[11] Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zum Steiermärkischen Wettengesetz im Zusammenhang mit Online-Sportwetten bislang noch nicht Stellung genommen hat; sie ist aber nicht berechtigt.
[12] 1. Dem Klagebegehren liegen unzweifelhaft Verbraucherverträge zugrunde, sodass nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO das Recht jenes Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dass die Beklagte ihre Tätigkeit durch die Gestaltung ihrer Website auch auf Österreich ausgerichtet hat und damit österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig. Daraus ergibt sich aber noch nicht die Anwendbarkeit des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 (StWttG) in der während des hier relevanten Zeitraums geltenden Fassung (LGBl 2018/9 idF LGBl 2019/62). Denn es ist ja gerade strittig, ob dieses Gesetz Online-Wetten überhaupt erfasst. [12] 1. Dem Klagebegehren liegen unzweifelhaft Verbraucherverträge zugrunde, sodass nach Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO das Recht jenes Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dass die Beklagte ihre Tätigkeit durch die Gestaltung ihrer Website auch auf Österreich ausgerichtet hat und damit österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig. Daraus ergibt sich aber noch nicht die Anwendbarkeit des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 (StWttG) in der während des hier relevanten Zeitraums geltenden Fassung (LGBl 2018/9 in der Fassung LGBl 2019/62). Denn es ist ja gerade strittig, ob dieses Gesetz Online-Wetten überhaupt erfasst.
2. Europarechtliche Vorgaben:
[13] 2.1. Das Unionsrecht enthält an sich keine Bestimmungen, die das Glücksspiel und auch die Sportwette näher regeln. Als Teil des Wirtschaftslebens sind Glücksspiele aber als Dienstleistung im Sinn des Art 56 AEUV anzusehen (so schon EUGH C-275/92, Schindler, Rn 45 [Leitsatz 2] zu Art 49 EWG-Vertrag). Wetten über sportliche Ereignisse sind in diesem Zusammenhang dem Glücksspiel gleichzuhalten (EuGH C-67/98, Zanetti, Rn 19). [13] 2.1. Das Unionsrecht enthält an sich keine Bestimmungen, die das Glücksspiel und auch die Sportwette näher regeln. Als Teil des Wirtschaftslebens sind Glücksspiele aber als Dienstleistung im Sinn des Artikel 56, AEUV anzusehen (so schon EUGH C-275/92, Schindler, Rn 45 [Leitsatz 2] zu Artikel 49, EWG-Vertrag). Wetten über sportliche Ereignisse sind in diesem Zusammenhang dem Glücksspiel gleichzuhalten (EuGH C-67/98, Zanetti, Rn 19).
[14] 2.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (EuGH C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56 mwN). Nationale Beschränkungen müssen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (EuGH C-46/08, Carmen Media Group, Rn 60; C-316/07, Stoß, Rn 77, jeweils mwN). Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung des zulässigen Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH C-98/14, Rn 64). Ein Verbot des Betriebs von Glücksspielen (und nach der Rechtsprechung des EuGH damit auch bestimmter Wetten) kann insbesondere durch das Ziel, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit solchen Spielen zu bekämpfen, gerechtfertigt sein (EuGH C-390/12, Pfleger, Rn 42 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht Art 49 EG (nunmehr Art 56 AEUV) auch einer Regelung nicht entgegen, nach der Anbieter von Internetglücksspielen und Internetsportwetten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen (EuGH C-42/07, Liga Portuguesa, Rn 73). [14] 2.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (EuGH C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56 mwN). Nationale Beschränkungen müssen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (EuGH C-46/08, Carmen Media Group, Rn 60; C-316/07, Stoß, Rn 77, jeweils mwN). Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung des zulässigen Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH C-98/14, Rn 64). Ein Verbot des Betriebs von Glücksspielen (und nach der Rechtsprechung des EuGH damit auch bestimmter Wetten) kann insbesondere durch das Ziel, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit solchen Spielen zu bekämpfen, gerechtfertigt sein (EuGH C-390/12, Pfleger, Rn 42 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht Artikel 49, EG (nunmehr Artikel 56, AEUV) auch einer Regelung nicht entgegen, nach der Anbieter von Internetglücksspielen und Internetsportwetten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen (EuGH C-42/07, Liga Portuguesa, Rn 73).
[15] 3. Im nationalen Recht führen die Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung zu unterschiedlichen Zuständigkeiten für Glücksspiele und Wetten:
[16] 3.1. Nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG ist das „Monopolwesen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Damit wird eine Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers begründet (Muzak, B-VG6 [2020] Art 10 B-VG Rz 13 mwN). Ein solches Monopol enthält § 3 GSpG, wonach das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten ist (Glücksspielmonopol). [16] 3.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ist das „Monopolwesen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Damit wird eine Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers begründet (Muzak, B-VG6 [2020] Artikel 10, B-VG Rz 13 mwN). Ein solches Monopol enthält Paragraph 3, GSpG, wonach das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten ist (Glücksspielmonopol).
[17] 3.2. Glücksspiel ist nach § 1 Abs 1 GSpG ein „Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“. Auf Wetten findet das Glücksspielgesetz (das Glücksspielmonopol) – mit Ausnahme des Toto (kraft ausdrücklicher Anordnung in § 7 GSpG) – keine Anwendung (Zauner, Sportwetten im österreichischen und europäischen Recht, in Berger/Hattenberger, RECHT SPORTlich 2 [2013] 11 [18]). [17] 3.2. Glücksspiel ist nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein „Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“. Auf Wetten findet das Glücksspielgesetz (das Glücksspielmonopol) – mit Ausnahme des Toto (kraft ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 7, GSpG) – keine Anwendung (Zauner, Sportwetten im österreichischen und europäischen Recht, in Berger/Hattenberger, RECHT SPORTlich 2 [2013] 11 [18]).
[18] 3.3. Bei Sportwetten handelt es sich um Wetten, die aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und damit im Zusammenhang mit einer körperlichen Betätigung im Wettkampf/Wettspiel vorgenommen werden („Sportwetten“, bzw „Buchmacher- und Totalisateurwetten“). Sie fallen, da nicht vom Glücksspielmonopol erfasst, gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder (Zauner aaO 16; ausführlich Zillner in Zillner, Kommentar zum Glücksspielgesetz [2021] Wettrecht I Rz 1 ff). [18] 3.3. Bei Sportwetten handelt es sich um Wetten, die aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und damit im Zusammenhang mit einer körperlichen Betätigung im Wettkampf/Wettspiel vorgenommen werden („Sportwetten“, bzw „Buchmacher- und Totalisateurwetten“). Sie fallen, da nicht vom Glücksspielmonopol erfasst, gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder (Zauner aaO 16; ausführlich Zillner in Zillner, Kommentar zum Glücksspielgesetz [2021] Wettrecht römisch eins Rz 1 ff).
[19] 3.4. Auf dieser Grundlage hat das mit 1. 1. 2018 in Kraft getretene Steiermärkische Wettengesetz 2018 das Gesetz vom 1. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Stmk Wettgesetz), LGBl 2003/79, ersetzt, das seinerseits das Gesetz vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388, zuletzt in der Fassung LGBl 2002/18, abgelöst hatte. Weder im Gesetz selbst noch in den Materialien (schriftlicher Bericht des Ausschusses, EZ 490/18) wird auf Online-Wetten Bezug genommen oder der räumliche Anwendungsbereich des Gesetzes konkretisiert.
[20] 3.5. Das StWttG regelt das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer (§ 1 StWttG) und formuliert in § 3 eine Bewilligungs- und Anzeigepflicht, nach der [20] 3.5. Das StWttG regelt das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer (Paragraph eins, StWttG) und formuliert in Paragraph 3, eine Bewilligungs- und Anzeigepflicht, nach der
1.
die Tätigkeit als Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden darf,
2.
jeder Wettunternehmer zumindest eine Annahmestelle dauernd betreiben muss und
3.
für jede Annahmestelle eine Standortbewilligung erforderlich ist, die nur einem Wettunternehmer erteilt werden darf, der über eine Bewilligung der Behörde verfügt.
[21] Nach § 2 Abs 1 Z 4 StWttG ist Annahmestelle eine ortsgebundene Betriebsstätte, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden. § 4 leg cit enthält nähere Regelungen über die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als Wettunternehmer; dessen § 5 regelt die Voraussetzungen für die Standortbewilligung einer Annahmestelle. [21] Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StWttG ist Annahmestelle eine ortsgebundene Betriebsstätte, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden. Paragraph 4, leg cit enthält nähere Regelungen über die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als Wettunternehmer; dessen Paragraph 5, regelt die Voraussetzungen für die Standortbewilligung einer Annahmestelle.
[22] 4. In den letzten Jahren wurden die wettrechtlichen Bestimmungen aller Bundesländer (auch wegen der Notwendigkeit von Geldwäschebestimmungen) novelliert oder neu gefasst (vgl dazu die Darstellung bei Rapani/Kotanko in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht V Rz 1 ff). Die Steiermark gehört mit dem Burgenland, Kärnten und Wien zu jenen Bundesländern, die keine ausdrücklichen Regelungen für Online-Wetten vorsehen. Das war der allgemeine Rechtszustand vor den genannten Neuregelungen. Hingegen enthalten die Gesetze der anderen Länder (im einzelnen voneinander abweichende) Bestimmungen zu Online-Wetten. Diese erfassen aber solche Wetten nur dann, wenn der Serverstandort im jeweiligen Bundesland liegt (vgl etwa § 1 Abs 4 Vorarlberger Wettengesetz; § 1 Abs 1 iVm § 3 Z 5 Salzburger Wettunternehmergesetz), sodass auch nur dann eine Bewilligungspflicht gegeben ist (Barczak/Hartmann, Zur Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspiel- und Wettregulierung in Österreich, MR 2020, 330 [333]; Rapani/Kotanko in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht V Rz 58). [22] 4. In den letzten Jahren wurden die wettrechtlichen Bestimmungen aller Bundesländer (auch wegen der Notwendigkeit von Geldwäschebestimmungen) novelliert oder neu gefasst vergleiche dazu die Darstellung bei Rapani/Kotanko in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht römisch fünf Rz 1 ff). Die Steiermark gehört mit dem Burgenland, Kärnten und Wien zu jenen Bundesländern, die keine ausdrücklichen Regelungen für Online-Wetten vorsehen. Das war der allgemeine Rechtszustand vor den genannten Neuregelungen. Hingegen enthalten die Gesetze der anderen Länder (im einzelnen voneinander abweichende) Bestimmungen zu Online-Wetten. Diese erfassen aber solche Wetten nur dann, wenn der Serverstandort im jeweiligen Bundesland liegt vergleiche etwa Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetz; Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 5, Salzburger Wettunternehmergesetz), sodass auch nur dann eine Bewilligungspflicht gegeben ist (Barczak/Hartmann, Zur Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspiel- und Wettregulierung in Österreich, MR 2020, 330 [333]; Rapani/Kotanko in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht römisch fünf Rz 58).
[23] 5. Stellungnahmen in der Literatur zu den landesgesetzlichen Regelungen der Sportwetten differenzieren danach, ob die landesgesetzlichen Vorschriften ausdrückliche Regelungen zu online angebotenen Sportwetten enthalten oder ob sich diese Gesetze dazu, wie das StWttG, nicht äußern:
[24] 5.1. Nach Rapani/Kotanko (in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht V Rz 58) knüpfen jene Bundesländer, die Regelungen für Online-Wetten enthalten, die Möglichkeit und Pflicht für das Erlangen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmer grundsätzlich an das Bestehen einer Betriebsstätte/ Wettannahmestelle im jeweiligen Bundesland. Das sei bei Online-Wetten der Ort der Bereitstellung der Daten, wobei dies nach dem Gesetz oder nach den jeweiligen Materialien regelmäßig der Serverstandort sein soll. In den Erläuternden Bemerkungen werde dazu klargestellt, dass eine landesgesetzliche Bewilligung für das Anbieten von Internetwetten nur dann erforderlich sei und auch nur dann erlangt werden könne, wenn eine derartige Betriebsstätte (Ort der Bereitstellung der Daten) im jeweiligen Bundesland vorhanden sei. Anderenfalls unterliege die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer via Internet nicht dem Anwendungsbereich der jeweiligen Landeswettengesetze. Daher bestehe in diesen Fällen keine Bewilligungspflicht. [24] 5.1. Nach Rapani/Kotanko (in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht römisch fünf Rz 58) knüpfen jene Bundesländer, die Regelungen für Online-Wetten enthalten, die Möglichkeit und Pflicht für das Erlangen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmer grundsätzlich an das Bestehen einer Betriebsstätte/ Wettannahmestelle im jeweiligen Bundesland. Das sei bei Online-Wetten der Ort der Bereitstellung der Daten, wobei dies nach dem Gesetz oder nach den jeweiligen Materialien regelmäßig der Serverstandort sein soll. In den Erläuternden Bemerkungen werde dazu klargestellt, dass eine landesgesetzliche Bewilligung für das Anbieten von Internetwetten nur dann erforderlich sei und auch nur dann erlangt werden könne, wenn eine derartige Betriebsstätte (Ort der Bereitstellung der Daten) im jeweiligen Bundesland vorhanden sei. Anderenfalls unterliege die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer via Internet nicht dem Anwendungsbereich der jeweiligen Landeswettengesetze. Daher bestehe in diesen Fällen keine Bewilligungspflicht.
[25] Gleiches gilt nach diesen Autoren (aaO Rz 59 ff) aber auch in jenen Bundesländern, deren Gesetze Online-Wetten nicht regeln. Eine Auslegung dieser Gesetze dahin, dass das Anbieten jeglicher Wetten, also auch von Online-Wetten eine physische Präsenz und damit eine Bewilligung im jeweiligen Land erforderte, verstieße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Eine durch Analogie zu füllende Lücke liege nicht vor.
[26] 5.2. Andere Äußerungen der Lehre beziehen sich auf eine Rechtslage, die keine ausdrücklichen Regelungen zu Online-Sportwetten enthält.
