[11] 1. Nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG steht ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG nur einer Person zu, die durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme). [11] 1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG steht ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, StEG nur einer Person zu, die durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme).
[12] 1.1. Richtig sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Bestimmung den Fall einer nachträglichen Strafmilderung nach § 31a StGB iVm § 410 StPO nicht regelt. Der Kläger wurde im zweiten – der verbüßten Strafhaft zugrundeliegenden – Strafverfahren weder freigesprochen noch sonst außer Verfolgung gesetzt noch neuerlich – zu einer milderen Strafe – verurteilt, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 StEG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorliegen. [12] 1.1. Richtig sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Bestimmung den Fall einer nachträglichen Strafmilderung nach Paragraph 31 a, StGB in Verbindung mit Paragraph 410, StPO nicht regelt. Der Kläger wurde im zweiten – der verbüßten Strafhaft zugrundeliegenden – Strafverfahren weder freigesprochen noch sonst außer Verfolgung gesetzt noch neuerlich – zu einer milderen Strafe – verurteilt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorliegen.
[13] 1.2. In der Literatur (vgl Heissenberger, Haftentschädigung [2006] 101 f mwN [zur Vorgängerbestimmung § 2 Abs 1 lit c StEG 1969]; Eder-Rieder, StEG 2005 [2007] 47) wird die (analoge) Anwendung des § 2 Abs 1 Z 3 StEG auf die nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB iVm § 410 StPO befürwortet, obwohl es – wegen unveränderten Schuldspruchs – nicht zu einer Aufhebung der Verurteilung komme. Als Begründung wird angeführt, dass eine bloß aufgrund der Anwendung von Milderungsgründen im wiederaufgenommenen Verfahren mildere Strafe auch unter die Z 3 falle, selbst wenn nach demselben Strafsatz verurteilt werde (Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht, § 2 StEG Anm 3). Kodek/Leupold (in Höpfel/Ratz, WK2 StEG § 2 Rz 36) folgen dieser Ansicht nur für den Fall, dass die nachträgliche Strafmilderung nicht aufgrund nachträglich eingetretener, sondern bei der Strafbemessung zwar schon vorhandener, aber erst nachträglich bekannt gewordener Umstände erfolge. [13] 1.2. In der Literatur vergleiche Heissenberger, Haftentschädigung [2006] 101 f mwN [zur Vorgängerbestimmung Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG 1969]; Eder-Rieder, StEG 2005 [2007] 47) wird die (analoge) Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG auf die nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, StGB in Verbindung mit Paragraph 410, StPO befürwortet, obwohl es – wegen unveränderten Schuldspruchs – nicht zu einer Aufhebung der Verurteilung komme. Als Begründung wird angeführt, dass eine bloß aufgrund der Anwendung von Milderungsgründen im wiederaufgenommenen Verfahren mildere Strafe auch unter die Ziffer 3, falle, selbst wenn nach demselben Strafsatz verurteilt werde (Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht, Paragraph 2, StEG Anmerkung 3, ). Kodek/Leupold (in Höpfel/Ratz, WK2 StEG Paragraph 2, Rz 36) folgen dieser Ansicht nur für den Fall, dass die nachträgliche Strafmilderung nicht aufgrund nachträglich eingetretener, sondern bei der Strafbemessung zwar schon vorhandener, aber erst nachträglich bekannt gewordener Umstände erfolge.
[14] 1.3. Ob und inwieweit eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 StEG bei einer nachträglichen Strafmilderung nach § 31a StGB iVm § 410 StPO in Betracht kommt, insbesondere wenn – wie hier – die ursprünglich (zutreffend) als erschwerend angenommene Vorstrafenbelastung durch nachträglichen Freispruch im wiederaufgenommenen Vorverfahren entfällt, muss im Anlassfall allerdings aus den nachstehend genannten Gründen nicht abschließend geklärt werden. [14] 1.3. Ob und inwieweit eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG bei einer nachträglichen Strafmilderung nach Paragraph 31 a, StGB in Verbindung mit Paragraph 410, StPO in Betracht kommt, insbesondere wenn – wie hier – die ursprünglich (zutreffend) als erschwerend angenommene Vorstrafenbelastung durch nachträglichen Freispruch im wiederaufgenommenen Vorverfahren entfällt, muss im Anlassfall allerdings aus den nachstehend genannten Gründen nicht abschließend geklärt werden.
[15] 2. Die analoge Anwendung einer Bestimmung setzt eine Lücke im Rechtssinn voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866
[T5]). Einem Ersatzanspruch des Klägers analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG steht – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – hier schon die § 3 Abs 1 Z 1 StEG zugrundeliegende Wertung entgegen: [15] 2. Die analoge Anwendung einer Bestimmung setzt eine Lücke im Rechtssinn voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (
RS0008866 [T5]). Einem Ersatzanspruch des Klägers analog Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG steht – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – hier schon die Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StEG zugrundeliegende Wertung entgegen:
[16] 2.1. