[12] Für Klauseln sind im Verbandsprozess folgende Grundsätze maßgeblich:
[13] 1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bekämpfen (RS0016914 [T50]). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T4, T32]). [13] 1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Paragraph 879, Absatz 3, ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bekämpfen (RS0016914 [T50]). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T4, T32]).
[14] 2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219
[T14, T21]; RS0121951 [T4]). [14] 2. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (
RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).
[15] 3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]). [15] 3. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
II. Revision der Beklagtenrömisch zwei. Revision der Beklagten
[16] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [16] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[17] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 186/20h die zu den Rückkaufswertklauseln entwickelten Grundsätze auf Rentenwahlklauseln – wie die hier zu beurteilende Klausel – übertragen und das Fehlen eines Hinweises darauf bemängelt, dass sich die Rentenberechnung nach zwei Faktoren richtet, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins. Über diese ist nämlich der Versicherungsnehmer nach § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247 (vormals § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung, BGBl II 2015/294), der die produktbezogenen Aufklärungspflichten nach § 135c Abs 1 Z 1 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16 (vormals § 253 Abs 1 Z 1 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2015/34) konkretisiert, vor Vertragsabschluss zu informieren. Ausgehend davon kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Stimmen in der Lehre (vgl etwa Perner/Spitzer, Rentenoption und Rentenberechnung in der Lebensversicherung, VersRdSch H 7–8/2021, 37; Schauer Transparenzgebot, die Wievielte?, Vom Rentenwahlrecht zur Kinderprämie, ZVers 2022, 1) in den Entscheidungen 7 Ob 97/22y, 7 Ob 153/22h und 7 Ob 159/22s festgehalten. [17] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 186/20h die zu den Rückkaufswertklauseln entwickelten Grundsätze auf Rentenwahlklauseln – wie die hier zu beurteilende Klausel – übertragen und das Fehlen eines Hinweises darauf bemängelt, dass sich die Rentenberechnung nach zwei Faktoren richtet, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins. Über diese ist nämlich der Versicherungsnehmer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247 (vormals Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung, BGBl II 2015/294), der die produktbezogenen Aufklärungspflichten nach Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16 (vormals Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2015/34) konkretisiert, vor Vertragsabschluss zu informieren. Ausgehend davon kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Stimmen in der Lehre vergleiche etwa Perner/Spitzer, Rentenoption und Rentenberechnung in der Lebensversicherung, VersRdSch H 7–8/2021, 37; Schauer Transparenzgebot, die Wievielte?, Vom Rentenwahlrecht zur Kinderprämie, ZVers 2022, 1) in den Entscheidungen 7 Ob 97/22y, 7 Ob 153/22h und 7 Ob 159/22s festgehalten.
[18] 2.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, ist daher nicht korrekturbedürftig, weil darin nicht die im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen, die der Versicherer der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrundelegt, angeführt werden, sodass dem Versicherungsnehmer durch eine unvollständige Information kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. [18] 2.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, ist daher nicht korrekturbedürftig, weil darin nicht die im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen, die der Versicherer der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrundelegt, angeführt werden, sodass dem Versicherungsnehmer durch eine unvollständige Information kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird.
[19] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
III. Revision des Klägersrömisch drei. Revision des Klägers
[20] 1.1. Nach § 28a Abs 1 KSchG kann, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, unbeschadet des § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. § 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, beschränkt auf die in § 28a Abs 1 KSchG angeführten Vertragsverhältnisse und außervertraglichen Rechtsverhältnisse. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 28a KSchG setzt (unter anderem) voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist (RS0121961). [20] 1.1. Nach Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG kann, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Paragraph 28 a, KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, beschränkt auf die in Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG angeführten Vertragsverhältnisse und außervertraglichen Rechtsverhältnisse. Der Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 28 a, KSchG setzt (unter anderem) voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist (RS0121961).
[21] 1.2. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits das Vorliegen einer gesetzwidrigen Geschäftspraktik verneint (vgl 7 Ob 97/22y; 7 Ob 153/22h), sodass die Abweisung dieses Klagebegehrens (sowie des dazu erhobenen Eventualbegehrens) durch das Berufungsgericht zu Recht erfolgte. [21] 1.2. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits das Vorliegen einer gesetzwidrigen Geschäftspraktik verneint vergleiche 7 Ob 97/22y; 7 Ob 153/22h), sodass die Abweisung dieses Klagebegehrens (sowie des dazu erhobenen Eventualbegehrens) durch das Berufungsgericht zu Recht erfolgte.
[22] 2.1. Rentenwahlklauseln – wie die von der Beklagten verwendete – hat der Oberste Gerichtshof in den bisher ergangenen Entscheidungen als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG beurteilt (vgl 7 Ob 97/22y, 7 Ob 153/22h und 7 Ob 159/22s). Gemäß § 41a Abs 3 KSchG trat § 6 Abs 3 KSchG mit 1. Jänner 1997 in Kraft und ist gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind. Es ist im Verfahren nicht strittig, dass bei der Beklagten zahlreiche kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht existieren, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden (vgl RS0121557 [T3]). Es stellt sich daher die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Unterlassungsgebot auf Verträge, die ab dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, einzuschränken ist. Dies ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die Klausel auch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt: [22] 2.1. Rentenwahlklauseln – wie die von der Beklagten verwendete – hat der Oberste Gerichtshof in den bisher ergangenen Entscheidungen als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG beurteilt vergleiche 7 Ob 97/22y, 7 Ob 153/22h und 7 Ob 159/22s). Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, KSchG trat Paragraph 6, Absatz 3, KSchG mit 1. Jänner 1997 in Kraft und ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind. Es ist im Verfahren nicht strittig, dass bei der Beklagten zahlreiche kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht existieren, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden vergleiche RS0121557 [T3]). Es stellt sich daher die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Unterlassungsgebot auf Verträge, die ab dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, einzuschränken ist. Dies ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die Klausel auch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt:
[23] 2.2. Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dessen Geltungsbereich ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung“ sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; 7 Ob 227/12a; vgl auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]). Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe (RS0128209). [23] 2.2. Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dessen Geltungsbereich ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung“ sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; 7 Ob 227/12a; vergleiche auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]). Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe (RS0128209).