[27] 5.2.1. Nach Zauner (Sportwetten im österreichischen und europäischen Recht, in Berger/Hattenberger, RECHT SPORTlich 2, 27) muss ein Wettanbieter grundsätzlich über eine Bewilligung für alle Bundesländer verfügen, von denen aus ein Online-Wettangebot genutzt werden kann. Zauner sieht zwar das Problem, dass die Landesgesetze die Bewilligung regelmäßig von einer physischen Präsenz abhängig machen, sodass Anbieter aus anderen Bundesländern oder Staaten keine Bewilligung für Online-Wetten erlangen könnten. Es sei aber dennoch „fraglich“, ob eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit mit Standort in einem bestimmten (anderen) Bundesland „automatisch“ zum Abschluss von Wetten über das Internet berechtige.
[28] 5.2.2. Andere Autoren nehmen einen ähnlichen Standpunkt ein, stellen aber darauf ab, wo der Wettvertrag rechtlich zustande kommt.
[29] (a) Wojnar (Internet, Wetten und Glücksspiel, in Strejcek, Glücksspiele, Wetten und Internet [2006] 34) meint, dass die Tätigkeit eines Anbieters bei Zustandekommen in einem Bundesland ohne explizite Regulierung von Online-Wetten von vornherein nicht genehmigungsfähig sei. Die Bewilligung des Bundeslandes, in dem das Unternehmen den Standort habe, berechtige aufgrund des beschränkten räumlichen Geltungsbereichs dieser Bewilligung nur zur Tätigkeit in diesem Bundesland. In den anderen Bundesländern, in denen die Verträge über Internet abgeschlossen würden, sei die Ausübung nicht bewilligt und somit rechtswidrig. Gestalte der Anbieter allerdings den Vertragsabschluss so, dass er an seiner Niederlassung zustande komme, benötige er lediglich die Bewilligung jenes Bundeslandes, in dem sich die Niederlassung befinde.
[30] (b) Schwartz/Wohlfahrt (Glücksverträge im Internet, MR 2001, 323) vertreten ebenfalls die Auffassung, dass eine Bewilligung in jenem Bundesland erforderlich sei, in dem der entsprechende Wett- bzw Wettvermittlungsvertrag zustande komme. Sei die Wettannahme so gestaltet, dass der Wettvertrag am Standort des Wettteilnehmers zustande komme, benötige ein über Internet tätiger Wettanbieter eine wettrechtliche Bewilligung für alle Bundesländer, aus denen ihn Wettangebote erreichten. Mache der Wettanbieter hingegen von der Disponibilität des Vertragsabschlussorts Gebrauch und lasse den Wettvertrag – im Wege der Realannahme oder durch entsprechende Verbindlicherklärung auf seiner Homepage – am Standort seines Unternehmens zustande kommen, benötige er eine wettrechtliche Bewilligung nur für diesen Standort.
[31] (c) Segalla (in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] 305), geht davon aus, dass jene landesgesetzlichen Regelungen, die keine Bestimmungen zur Online-Abwicklung enthielten, die Veranstaltung elektronischer Wetten typischerweise nicht ausschließen würden. Probleme würden sich daraus ergeben, dass unter Umständen für die österreichweite Veranstaltung elektronischer Wetten landesrechtliche Bewilligungen aller Bundesländer erforderlich seien. Die „herrschende Lehre“ mache dies vom Ort abhängig, an dem der Wettvertrag zustande komme: Werde der Wettvertrag am Standort des Veranstalters abgeschlossen, benötige dieser eine landesrechtliche Bewilligung bloß für diesen Standort. Komme der Vertrag hingegen am Standort des Wettenden zustande, so benötige der Anbieter Bewilligungen sämtlicher Länder, in denen er Wetten anbiete.
[32] (d) Diesen Auffassungen ist gemein, dass der Anbieter durch Regelungen zum Abschlussort in seinen AGB die Anwendung des Rechts jenes Bundeslandes ausschließen kann, von dem aus der Kunde seine Wetten platziert. Zwar wird das meist nur für Anbieter aus anderen österreichischen Bundesländern erörtert; gleiches müsste dann aber auch für Anbieter aus anderen Staaten gelten.
[33] 5.2.3. Im Wesentlichen nur einen Bericht über die Verwaltungspraxis erstatten Hasberger/Busta (Internetwett-plattformen und Verwaltungspraxis, MR 2006, 175). Danach haben alle Bundesländer, mit Ausnahme von Wien, eine Bewilligungspflicht von Online-Wetten, die aus dem Ausland angeboten werden, nach den jeweiligen Landeswettengesetzen verneint. Nur Wien habe aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wettangebots mit Hilfe von in Wien situierten Computern eine Bewilligungspflicht angenommen. Rechtspolitisch sprechen sich die Autoren für eine ausdrückliche Regelung im Sinn einer Bewilligungspflicht aus.
6. Auf dieser Grundlage hat der Senat Folgendes erwogen:
[34] 6.1. Eine ausdrückliche Regelung, die das Anbieten von Sportwetten über das Internet verbieten oder vom Vorliegen einer behördlichen Bewilligung abhängig machen würde, enthält das StWttG nicht. Auch in den Materialien findet sich dazu kein Hinweis.
[35] 6.2. Nach § 1 Abs 1 StWttG darf die Tätigkeit als Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde „ausgeübt“ werden. [35] 6.2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, StWttG darf die Tätigkeit als Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde „ausgeübt“ werden.
[36] 6.2.1. Nach den Erläuterungen soll damit das gesamte Wettangebot in der Steiermark vom Gesetz erfasst sein (EZ 490/18, Erläuterungen zu § 1). Dazu knüpft das Gesetz an die Tätigkeit des Wettunternehmers an und fordert dafür eine ortsgebundene Betriebsstätte. Ein Wettunternehmer soll demnach seine Tätigkeit in der Steiermark nur ausüben können, wenn er über zumindest eine bewilligte Annahmestelle verfügt (EZ 490/18, Erläuterungen zu § 4). Liegt keine Bewilligung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit vor, ist sie unverzüglich zu untersagen; bei Gefahr ihrer Fortsetzung ist die Wettannahmestelle zu schließen oder die Entfernung des Wettterminals aufzutragen (§ 16 Abs 1 StWttG). [36] 6.2.1. Nach den Erläuterungen soll damit das gesamte Wettangebot in der Steiermark vom Gesetz erfasst sein (EZ 490/18, Erläuterungen zu Paragraph eins,). Dazu knüpft das Gesetz an die Tätigkeit des Wettunternehmers an und fordert dafür eine ortsgebundene Betriebsstätte. Ein Wettunternehmer soll demnach seine Tätigkeit in der Steiermark nur ausüben können, wenn er über zumindest eine bewilligte Annahmestelle verfügt (EZ 490/18, Erläuterungen zu Paragraph 4,). Liegt keine Bewilligung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit vor, ist sie unverzüglich zu untersagen; bei Gefahr ihrer Fortsetzung ist die Wettannahmestelle zu schließen oder die Entfernung des Wettterminals aufzutragen (Paragraph 16, Absatz eins, StWttG).
6.2.2. Diese Regelungen lassen zwei Auslegungen zu:
[37] (a) Einerseits könnte angenommen werden, dass das Gesetz nur solche Wettunternehmer erfasst, die in der Steiermark durch eigene Annahmestellen, Wettterminals oder auf eine andere Weise, die mit physischer Präsenz verbunden ist, Wetten anbieten. Denn der Begriff „Ausüben“ scheint auf eine (eigene) Tätigkeit des Wettunternehmers im Geltungsbereich des Gesetzes zu deuten.
[38] (b) Andererseits wäre aber auch denkbar, dass das Gesetz jedes Ermöglichen des Wettens durch Abgabe von Willenserklärungen des Wettenden im Bundesland Steiermark erfassen soll. Unter „Ausüben“ der Tätigkeit als Wettunternehmer wäre in diesem Fall (auch) das Entgegennehmen von Wettangeboten durch auswärtige Unternehmer zu verstehen. In diesem Fall wäre das Gesetz auch auf Online-Wetten anwendbar. Diese wären dann aber von vornherein rechtswidrig, weil dem Wettunternehmer dafür mangels Betriebsstätte in der Steiermark keine Bewilligung erteilt werden könnte.
[39] (c) Nicht nachvollziehbar wäre es demgegenüber, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes (im Sinn der oben zu Punkt 5.2.2. dargestellten Lehrmeinungen) davon abhinge, wo der Wettvertrag nach der vom Wettunternehmer gewählten Konstruktion (Realannahme, Zugang eines Annahme-E-Mails etc) zustande kommt. Denn einem vernünftigen Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Anwendung zwingenden Rechts – bei gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen – von der rechtsgeschäftlichen Disposition des betroffenen Unternehmers abhängig machen wollte.
[40] 6.3. Für die enge Auslegung spricht zunächst das verfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip, das analog auch für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundesländer gilt (Muzak, B-VG6 Art 3 B-VG Anm I). [40] 6.3. Für die enge Auslegung spricht zunächst das verfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip, das analog auch für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundesländer gilt (Muzak, B-VG6 Artikel 3, B-VG Anmerkung , römisch eins).
[41] Die Landesrechtsordnungen sind in Geltung und Anwendung durch ihr Landesgebiet begrenzt (Bertel in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungs-recht. B-VG und Grundrechte [Stand 1. 1. 2021, rdb.at] Art 3 B-VG Rz 3). Gebote und Verbote dürfen sich daher nur an Personen richten, die sich im jeweiligen Landesgebiet aufhalten oder einen anderen Anknüpfungspunkt dazu aufweisen (Muzak aaO). [41] Die Landesrechtsordnungen sind in Geltung und Anwendung durch ihr Landesgebiet begrenzt (Bertel in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungs-recht. B-VG und Grundrechte [Stand 1. 1. 2021, rdb.at] Artikel 3, B-VG Rz 3). Gebote und Verbote dürfen sich daher nur an Personen richten, die sich im jeweiligen Landesgebiet aufhalten oder einen anderen Anknüpfungspunkt dazu aufweisen (Muzak aaO).
[42] Wenn sich ein Gesetz an Wettunternehmer richtet, die ihre Tätigkeit im Landesgebiet „ausüben“, so spricht diese Formulierung dafür, dass damit – im Sinn des Territorialitätsprinzips – nur eine Tätigkeit in physischer Präsenz gemeint ist. Denn nur eine solche Tätigkeit ist vom Kern des Begriffs „Ausüben“ erfasst. Im gegebenen Zusammenhang ergibt sich das auch aus rechtsvergleichender Auslegung: Wenn jene Bundesländer, die Online-Wetten ausdrücklich regeln, für die Anwendung ihrer Gesetze einen realen Anknüpfungspunkt (etwa den Serverstandort) – also ein physisches Tätigwerden – fordern, so ist nicht anzunehmen, dass ein Gesetz, das keine Regelungen für Online-Wetten enthält, aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs „Ausüben“ einen letztlich weltweiten Geltungsanspruch hätte.
[43] 6.4. Zwar kann auch das bloße Ausrichten einer Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet eines Staats oder einer Gebietseinheit einen relevanten Anknüpfungspunkt bilden. Dem Steiermärkischen Wettengesetz kann ein solcher Inhalt aber nicht unterstellt werden.
[44] 6.4.1. Das bloße „Ausrichten“ einer Tätigkeit auf ein Hoheitsgebiet wird etwa im Internationalen Verbraucherschutzrecht als ausreichendes Anknüpfungsmerkmal gesehen: Sowohl Art 6 Rom I-VO als auch Art 17 EuGVVO 2012 setzen es dem „Ausüben“ einer Tätigkeit im Verbraucherstaat gleich. Zwar hat beides die gleichen Rechtsfolgen (Anwendbarkeit der zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften bzw des Verbraucherstaatrechts). Die Regelungstechnik des europäischen Gesetzgebers lässt aber deutlich erkennen, dass es sich dabei um unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale handelt, die im kollisionsrechtlichen Kontext getrennter Erwähnung bedürfen. [44] 6.4.1. Das bloße „Ausrichten“ einer Tätigkeit auf ein Hoheitsgebiet wird etwa im Internationalen Verbraucherschutzrecht als ausreichendes Anknüpfungsmerkmal gesehen: Sowohl Artikel 6, Rom I-VO als auch Artikel 17, EuGVVO 2012 setzen es dem „Ausüben“ einer Tätigkeit im Verbraucherstaat gleich. Zwar hat beides die gleichen Rechtsfolgen (Anwendbarkeit der zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften bzw des Verbraucherstaatrechts). Die Regelungstechnik des europäischen Gesetzgebers lässt aber deutlich erkennen, dass es sich dabei um unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale handelt, die im kollisionsrechtlichen Kontext getrennter Erwähnung bedürfen.
[45] „Ausüben“ einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Verbraucherstaat liegt nach diesen Bestimmungen vor, wenn sich der Unternehmer dort willentlich aktiv am Wirtschaftsverkehr beteiligt. Das ist der Fall, wenn er im Wohnsitzstaat des Verbrauchers Dienstleistungen erbringt (Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Art 17 Brüssel Ia-VO Rz 12; Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 Art 6 Rom I-VO Rz 32) oder dort seine Waren anbietet (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 124 mwN; Martiny in Münchener Kommentar zum BGB8 Art 6 Rom I-VO Rz 38). [45] „Ausüben“ einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Verbraucherstaat liegt nach diesen Bestimmungen vor, wenn sich der Unternehmer dort willentlich aktiv am Wirtschaftsverkehr beteiligt. Das ist der Fall, wenn er im Wohnsitzstaat des Verbrauchers Dienstleistungen erbringt (Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Artikel 17, Brüssel Ia-VO Rz 12; Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 Artikel 6, Rom I-VO Rz 32) oder dort seine Waren anbietet (Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 17, EuGVVO 2012 Rz 124 mwN; Martiny in Münchener Kommentar zum BGB8 Artikel 6, Rom I-VO Rz 38).
