[9] 1. Nach § 482 ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht werden (RIS-Justiz RS0037612; RS0041965
; RS0042011). Demgegenüber ist eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei oder die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn die dazu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473). Da die Behauptung, dass das Rechtsverhältnis zur Klägerin ungeachtet des Übergabevertrags vom 21. 9. 2017 nicht auf die Kläger übergegangen sei, die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts betrifft, durften die Kläger diesen Aspekt auch noch im Berufungsverfahren geltend machen. [9] 1. Nach Paragraph 482, ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht werden (RIS-Justiz RS0037612;
RS0041965; RS0042011). Demgegenüber ist eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei oder die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn die dazu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473). Da die Behauptung, dass das Rechtsverhältnis zur Klägerin ungeachtet des Übergabevertrags vom 21. 9. 2017 nicht auf die Kläger übergegangen sei, die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts betrifft, durften die Kläger diesen Aspekt auch noch im Berufungsverfahren geltend machen.
[10] 2. Nach § 182a ZPO muss das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dementsprechend darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300; RS0108816). Den Parteien darf nämlich nicht die Möglichkeit entzogen werden, zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen (RS0037300 [T14, T20]). Das Überraschungsverbot gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300 [T1]). [10] 2. Nach Paragraph 182 a, ZPO muss das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dementsprechend darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300; RS0108816). Den Parteien darf nämlich nicht die Möglichkeit entzogen werden, zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen (RS0037300 [T14, T20]). Das Überraschungsverbot gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300 [T1]).
[11] 3. Da die Frage des Rechtsübergangs im erstinstanzlichen Verfahren weder von den Parteien noch vom Gericht thematisiert wurde, wäre die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht auf die Kläger übergegangen sei, mit den Parteien zu erörtern gewesen. Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO hat aber nur dann die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zur Folge, wenn er sich auf die Entscheidung auswirken hätte können (RS0037300 [T28]). [11] 3. Da die Frage des Rechtsübergangs im erstinstanzlichen Verfahren weder von den Parteien noch vom Gericht thematisiert wurde, wäre die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht auf die Kläger übergegangen sei, mit den Parteien zu erörtern gewesen. Ein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO hat aber nur dann die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zur Folge, wenn er sich auf die Entscheidung auswirken hätte können (RS0037300 [T28]).
[12] 4. Die Beklagte führt dazu aus, dass sie im Fall der Erörterung des Rechtsübergangs vorgebracht hätte, dass die Kläger damit einverstanden gewesen seien, das Rechtsverhältnis zur Beklagten so zu übernehmen, wie es gegenüber den Großeltern der Beklagten bestanden habe. Würde ein übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Übernahme des Rechtsverhältnisses zur Beklagten auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag im Wortlaut des Übergabevertrags gefunden hat (RS0017741). Die Auslegung nach dem Vertragstext kommt nämlich erst in Betracht, wenn keine Willensübereinstimmung der Parteien feststellbar ist (RS0017811). Der Umstand, dass die Frage des Rechtsübergangs nicht mit den Parteien erörtert wurde, war deshalb geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen.
[13] 5. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung handelt es sich nicht um einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens. Hat das Berufungsgericht eine Partei mit einer Rechtsansicht überrascht, welche diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so liegt vielmehr ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils wie auch des Ersturteils zwingt, um den bereits im erstinstanzlichen Verfahren, in dem dieser rechtliche Aspekt übersehen und dementsprechend nicht erörtert wurde, unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben, (RS0036355 [T9]). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Frage des Rechtsübergangs mit den Parteien erörtern, allenfalls beantragte Beweise aufnehmen und ergänzende Feststellungen zur Absicht der Parteien des Übergabevertrags treffen müssen.
[14] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [14] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.