[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] 1.1. Die Beklagte macht geltend, die prozessgegenständlichen Klauseln seien einer Prüfung gemäß § 879 Abs 3 ABGB entzogen, weil sie Entgelte für Leistungen der Beklagten und somit die Hauptleistungen des Kunden regelten. Der Umstand, dass die beiden Entgelte (für Rücktausch und Bereithaltung) nur anfielen, wenn der Inhaber der Gutscheinkarte das Guthaben nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst habe, stehe der Qualifikation als Hauptleistung nicht entgegen, fiele doch nach 6 Ob 13/16d auch die einmalige Kreditbearbeitungsgebühr als Hauptleistung des Kreditnehmers nicht unter die Inhaltskontrolle. [10] 1.1. Die Beklagte macht geltend, die prozessgegenständlichen Klauseln seien einer Prüfung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen, weil sie Entgelte für Leistungen der Beklagten und somit die Hauptleistungen des Kunden regelten. Der Umstand, dass die beiden Entgelte (für Rücktausch und Bereithaltung) nur anfielen, wenn der Inhaber der Gutscheinkarte das Guthaben nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst habe, stehe der Qualifikation als Hauptleistung nicht entgegen, fiele doch nach 6 Ob 13/16d auch die einmalige Kreditbearbeitungsgebühr als Hauptleistung des Kreditnehmers nicht unter die Inhaltskontrolle.
[11] 1.2. Das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – möglichst eng zu verstehen ist und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben soll, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen (RS0016908); ebenso wenig etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, woraus sich ergibt, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen ist (RS0016931), sodass insbesondere Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, der Inhaltskontrolle zugänglich sind (RS0016908 [T5]); weiters dass Verfallsklauseln nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB fallen (RS0016908 [T3]; RS0016688). [11] 1.2. Das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – möglichst eng zu verstehen ist und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben soll, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen (RS0016908); ebenso wenig etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, woraus sich ergibt, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen ist (RS0016931), sodass insbesondere Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, der Inhaltskontrolle zugänglich sind (RS0016908 [T5]); weiters dass Verfallsklauseln nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen (RS0016908 [T3]; RS0016688).
[12] 1.3. Hier liegt die vertragstypische Leistung in der Einlösungsmöglichkeit des Guthabens der Wertkarten in den Geschäften der Vertragspartner der Beklagten. Mit den gegenständlichen Klauseln wird die Abgeltung der Rücktausch- und Bereithaltungsverpflichtung der Beklagten, als vertragliche Nebenpflichten, geregelt. Die dafür zu zahlenden Entgelte stehen in keinem Austauschverhältnis zur Ausfolgung der auf einen bestimmten Betrag lautenden Wertkarte, handelt es sich doch bei der Vereinbarung eines „Entgelts“ für den Rücktausch nach den §§ 18, 19 E-Geldgesetz nicht um ein Entgelt im engeren Sinn, das einen Gewinnanteil enthält, sondern nur einen pauschalierten Aufwandersatzanspruch (vgl Haghofer in Vonkilch, E-Geldgesetz 2010 §§ 18, 19 Rz 12). [12] 1.3. Hier liegt die vertragstypische Leistung in der Einlösungsmöglichkeit des Guthabens der Wertkarten in den Geschäften der Vertragspartner der Beklagten. Mit den gegenständlichen Klauseln wird die Abgeltung der Rücktausch- und Bereithaltungsverpflichtung der Beklagten, als vertragliche Nebenpflichten, geregelt. Die dafür zu zahlenden Entgelte stehen in keinem Austauschverhältnis zur Ausfolgung der auf einen bestimmten Betrag lautenden Wertkarte, handelt es sich doch bei der Vereinbarung eines „Entgelts“ für den Rücktausch nach den Paragraphen 18, 19, E-Geldgesetz nicht um ein Entgelt im engeren Sinn, das einen Gewinnanteil enthält, sondern nur einen pauschalierten Aufwandersatzanspruch vergleiche Haghofer in Vonkilch, E-Geldgesetz 2010 Paragraphen 18, 19, Rz 12).