[46] In solchen Fällen sind sowohl die Zuständigkeit des Verbraucherstaats als auch die Anwendung von dessen Recht bei wertender Betrachtung unmittelbar einsichtig. Weit weniger liegt das hingegen bei einem bloßen „Ausrichten“ der Tätigkeit auf der Hand. Hier bedarf es einer umfassenden Abwägung, ob die Auswirkungen eines im Ausland gesetzten Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um den Unternehmer der Zuständigkeit und dem Recht dieses Staats zu unterwerfen (vgl dazu etwa EuGH verb Rs C-585/08, C-144/09, Pammer und Alpenhof; Simotta in Fasching/Konecny3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 131 ff mwN). [46] In solchen Fällen sind sowohl die Zuständigkeit des Verbraucherstaats als auch die Anwendung von dessen Recht bei wertender Betrachtung unmittelbar einsichtig. Weit weniger liegt das hingegen bei einem bloßen „Ausrichten“ der Tätigkeit auf der Hand. Hier bedarf es einer umfassenden Abwägung, ob die Auswirkungen eines im Ausland gesetzten Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um den Unternehmer der Zuständigkeit und dem Recht dieses Staats zu unterwerfen vergleiche dazu etwa EuGH verb Rs C-585/08, C-144/09, Pammer und Alpenhof; Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 17, EuGVVO 2012 Rz 131 ff mwN).
[47] 6.4.2. Eine vergleichbare Regelung zum „Ausrichten“ einer Tätigkeit enthält das Steiermärkische Wettengesetz nicht. Vielmehr müsste man annehmen, dass eine (wie in den Vorgängerbestimmungen, die Online-Wetten noch nicht kannten) nicht differenzierende Regelung nun über ihren Wortlaut („Ausüben“) hinaus auch diese Form des Wettgeschäfts erfassen sollte. Für einen derartigen Willen des Gesetzgebers gibt es – auch im Hinblick auf die insofern praktisch nicht mögliche Vollziehung und die bundesstaatlichen Verwerfungen bei einem Online-Wettangebot aus einem anderen Bundesland – nicht den geringsten Anhaltspunkt. Mangels ausdrücklicher Regelung kann daher einem Bundesland nicht unterstellt werden, dass seine Gesetze allein wegen möglicher Auswirkungen im Landesgebiet auch ein Verhalten außerhalb dieses Gebiets – also in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Union oder in Drittstaaten – regeln sollen.
[48] 6.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Steiermärkische Wettengesetz nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch ein im Landesgebiet gesetztes Verhalten regelt. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb des Landesgebiets über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst, weil darin kein Ausüben einer Wetttätigkeit im Sinn des Gesetzes liegt. Daraus folgt, dass das Gesetz auf diese Form der Tätigkeit als Wettunternehmer nicht anwendbar ist. Das Anbieten und die Annahme von Online-Sportwetten durch die Beklagte ohne Bewilligung nach diesen Bestimmungen begründet damit auch keine Nichtigkeit des Wettvertrags im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB. [48] 6.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Steiermärkische Wettengesetz nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch ein im Landesgebiet gesetztes Verhalten regelt. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb des Landesgebiets über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst, weil darin kein Ausüben einer Wetttätigkeit im Sinn des Gesetzes liegt. Daraus folgt, dass das Gesetz auf diese Form der Tätigkeit als Wettunternehmer nicht anwendbar ist. Das Anbieten und die Annahme von Online-Sportwetten durch die Beklagte ohne Bewilligung nach diesen Bestimmungen begründet damit auch keine Nichtigkeit des Wettvertrags im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
[49] Die Frage, ob eine Regelung, die ausdrücklich auch das Online-Angebot der Beklagten erfasste, unionsrechtlich zulässig wäre, ist auf dieser Grundlage nicht weiter zu prüfen.
[50] 7. Soweit sich der Kläger auf eine analoge Anwendung einzelner Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes beruft, ist ihm Folgendes zu erwidern:
[51] Die Zulässigkeit der Analogie ist zwar auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anerkannt (vgl VwGH Ra 2020/11/0086; VwGH Ro 2020/04/0032 ua). Voraussetzung dafür ist aber das Bestehen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke. Im konkreten Fall musste dem Landesgesetzgeber im Zeitpunkt der Erlassung des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 das Anbieten von Online-Wetten bekannt sein. Dass er sich entgegen anderen Landesgesetzgebern dennoch gegen die Aufnahme einer Regelung von über das Internet angebotenen Wetten entschied, schließt eine planwidrige Lücke aus (vgl auch Rapani/Kotanko in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht V Rz 52 ff). Eine analoge Anwendung von Bestimmungen des StWttG auf die von der Beklagten über das Internet angebotenen Dienstleistungen, wie sie der Kläger in seinem Rechtsmittel erkennbar anstrebt, scheidet damit aus. Auf einzelne (Schutz-)Vorschriften dieses Gesetzes (§ 8 Abs 3: Wettenkundenkarte; § 8 Abs 6: Gespräch bei Gefahr der Existenzgefährdung) kann er sich daher nicht berufen. [51] Die Zulässigkeit der Analogie ist zwar auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anerkannt vergleiche VwGH Ra 2020/11/0086; VwGH Ro 2020/04/0032 ua). Voraussetzung dafür ist aber das Bestehen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke. Im konkreten Fall musste dem Landesgesetzgeber im Zeitpunkt der Erlassung des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 das Anbieten von Online-Wetten bekannt sein. Dass er sich entgegen anderen Landesgesetzgebern dennoch gegen die Aufnahme einer Regelung von über das Internet angebotenen Wetten entschied, schließt eine planwidrige Lücke aus vergleiche auch Rapani/Kotanko in Zillner, Glücksspielgesetz, Wettrecht römisch fünf Rz 52 ff). Eine analoge Anwendung von Bestimmungen des StWttG auf die von der Beklagten über das Internet angebotenen Dienstleistungen, wie sie der Kläger in seinem Rechtsmittel erkennbar anstrebt, scheidet damit aus. Auf einzelne (Schutz-)Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 8, Absatz 3 :, Wettenkundenkarte; Paragraph 8, Absatz 6 :, Gespräch bei Gefahr der Existenzgefährdung) kann er sich daher nicht berufen.
