Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klagebefugter Verein. [1] Der Kläger ist ein nach Paragraph 29, Absatz eins, Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klagebefugter Verein.
[2] Die Beklagte bietet Privatfernsehen an; sie schließt im gesamten Gebiet der Republik Österreich laufend mit Verbrauchern Verträge, deren Gegenstand die Zurverfügungstellung von Fernsehinhalten auf verschiedenen Kanälen gegen Bezahlung ist. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne des KSchG.
[3] In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie den mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen zugrunde legt, sind folgende Regelungen enthalten:
„5. Datenschutz
5.1 [Beklagte] ist Verantwortliche für die Verarbeitung der vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten. […]
5.2 Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von [Beklagter] erbrachten Leistungen werden von [Beklagter] verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert, soweit dies für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung, erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die Daten werden, abhängig vom jeweiligen Abonnement, ggf. an Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (z.B. IPTV-Anbieter) und an Dienstleister, die im Auftrag von [Beklagter] Leistungen erbringen (Auftragsverarbeitung, Art 28 DSGVO) übermittelt. Sofern sich ein [Beklagten]-Dienstleister in einem Drittland befindet, wird durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln) gewährleistet, dass die Rechte des Abonnenten als betroffene Person gewahrt sind. […]5.2 Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von [Beklagter] erbrachten Leistungen werden von [Beklagter] verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert, soweit dies für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung, erforderlich ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO). Die Daten werden, abhängig vom jeweiligen Abonnement, ggf. an Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (z.B. IPTV-Anbieter) und an Dienstleister, die im Auftrag von [Beklagter] Leistungen erbringen (Auftragsverarbeitung, Artikel 28, DSGVO) übermittelt. Sofern sich ein [Beklagten]-Dienstleister in einem Drittland befindet, wird durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln) gewährleistet, dass die Rechte des Abonnenten als betroffene Person gewahrt sind. […]
5.7 Damit der Abonnent das [Beklagten]-Angebot bestmöglich nutzen und (ggf. weitere) für ihn interessante [Beklagten]-Produkte erwerben kann, nutzt [Beklagte] Adressdaten, die [Beklagte] im Zusammenhang mit dem Abonnementvertrag erhalten hat, um dem Abonnenten, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, Informationen zu [Beklagten]-Produkten aus dem Bereich Pay-TV per Post zukommen zu lassen (Direktwerbung). [Beklagte] verarbeitet zu diesem Zweck ggf. weitere Rahmendaten aus dem Abonnementvertrag (insb die vom Abonnenten gebuchten Pakete, das Alter, die genutzte Hardware und ob diese mit dem Internet verbunden ist, und ob der Abonnent [Beklagte] * nutzt), um die Werbung auf die möglichen Interessen des Abonnenten ausrichten zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Als Kunde von [Beklagter] wird [Beklagte] den Abonnenten außerdem gelegentlich auch mittels elektronischer Nachrichten (E-Mail, SMS) über ähnliche [Beklagten]-Angebote aus dem Bereich Pay-TV informieren, die für den Abonnenten ebenfalls interessant sein könnten (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Diese Informationen erhält der Abonnent aufgrund gesetzlicher Erlaubnis in § 107 Abs 3 TKG. [Beklagte] übermittelt genannte Nachrichten nur, falls der Abonnent [Beklagte] die entsprechenden Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefon-Nr.) im Rahmen des Abonnements bekanntgegeben und die Zusendung nicht abgelehnt hat. Der Abonnent kann der oben beschriebenen Nutzung der Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit, auch teilweise, mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, u.a. unter der oben genannten Adresse oder problemlos und kostenfrei unter infoservice@[Beklagte].at. Der Abonnent wird bei jeder Übermittlung genannter Nachrichten über sein Widerrufsrecht informiert.5.7 Damit der Abonnent das [Beklagten]-Angebot bestmöglich nutzen und (ggf. weitere) für ihn interessante [Beklagten]-Produkte erwerben kann, nutzt [Beklagte] Adressdaten, die [Beklagte] im Zusammenhang