[13] 1.4. Dass die von der Beklagten zitierte Entscheidung 6 Ob 13/16d nicht einschlägig ist, hat bereits das Berufungsgericht dargetan, zumal die dortige Bearbeitungsgebühr von vornherein betraglich festgelegt war und bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlen war, sodass damit das eigentliche Leistungsversprechen nicht eingeschränkt, verändert oder ausgehöhlt wurde. Hier jedoch fallen die Entgelte erst bei Rücktausch bzw für das Bereithalten an. Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten werden isoliert von der Hauptleistungspflicht der Verschaffung der Einlösungsmöglichkeit der Wertkarten wahrgenommen (vgl RS0121187) und sind daher Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zugänglich sind. [13] 1.4. Dass die von der Beklagten zitierte Entscheidung 6 Ob 13/16d nicht einschlägig ist, hat bereits das Berufungsgericht dargetan, zumal die dortige Bearbeitungsgebühr von vornherein betraglich festgelegt war und bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlen war, sodass damit das eigentliche Leistungsversprechen nicht eingeschränkt, verändert oder ausgehöhlt wurde. Hier jedoch fallen die Entgelte erst bei Rücktausch bzw für das Bereithalten an. Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten werden isoliert von der Hauptleistungspflicht der Verschaffung der Einlösungsmöglichkeit der Wertkarten wahrgenommen vergleiche RS0121187) und sind daher Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zugänglich sind.
[14] 2.1. Die Beklagte argumentiert sodann, dass auch bei Geltung des § 879 Abs 3 ABGB eine gröbliche Benachteiligung zu verneinen wäre, zumal die Wertkarten unentgeltlich erworben werden können. [14] 2.1. Die Beklagte argumentiert sodann, dass auch bei Geltung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB eine gröbliche Benachteiligung zu verneinen wäre, zumal die Wertkarten unentgeltlich erworben werden können.
[15] 2.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Es ist zwar richtig, dass eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gerechtfertigt erscheinen mag (RS0016914 [T28]), allerdings ist in dieser Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet.
[16] 3.1. Die Beklagte wendet sich – wie schon in der Berufung – gegen die Anwendbarkeit des E-Geldgesetzes, wobei sie sich auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a zweiter Fall ZaDiG 2018 beruft. [16] 3.1. Die Beklagte wendet sich – wie schon in der Berufung – gegen die Anwendbarkeit des E-Geldgesetzes, wobei sie sich auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a, zweiter Fall ZaDiG 2018 beruft.
[17] 3.2. § 1 Abs 1 E-Geldgesetz bezeichnet als E-Geld jeden elektronisch – auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge iSv § 4 Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG 2018 bezieht sich auf Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen (begrenzte Netze), die die Bedingung erfüllen, dass die Instrumente ihrem Inhaber gestatten, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben. [17] 3.2. Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz bezeichnet als E-Geld jeden elektronisch – auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge iSv Paragraph 4, Ziffer 5, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a, ZaDiG 2018 bezieht sich auf Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen (begrenzte Netze), die die Bedingung erfüllen, dass die Instrumente ihrem Inhaber gestatten, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben.
[18] 3.3. Das Berufungsgericht hat (ua gestützt auf ein FMA-Rundschreiben, wonach für die Anwendung der Ausnahmebestimmung die Karte nur für ein einziges Outlet-Village oder ein einziges Shopping-Center zum Einsatz gelangen darf) die gegenständlichen Wertkarten nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung subsumiert. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl dazu auch die Materialien zum ZaDiG, EläutRV 11 BlgNR 26. GP 4), da zwei der – räumlich getrennten – Einkaufszentren, welche die Wertkarten der Beklagten nutzen, eine einheitliche, gemeinsame Gutscheinkarte verwenden, sodass diesbezüglich nicht mehr von einem begrenzten Netz von Dienstleistern ausgegangen werden kann (vgl auch 4 Ob 252/14h). Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass die Verwendung der Karte nicht auf ein eingeschränktes Produktsortiment reduziert ist, das heißt auf keine feste Zahl funktional verbundener Waren oder Dienstleistungen abzielt (vgl RL [EU] 2015/2366 ErwGr 13). Die Charakteristik der Karten als universell in zwei Einkaufszentren einsetzbares Zahlungsmittel zeigt, dass die Gutscheinkarten der Beklagten das Potential haben, als Zahlungsmittel für einen beliebig erweiterbaren Kreis von Unternehmen und unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Es bedarf daher nicht der – von der Beklagten begehrten – Einschränkung des Urteils auf die Gutscheinkarten der konkreten beiden Einkaufszentren. [18] 3.3. Das Berufungsgericht hat (ua gestützt auf ein FMA-Rundschreiben, wonach für die Anwendung der Ausnahmebestimmung die Karte nur für ein einziges Outlet-Village oder ein einziges Shopping-Center zum Einsatz gelangen darf) die gegenständlichen Wertkarten nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung subsumiert. Dies ist nicht zu beanstanden vergleiche dazu auch die Materialien zum ZaDiG, EläutRV 11 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4, ), da zwei der – räumlich getrennten – Einkaufszentren, welche die Wertkarten der Beklagten nutzen, eine einheitliche, gemeinsame Gutscheinkarte verwenden, sodass diesbezüglich nicht mehr von einem begrenzten Netz von Dienstleistern ausgegangen werden kann vergleiche auch 4 Ob 252/14h). Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass die Verwendung der Karte nicht auf ein eingeschränktes Produktsortiment reduziert ist, das heißt auf keine feste Zahl funktional verbundener Waren oder Dienstleistungen abzielt vergleiche RL [EU] 2015/2366 ErwGr 13). Die Charakteristik der Karten als universell in zwei Einkaufszentren einsetzbares Zahlungsmittel zeigt, dass die Gutscheinkarten der Beklagten das Potential haben, als Zahlungsmittel für einen beliebig erweiterbaren Kreis von Unternehmen und unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Es bedarf daher nicht der – von der Beklagten begehrten – Einschränkung des Urteils auf die Gutscheinkarten der konkreten beiden Einkaufszentren.
[19] 4. Das Berufungsgericht hat den Nutzungsbedingungen der Beklagten zu den Punkten 7.3. und 10.2. zu Recht einen einheitlichen Regelungszweck unterstellt und in Bezug auf die in Punkt 2.1. festgelegte Gültigkeitsdauer gesetzt, sodass sie eine eigenständige Klausel (Klausel 1) darstellen. Dasselbe gilt für die als Klausel 2 zusammengefassten Punkte 2.1. und 10.5..
[20] 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung zum Klauselbegriff des § 28 KSchG kommt es für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig nicht auf die Gliederung des Klauselwerks an. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt, was der Fall ist, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187). Das Erfordernis, den Klauselbegriff näher zu definieren, ergibt sich daraus, dass im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205). Enthält eine Klausel jedoch materiell eigenständige Regelungsbereiche, ist eine isolierte Betrachtungsweise zulässig, weshalb es notwendig ist, einzelne Klauseln voneinander abzugrenzen (vgl Geroldinger, Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung, ALJ 2/2015, 196 ff). Nach 8 Ob 108/21x ist es jedoch zulässig, mehrere Passagen aus den AGB zu einer Klausel zusammenzuziehen, wenn der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass diese Passagen (nur) in ihrer Gesamtheit zu verstehen seien und deshalb nur als eine zusammenhängende Klausel betrachtet werden könnten. Für den Fall, dass die vom Kläger zusammengefassten Passagen entgegen seinem Vorbringen und seiner Auffassung nicht als Einheit aufzufassen sein sollten, wäre die Konsequenz eine isolierte Prüfung der dann in rechtlicher Hinsicht eigenständigen Klauseln auf ihre Zulässigkeit. [20] 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung zum Klauselbegriff des Paragraph 28, KSchG kommt es für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig nicht auf die Gliederung des Klauselwerks an. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt, was der Fall ist, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187). Das Erfordernis, den Klauselbegriff näher zu definieren, ergibt sich daraus, dass im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205). Enthält eine Klausel jedoch materiell eigenständige Regelungsbereiche, ist eine isolierte Betrachtungsweise zulässig, weshalb es notwendig ist, einzelne Klauseln voneinander abzugrenzen vergleiche Geroldinger, Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung, ALJ 2 aus 2015,, 196 ff). Nach 8 Ob 108/21x ist es jedoch zulässig, mehrere Passagen aus den AGB zu einer Klausel zusammenzuziehen, wenn der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass diese Passagen (nur) in ihrer Gesamtheit zu verstehen seien und deshalb nur als eine zusammenhängende Klausel betrachtet werden könnten. Für den Fall, dass die vom Kläger zusammengefassten Passagen entgegen seinem Vorbringen und seiner Auffassung nicht als Einheit aufzufassen sein sollten, wäre die Konsequenz eine isolierte Prüfung der dann in rechtlicher Hinsicht eigenständigen Klauseln auf ihre Zulässigkeit.
