Begründung:
[1] Die Klägerin betreibt eines der größten österreichischen Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen mit rund 1.100 Filialen und über 20.000 Mitarbeitern. Sie ist Teil eines größeren Einzelhandelskonzerns, der in Österreich und Deutschland verschiedene Nahversorgungsketten betreibt.
[2] Die Erstbeklagte betreibt ein Fleisch- und Wurstwaren-Erzeugungsunternehmen mit rund 140 Mitarbeitern; der Zweitbeklagte ist ihr einziger Geschäftsführer.
[3] Die Erstbeklagte beliefert die Klägerin mit Almochsenfleisch unter der (Wort- und Wortbild-)Marke „*“, zu deren Nutzung sie lizenziert wurde. Markeninhaber und primärer Lizenzgeber ist ein Verein, dem hunderte Landwirte angehören, die Fleisch unter einem besonders hohen Tierwohl-Standard erzeugen und der Erstbeklagten verkaufen. Die Erstbeklagte setzte im Herbst 2021 ca 34 Mio EUR um, davon ca 20 Mio EUR mit Gesellschaften des Konzerns, dem die Klägerin angehört, nämlich rund 14 Mio EUR mit dem Lebensmittel-Diskontableger des Konzerns, 3,5 Mio EUR mit einer deutschen Konzerngesellschaft und 3–3,2 Mio EUR mit der Klägerin selbst. Bereits vor dem 26. 11. 2021 vereinbarte die Erstbeklagte mit dem Diskontableger eine zusätzliche Fleischbelieferung, wobei sich die Erstbeklagte gegen einen anderen (dem Konzern der Klägerin angehörenden) Fleischlieferanten durchsetzte. Diese zusätzliche Liefermenge bedeutete einen zusätzlichen Umsatz von 4–5 Mio EUR pro Jahr. Die Erstbeklagte vertreibt das „*“-Fleisch auch über einen eigenen Onlineshop für Letztverbraucher, mit dem sie rund 360.000 EUR umsetzt.
[4] Bei einem Besuch der Einkaufs-Bereichsleiterin der Klägerin im Betrieb der Erstbeklagten im Herbst 2021 wurde vorerst ein unkonkretes Gespräch über die weitere Geschäftsbeziehung geführt. Dabei erklärte die Bereichsleiterin, dass es zukünftig um eine Ausrichtung auf mehr „Tierwohl“ ginge. Die Erstbeklagte wurde daraufhin zu einer Besprechung am 26. 11. 2021 eingeladen. Der Zweitbeklagte erwartete, dass es bei diesem Gespräch einzig darum gehen werde, welche Mengen an „*“-Fleisch er für das Tierwohlkonzept der Klägerin werde liefern können.
[5] Die Bereichsleiterin legte im Gespräch am 26. 11. 2021 aber zunächst dar, dass die Klägerin das „*“-Fleisch gerne im eigenen Betrieb zerlegen würde, die Erstbeklagte sollte zu diesem Zweck die ganzen Ochsenhälften liefern. Die Zerlegung im Betrieb der Klägerin war schon in der Vergangenheit thematisiert, aber vom Zweitbeklagten stets abgelehnt worden. Er antwortete, dass dieser Vorschlag für die Erstbeklagte wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Die Bereichsleiterin nannte aus ihrer Sicht mögliche Kompensationsgeschäfte, insbesondere eine Ausweitung der Abnahme von Wurstwaren und die Möglichkeit für den Zweitbeklagten, die Mitarbeiter der Klägerin zu schulen. Der Zweitbeklagte empfand dies als Kränkung und lehnte ab; das Geschäft mit Wurstwaren ist zudem nicht so lukrativ für die Erstbeklagte. Die Bereichsleiterin stellte daraufhin in den Raum, dass die Erstbeklagte das Geschäft mit dem „*“-Fleisch verlieren könnte. Der Zweitbeklagte nahm dies bloß zur Kenntnis. Die Bereichsleiterin wollte den Druck erhöhen, um den Zweitbeklagten umzustimmen, und sprach in weiterer Folge das „Gesamtgeschäft“ der Erstbeklagten im Konzern, dem die Klägerin angehört, an und dabei insbesondere auch jenen Umsatz, den die Erstbeklagte mit dem Diskontableger des Konzerns erwirtschaftet. Die Bereichsleiterin der Klägerin stellte die Frage, was denn wäre, wenn die Erstbeklagte auch den Umsatz mit dem Diskontableger verlieren würde; sie wusste zu diesem Zeitpunkt, dass die Erstbeklagte wirtschaftlich vom Umsatz mit dem Diskontableger abhängig war. Der Zweitbeklagte antwortete darauf, dass die Erstbeklagte dann tot wäre.
[6] Die Bereichsleiterin drohte der Erstbeklagten den Entzug des gesamten Geschäftes mit dem Konzern an, sollte der Zweitbeklagte (als Geschäftsführer der Erstbeklagten) den Standpunkt der Klägerin zur zukünftigen Geschäftsbeziehung nicht übernehmen – dies, obwohl der Verhandlungsgegenstand bloß das „*“-Fleischgeschäft betraf. Sie bemühte daher ein außerhalb ihrer Kompetenz stehendes Geschäft der Erstbeklagten mit dem Diskontableger, um eine Drohkulisse aufzubauen, wobei sie um die wirtschaftliche Abhängigkeit der Erstbeklagten insbesondere vom Umsatz mit dem Diskontableger wusste.
[7] Der Zweitbeklagte dachte sich zwar zunächst, dass die Bereichsleiterin als Einkäuferin der Klägerin nicht die Befugnisse hätte, der Erstbeklagten das Geschäft mit dem Diskontableger wegzunehmen. Jedoch sagte sie weiters, nachdem der Zweitbeklagte sie gefragt hatte, ob ihr bewusst sei, was sie da machen würde und dies eine Drohung wäre, dass ihr dies bewusst und das Vorgehen mit dem Vorstand auch abgesprochen sei.
[8] Der Zweitbeklagte stand schockiert auf, war perplex und verließ das Treffen. Nach dem Gespräch vom 26. 11. 2021 waren die Fronten zwischen den Streitteilen verhärtet.
[9] Der Zweitbeklagte übermittelte in der Folge der Bereichsleiterin zwischen Ende November 2021 bis Mitte 2022 zahlreiche erboste, sie auch persönlich attackierende SMS-Nachrichten.
[10] Der Zweitbeklagte suchte die Kommunikation direkt mit dem Vorstand der Gruppe, der die Klägerin angehört. Die Streitteile verhandelten über die weitere Belieferung mit „*“-Fleisch durch die Erstbeklagte und die Übertragung des Lizenzrechts an der Marke „*“ an die Klägerin. Unter anderem war dabei auch eine von der Erstbeklagten bereits im November geforderte Preiserhöhung Thema. Dem Zweitbeklagten gelang es, diese Preiserhöhung auch durchzusetzen. Schon Mitte 2019 bis Anfang 2020 hatten die Klägerin und die Erstbeklagte intensive Preisverhandlungen geführt. „Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die Erstbeklagte im Jänner 2022 hinsichtlich der Fleischpreise enorm unter Druck setzte oder nicht.“
[11] Am 11. 1. 2022 informierte der Zweitbeklagte ein Vorstandsmitglied der Großmuttergesellschaft der Klägerin, er habe sich „nach dem Ereignis beim Termin mit der [Bereichsleiterin]“ entschieden, die Belieferung mit „*“-Fleisch mit 31. 3. 2022 einzustellen. „Wir sollten uns bis 28.1.2022 einigen und solange gilt mein Angebot, die Lizenz zu verkaufen.“
[12] Am 21. 1. 2022 übermittelte der Zweitbeklagte an die Vorstände des markenlizenzgebenden Vereins ein E-Mail, in denen er die Bereichsleiterin und andere Mitarbeiter der Klägerin als hohle Nüsse, inkompetent und bösartig bezeichnete; diesem E-Mail schloss er ein E-Mail an die Bereichsleiterin bei, in dem er bekanntgab, die Belieferung der Klägerin mit „*“-Fleisch ab 31. 3. 2022 einzustellen, als „Hauptgrund [den] Erpressungsversuch beim Termin vom 26.11.2021“ nannte und unter anderem ausführte, ihm sei noch nie in der bald hundertjährigen Geschichte seiner Firma als Lieferant „nur annähernd eine so dreiste Vorgehensweise von einer Einkäuferin […] passiert“.
[13] Am selben Tag übermittelte die Erstbeklagte ein Rundschreiben an die 400 bis 450 Mitgliedsbetriebe des Vereins mit unter anderem folgendem Inhalt:
„Außerdem möchte ich Euch aus gegebenem Anlass informieren, dass ich von der Einkäuferin […] bezüglich Fleischpreise enorm unter Druck gesetzt werde und mit 'erpresserischen' Methoden versucht wird, mir einen Teil des Ochsengeschäftes wegzunehmen. Aus diesem Grund werde ich mit 31.3.2022 die Belieferung der […] Märkte [der Klägerin] mit *-Fleisch einstellen.“
[14] Die Klägerin versuchte durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Verein das „*“-Fleisch direkt (also nicht über die Erstbeklagte) zu beziehen. Dieses ist für die Klägerin – unabhängig vom Lizenzrecht – nicht leicht möglich, weil die „*“-Bauern den Beklagten treu sind und nicht dem Verein. Die Bauern liefern das „*“-Fleisch nämlich direkt und nicht über den Verein an die Erstbeklagte. Diese bezahlt die Bauern seit jeher auch direkt.
[15] Auf nicht näher feststellbaren Wegen erlangte die Presse aufgrund der Schreiben vom 21. 1. 2021 Kenntnis vom Konflikt zwischen den Parteien; es war jedenfalls nicht die Klägerin, die die Presse informierte. Daher gab es in der Folge viele Anfragen von Journalisten bei der ihnen aufgrund früherer wirtschaftlicher Schwierigkeiten schon bekannten Erstbeklagten und auch direkt beim Zweitbeklagten. Die Beklagten äußerten sich inhaltlich zum Konflikt gegenüber der Presse aber zunächst nicht. In Zeitungen erschienen in der Folge Ende Jänner 2022 Berichte, wonach die Erstbeklagte der Klägerin „erpresserische Methoden“ vorwerfe; weiters wurde über eine zurückweisende Reaktion der Gruppe, der die Klägerin angehört, sowie über eine Stellungnahme der für Landwirtschaft zuständigen Bundesministerin zum Konflikt berichtet. In der Folge bedankte sich der Zweitbeklagte bei einzelnen Medien für die Berichterstattung und übergab mehreren Medien Unterlagen für eine weitere Berichterstattung über den Konflikt.
[16] Am 27. 1. 2022 sah sich die Großmuttergesellschaft der Klägerin zu einer Presseaussendung veranlasst, in der sie unter anderem den Vorwurf der Erpressung zurückwies und die Geschehnisse aus ihrer Sicht darlegte.
[17] Der Zweitbeklagte lässt sich sich seit
der Besprechung vom 26. 11. 2021 regelmäßig psychotherapeutisch coachen. Die Drohung mit dem Umsatzverlust und dem – aus Sicht der Beklagten damit verbundenen – wirtschaftlichen Ruin der Erstbeklagten belasteten den Zweitbeklagten nämlich psychisch. [17] Der Zweitbeklagte lässt sich sich seit, der Besprechung vom 26. 11. 2021 regelmäßig psychotherapeutisch coachen. Die Drohung mit dem Umsatzverlust und dem – aus Sicht der Beklagten damit verbundenen – wirtschaftlichen Ruin der Erstbeklagten belasteten den Zweitbeklagten nämlich psychisch.
[18] Die Klägerin begehrte, gestützt sowohl auf § 1330 Abs 2 ABGB als auch auf §§ 1, 7 UWG, die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die – als Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens verbliebenen – aus dem Spruch ersichtlichen Äußerungen zu verbreiten (Pkt 1 des Klagebegehrens) bzw die Klägerin mit diesen Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs herabzusetzen (Pkt 2 des Klagebegehrens); neben dem mit insgesamt 60.000 EUR bewerteten Unterlassungsbegehren erhob die Klägerin noch ein mit 10.000 EUR bewertetes Veröffentlichungsbegehren. [18] Die Klägerin begehrte, gestützt sowohl auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch auf Paragraphen eins, 7, UWG, die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die – als Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens verbliebenen – aus dem Spruch ersichtlichen Äußerungen zu verbreiten (Pkt 1 des Klagebegehrens) bzw die Klägerin mit diesen Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs herabzusetzen (Pkt 2 des Klagebegehrens); neben dem mit insgesamt 60.000 EUR bewerteten Unterlassungsbegehren erhob die Klägerin noch ein mit 10.000 EUR bewertetes Veröffentlichungsbegehren.
[19] Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens stellte die Klägerin einen inhaltsgleichen Sicherungsantrag.
[20] Die inkriminierten Äußerungen seien, soweit sie Tatsachenbehauptungen seien, allesamt unwahr, sie seien kreditschädigend und setzten das Unternehmen der Klägerin lauterkeitswidrig herab. Im Übrigen seien die inkriminierten Äußerungen beleidigender Natur, es lägen rechtswidrige, exzessive Werturteile vor. Vor dem Hintergrund, dass der Zweitbeklagte der Klägerin die Lizenzrechte für die Marke angeboten habe und er eine von ihm verlangte Preiserhöhung auch erhalten habe, sei der Vorwurf einer Erpressung oder Unterdrucksetzung absurd.
[21] Die Beklagten wandten ein, die Äußerungen seien aufgrund des öffentlichen Interesses, der damit verbundenen weiten Meinungsäußerungsfreiheit, der jedenfalls im Kern vorliegenden Wahrheit der beanstandeten Äußerungen, sowie letztlich aufgrund des Umstands, dass keine exzessiven Wertungen vorlägen, gerechtfertigt und daher zulässig. Das Verhalten der Klägerin und ihrer Bereichsleiterin dürfe insgesamt als erpresserische Methode bewertet werden, ohne dass der Durchschnittsleser vom Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Handelns ausgehe. Als „dreist“ werde allgemein ein Verhalten bezeichnet, das „ungeniert“, „frech“, allenfalls „unverschämt“ sei, jedoch sei dies kein Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens, sondern nach allgemeinem Sprachverständnis eine harmlose Bewertung, die rechtlich weder herabsetzend (§ 7 UWG) noch kreditschädigend (§ 1330 Abs 2 ABGB), sittenwidrig oder sonst unlauter sei. Der Vorwurf, in einer harten über mehrere Jahre währenden Verhandlungssituation jemanden „enorm unter Druck zu setzen“, sei eine zulässige, weder nach UWG noch nach ABGB tatbestandsmäßige Wertung. Mit den Bezeichnungen „hohle Nüsse; inkompetent; bösartig“ gehe es ausschließlich darum, das Verhalten der Bereichsleiterin und die sich daraus ergebenden langfristigen Konsequenzen für hunderte Landwirtschaftsbetriebe aufzuzeigen. Dies sei aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit sowie aufgrund der (harten) Bewertung eines im Kern wahren Sachverhalts gerechtfertigt. Der Vorwurf, die Bereichsleiterin hätte dem Zweitbeklagten einen psychologischen Schaden verursacht, sei eine rein auf den Zweitbeklagten bezogene Bewertung, die „ihn selbst belastet, da er den Schaden hat“; im Übrigen sei dies eine zulässige Wertung. [21] Die Beklagten wandten ein, die Äußerungen seien aufgrund des öffentlichen Interesses, der damit verbundenen weiten Meinungsäußerungsfreiheit, der jedenfalls im Kern vorliegenden Wahrheit der beanstandeten Äußerungen, sowie letztlich aufgrund des Umstands, dass keine exzessiven Wertungen vorlägen, gerechtfertigt und daher zulässig. Das Verhalten der Klägerin und ihrer Bereichsleiterin dürfe insgesamt als erpresserische Methode bewertet werden, ohne dass der Durchschnittsleser vom Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Handelns ausgehe. Als „dreist“ werde allgemein ein Verhalten