mit dem Abonnementvertrag erhalten hat, um dem Abonnenten, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, Informationen zu [Beklagten]-Produkten aus dem Bereich Pay-TV per Post zukommen zu lassen (Direktwerbung). [Beklagte] verarbeitet zu diesem Zweck ggf. weitere Rahmendaten aus dem Abonnementvertrag (insb die vom Abonnenten gebuchten Pakete, das Alter, die genutzte Hardware und ob diese mit dem Internet verbunden ist, und ob der Abonnent [Beklagte] * nutzt), um die Werbung auf die möglichen Interessen des Abonnenten ausrichten zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Als Kunde von [Beklagter] wird [Beklagte] den Abonnenten außerdem gelegentlich auch mittels elektronischer Nachrichten (E-Mail, SMS) über ähnliche [Beklagten]-Angebote aus dem Bereich Pay-TV informieren, die für den Abonnenten ebenfalls interessant sein könnten (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO). Diese Informationen erhält der Abonnent aufgrund gesetzlicher Erlaubnis in Paragraph 107, Absatz 3, TKG. [Beklagte] übermittelt genannte Nachrichten nur, falls der Abonnent [Beklagte] die entsprechenden Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefon-Nr.) im Rahmen des Abonnements bekanntgegeben und die Zusendung nicht abgelehnt hat. Der Abonnent kann der oben beschriebenen Nutzung der Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit, auch teilweise, mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, u.a. unter der oben genannten Adresse oder problemlos und kostenfrei unter infoservice@[Beklagte].at. Der Abonnent wird bei jeder Übermittlung genannter Nachrichten über sein Widerrufsrecht informiert.
5.8 Der Abonnent hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über die von ihm bei [Beklagter] gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art 15 DSGVO). Der Abonnent hat außerdem das Recht, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner bezogenen Daten zu verlangen (Art 16 - 18 DSGVO) sowie das Recht, betreffenden Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Recht auf Datenübertragbarkeit, Art 20 DSGVO). Einer Datenverarbeitung, die zur Wahrung berechtigter Interessen von [Beklagter] oder eines Dritten erforderlich ist oder die zum Zweck der Direktwerbung erfolgt, kann der Abonnent jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (Art 21 DSGVO). Entsprechende Anfragen kann der Abonnent an die oben genannte Adresse oder an infoservice@[Beklagte].at richten. Ist der Abonnent der Ansicht, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch [Beklagte] einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, kann er sich auch an eine Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat seines Aufenthaltsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenden.5.8 Der Abonnent hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über die von ihm bei [Beklagter] gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15, DSGVO). Der Abonnent hat außerdem das Recht, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner bezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16, - 18 DSGVO) sowie das Recht, betreffenden Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20, DSGVO). Einer Datenverarbeitung, die zur Wahrung berechtigter Interessen von [Beklagter] oder eines Dritten erforderlich ist oder die zum Zweck der Direktwerbung erfolgt, kann der Abonnent jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (Artikel 21, DSGVO). Entsprechende Anfragen kann der Abonnent an die oben genannte Adresse oder an infoservice@[Beklagte].at richten. Ist der Abonnent der Ansicht, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch [Beklagte] einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, kann er sich auch an eine Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat seines Aufenthaltsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenden.
5.9 Weitere Informationen zum Datenschutz bei [Beklagter] finden sich unter der jeweils aktuellsten Fassung in der Rubrik Datenschutz auf der Webseite www.[Beklagte].at bzw auf den Webseiten der jeweiligen [Beklagte]-Produkte (z.B. https://store.[Beklagte].at/) sowie unter Einstellungen bzw Rechtliches in den [Beklagte]-Apps (z.B. Sky Go App).“
[4] Am 6. 5. 2020 sandte die Beklagte unter dem Betreff „Damit unsere Post auch bei dir ankommt. Adresscheck“ folgende E-Mail:
„Vom 21. 5. 2020 bis 4. 6. 2020 überprüfen wir, ob die Adressdaten unserer Kunden noch aktuell sind.
Dazu geben wir deine Daten an die Österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert.Dazu geben wir deine Daten an die Österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Artikel 6, römisch eins f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert.
Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20. 5. 2020 zu widersprechen.
Damit zukünftig alle vertragsrelevanten Informationen aber auch tatsächlich in deinem Postkasten landen, hoffen wir auf deine Unterstützung - du brauchst dafür nichts zu tun.
Vielen Dank und weiterhin viel Spaß mit [Beklagter].
Viele Grüße
Dein [Beklagten]-Team.“
[5] Der Kläger begehrt, die Beklagte für schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln
„1. Dazu geben wir deine Daten an die österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art. 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert.„1. Dazu geben wir deine Daten an die österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Artikel 6, römisch eins f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert.
Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20. 5. 2020 zu widersprechen.
2. [5.2] Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von [Beklagter] erbrachten Leistungen werden von [Beklagter] verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert, soweit dies für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung, erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die Daten werden, abhängig vom jeweiligen Abonnement, ggf. an Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (z.B. IPTV-Anbieter) und an Dienstleister, die im Auftrag von [Beklagter] Leistungen erbringen (Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO) übermittelt. Sofern sich ein [Beklagte] Dienstleister in einem Drittland befindet, wird durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln) gewährleistet, dass die Rechte des Abonnenten als betroffene Person gewahrt sind.2. [5.2] Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von [Beklagter] erbrachten Leistungen werden von [Beklagter] verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert, soweit dies für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung, erforderlich ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO). Die Daten werden, abhängig vom jeweiligen Abonnement, ggf. an Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (z.B. IPTV-Anbieter) und an Dienstleister, die im Auftrag von [Beklagter] Leistungen erbringen (Auftragsverarbeitung, Artikel 28, DSGVO) übermittelt. Sofern sich ein [Beklagte] Dienstleister in einem Drittland befindet, wird durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln) gewährleistet, dass die Rechte des Abonnenten als betroffene Person gewahrt sind.
3. [5.7] Damit der Abonnent das [Beklagte] Angebot bestmöglich nutzen und (ggf. weitere) für ihn interessante [Beklagten] Produkte erwerben kann, nutzt [Beklagte] Adressdaten, die [Beklagte] im Zusammenhang mit dem Abonnementvertrag erhalten hat, um dem Abonnenten, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, Informationen zu [Beklagten] Produkten aus dem Bereich Pay-TV per Post zukommen zu lassen (Direktwerbung).“
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; die Beklagte habe es ferner zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Weiters stellt der Kläger das Begehren auf Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der Kronen-Zeitung bundesweit erscheinenden Ausgabe.
[6] Klausel 1 verletze den Zweckbindungsgrundsatz des Art 5 Abs 1 lit b DSGVO, bei kundenfeindlichster Auslegung auch das Richtigkeitsgebot gemäß Art 5 Abs 1 lit d DSGVO, und verstoße gegen das Grundrecht nach § 1 DSG, gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art 5 Abs 1 lit c DSGVO sowie schließlich gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. [6] Klausel 1 verletze den Zweckbindungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO, bei kundenfeindlichster Auslegung auch das Richtigkeitsgebot gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO, und verstoße gegen das Grundrecht nach Paragraph eins, DSG, gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO sowie schließlich gegen das Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
[7] Klausel 2 verstoße gegen die Informationspflicht nach Art 13 Abs 1 lit e DSGVO und damit auch gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Art 5 Abs 1 lit a DSGVO. Die Speicherfrist verweise nur auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen und erfülle damit nicht das in Art 12 Abs 1 DSGVO normierte Präzisions- und Vollständigkeitsgebot. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Sie sei intransparent, weil sie auch die Voraussetzungen des Art 13 Abs 1 lit f DSGVO nicht erfülle. [7] Klausel 2 verstoße gegen die Informationspflicht nach Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO und damit auch gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO. Die Speicherfrist verweise nur auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen und erfülle damit nicht das in Artikel 12, Absatz eins, DSGVO normierte Präzisions- und Vollständigkeitsgebot. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Sie sei intransparent, weil sie auch die Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht erfülle.