[21] 4.2. Auch bei isolierter Betrachtung würde sich am Ergebnis nichts ändern: Würde man die Regelung im Punkt 2.1. der Nutzungsbedingungen, wonach die Gutscheinkarte nach Ablauf von 12 Monaten ohne Rücktauschmöglichkeit ungültig wird, isoliert beurteilen, wäre dies jedenfalls gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, denn Gutscheine verjähren erst nach Ablauf von 30 Jahren ab Erwerb. In der Entscheidung 3 Ob 179/20z wurde eine Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB auf drei Jahre als gröbliche Benachteiligung iSv § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. [21] 4.2. Auch bei isolierter Betrachtung würde sich am Ergebnis nichts ändern: Würde man die Regelung im Punkt 2.1. der Nutzungsbedingungen, wonach die Gutscheinkarte nach Ablauf von 12 Monaten ohne Rücktauschmöglichkeit ungültig wird, isoliert beurteilen, wäre dies jedenfalls gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, denn Gutscheine verjähren erst nach Ablauf von 30 Jahren ab Erwerb. In der Entscheidung 3 Ob 179/20z wurde eine Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB auf drei Jahre als gröbliche Benachteiligung iSv Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt.
[22] 4.3. Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Verkürzung auf 12 Monate als gröblich benachteiligend erachtet, denn wenn auch bis zu 98 % der Inhaber die Gutscheine innerhalb der Gültigkeitsdauer einlösen, muss es sich bei den verbleibenden 2 % nicht um „sorglose“ Inhaber handeln, die kein Interesse an der Einlösung haben. Es können zahlreiche triftige Gründe gegeben sein, die sie an der rechtzeitigen Einlösung hindern. Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsbeantwortung richtig auf die wiederholten Lockdowns in der letzten Zeit.
5. Klausel 1 – Entgelt für Rücktausch
[23] 5.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Entgelt für den Rücktausch des Guthabens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertkarte oder nach mehr als einem Jahr nach Ablauf deren Gültigkeitsdauer sei nicht gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB, weil ein Entgelt niemals gröblich benachteiligend sein könne. Seine Höhe könne zwischen den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Schließlich liege es im Ermessen des Verbrauchers, ob er die unentgeltliche Einlösung der Gutscheinkarte bzw den Rücktausch zwei Jahre lang unterlasse. [23] 5.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Entgelt für den Rücktausch des Guthabens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertkarte oder nach mehr als einem Jahr nach Ablauf deren Gültigkeitsdauer sei nicht gröblich benachteiligend iSv Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil ein Entgelt niemals gröblich benachteiligend sein könne. Seine Höhe könne zwischen den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Schließlich liege es im Ermessen des Verbrauchers, ob er die unentgeltliche Einlösung der Gutscheinkarte bzw den Rücktausch zwei Jahre lang unterlasse.
[24] 5.2. Dem ist entgegen zu halten, dass derartige Entgelte der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und demnach gröblich benachteiligend sein können (vgl 6 Ob 253/07k, Depotübertragungsgebühr; 9 Ob 8/18v, Bereitstellungsgebühr für Konzertkarten). Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte endet das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Karteninhaber und die Beklagte hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein allenfalls noch vorhandenes Kartenguthaben auszufolgen. Dabei wird sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die sie grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf (vgl 9 Ob 8/18v). Zulässig wäre bloß, die konkret durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren (vgl 4 Ob 227/06w, 4 Ob 112/04f, Telefonwertkarte). [24] 5.2. Dem ist entgegen zu halten, dass derartige Entgelte der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen und demnach gröblich benachteiligend sein können vergleiche 6 Ob 253/07k, Depotübertragungsgebühr; 9 Ob 8/18v, Bereitstellungsgebühr für Konzertkarten). Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte endet das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Karteninhaber und die Beklagte hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein allenfalls noch vorhandenes Kartenguthaben auszufolgen. Dabei wird sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die sie grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf vergleiche 9 Ob 8/18v). Zulässig wäre bloß, die konkret durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren vergleiche 4 Ob 227/06w, 4 Ob 112/04f, Telefonwertkarte).
[25] 5.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum es – abweichend vom grundsätzlich bestehenden Recht, mit einem Gutschein Waren innerhalb von 30 Jahren zu beziehen – einer derart kurzen Frist von einem Jahr zur Einlösung des Guthabens und bloß eines weiteren Jahres für die kostenfreie Rücktauschmöglichkeit bedarf. Bereits darin liegt eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten. Diese ergibt sich aber auch aus den festgesetzten Beträgen für den Rücktausch, vor allem aus dem Mindestentgelt in Höhe von 2 EUR, zumal dies bei einem (Mindest-)Gutscheinbetrag von 10 EUR zu einer Gebühr von 20 % des gesamten Gutscheinwerts führt, wofür eine sachliche Rechtfertigung fehlt.
[26] 5.4. Diese Unverhältnismäßigkeit folgt auch aus § 19 Abs 2 E-Geldgesetz. Demnach sind Entgelte für den Rücktausch nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. Das Gesetz ordnet damit ausdrücklich eine zweifache Verhältnismäßigkeit an, sodass das vereinbarte Entgelt auch hinsichtlich der vom E-Geld-Emittenten erbrachten Leistung (Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein muss. Es darf daher kein bestimmter pauschaler absoluter Betrag bzw eine Mindestgrenze vereinbart werden, das vereinbarte Entgelt muss sich vielmehr zwangsläufig auch am jeweils rückgetauschten Betrag orientieren und ist insofern als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen (Haghofer in Vonkilch, E-Geldgesetz 2010 §§ 18, 19 Rz 12). [26] 5.4. Diese Unverhältnismäßigkeit folgt auch aus Paragraph 19, Absatz 2, E-Geldgesetz. Demnach sind Entgelte für den Rücktausch nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Absatz eins, vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. Das Gesetz ordnet damit ausdrücklich eine zweifache Verhältnismäßigkeit an, sodass das vereinbarte Entgelt auch hinsichtlich der vom E-Geld-Emittenten erbrachten Leistung (Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein muss. Es darf daher kein bestimmter pauschaler absoluter Betrag bzw eine Mindestgrenze vereinbart werden, das vereinbarte Entgelt muss sich vielmehr zwangsläufig auch am jeweils rückgetauschten Betrag orientieren und ist insofern als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen (Haghofer in Vonkilch, E-Geldgesetz 2010 Paragraphen 18, 19, Rz 12).
6. Klausel 2 – Bereithaltungsentgelt
[27] 6.1. Auch diese Klausel enthält für den Inhaber der Gutscheinkarte eine (gröblich) nachteilige Bestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Frist von 12 Monaten (wie auch eine Frist von 15 Monaten, in der eine abzugsfreie Verfügung möglich ist), ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung zu einschlägigen Sachverhalten unangemessen kurz. Dass es der Karteninhaber (durch rechtzeitige Einlösung des Guthabens) selbst in der Hand hat, das Anfallen des Bereithaltungsentgelts zu vermeiden, ist demgegenüber unmaßgeblich, geht doch der Inhaber des Gutscheins in der Regel davon aus, damit während eines längeren Zeitraums einkaufen zu können. [27] 6.1. Auch diese Klausel enthält für den Inhaber der Gutscheinkarte eine (gröblich) nachteilige Bestimmung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Frist von 12 Monaten (wie auch eine Frist von 15 Monaten, in der eine abzugsfreie Verfügung möglich ist), ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung zu einschlägigen Sachverhalten unangemessen kurz. Dass es der Karteninhaber (durch rechtzeitige Einlösung des Guthabens) selbst in der Hand hat, das Anfallen des Bereithaltungsentgelts zu vermeiden, ist demgegenüber unmaßgeblich, geht doch der Inhaber des Gutscheins in der Regel davon aus, damit während eines längeren Zeitraums einkaufen zu können.
[28] 6.2. Laut 1 Ob 88/14v ist selbst die Verkürzung der Verjährungsfrist (von 30 Jahren) auf drei Jahre nicht ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt; vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist zwar kein Verfall des Kartenguthabens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vorgesehen, aber es wird ab dem vierten Monat nach Ende der Gültigkeitsdauer ein „monatliches Bereithaltungsentgelt“ von 2 EUR verrechnet. Vergisst daher der Karteninhaber darauf, die Karte zu verwenden, so führt diese Gebühr dazu, dass sich das Kartenguthaben jährlich um 24 EUR vermindert, was eine „Aufzehrung“ des Guthabens (von 10 EUR bis 150 EUR) binnen kurzer Zeit mit sich bringt. Für diesen schleichenden Verfall besteht keinerlei sachliche Rechtfertigung.
[29] 6.3. Nach dem der Entscheidung 7 Ob 22/12d, Thermengutscheine, zugrundeliegenden Sachverhalt verfielen die Gutscheine, die bei 118 Partnerbetrieben eingelöst werden konnten, nach zwei Jahren zur Gänze, was vom 7. Senat als gröblich benachteiligend eingestuft wurde. In 3 Ob 179/20z ging es um den Vertrieb von „Erlebnis-Geschenkboxen“, wobei die dortige Beklagte als Vermittlerin auftrat und sie selbst nicht die in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Lieferungen von Waren zu erbringen, sondern nur dafür zu sorgen hatte, dass der Gutschein einen Anspruch auf Leistungserbringung durch Partnerunternehmen – sogenannte „Erlebnispartner“ – gewährt. Dazu traf der 3. Senat die Aussage, dass die Leistungen der Beklagten im Preis des Gutscheins enthalten seien, also vom Erwerber jedenfalls abgegolten würden. Es möge schon sein, dass es für die Beklagte betriebswirtschaftlich nicht möglich sei, den Preis länger als maximal vier Jahre zu garantieren. Werde der Gutschein nicht eingelöst, komme der vom Erwerber bezahlte Gesamtbetrag, der sowohl das Entgelt für die verbriefte Leistung als auch die Tätigkeit der Beklagten abdecke, der Beklagten allerdings sofort zugute, in welchem Fall sie aber um das Entgelt für die verbriefte Leistung (des Erlebnispartners) bereichert sei, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gebe. Der 3. Senat gelangte daher zu einem Verstoß der Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, wobei im dortigen Verfahren ein kompletter Verfall des Gutscheinwerts nach Ablauf einer Frist von drei bzw maximal vier Jahren drohte. [29] 6.3. Nach dem der Entscheidung 7 Ob 22/12d, Thermengutscheine, zugrundeliegenden Sachverhalt verfielen die Gutscheine, die bei 118 Partnerbetrieben eingelöst werden konnten, nach zwei Jahren zur Gänze, was vom 7. Senat als gröblich benachteiligend eingestuft wurde. In 3 Ob 179/20z ging es um den Vertrieb von „Erlebnis-Geschenkboxen“, wobei die dortige Beklagte als Vermittlerin auftrat und sie selbst nicht die in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Lieferungen von Waren zu erbringen, sondern nur dafür zu sorgen hatte, dass der Gutschein einen Anspruch auf Leistungserbringung durch Partnerunternehmen – sogenannte „Erlebnispartner“ – gewährt. Dazu traf der 3. Senat die Aussage, dass die Leistungen der Beklagten im Preis des Gutscheins enthalten seien, also vom Erwerber jedenfalls abgegolten würden. Es möge schon sein, dass es für die Beklagte betriebswirtschaftlich nicht möglich sei, den Preis länger als maximal vier Jahre zu garantieren. Werde der Gutschein nicht eingelöst, komme der vom Erwerber bezahlte Gesamtbetrag, der sowohl das Entgelt für die verbriefte Leistung als auch die Tätigkeit der Beklagten abdecke, der Beklagten allerdings sofort zugute, in welchem Fall sie aber um das Entgelt für die verbriefte Leistung (des Erlebnispartners) bereichert sei, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gebe. Der 3. Senat gelangte daher zu einem Verstoß der Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wobei im dortigen Verfahren ein kompletter Verfall des Gutscheinwerts nach Ablauf einer Frist von drei bzw maximal vier Jahren drohte.
