[6] I. Im Verfahren gegenüber dem Zweitantragsgegner ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zulässig und teilweise berechtigt: [6] römisch eins. Im Verfahren gegenüber dem Zweitantragsgegner ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zulässig und teilweise berechtigt:
[7] I.1. Im Provisorialverfahren besteht – entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung des Zweitantragsgegners vertretenen Ansicht – keine Eventualmaxime (9 ObA 59/15i mwN). Die Antragstellerin benannte in ihrem nicht zurückgewiesenen und den Antragsgegnern zugestellten Schriftsatz vom 4. 4. 2022 zwei Zeugen (eine Freundin und einen Cousin ihrer Mutter mit Namen, Adresse und Telefonnummer). Sie berief sich auf deren Einvernahme zur Bescheinigung dafür, dass ihr Bruder (der Zweitantragsgegner) diesen gegenüber in einem Telefonat geäußert habe, sie habe ihre Mutter getötet. Dem Cousin der Mutter habe ihr Bruder darüber hinaus noch „weitere Verleumdungen hinsichtlich der Wohnung von [ihrer Mutter] erzählt“. [7] römisch eins.1. Im Provisorialverfahren besteht – entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung des Zweitantragsgegners vertretenen Ansicht – keine Eventualmaxime (9 ObA 59/15i mwN). Die Antragstellerin benannte in ihrem nicht zurückgewiesenen und den Antragsgegnern zugestellten Schriftsatz vom 4. 4. 2022 zwei Zeugen (eine Freundin und einen Cousin ihrer Mutter mit Namen, Adresse und Telefonnummer). Sie berief sich auf deren Einvernahme zur Bescheinigung dafür, dass ihr Bruder (der Zweitantragsgegner) diesen gegenüber in einem Telefonat geäußert habe, sie habe ihre Mutter getötet. Dem Cousin der Mutter habe ihr Bruder darüber hinaus noch „weitere Verleumdungen hinsichtlich der Wohnung von [ihrer Mutter] erzählt“.
[8] Auf den im Rekurs der Antragstellerin auf diesen Beweisantrag gegründeten Verfahrensmangel ging das Rekursgericht deshalb nicht ein, weil es die zu beweisenden Tatsachen aus rechtlichen Gründen für nicht erheblich hielt.
[9] I.2. Anders als das Rekursgericht meint, sind – worauf der Revisionsrekurs zutreffend hinweist – aber herabsetzende, kreditschädigende Äußerungen nicht in jedem Fall schon dann gerechtfertigt, wenn sie (nur) nicht wider besseres Wissen erhoben werden. [9] römisch eins.2. Anders als das Rekursgericht meint, sind – worauf der Revisionsrekurs zutreffend hinweist – aber herabsetzende, kreditschädigende Äußerungen nicht in jedem Fall schon dann gerechtfertigt, wenn sie (nur) nicht wider besseres Wissen erhoben werden.
[10] Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB und Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB setzen (zwar) die Verbreitung der Äußerung voraus (RS0102047
). Für die für die Tatbegehung notwendige „Öffentlichkeit“ reicht es aber schon aus, dass die Äußerung gegenüber zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen ist (vgl 6 Ob 50/01y; „gegenüber einer einzigen Person“ 6 Ob 260/07i; RS0032421). Keine Haftung besteht dagegen für eine „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte (§ 1330 Abs 2 S 3 ABGB). [10] Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB und Rufschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setzen (zwar) die Verbreitung der Äußerung voraus (
RS0102047
). Für die für die Tatbegehung notwendige „Öffentlichkeit“ reicht es aber schon aus, dass die Äußerung gegenüber zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen ist vergleiche 6 Ob 50/01y; „gegenüber einer einzigen Person“ 6 Ob 260/07i; RS0032421). Keine Haftung besteht dagegen für eine „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte (Paragraph 1330, Absatz 2, S 3 ABGB).
[11] Der vom Rekursgericht (losgelöst) zitierte Beisatz T10 zu RS0114015 („In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.“) ist im Zusammenhalt mit dem Rechtssatz zu sehen, zu dem er gleichgestellt wurde: „Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen.“ Auch in dem der Entscheidung 6 Ob 46/08w, aus der T10 hervorging, zugrunde liegenden Fall waren Prozessbehauptungen zu beurteilen. [11] Der vom Rekursgericht (losgelöst) zitierte Beisatz T10 zu RS0114015 („In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.“) ist im Zusammenhalt mit dem Rechtssatz zu sehen, zu dem er gleichgestellt wurde: „Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen.“ Auch in dem der Entscheidung 6 Ob 46/08w, aus der T10 hervorging, zugrunde liegenden Fall waren Prozessbehauptungen zu beurteilen.
[12] Voraussetzung der Haftungsbefreiung nach § 1330 Abs 2 S 3 ABGB ist also nicht allein, dass die Äußerung nicht wider besseres Wissen erfolgt (was aber von den Vorinstanzen angenommen wurde), sondern es verlangt das Gesetz zudem, dass es sich um eine „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilung handelt und mit ihr ein „berechtigtes Interesse“ verfolgt wird (s auch RS0117060; RS0008987). [12] Voraussetzung der Haftungsbefreiung nach Paragraph 1330, Absatz 2, S 3 ABGB ist also nicht allein, dass die Äußerung nicht wider besseres Wissen erfolgt (was aber von den Vorinstanzen angenommen wurde), sondern es verlangt das Gesetz zudem, dass es sich um eine „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilung handelt und mit ihr ein „berechtigtes Interesse“ verfolgt wird (s auch RS0117060; RS0008987).
[13] Als „nicht öffentliche“ Mitteilung im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind nach der Rechtsprechung etwa Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen anzusehen (6 Ob 226/05m), Vorbringen, Partei- und Zeugenaussagen oder Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (RS0114015), die Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Mitherausgeber eines Sammelbands von Beiträgen aus einer Ringvorlesung an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität (6 Ob 104/21v) oder Äußerungen in einer Bescheidbeschwerde und in einem Schreiben an den zuständigen Minister (s 6 Ob 243/21k mit weiteren Beispielen „nicht öffentlicher“ Mitteilungen). [13] Als „nicht öffentliche“ Mitteilung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB sind nach der Rechtsprechung etwa Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen anzusehen (6 Ob 226/05m), Vorbringen, Partei- und Zeugenaussagen oder Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess (RS0114015), die Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Mitherausgeber eines Sammelbands von Beiträgen aus einer Ringvorlesung an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität (6 Ob 104/21v) oder Äußerungen in einer Bescheidbeschwerde und in einem Schreiben an den zuständigen Minister (s 6 Ob 243/21k mit weiteren Beispielen „nicht öffentlicher“ Mitteilungen).
[14] Entscheidend ist, ob der Mitteilende bei Weitergabe der rufschädigenden Behauptung mit deren vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht (
RS0102047
[T6]; RS0032413 [T2]; vgl RS0031906). So ist etwa bei Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, mit einer vertraulichen Behandlung zu rechnen (vgl RS0031906 [T6]; 6 Ob 30/19h). [14] Entscheidend ist, ob der Mitteilende bei Weitergabe der rufschädigenden Behauptung mit deren vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht (
RS0102047 [T6]; RS0032413 [T2]; vergleiche RS0031906). So ist etwa bei Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, mit einer vertraulichen Behandlung zu rechnen vergleiche RS0031906 [T6]; 6 Ob 30/19h).
[15] Es kann daher vor dem Hintergrund des von den Vorinstanzen angenommenen Rechtfertigungsgrundes des § 1330 Abs 2 S 3 ABGB nicht dahinstehen, wem gegenüber die behaupteten Äußerungen gefallen sind. Die in Telefonaten gegenüber einer Freundin und einem Cousin der Mutter angeblich gefallenen Aussagen sind weder Äußerungen innerhalb eines Verfahrens noch sind sie sonst als „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilungen im zuvor dargestellten Sinn zu qualifizieren. [15] Es kann daher vor dem Hintergrund des von den Vorinstanzen angenommenen Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 1330, Absatz 2, S 3 ABGB nicht dahinstehen, wem gegenüber die behaupteten Äußerungen gefallen sind. Die in Telefonaten gegenüber einer Freundin und einem Cousin der Mutter angeblich gefallenen Aussagen sind weder Äußerungen innerhalb eines Verfahrens noch sind sie sonst als „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilungen im zuvor dargestellten Sinn zu qualifizieren.