[24] Daher betrifft eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt nicht die „Hauptleistung“ eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht.
[25] 2.3. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dass die Rentenwahlrechtsklausel nicht deshalb gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist, weil sich der Versicherer in ihr das Recht vorbehält, die Rechnungsgrundlagen der Rente erst im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts festzulegen. Anders als bei einer Rentenversicherung sollen nämlich hier bei Vertragsabschluss keine garantierten Rechnungsgrundlagen für die Rente vereinbart werden. Der Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB ergibt sich aber daraus, dass die Rentenwahlklausel keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. Dieser Mangel macht die Klausel inhaltlich unangemessen, weil sie es dem Versicherer ermöglicht, das bei Vertragsabschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zulasten des Versicherungsnehmers nach seinem Willen zu verschieben. Ein solcher einseitiger Gestaltungsspielraum ist sachlich nicht gerechtfertigt und dadurch gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. [25] 2.3. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dass die Rentenwahlrechtsklausel nicht deshalb gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam ist, weil sich der Versicherer in ihr das Recht vorbehält, die Rechnungsgrundlagen der Rente erst im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts festzulegen. Anders als bei einer Rentenversicherung sollen nämlich hier bei Vertragsabschluss keine garantierten Rechnungsgrundlagen für die Rente vereinbart werden. Der Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ergibt sich aber daraus, dass die Rentenwahlklausel keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. Dieser Mangel macht die Klausel inhaltlich unangemessen, weil sie es dem Versicherer ermöglicht, das bei Vertragsabschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zulasten des Versicherungsnehmers nach seinem Willen zu verschieben. Ein solcher einseitiger Gestaltungsspielraum ist sachlich nicht gerechtfertigt und dadurch gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[26] 2.4. Das Unterlassungsgebot ist daher in zeitlicher Hinsicht nicht auf ab 1. Jänner 1997 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge einzuschränken. Auf die weitere zeitliche Einschränkung (ab 1. Oktober 1979) hat sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht (mehr) gestützt, sodass darauf im Rahmen der Revisionsentscheidung nicht mehr einzugehen ist (vgl RS0043338 [T13]). [26] 2.4. Das Unterlassungsgebot ist daher in zeitlicher Hinsicht nicht auf ab 1. Jänner 1997 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge einzuschränken. Auf die weitere zeitliche Einschränkung (ab 1. Oktober 1979) hat sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht (mehr) gestützt, sodass darauf im Rahmen der Revisionsentscheidung nicht mehr einzugehen ist vergleiche RS0043338 [T13]).
[27] 3. Die Revision des Klägers ist daher teilweise berechtigt.
IV. Ergebnis und Kostenentscheidungrömisch vier. Ergebnis und Kostenentscheidung
[28] 1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
[29] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41, 43 Abs 1 und 2 ZPO. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind in zwei Abschnitte zu gliedern. Bis zur Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 hat die Klägerin zur Gänze obsiegt. Ab der Klagsausdehnung, für die mangels Bewertung der Zweifelsstreitwert von 5.000 EUR gilt (§ 56 Abs 2 JN), sowie im Berufungsverfahren, ist der Streitwert des Veröffentlichungsbegehrens auf beide Unterlassungsbegehren aufzuteilen; dies ergibt eine Obsiegensquote des Klägers von rund 85 % und damit einen Anspruch des Klägers auf 70 % seiner Vertretungskosten. Im Berufungsverfahren sind davon 15 % der Pauschalgebühren der Berufungswerberin abzuziehen. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf die Kosten seiner erfolgreichen Revisionsbeantwortung. Mit seiner Revision hat der Kläger aber nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil obsiegt, sodass die Beklagte gemäß § 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung auf Basis des ersiegten Betrags (vgl 9 Ob 91/04d) hat. [29] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, 43, Absatz eins und 2 ZPO. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind in zwei Abschnitte zu gliedern. Bis zur Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 hat die Klägerin zur Gänze obsiegt. Ab der Klagsausdehnung, für die mangels Bewertung der Zweifelsstreitwert von 5.000 EUR gilt (Paragraph 56, Absatz 2, JN), sowie im Berufungsverfahren, ist der Streitwert des Veröffentlichungsbegehrens auf beide Unterlassungsbegehren aufzuteilen; dies ergibt eine Obsiegensquote des Klägers von rund 85 % und damit einen Anspruch des Klägers auf 70 % seiner Vertretungskosten. Im Berufungsverfahren sind davon 15 % der Pauschalgebühren der Berufungswerberin abzuziehen. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf die Kosten seiner erfolgreichen Revisionsbeantwortung. Mit seiner Revision hat der Kläger aber nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil obsiegt, sodass die Beklagte gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung auf Basis des ersiegten Betrags vergleiche 9 Ob 91/04d) hat.