[52] 8. Auch die übrigen Argumente des Klägers können nicht überzeugen.
[53] 8.1. Auf die noch im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Behauptung, er sei bei Abschluss der hier gegenständlichen Wettverträge (partiell) geschäftsunfähig gewesen, kommt der Kläger zu Recht nicht mehr zurück.
[54] 8.2. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Vertragspartner vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen können, die darauf abzielen, die Rechtsgüter des Anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren (6 Ob 221/18w; vgl RS0013922). [54] 8.2. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Vertragspartner vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen können, die darauf abzielen, die Rechtsgüter des Anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren (6 Ob 221/18w; vergleiche RS0013922).
[55] Zu Schutz- und Sorgfaltspflichten von Glücksspielanbietern außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25 Abs 3 GSpG hat der Oberste Gerichtshof allerdings bereits ausgeführt, dass die Rechtsordnung im Allgemeinen den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auferlegt, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen (6 Ob 61/12g, ecolex 2013/115, 315 [krit Wilhelm]). Diese Ansicht wurde in der Entscheidung 7 Ob 225/16p bekräftigt. Auch der Kläger geht in seiner Revision unter Berufung auf P. Bydlinski (Zivilrechtsfragen des „kleinen“ Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 697 [704]) davon aus, dass den Betreibern gegenüber dem Spieler (außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25 Abs 3 GSpG) nur in „Extremfällen“ eine Haftung treffe. Ein solcher Extremfall liegt nach der oben angeführten Rechtsprechung etwa bei positiver Kenntnis des Betreibers von der Existenzgefährdung seines Vertragspartners durch das Glücksspiel vor. [55] Zu Schutz- und Sorgfaltspflichten von Glücksspielanbietern außerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG hat der Oberste Gerichtshof allerdings bereits ausgeführt, dass die Rechtsordnung im Allgemeinen den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auferlegt, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen (6 Ob 61/12g, ecolex 2013/115, 315 [krit Wilhelm]). Diese Ansicht wurde in der Entscheidung 7 Ob 225/16p bekräftigt. Auch der Kläger geht in seiner Revision unter Berufung auf P. Bydlinski (Zivilrechtsfragen des „kleinen“ Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 697 [704]) davon aus, dass den Betreibern gegenüber dem Spieler (außerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG) nur in „Extremfällen“ eine Haftung treffe. Ein solcher Extremfall liegt nach der oben angeführten Rechtsprechung etwa bei positiver Kenntnis des Betreibers von der Existenzgefährdung seines Vertragspartners durch das Glücksspiel vor.
[56] Hier kann der Kläger aber mit seiner bloßen Berufung auf den von ihm mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Spielverlust keinen solchen „Extremfall“ aufzeigen. Von einer Existenzgefährdung ist nach den Feststellungen nicht auszugehen. Eine solche macht er auch nicht geltend. Ausgehend von den Feststellungen, wonach er seine Finanzen stets soweit im Griff hatte, dass es weder zu auffälligen Außenständen noch zu Zahlungsausfällen kam, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit für die Beklagte vor der Sperre des Klägers im April 2020 eine Handlungspflicht bestanden haben soll. Eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer vor- oder nebenvertraglichen Handlungspflicht kommt damit nicht in Betracht.
[57] 9. Der Revision des Klägers ist damit ein Erfolg zu versagen. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 regelt nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkunden durch ein im Landesgebiet gesetztes Verhalten des Wettunternehmers. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb des Landesgebiets über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst.
[58] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. [58] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
[59] Die auch im Revisionsverfahren obsiegende Beklagte hat danach Anspruch auf Kostenersatz. Die begehrte Umsatzsteuer war allerdings nicht zuzusprechen: Leistungen eines österreichischen Anwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Werden (wie hier) kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichnet, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, ist ein Zuspruch daher nicht möglich (RS0114955).