[6] Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 363a StPO setzt – außer im hier eben gerade nicht angesprochenen erweiterten Anwendungsbereich der Bestimmung – ein (gemäß Art 46 Abs 1 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, das die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre (§ 363a Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0108845
; vgl auch RS0128957). [6] Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 363 a, StPO setzt – außer im hier eben gerade nicht angesprochenen erweiterten Anwendungsbereich der Bestimmung – ein (gemäß Artikel 46, Absatz eins, MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, das die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO; RISJustiz
RS0108845; vergleiche auch RS0128957).
[7] Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a bis 363c StPO) dient solcherart der Umsetzung eines Urteils des EGMR in die innerstaatliche Rechtsordnung, um dem durch eine Konventionsverletzung Betroffenen zu ermöglichen, eine Wiederherstellung der Unversehrtheit („restitutio in integrum“) zu erreichen (Rebisant, WK-StPO § 363c Rz 138 ff). [7] Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a bis 363c StPO) dient solcherart der Umsetzung eines Urteils des EGMR in die innerstaatliche Rechtsordnung, um dem durch eine Konventionsverletzung Betroffenen zu ermöglichen, eine Wiederherstellung der Unversehrtheit („restitutio in integrum“) zu erreichen (Rebisant, WK-StPO Paragraph 363 c, Rz 138 ff).
[8] Auf Basis des Urteils des EGMR vom 11. April 2017 (Berger gegen Österreich), auf das sich der Antragsteller ausschließlich beruft, sind die Voraussetzungen für die begehrte Erneuerung des Verfahrens in Ansehung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Februar 2020, GZ 127 Hv 100/15d-1597, nicht gegeben:
[9] Indem der Verurteilte die Umsetzung des Erkenntnisses in Bezug auf die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung gar nicht (deutlich und bestimmt) verlangt, sondern sich ausdrücklich bloß gegen das – sechs Jahre später ergangene – erstinstanzliche Urteil wendet, dabei Vorgänge im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung kritisiert, den (angeblich) aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer eingetretenen Verlust entlastender Beweise (durch Vernichtung von Unterlagen und den Tod von Zeugen) beklagt, gegen die dennoch erfolgte Ablehnung einer Verfahrenseinstellung durch „die Strafgerichte“ (Landesgericht und Oberlandesgericht) sowie das Unterbleiben der gerichtlichen Anordnung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft remonstriert und schließlich behauptet, das Verfahren habe sich nach der Entscheidung des EGMR sechs Jahre lang in einem „Zustand der Dauerrechtsverletzung“ befunden, spricht er eine Entscheidung eines Strafgerichts, die Gegenstand des Urteils des EGMR gewesen wäre, nicht an und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt eines Antrags nach § 363a StPO. [9] Indem der Verurteilte die Umsetzung des Erkenntnisses in Bezug auf die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung gar nicht (deutlich und bestimmt) verlangt, sondern sich ausdrücklich bloß gegen das – sechs Jahre später ergangene – erstinstanzliche Urteil wendet, dabei Vorgänge im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung kritisiert, den (angeblich) aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer eingetretenen Verlust entlastender Beweise (durch Vernichtung von Unterlagen und den Tod von Zeugen) beklagt, gegen die dennoch erfolgte Ablehnung einer Verfahrenseinstellung durch „die Strafgerichte“ (Landesgericht und Oberlandesgericht) sowie das Unterbleiben der gerichtlichen Anordnung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft remonstriert und schließlich behauptet, das Verfahren habe sich nach der Entscheidung des EGMR sechs Jahre lang in einem „Zustand der Dauerrechtsverletzung“ befunden, spricht er eine Entscheidung eines Strafgerichts, die Gegenstand des Urteils des EGMR gewesen wäre, nicht an und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt eines Antrags nach Paragraph 363 a, StPO.
[10] Dass der EGMR – vom Antragsteller mehrfach hervorgehoben – im Rahmen der Aufzählung der Umstände des Falls einzelne im Ermittlungsverfahren ergangene Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien erwähnte (ohne sie ausdrücklich zu kritisieren; Rz 9 ff), ändert daran im Übrigen nichts.
[11] Abgesehen davon ist aber ein (fortdauernder) nachteiliger Einfluss der Konventionsverletzung, die Gegenstand des in Rede stehenden Urteils des EGMR war, auf den Inhalt einer im zugrunde liegenden Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung auszuschließen (§ 363a Abs 1 zweiter Halbsatz StPO). [11] Abgesehen davon ist aber ein (fortdauernder) nachteiliger Einfluss der Konventionsverletzung, die Gegenstand des in Rede stehenden Urteils des EGMR war, auf den Inhalt einer im zugrunde liegenden Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung auszuschließen (Paragraph 363 a, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO).
[12] Der in der unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich nämlich im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens alleine durch eine rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ausgleichen, während eine Neudurchführung des Strafverfahrens (im engeren Sinn) die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 MRK geradezu konterkarieren würde (Rebisant, WK-StPO § 363c Rz 157; RIS-Justiz RS0116662 [dort va 12 Os 14/01]; vgl Grabenwarter/Pabel, MRK7 § 24 Rz 85). [12] Der in der unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich nämlich im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens alleine durch eine rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB ausgleichen, während eine Neudurchführung des Strafverfahrens (im engeren Sinn) die Verfahrensgarantie des Artikel 6, Absatz eins, MRK geradezu konterkarieren würde (Rebisant, WK-StPO Paragraph 363 c, Rz 157; RIS-Justiz RS0116662 [dort va 12 Os 14/01]; vergleiche Grabenwarter/Pabel, MRK7 Paragraph 24, Rz 85).
[13] Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht (auch) den vom EGMR festgestellten Konventionsverstoß nicht nur anerkannt, sondern diesem (anders als zu 13 Os 18/08h) ausdrücklich und messbar durch Reduktion der dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat an sich entsprechenden Freiheitsstrafe um drei Jahre Rechnung getragen (vgl erneut US 7 zu AZ 32 Bs 273/22i). [13] Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht (auch) den vom EGMR festgestellten Konventionsverstoß nicht nur anerkannt, sondern diesem (anders als zu 13 Os 18/08h) ausdrücklich und messbar durch Reduktion der dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat an sich entsprechenden Freiheitsstrafe um drei Jahre Rechnung getragen vergleiche erneut US 7 zu AZ 32 Bs 273/22i).
[14] Mit Blick auf die etwa 22-jährige Verfahrensdauer (vgl dazu RIS-Justiz RS0124901) einerseits sowie die Verfahrensdimension mit internationalen Bezügen andererseits erweist sich dieser durch Sanktionsreduktion effektuierte Ausgleich der Grundrechtsverletzung als nicht offensichtlich unangemessen und damit – auch im Licht der Judikatur der Straßburger Instanzen – als ausreichend (Grabenwarter/Pabel, MRK7 § 13 Rz 18 mwN). [14] Mit Blick auf die etwa 22jährige Verfahrensdauer vergleiche dazu RIS-Justiz RS0124901) einerseits sowie die Verfahrensdimension mit internationalen Bezügen andererseits erweist sich dieser durch Sanktionsreduktion effektuierte Ausgleich der Grundrechtsverletzung als nicht offensichtlich unangemessen und damit – auch im Licht der Judikatur der Straßburger Instanzen – als ausreichend (Grabenwarter/Pabel, MRK7 Paragraph 13, Rz 18 mwN).
[15] Der Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO). [15] Der Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).
[16] Für eine Hemmung des Vollzugs der Freiheitsstrafe besteht damit kein Anlass (RIS-Justiz RS0125705).