[8] Klausel 3 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit gemäß Art 5 Abs 1 lit a DSGVO, weil die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Zusendung von Direktwerbung auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO über die Vertragslaufzeit hinaus unzulässig sei. Es bleibe auch unklar, inwiefern die Beklagte die Daten „nutzt“, sodass die Klausel auch gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße. [8] Klausel 3 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO, weil die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Zusendung von Direktwerbung auf Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO über die Vertragslaufzeit hinaus unzulässig sei. Es bleibe auch unklar, inwiefern die Beklagte die Daten „nutzt“, sodass die Klausel auch gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße.
[9] Die Beklagte wendet ein, die beanstandeten „Klauseln“ hätten lediglich informativen Charakter. Da § 28 KSchG ausdrücklich auf vertraglich vereinbarte Bedingungen abstelle, die beanstandeten Mitteilungen jedoch in Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten nach Art 13 DSGVO erfolgten, fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche. [9] Die Beklagte wendet ein, die beanstandeten „Klauseln“ hätten lediglich informativen Charakter. Da Paragraph 28, KSchG ausdrücklich auf vertraglich vereinbarte Bedingungen abstelle, die beanstandeten Mitteilungen jedoch in Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten nach Artikel 13, DSGVO erfolgten, fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche.
[10] Klausel 1 weise lediglich einen rein informativen Charakter auf. Als bloße Wissensmitteilung falle Klausel 1 auch nicht in den Anwendungsbereich des § 28 KSchG. [10] Klausel 1 weise lediglich einen rein informativen Charakter auf. Als bloße Wissensmitteilung falle Klausel 1 auch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 28, KSchG.
[11] Bei Klausel 2 handle es sich um eine zulässige mehrschichtige Datenschutzinformation. Die in der Klausel enthaltene Information über Übermittlungsempfänger personenbezogener Daten sei ausreichend und vollständig.
[12] Klausel 3 weise einen rein informativen Hinweischarakter auf und unterliege insofern keinem Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG. [12] Klausel 3 weise einen rein informativen Hinweischarakter auf und unterliege insofern keinem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG.
[13] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Klausel 1 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, gegen das Richtigkeitsgebot gemäß Art 5 Abs 1 lit d DSGVO, gegen das Gebot der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO, gegen § 6 Abs 3 KSchG sowie gegen § 1 Abs 2 DSG. Klausel 2 verstoße gegen Art 13 Abs 1 lit e DSGVO, weil die dort angegebenen „Dritten“ keine nachvollziehbare Kategorie von Empfängern darstellten. Überdies liege ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Art 5 Abs 1 lit a DSGVO sowie gegen die Informationspflichten des Art 13 Abs 1 lit f DSGVO vor. Klausel 3 verstoße aus mehreren Gründen gegen § 6 Abs 3 KSchG. [13] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Klausel 1 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, gegen das Richtigkeitsgebot gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO, gegen das Gebot der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sowie gegen Paragraph eins, Absatz 2, DSG. Klausel 2 verstoße gegen Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO, weil die dort angegebenen „Dritten“ keine nachvollziehbare Kategorie von Empfängern darstellten. Überdies liege ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO sowie gegen die Informationspflichten des Artikel 13, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor. Klausel 3 verstoße aus mehreren Gründen gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
[14] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich des ersten Satzes des Unterlassungsbegehrens zu 2., wies das übrige Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision zu. Klausel 1 sei zwar keine (der Inhaltskontrolle gemäß § 28 Abs 1 KSchG nicht unterliegende) bloße Wissenserklärung. Sie verstoße aber nicht gegen das in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO normierte Gebot der Datenminimierung. Im Zusammenhang mit dem angegebenen Zweck der ganzen Aktion („Adresscheck“) sei klar, dass die Beklagte der Österreichischen Post AG nur die für den Adressabgleich erforderlichen Daten weitergebe, die dann, wenn sich etwas geändert haben sollte, aktualisiert würden. Der im Mail vom 6. 5. 2020 angekündigte Datenabgleich sei nichts anderes als der Versuch der Beklagten, den Anforderungen nach Art 5 Abs 1 lit d DSGVO („Richtigkeit“) zu entsprechen. Der erste Satz der Klausel 2 (der eine von den folgenden beiden Sätzen unabhängige Vertragsklausel sei) sei intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil die Angabe, dass die Daten der Abonnenten „innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert“ würden, wenn überhaupt jedenfalls nicht ohne sehr intensive Recherche nachvollziehbar sei. Die im zweiten und dritten Satz der Klausel 2 gegebene Information entspreche den Anforderungen des Art 13 Abs 1 lit e und f DSGVO. Danach sei es zulässig, statt der möglichen Empfänger auch Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zu nennen. Hier würden zwei überschaubare Kategorien von Empfängern genannt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten die Empfänger gar nicht präzise genannt werden. Klausel 3 sei nicht intransparent. Der Begriff „Direktwerbung“ werde klar und eindeutig definiert, nämlich als Übermittlung von Werbung per Post. Laut dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO könne die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Es entspreche dem Interesse der Beklagten, ihren Kunden während des Vertragsverhältnisses, aber auch danach Werbung über ihre Produkte im Bereich Pay-TV zu schicken. [14] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich des ersten Satzes des Unterlassungsbegehrens zu 2., wies das übrige Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision zu. Klausel 1 sei zwar keine (der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KSchG nicht unterliegende) bloße Wissenserklärung. Sie verstoße aber nicht gegen das in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierte Gebot der Datenminimierung. Im Zusammenhang mit dem angegebenen Zweck der ganzen Aktion („Adresscheck“) sei klar, dass die Beklagte der Österreichischen Post AG nur die für den Adressabgleich erforderlichen Daten weitergebe, die dann, wenn sich etwas geändert haben sollte, aktualisiert würden. Der im Mail vom 6. 5. 2020 angekündigte Datenabgleich sei nichts anderes als der Versuch der Beklagten, den Anforderungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO („Richtigkeit“) zu entsprechen. Der erste Satz der Klausel 2 (der eine von den folgenden beiden Sätzen unabhängige Vertragsklausel sei) sei intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil die Angabe, dass die Daten der Abonnenten „innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert“ würden, wenn überhaupt jedenfalls nicht ohne sehr intensive Recherche nachvollziehbar sei. Die im zweiten und dritten Satz der Klausel 2 gegebene Information entspreche den Anforderungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera e und f DSGVO. Danach sei es zulässig, statt der möglichen Empfänger auch Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zu nennen. Hier würden zwei überschaubare Kategorien von Empfängern genannt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten die Empfänger gar nicht präzise genannt werden. Klausel 3 sei nicht intransparent. Der Begriff „Direktwerbung“ werde klar und eindeutig definiert, nämlich als Übermittlung von Werbung per Post. Laut dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO könne die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Es entspreche dem Interesse der Beklagten, ihren Kunden während des Vertragsverhältnisses, aber auch danach Werbung über ihre Produkte im Bereich Pay-TV zu schicken.
[15] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil noch keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Verbandsklagen im Zusammenhang mit behaupteten Verstößen gegen die DSGVO und insbesondere zu den hier vom Kläger herangezogenen Bestimmungen vorlägen.