[30] 6.4. Die Beklagte verstößt mit der Klausel 2 auch gegen § 18 Abs 1 und gegen § 19 Abs 4 E-Geldgesetz. Nach § 18 Abs 1 E-Geldgesetz hat der Emittent dem Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19 E-Geldgesetz zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam. Zu 4 Ob 252/14h wurde bereits ausgesprochen, dass die Rechtsprechung, wonach eine Verkürzung der Verjährungsfrist – bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und keiner übermäßigen Erschwerung der Anspruchsverfolgung – auch in AGB zulässig ist (RS0034782; RS0034404; RS0016688), bei Geltung des E-Geldgesetzes nicht anwendbar ist, zumal § 18 Abs 1 E-Geldgesetz ausdrücklich vorsieht, dass vom jederzeitigen (mithin mindestens dreißigjährigen) Erstattungsrecht des E-Geld-Inhabers zu dessen Lasten nicht abgewichen werden darf. § 18 Abs 1 E-Geldgesetz ist damit lex specialis zu § 1502 ABGB, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird (RS0034404). Da dies hier der Fall ist, ist die Klausel jedenfalls unzulässig. Die Verrechnung des monatlichen Bereithaltungsentgelts ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeitsdauer der Wertkarte, die den „schleichenden Verfall“ des Guthabens bewirkt, ist mit § 18 Abs 1 E-Geldgesetz nicht vereinbar. [30] 6.4. Die Beklagte verstößt mit der Klausel 2 auch gegen Paragraph 18, Absatz eins und gegen Paragraph 19, Absatz 4, E-Geldgesetz. Nach Paragraph 18, Absatz eins, E-Geldgesetz hat der Emittent dem Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von Paragraph 19, E-Geldgesetz zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam. Zu 4 Ob 252/14h wurde bereits ausgesprochen, dass die Rechtsprechung, wonach eine Verkürzung der Verjährungsfrist – bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und keiner übermäßigen Erschwerung der Anspruchsverfolgung – auch in AGB zulässig ist (RS0034782; RS0034404; RS0016688), bei Geltung des E-Geldgesetzes nicht anwendbar ist, zumal Paragraph 18, Absatz eins, E-Geldgesetz ausdrücklich vorsieht, dass vom jederzeitigen (mithin mindestens dreißigjährigen) Erstattungsrecht des E-Geld-Inhabers zu dessen Lasten nicht abgewichen werden darf. Paragraph 18, Absatz eins, E-Geldgesetz ist damit lex specialis zu Paragraph 1502, ABGB, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird (RS0034404). Da dies hier der Fall ist, ist die Klausel jedenfalls unzulässig. Die Verrechnung des monatlichen Bereithaltungsentgelts ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeitsdauer der Wertkarte, die den „schleichenden Verfall“ des Guthabens bewirkt, ist mit Paragraph 18, Absatz eins, E-Geldgesetz nicht vereinbar.
[31] 6.5. Nach § 19 Abs 4 E-Geldgesetz ist dem E-Geld-Inhaber bei einem Rücktausch bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Da im vorliegenden Fall gemäß der Klausel 2 bereits ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeitsdauer ein monatliches Bereithaltungsentgelt vorgesehen ist, wird damit auch gegen diese Bestimmung des E-Geldgesetzes verstoßen. [31] 6.5. Nach Paragraph 19, Absatz 4, E-Geldgesetz ist dem E-Geld-Inhaber bei einem Rücktausch bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Da im vorliegenden Fall gemäß der Klausel 2 bereits ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeitsdauer ein monatliches Bereithaltungsentgelt vorgesehen ist, wird damit auch gegen diese Bestimmung des E-Geldgesetzes verstoßen.
[32] 7.1. Die Beklagte wendet sich auch in der Revision gegen die von den Vorinstanzen zuerkannte Urteilsveröffentlichung und deren Ausmaß. Zudem bringt sie vor, dass die Veröffentlichung der Veröffentlichungsermächtigung als Teil des Urteilsspruchs zur Aufklärung der Öffentlichkeit keinesfalls erforderlich sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung insofern einen Aufklärungswert besitzt, als damit klargestellt wird, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt (4 Ob 91/93).
[33] 7.2. Die Veröffentlichung österreichweit in einer Samstags-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Wertkarten in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die Beklagte österreichweit tätig ist und die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarten durch Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb dieser vier Bundesländer haben, naheliegend ist (vgl 6 Ob 242/15d mwN). [33] 7.2. Die Veröffentlichung österreichweit in einer Samstags-Ausgabe der „Kronen Zeitung“ wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Wertkarten in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die Beklagte österreichweit tätig ist und die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarten durch Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb dieser vier Bundesländer haben, naheliegend ist vergleiche 6 Ob 242/15d mwN).
[34] 8. Zusammenfassend besteht der Klagsanspruch zur Gänze zu Recht. Der Revision der Beklagten ist somit nicht Folge zu geben.
[35] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. [35] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.