[8] Der Kläger begehrt die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:
[9] 1.1 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). [9] 1.1 Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[10] 1.2 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungszeitraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formaler Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219
[T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]). [10] 1.2 Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungszeitraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formaler Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (
RS0115219 [T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]).
[11] 1.3 Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion – wie auch im Individualprozess – im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]). [11] 1.3 Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion – wie auch im Individualprozess – im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
[12] 2.1 Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in 7 Ob 169/22m zu einem sinngleichen Risikoausschluss (dort Art 7.1.4 ARB 2019) dahin Stellung genommen: Der unbestimmte, nicht näher definierte Begriff „Ausnahmesituation“ ist unklar und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen keine klaren Kriterien, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme ermöglichen. Der Begriff lässt zahlreiche Interpretationen zu, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall im Sinn des § 1104 ABGB reichen. Da ein Verbraucher die Reichweite dieses Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er allenfalls berechtigte Ansprüche nicht gegen den Rechtsschutzversicherer geltend macht. [12] 2.1 Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in 7 Ob 169/22m zu einem sinngleichen Risikoausschluss (dort Artikel 7 Punkt eins Punkt 4, ARB 2019) dahin Stellung genommen: Der unbestimmte, nicht näher definierte Begriff „Ausnahmesituation“ ist unklar und intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen keine klaren Kriterien, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme ermöglichen. Der Begriff lässt zahlreiche Interpretationen zu, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall im Sinn des Paragraph 1104, ABGB reichen. Da ein Verbraucher die Reichweite dieses Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er allenfalls berechtigte Ansprüche nicht gegen den Rechtsschutzversicherer geltend macht.
[13] 2.2 In der Entscheidung 7 Ob 160/22p hat der Oberste Gerichtshof sich mit dem – mit Art 7.1.3 ARB 2020 nahezu identen – Risikoausschluss des Art 7.1.2 ARB 2018 befasst und die Klausel weder als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Bereits der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung. Er charakterisiert ein besonders schweres überindividuelles Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren und erfährt weitere Konkretisierung durch einen Rückgriff auf (hier: landes-)gesetzliche Definitionen. Keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risiken zu gewähren, die sich im Gefolge einer Katastrophe verwirklichen, entspricht den Interessen der Versicherungsnehmer nach zuverlässiger Tarifkalkulation und schränkt ihre berechtigten Deckungserwartungen nicht ein. [13] 2.2 In der Entscheidung 7 Ob 160/22p hat der Oberste Gerichtshof sich mit dem – mit Artikel 7 Punkt eins Punkt 3, ARB 2020 nahezu identen – Risikoausschluss des Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, ARB 2018 befasst und die Klausel weder als intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG noch als gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB qualifiziert. Bereits der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung. Er charakterisiert ein besonders schweres überindividuelles Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren und erfährt weitere Konkretisierung durch einen Rückgriff auf (hier: landes-)gesetzliche Definitionen. Keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risiken zu gewähren, die sich im Gefolge einer Katastrophe verwirklichen, entspricht den Interessen der Versicherungsnehmer nach zuverlässiger Tarifkalkulation und schränkt ihre berechtigten Deckungserwartungen nicht ein.
[14] 3.1 Damit war der Revision teilweise Folge zu geben und die Entscheidungen hinsichtlich der Klausel Art 7.1.2 ARB 2020 zu bestätigen. Betreffend die Klausel Art 7.1.3 ARB 2020 waren die Entscheidungen jedoch im klagsabweisenden Sinn abzuändern. [14] 3.1 Damit war der Revision teilweise Folge zu geben und die Entscheidungen hinsichtlich der Klausel Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, ARB 2020 zu bestätigen. Betreffend die Klausel Artikel 7 Punkt eins Punkt 3, ARB 2020 waren die Entscheidungen jedoch im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
[15] 3.2 Auf den im erstgerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenveröffentlichungsantrag ist die Beklagte bereits in ihrer Berufung nicht zurückgekommen (RS0043338).
[16] 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO; jene hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Es war mit einer Kostenaufhebung vorzugehen. [16] 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO; jene hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Es war mit einer Kostenaufhebung vorzugehen.