bezeichnet, das „ungeniert“, „frech“, allenfalls „unverschämt“ sei, jedoch sei dies kein Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens, sondern nach allgemeinem Sprachverständnis eine harmlose Bewertung, die rechtlich weder herabsetzend (Paragraph 7, UWG) noch kreditschädigend (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB), sittenwidrig oder sonst unlauter sei. Der Vorwurf, in einer harten über mehrere Jahre währenden Verhandlungssituation jemanden „enorm unter Druck zu setzen“, sei eine zulässige, weder nach UWG noch nach ABGB tatbestandsmäßige Wertung. Mit den Bezeichnungen „hohle Nüsse; inkompetent; bösartig“ gehe es ausschließlich darum, das Verhalten der Bereichsleiterin und die sich daraus ergebenden langfristigen Konsequenzen für hunderte Landwirtschaftsbetriebe aufzuzeigen. Dies sei aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit sowie aufgrund der (harten) Bewertung eines im Kern wahren Sachverhalts gerechtfertigt. Der Vorwurf, die Bereichsleiterin hätte dem Zweitbeklagten einen psychologischen Schaden verursacht, sei eine rein auf den Zweitbeklagten bezogene Bewertung, die „ihn selbst belastet, da er den Schaden hat“; im Übrigen sei dies eine zulässige Wertung.
[22] Nachdem die Parteien einen rechtswirksamen Teilvergleich über die zwei Unterlassungsbegehren betreffend „hohle Nüsse, inkompetent, bösartig“ (samt diesbezüglichem Veröffentlichungsbegehren) geschlossen hatten, wies das Erstgericht den restlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Ansehung der aus dem Spruch ersichtlichen verbleibenden Punkte erkennbar zur Gänze ab.
[23] Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss teilweise dahin ab, dass es eine einstweilige Verfügung erließ, und zwar in Ansehung der Teile der Begehren, die sich auf „erpresserische Methoden“ beziehen, nach § 7 UWG und § 1330 ABGB (Antragspunkte 1. und 2., jeweils im ersten Anstrich), sowie des sich auf das Unterdrucksetzen
– klargestellt ausdrücklich nur in Ansehung von Fleischpreisen – beziehenden Begehrens nach § 7 UWG (Antragspunkt 1, zweiter Anstrich). Im Übrigen bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Sicherungsantrags. [23] Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss teilweise dahin ab, dass es eine einstweilige Verfügung erließ, und zwar in Ansehung der Teile der Begehren, die sich auf „erpresserische Methoden“ beziehen, nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, ABGB (Antragspunkte 1. und 2., jeweils im ersten Anstrich), sowie des sich auf das Unterdrucksetzen, – klargestellt ausdrücklich nur in Ansehung von Fleischpreisen – beziehenden Begehrens nach Paragraph 7, UWG (Antragspunkt 1, zweiter Anstrich). Im Übrigen bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Sicherungsantrags.
[24] Zur Begründung der Antragsstattgebung führte es zusammengefasst aus, § 7 UWG unterscheide sich von der Kreditschädigung nach § 1330 ABGB durch die Beschränkung auf die Behauptung und Verbreitung von Tatsachen zu „Zwecken des Wettbewerbs“ und die ausschließlich unternehmensbezogenen Ziele sowie die unterschiedliche Beweislast: Nach der Bestimmung zur Kreditschädigung müsse der Kläger grundsätzlich die Unrichtigkeit beweisen, es sei denn, eine Rufschädigung sei gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, dann habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. § 7 Abs 1 UWG sehe dagegen eine generelle Umkehr der Beweislast vor: Der Beklagte müsse beweisen, dass seine Behauptungen wahr sind. [24] Zur Begründung der Antragsstattgebung führte es zusammengefasst aus, Paragraph 7, UWG unterscheide sich von der Kreditschädigung nach Paragraph 1330, ABGB durch die Beschränkung auf die Behauptung und Verbreitung von Tatsachen zu „Zwecken des Wettbewerbs“ und die ausschließlich unternehmensbezogenen Ziele sowie die unterschiedliche Beweislast: Nach der Bestimmung zur Kreditschädigung müsse der Kläger grundsätzlich die Unrichtigkeit beweisen, es sei denn, eine Rufschädigung sei gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, dann habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Paragraph 7, Absatz eins, UWG sehe dagegen eine generelle Umkehr der Beweislast vor: Der Beklagte müsse beweisen, dass seine Behauptungen wahr sind.
[25] Bei der Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet würden, komme es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an und bei deren Auslegung sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend. Dennoch müsse jede der beanstandeten Behauptungen für sich darauf geprüft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1330 ABGB und/oder § 7 UWG gegeben seien. [25] Bei der Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet würden, komme es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an und bei deren Auslegung sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend. Dennoch müsse jede der beanstandeten Behauptungen für sich darauf geprüft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1330, ABGB und/oder Paragraph 7, UWG gegeben seien.
[26] Den Vorwurf der Anwendung erpresserischer Methoden würden die Empfänger der Äußerung als Vorwurf eines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und nicht in einem verharmlosenden „landläufigen“ Sinne verstehen. Die Behauptungen hätten einen massiv nachteiligen Einfluss auf die zukünftigen geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin. Ihr eile der Ruf einer Erpresserin voraus, der ihr unmittelbar wirtschaftliche Nachteile bringe. Aufgrund der umfassenden medialen Berichterstattung würden andere Lieferanten der Klägerin vorurteilsbehaftet begegnen. Gerade im geschäftlichen Kontext sei ein Vorwurf eines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens besonders schwerwiegend. Die Beklagten hätten auch klar darauf abgezielt, den Ruf der Klägerin zu beeinträchtigen. Diesbezüglich sei den Beklagten die ihnen sowohl nach § 1330 Abs 2 ABGB wie auch nach § 7 UWG obliegende Bescheinigung der Wahrheit der beanstandeten Behauptung nicht gelungen. Wer eine mehrdeutige Äußerung mache, habe die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten zu lassen. Dabei seien auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen, insbesondere wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang fehle, in dem die Äußerung gefallen sei, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung stehe. Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung könne sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lasse. [26] Den Vorwurf der Anwendung erpresserischer Methoden würden die Empfänger der Äußerung als Vorwurf eines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und nicht in einem verharmlosenden „landläufigen“ Sinne verstehen. Die Behauptungen hätten einen massiv nachteiligen Einfluss auf die zukünftigen geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin. Ihr eile der Ruf einer Erpresserin voraus, der ihr unmittelbar wirtschaftliche Nachteile bringe. Aufgrund der umfassenden medialen Berichterstattung würden andere Lieferanten der Klägerin vorurteilsbehaftet begegnen. Gerade im geschäftlichen Kontext sei ein Vorwurf eines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens besonders schwerwiegend. Die Beklagten hätten auch klar darauf abgezielt, den Ruf der Klägerin zu beeinträchtigen. Diesbezüglich sei den Beklagten die ihnen sowohl nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wie auch nach Paragraph 7, UWG obliegende Bescheinigung der Wahrheit der beanstandeten Behauptung nicht gelungen. Wer eine mehrdeutige Äußerung mache, habe die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten zu lassen. Dabei seien auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen, insbesondere wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang fehle, in dem die Äußerung gefallen sei, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung stehe. Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung könne sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lasse.