[16] I.3. Zu prüfen bleibt, ob es sich um haftungsfreie Äußerungen „im Familienkreis“ gehandelt haben könnte. [16] römisch eins.3. Zu prüfen bleibt, ob es sich um haftungsfreie Äußerungen „im Familienkreis“ gehandelt haben könnte.
[17] Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 EMRK) rechtfertigt „unbeschwerte“ (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie (im „engsten Familienkreis“: 6 Ob 37/95), und zwar auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 S 3 ABGB vorliegt (zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht; RS0102048; RS0107767; 6 Ob 144/20z). Äußerungen im (engeren) Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 S 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt (6 Ob 144/20z mwN). Bei vertraulichen Äußerungen im Familienkreis gegenüber den eigenen nächsten Angehörigen muss nämlich regelmäßig nicht erwartet werden, dass sie tatsächlich in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschließend beeinträchtigt werden könnte (RS0102048 [T2]). [17] Der Schutz des Familienlebens (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) rechtfertigt „unbeschwerte“ (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie (im „engsten Familienkreis“: 6 Ob 37/95), und zwar auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, S 3 ABGB vorliegt (zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht; RS0102048; RS0107767; 6 Ob 144/20z). Äußerungen im (engeren) Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 1330, Absatz 2, S 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt (6 Ob 144/20z mwN). Bei vertraulichen Äußerungen im Familienkreis gegenüber den eigenen nächsten Angehörigen muss nämlich regelmäßig nicht erwartet werden, dass sie tatsächlich in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschließend beeinträchtigt werden könnte (RS0102048 [T2]).
[18] Die hier vorgeworfenen Äußerungen gegenüber einem Cousin der Mutter oder deren Freundin fallen aber nicht mehr in den vom Schutz des Familienlebens umfassten Bereich, zumal beide nicht zu den „eigenen nächsten Angehörigen“ des Zweitantragsgegners zählen (siehe nur die in der Rechtsprechung bereits verneinten Beispiele zu Äußerungen gegenüber der Lebensgefährtin des Beleidigten [6 Ob 249/16k] oder gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten der Äußernden über dessen Vater [6 Ob 144/20z]; anders dagegen bei [in den Schutzbereich fallenden] Äußerungen gegenüber dem eigenen Sohn [6 Ob 166/14a]).
[19] I.4. Das Rekursgericht hat damit – von einer unrichtigen Rechtsansicht zu § 1130 Abs 2 S 3 ABGB ausgehend – einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht behandelt bzw wahrgenommen. Dies bewirkt eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (vgl RS0043051 [T5]; RS0106371 [T5]; RS0042963 [T37] zum Berufungsverfahren; zum Rekursverfahren s nur RS0042963 [T4, T32]), weswegen es – allerdings nur soweit der Mangel reichen kann – zu einer Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts zu kommen hat. [19] römisch eins.4. Das Rekursgericht hat damit – von einer unrichtigen Rechtsansicht zu Paragraph 1130, Absatz 2, S 3 ABGB ausgehend – einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht behandelt bzw wahrgenommen. Dies bewirkt eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens vergleiche RS0043051 [T5]; RS0106371 [T5]; RS0042963 [T37] zum Berufungsverfahren; zum Rekursverfahren s nur RS0042963 [T4, T32]), weswegen es – allerdings nur soweit der Mangel reichen kann – zu einer Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts zu kommen hat.
[20] I.5. Der Beweisantrag der Antragstellerin bezog sich nur auf bestimmte, dem Zweitantragsgegner vorgeworfene Äußerungen (auf „Verleumdungen hinsichtlich der Wohnung“ der Mutter und den Vorwurf, sie solle diese getötet haben; das sind die als erste, vierte und fünfte im Spruch des Erstgerichts aufgelisteten Äußerungen). Der Mangel des Rekursverfahrens kann demnach nur diesen Teil des Sicherungsantrags betreffen und bleibt darauf beschränkt. Deswegen ist die Entscheidung des Rekursgerichts auch bloß in diesem Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht insoweit die neue Entscheidung über den Rekurs unter Behandlung der Mängelrüge (allenfalls der Beweisrüge) aufzutragen. [20] römisch eins.5. Der Beweisantrag der Antragstellerin bezog sich nur auf bestimmte, dem Zweitantragsgegner vorgeworfene Äußerungen (auf „Verleumdungen hinsichtlich der Wohnung“ der Mutter und den Vorwurf, sie solle diese getötet haben; das sind die als erste, vierte und fünfte im Spruch des Erstgerichts aufgelisteten Äußerungen). Der Mangel des Rekursverfahrens kann demnach nur diesen Teil des Sicherungsantrags betreffen und bleibt darauf beschränkt. Deswegen ist die Entscheidung des Rekursgerichts auch bloß in diesem Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht insoweit die neue Entscheidung über den Rekurs unter Behandlung der Mängelrüge (allenfalls der Beweisrüge) aufzutragen.
[21] 1.6. Angemerkt sei zuletzt, dass das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch auf § 1330 ABGB gründete. Da im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – noch keine Unterlassungsklage erhoben worden ist, wird für den Fall der (teilweisen) Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf § 391 Abs 1 EO verwiesen. [21] 1.6. Angemerkt sei zuletzt, dass das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraph 1330, ABGB gründete. Da im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – noch keine Unterlassungsklage erhoben worden ist, wird für den Fall der (teilweisen) Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Paragraph 391, Absatz eins, EO verwiesen.
[22] 1.7. Die Antragstellerin ist mit sechs von neun Punkten (also mit zwei Dritteln) ihres Sicherungsantrags endgültig erfolglos geblieben und trägt in diesem Umfang die Kosten des Sicherungsverfahrens auch endgültig selbst.
[23] Die Kostenentscheidung zugunsten des Zweitantragsgegners beruht im Umfang der Bestätigung der Abweisung auf §§ 393 Abs 1 und 78 EO. Er hat Anspruch auf Ersatz im Umfang seines Obsiegens (RS0005667 [T1]). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG gebührt allerdings nicht, weil der Zweitantragsgegner im Revisionsrekursverfahren nur einer Partei gegenüberstand. [23] Die Kostenentscheidung zugunsten des Zweitantragsgegners beruht im Umfang der Bestätigung der Abweisung auf Paragraphen 393, Absatz eins und 78 EO. Er hat Anspruch auf Ersatz im Umfang seines Obsiegens (RS0005667 [T1]). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 15, RATG gebührt allerdings nicht, weil der Zweitantragsgegner im Revisionsrekursverfahren nur einer Partei gegenüberstand.
[24] Im Umfang der Aufhebung (auf die ein Drittel entfällt) stützt sich der Kostenvorbehalt auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO. [24] Im Umfang der Aufhebung (auf die ein Drittel entfällt) stützt sich der Kostenvorbehalt auf Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
[25] II. Im Verfahren gegenüber der Erstantragsgegnerin ist der außerordentliche Revisionsrekurs dagegen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen: [25] römisch zwei. Im Verfahren gegenüber der Erstantragsgegnerin ist der außerordentliche Revisionsrekurs dagegen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen:
[26] Das Rechtsmittel stützt sich – wie bereits ausgeführt – allein auf die aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterbliebene Behandlung des im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmangels. Das dazu herangezogene Vorbringen (samt Beweisantrag) betrifft jedoch nur angebliche Äußerungen des Zweitantragsgegners, nicht aber solche der Erstantragsgegnerin.
[27] Damit kann der Revisionsrekurs zur Abweisung des Sicherungsantrags gegenüber der Erstantragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage ansprechen.