[7] Der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[8] 1. Gemäß § 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz wurde – auf Basis von § 2 Abs 2a dieses Gesetzes – über Auftrag des Bundesministers für Finanzen die Drittschuldnerin gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen. Der Bund stattet die Drittschuldnerin so aus, dass diese in der Lage ist, die ihr übertragenen kapital- und liquiditätsstützenden Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. [8] 1. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, ABBAG-Gesetz wurde – auf Basis von Paragraph 2, Absatz 2 a, dieses Gesetzes – über Auftrag des Bundesministers für Finanzen die Drittschuldnerin gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz übertragen. Der Bund stattet die Drittschuldnerin so aus, dass diese in der Lage ist, die ihr übertragenen kapital- und liquiditätsstützenden Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
[9] 2. Den Angaben der Drittschuldnerin zufolge sind bei ihr zwei unerledigte Beihilfenanträge der Verpflichteten anhängig, und zwar einer nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. März 2022 betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III, BGBl II 2021/518), und einer nach der Fixkostenzuschuss-Verordnung vom 30. März 2022 (FKZ 800-VO, BGBl II 2020/497). [9] 2. Den Angaben der Drittschuldnerin zufolge sind bei ihr zwei unerledigte Beihilfenanträge der Verpflichteten anhängig, und zwar einer nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. März 2022 betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei, BGBl II 2021/518), und einer nach der Fixkostenzuschuss-Verordnung vom 30. März 2022 (FKZ 800-VO, BGBl II 2020/497).
[10] 3. Diese Verordnungen und die dazu erlassenen Richtlinien enthalten keine ausdrückliche Regelung über eine allfällige Unpfändbarkeit der zu gewährenden Beihilfen. Folgerichtig behauptet die Drittschuldnerin eine Unpfändbarkeit bloß aufgrund einer Analogie zu § 290 EO. Dem kann aber nicht gefolgt werden: [10] 3. Diese Verordnungen und die dazu erlassenen Richtlinien enthalten keine ausdrückliche Regelung über eine allfällige Unpfändbarkeit der zu gewährenden Beihilfen. Folgerichtig behauptet die Drittschuldnerin eine Unpfändbarkeit bloß aufgrund einer Analogie zu Paragraph 290, EO. Dem kann aber nicht gefolgt werden:
[11] 3.1. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss eine „planwidrige Unvollständigkeit“, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RS0098756). Eine solche ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (vgl RS0008866
[T1]), oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (vgl
RS0008866
[T10]). Wurde vom Gesetzgeber hingegen für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (
RS0008866
[T8]). Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (
RS0008866
[T16]). [11] 3.1. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss eine „planwidrige Unvollständigkeit“, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RS0098756). Eine solche ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste vergleiche
RS0008866
[T1]), oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen vergleiche
RS0008866
[T10]). Wurde vom Gesetzgeber hingegen für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (
RS0008866
[T8]). Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (
RS0008866 [T16]).
[12] 3.2. Die Drittschuldnerin verweist zutreffend darauf, dass weder die VO Ausfallsbonus III noch die FKZ 800-VO eine Zweckwidmung der Beihilfen für konkrete vom Förderwerber zu leistende Zahlungen (wie etwa Energiekosten) enthalten, sondern die von der Drittschuldnerin zu gewährenden Leistungen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz generell der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen dienen sollen. Die hier in Rede stehenden Beihilfen haben daher die Funktion eines (teilweisen) Ersatzes von – aufgrund der COVID-19-Pandemie (und der dagegen ergriffenen Maßnahmen) entgangenen – Einnahmen der Förderwerber. [12] 3.2. Die Drittschuldnerin verweist zutreffend darauf, dass weder die VO Ausfallsbonus römisch drei noch die FKZ 800-VO eine Zweckwidmung der Beihilfen für konkrete vom Förderwerber zu leistende Zahlungen (wie etwa Energiekosten) enthalten, sondern die von der Drittschuldnerin zu gewährenden Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ABBAG-Gesetz generell der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen dienen sollen. Die hier in Rede stehenden Beihilfen haben daher die Funktion eines (teilweisen) Ersatzes von – aufgrund der COVID-19-Pandemie (und der dagegen ergriffenen Maßnahmen) entgangenen – Einnahmen der Förderwerber.
[13] 3.3. Die Drittschuldnerin verweist pauschal auf § 290 EO, ohne konkret einen darin normierten Tatbestand zu nennen, der ihres Erachtens analog heranzuziehen sei. Betrachtet man den Regelungsinhalt des § 290 EO, zeigt sich, dass diese Bestimmung überwiegend solche Leistungen als unpfändbar anordnet, die – wie beispielsweise Aufwandsentschädigungen (Abs 1 Z 1), Zuwendungen zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung etc (Abs 1 Z 2), Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss (Abs 1 Z 4), Beiträge für Bestattungskosten (Abs 1 Z 5) oder Mietzinsbeihilfen (Abs 1 Z 8) – der Abdeckung eines ganz konkreten Bedarfs dienen und daher für den Empfänger wirtschaftlich einen bloßen „Durchgangsposten“ (Oberhammer in Angst/Oberhammer3 § 290 EO Rz 1) darstellen. Eine Analogie zu solchen Leistungen verbietet sich bereits aufgrund der davon abweichenden wirtschaftlichen Funktion der von der Drittschuldnerin zu gewährenden Beihilfen als Einnahmenersatz. [13] 3.3. Die Drittschuldnerin verweist pauschal auf Paragraph 290, EO, ohne konkret einen darin normierten Tatbestand zu nennen, der ihres Erachtens analog heranzuziehen sei. Betrachtet man den Regelungsinhalt des Paragraph 290, EO, zeigt sich, dass diese Bestimmung überwiegend solche Leistungen als unpfändbar anordnet, die – wie beispielsweise Aufwandsentschädigungen (Absatz eins, Ziffer eins,), Zuwendungen zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung etc (Absatz eins, Ziffer 2,), Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss (Absatz eins, Ziffer 4,), Beiträge für Bestattungskosten (Absatz eins, Ziffer 5,) oder Mietzinsbeihilfen (Absatz eins, Ziffer 8,) – der Abdeckung eines ganz konkreten Bedarfs dienen und daher für den Empfänger wirtschaftlich einen bloßen „Durchgangsposten“ (Oberhammer in Angst/Oberhammer3 Paragraph 290, EO Rz 1) darstellen. Eine Analogie zu solchen Leistungen verbietet sich bereits aufgrund der davon abweichenden wirtschaftlichen Funktion der von der Drittschuldnerin zu gewährenden Beihilfen als Einnahmenersatz.
[14] 3.4. Daneben nennt § 290 EO insbesondere die Familienbeihilfe (Abs 1 Z 9), das Kinderbetreuungsgeld (Abs 1 Z 10), Beihilfen und Stipendien für Schüler und Studenten (Abs 1 Z 11) und Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem StVG (Abs 1 Z 16). Diese Leistungen sind zwar keine „Durchgangsposten“; aus welchem Grund von der Drittschuldnerin zu gewährende Beihilfen mit diesen Leistungen vergleichbar wären, weshalb eine analoge Anwendung der insoweit angeordneten Unpfändbarkeit geboten erschiene, ist dem Rechtsmittel aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. [14] 3.4. Daneben nennt Paragraph 290, EO insbesondere die Familienbeihilfe (Absatz eins, Ziffer 9,), das Kinderbetreuungsgeld (Absatz eins, Ziffer 10,), Beihilfen und Stipendien für Schüler und Studenten (Absatz eins, Ziffer 11,) und Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem StVG (Absatz eins, Ziffer 16,). Diese Leistungen sind zwar keine „Durchgangsposten“; aus welchem Grund von der Drittschuldnerin zu gewährende Beihilfen mit diesen Leistungen vergleichbar wären, weshalb eine analoge Anwendung der insoweit angeordneten Unpfändbarkeit geboten erschiene, ist dem Rechtsmittel aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
[15] 3.5. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber in einem anderen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassenen Gesetz, nämlich dem Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen, BGBl I 2020/135 (COVID-19-Gesetz-Armut), eine Unpfändbarkeit von Beihilfen angeordnet hat. Nach § 4 Abs 2 leg cit dürfen Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz weder gepfändet noch verpfändet werden. Entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin spricht diese gesetzliche Bestimmung allerdings nicht für, sondern gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke: [15] 3.5. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber in einem anderen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassenen Gesetz, nämlich dem Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen, BGBl I 2020/135 (COVID-19-Gesetz-Armut), eine Unpfändbarkeit von Beihilfen angeordnet hat. Nach Paragraph 4, Absatz 2, leg cit dürfen Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz weder gepfändet noch verpfändet werden. Entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin spricht diese gesetzliche Bestimmung allerdings nicht für, sondern gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke:
[16] 3.5.1. Dem Gesetzgeber war, wie sich aus der zitierten Bestimmung des COVID-19-Gesetz-Armut ergibt, die Thematik einer allfälligen Unpfändbarkeit von Leistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durchaus bewusst; mögen auch die damaligen Regelungen, wie es die Drittschuldnerin formuliert, „mit der sprichwörtlichen heißen Nadel gestrickt“ worden sein, wäre es durchaus zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine entsprechende Absicht gehabt, einen so wesentlichen Punkt nicht übersieht, sondern die Unpfändbarkeit von Hilfsleistungen an Unternehmen im ABBAG-Gesetz (oder an anderer Stelle) festschreibt.
[17] 3.5.2. Auch wenn die von der Drittschuldnerin zu gewährenden Beihilfen das wirtschaftliche Überleben der geförderten Unternehmen sichern sollen, kann doch nicht außer Acht bleiben, dass das COVID-19-Gesetz-Armut Leistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug 1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und 2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen regelt (vgl § 1 leg cit), es sich also um eine Regelung (nur) zugunsten von Personen handelt, die auch ohne die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in sehr prekären Verhältnissen leben. Dass der Gesetzgeber (nur) in diesem Gesetz eine Unpfändbarkeit der Unterstützungsleistungen anordnete, ist sachlich konsequent und lässt gerade nicht den Schluss zu, er habe dies in anderen Regelungen bloß vergessen. [17] 3.5.2. Auch wenn die von der Drittschuldnerin zu gewährenden Beihilfen das wirtschaftliche Überleben der geförderten Unternehmen sichern sollen, kann doch nicht außer Acht bleiben, dass das COVID-19-Gesetz-Armut Leistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug 1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und 2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen regelt vergleiche Paragraph eins, leg cit), es sich also um eine Regelung (nur) zugunsten von Personen handelt, die auch ohne die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in sehr prekären Verhältnissen leben. Dass der Gesetzgeber (nur) in diesem Gesetz eine Unpfändbarkeit der Unterstützungsleistungen anordnete, ist sachlich konsequent und lässt gerade nicht den Schluss zu, er habe dies in anderen Regelungen bloß vergessen.
[18] 3.6. Auch der Argumentation der Drittschuldnerin, die Annahme einer Pfändbarkeit der Förderleistungen würde den Zweck der Förderungen aushebeln, kann nicht gefolgt werden:
[19] 3.6.1. Es trifft zwar zu, dass die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen jene Unternehmen finanziell unterstützen soll, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Durch die Gewährung von Beihilfen sollen diese Unternehmen also gerade in die Lage versetzt werden, trotz Wegbrechens ihrer Umsätze ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wollte man dem Standpunkt der Drittschuldnerin folgen, würden Unternehmer, die ihre Verbindlichkeiten trotz der ihnen gewährten Förderungen nicht freiwillig begleichen, besser gestellt als rechtstreue Unternehmer, die dies tun. Ein solches Ergebnis kann aber nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden.
[20] 3.6.2. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass es sich bei den betriebenen Forderungen um „Altlasten“ aus der Zeit vor der COVID-19-Pandemie handelt. Denkt man nämlich die Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen weg, hätte die Verpflichtete aus ihren Umsatzerlösen auch die titulierten Forderungen begleichen können (oder aber Insolvenz anmelden müssen). Da die Beihilfen den pandemiebedingten Umsatzausfall (teilweise) wettmachen sollen, ist nicht einzusehen, warum die Verpflichtete sie nicht auch zur Erfüllung bereits titulierter Forderungen verwenden sollte.
[21] 3.7. Soweit die Drittschuldnerin mit der „pfändungsrechtlichen Ungleichbehandlung von COFAG- und Härtefallfonds-Beihilfen“ argumentiert und sich damit auf die Entscheidung des Rekursgerichts zu AZ 47 R 173/20v bezieht, genügt der Hinweis, dass die Frage der (Un-)Pfändbarkeit von Beihilfen nach dem Härtefallfondsgesetz nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist.
[22] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 292g Abs 3 und 5 EO. Die Betreibende hat zwar in einem durch den Antrag der Drittschuldnerin ausgelösten Zwischenstreit obsiegt; zufolge der gesetzlichen Anordnung in § 292g Abs 3 EO können die durch das Einschreiten eines Dritten ausgelösten Kosten aber nicht die Schuldenlast des Verpflichteten vergrößern (vgl Markowetz in Deixler-Hübner § 292g EO Rz 31). [22] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 292 g, Absatz 3 und 5 EO. Die Betreibende hat zwar in einem durch den Antrag der Drittschuldnerin ausgelösten Zwischenstreit obsiegt; zufolge der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 292 g, Absatz 3, EO können die durch das Einschreiten eines Dritten ausgelösten Kosten aber nicht die Schuldenlast des Verpflichteten vergrößern vergleiche Markowetz in Deixler-Hübner Paragraph 292 g, EO Rz 31).