[27] Welches konkrete Verhalten der Klägerin die Grundlage für die Aufstellung dieser Behauptung liefere, führen die Beklagten in den beanstandeten Mitteilungen nicht näher aus. Nach der für die Beklagten ungünstigsten Auslegung der Äußerung werde dem adressierten Empfängerkreis der Eindruck vermittelt, die Klägerin hätte gegen Strafgesetze verstoßen (Verbrechen der Erpressung nach § 144 StGB). Nach § 144 Abs 2 StGB sei eine Tat jedoch nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreite; darunter seien die Fälle zu verstehen, in denen mit etwas rechtlich Erlaubtem oder jedenfalls nicht Verbotenem gedroht wird. Dazu gehöre auch die Drohung mit dem Abbruch geschäftlicher Beziehungen, selbst wenn dies für den Geschäftspartner existenzbedrohend wäre. Aus den getroffenen Feststellungen lasse sich demnach kein strafbares Verhalten im Sinne einer Erpressung ableiten, da zumindest die Rechtswidrigkeit der der Klägerin zuzuordnenden Handlungen nicht bescheinigt worden sei. Die Behauptung, die Klägerin würde erpresserische Methoden im Sinne einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 144 StGB anwenden, sei mangels eines sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden rechtswidrigen Verhaltens unwahr. Diese Äußerung sei auch rufschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB und geschäftsschädigend nach § 7 UWG. [27] Welches konkrete Verhalten der Klägerin die Grundlage für die Aufstellung dieser Behauptung liefere, führen die Beklagten in den beanstandeten Mitteilungen nicht näher aus. Nach der für die Beklagten ungünstigsten Auslegung der Äußerung werde dem adressierten Empfängerkreis der Eindruck vermittelt, die Klägerin hätte gegen Strafgesetze verstoßen (Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, StGB). Nach Paragraph 144, Absatz 2, StGB sei eine Tat jedoch nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreite; darunter seien die Fälle zu verstehen, in denen mit etwas rechtlich Erlaubtem oder jedenfalls nicht Verbotenem gedroht wird. Dazu gehöre auch die Drohung mit dem Abbruch geschäftlicher Beziehungen, selbst wenn dies für den Geschäftspartner existenzbedrohend wäre. Aus den getroffenen Feststellungen lasse sich demnach kein strafbares Verhalten im Sinne einer Erpressung ableiten, da zumindest die Rechtswidrigkeit der der Klägerin zuzuordnenden Handlungen nicht bescheinigt worden sei. Die Behauptung, die Klägerin würde erpresserische Methoden im Sinne einer Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 144, StGB anwenden, sei mangels eines sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden rechtswidrigen Verhaltens unwahr. Diese Äußerung sei auch rufschädigend iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und geschäftsschädigend nach Paragraph 7, UWG.
[28] Zum Vorwurf des enormen Unter-Druck-Setzens habe das Erstgericht zwar mangels Bescheinigung der Unwahrheit der inkriminierten Behauptung durch die Klägerin das Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB zutreffend abgewiesen. Die diesbezügliche Negativfeststellung gehe auf Grundlage des § 7 UWG jedoch zu Lasten der Beklagten. Für die Schädigungseignung der Behauptung genüge, dass die Äußerung objektiv geeignet sei, das Unternehmen der Klägerin und deren Geschäftsbetrieb zu schädigen oder auf irgendeine Weise zu erschweren oder dass sonst eine nachteilige Meinung vermittelt werde. Ebenso reiche ein nachteiliger Einfluss auf die zukünftigen geschäftlichen Verhältnisse des herabgesetzten Unternehmens und dessen Entwicklungsmöglichkeiten, wobei es nur einer abstrakten Betriebsgefährdung und Kreditgefährdung bedürfe. Die tatbestandsmäßige Schädigungseignung einer Äußerung sei anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet würden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erweckten, zumal dies üblicherweise dazu führe, dass der betroffene Betrieb Schaden erleide oder der Kredit seines Inhabers erschüttert werde. Für die Schädigungseignung reiche es dabei aus, dass nur aufmerksame Betrachter eine Angabe als herabsetzend empfänden, selbst wenn dies flüchtige Betrachter nicht so wahrnähmen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte sie bezüglich Fleischpreise „enorm unter Druck gesetzt“, sei mit Bedacht auf den sich aus Landwirten zusammengesetzten Adressatenkreis der Mitteilung objektiv geeignet, das Unternehmen der Klägerin und deren Geschäftsbetrieb zu schädigen. Die einstweilige Verfügung sei mit dem sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergebenden klarstellenden Bezug auf die Fleischpreise zu erlassen. [28] Zum Vorwurf des enormen Unter-Druck-Setzens habe das Erstgericht zwar mangels Bescheinigung der Unwahrheit der inkriminierten Behauptung durch die Klägerin das Unterlassungsbegehren nach Paragraph 1330, ABGB zutreffend abgewiesen. Die diesbezügliche Negativfeststellung gehe auf Grundlage des Paragraph 7, UWG jedoch zu Lasten der Beklagten. Für die Schädigungseignung der Behauptung genüge, dass die Äußerung objektiv geeignet sei, das Unternehmen der Klägerin und deren Geschäftsbetrieb zu schädigen oder auf irgendeine Weise zu erschweren oder dass sonst eine nachteilige Meinung vermittelt werde. Ebenso reiche ein nachteiliger Einfluss auf die zukünftigen geschäftlichen Verhältnisse des herabgesetzten Unternehmens und dessen Entwicklungsmöglichkeiten, wobei es nur einer abstrakten Betriebsgefährdung und Kreditgefährdung bedürfe. Die tatbestandsmäßige Schädigungseignung einer Äußerung sei anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet würden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erweckten, zumal dies üblicherweise dazu führe, dass der betroffene Betrieb Schaden erleide oder der Kredit seines Inhabers erschüttert werde. Für die Schädigungseignung reiche es dabei aus, dass nur aufmerksame Betrachter eine Angabe als herabsetzend empfänden, selbst wenn dies flüchtige Betrachter nicht so wahrnähmen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte sie bezüglich Fleischpreise „enorm unter Druck gesetzt“, sei mit Bedacht auf den sich aus Landwirten zusammengesetzten Adressatenkreis der Mitteilung objektiv geeignet, das Unternehmen der Klägerin und deren Geschäftsbetrieb zu schädigen. Die einstweilige Verfügung sei mit dem sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergebenden klarstellenden Bezug auf die Fleischpreise zu erlassen.
[29] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[30] Während der antragsabweisende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erheben die Beklagten gegen die einstweilige Verfügung außerordentlichen Revisionsrekurs und beantragen die gänzliche Abweisung des Sicherungsantrags; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[31] Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[32] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.
[33] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind die Unterlassungsbegehren der Klägerin in Ansehung
– der Verbreitung der Behauptung (§ 7 UWG), die Klägerin bzw deren Mitarbeiter, insbesondere deren Bereichsleiterin Einkauf, würden die Beklagten bezüglich Fleischpreisen enorm unter Druck setzen;– der Verbreitung der Behauptung (Paragraph 7, UWG), die Klägerin bzw deren Mitarbeiter, insbesondere deren Bereichsleiterin Einkauf, würden die Beklagten bezüglich Fleischpreisen enorm unter Druck setzen;
– der Verbreitung der Behauptung (§ 7 UWG), die Klägerin bzw deren Mitarbeiter, insbesondere deren Bereichsleiterin Einkauf, würden im geschäftlichen Verkehr erpresserische Methoden anwenden; und– der Verbreitung der Behauptung (Paragraph 7, UWG), die Klägerin bzw deren Mitarbeiter, insbesondere deren Bereichsleiterin Einkauf, würden im geschäftlichen Verkehr erpresserische Methoden anwenden; und
– der Herabsetzung der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs durch die Äußerung (§ 1330 Abs 2 ABGB), die Klägerin bzw deren Mitarbeiter, insbesondere deren Bereichsleiterin Einkauf, würden im geschäftlichen Verkehr erpresserische Methoden anwenden.– der Herabsetzung der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs durch die Äußerung (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB), die Klägerin bzw deren Mitarbeiter, insbesondere deren Bereichsleiterin Einkauf, würden im geschäftlichen Verkehr erpresserische Methoden anwenden.
[34] Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst, unwahr sei eine Äußerung nicht schon dann, wenn nicht jede einzelne Facette mit der Wirklichkeit übereinstimme, sondern erst dann, wenn ihr sachlicher Kern unwahr sei; liege die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr sei und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertige, so müsse die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. „Erpresserische Methoden“ sei nicht im Sinn des Strafgesetzes zu verstehen. „Unterdrucksetzen“ sei ein geläufiger Begriff und insinuiere überhaupt nichts Verwerfliches.
Dazu wurde erwogen: