.2.1 Die vollen Kosten eines medizinisch begründeten Transportes aus dem Ausland in ein Krankenhaus im Land des Hauptwohnsitzes des Verletzten/ Erkrankten oder an den Hauptwohnsitz […]. Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten […]
2.2.5 Die Transporte gemäß Punkt 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 sowie bei stationärer Heilbehandlung gemäß Punkt 2.2.2 müssen von der auf der Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden maximal 750 EUR vergütet.“
[3] Ein Inhaber einer Mastercard, der gleichzeitig Mitglied des Vereins ist, verunfallte in Japan.
[4] Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach § 59 Abs 1 VersVG Ausgleich für die von ihr getragenen Rückholkosten. [4] Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Paragraph 59, Absatz eins, VersVG Ausgleich für die von ihr getragenen Rückholkosten.
[5] 1.1 Die in § 59 Abs 1 VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach § 58 VersVG. Sie setzt voraus, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei zwei Versicherern versichert ist. Ein zusätzlich erforderliches Merkmal ist, dass entweder (erste Alternative) die Summe der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt oder (zweite Alternative), dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigung aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt. Die Versicherer haften dem Versicherungsnehmer bei der Doppelversicherung im Sinn von § 890 ABGB zur gesamten Hand, jeweils nach Maßgabe des Vertrags. Der Versicherungsnehmer kann also von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern, die ihm nach dem Vertrag gebührt. Jeder Versicherer ist daher gegenüber dem Versicherungsnehmer genau in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre (7 Ob 9/12t, 7 Ob 97/12h, 7 Ob 165/16i je mwN), dabei ist auf den tatsächlichen Geschehensablauf abzustellen. Bei der Bestimmung der Anteile kommt es nur darauf an, welche konkreten Beträge von den einzelnen Versicherern vertragsgemäß ohne Vorliegen der Doppelversicherung zu zählen wären (7 Ob 165/16i mwN). [5] 1.1 Die in Paragraph 59, Absatz eins, VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach Paragraph 58, VersVG. Sie setzt voraus, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei zwei Versicherern versichert ist. Ein zusätzlich erforderliches Merkmal ist, dass entweder (erste Alternative) die Summe der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt oder (zweite Alternative), dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigung aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt. Die Versicherer haften dem Versicherungsnehmer bei der Doppelversicherung im Sinn von Paragraph 890, ABGB zur gesamten Hand, jeweils nach Maßgabe des Vertrags. Der Versicherungsnehmer kann also von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern, die ihm nach dem Vertrag gebührt. Jeder Versicherer ist daher gegenüber dem Versicherungsnehmer genau in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre (7 Ob 9/12t, 7 Ob 97/12h, 7 Ob 165/16i je mwN), dabei ist auf den tatsächlichen Geschehensablauf abzustellen. Bei der Bestimmung der Anteile kommt es nur darauf an, welche konkreten Beträge von den einzelnen Versicherern vertragsgemäß ohne Vorliegen der Doppelversicherung zu zählen wären (7 Ob 165/16i mwN).
[6] 1.2 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs 1 VersVG ist nicht strittig. [6] 1.2 Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG ist nicht strittig.
[7] 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Oberste Gerichtshof zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516 [T3, T37]). Die Auslegung von AGB-Klauseln ist nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können (vgl RS0121516 [T6, T17]). [7] 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Oberste Gerichtshof zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516 [T3, T37]). Die Auslegung von AGB-Klauseln ist nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können vergleiche RS0121516 [T6, T17]).
[8] 3.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [T5, T7, T87]). [8] 3.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [T5, T7, T87]).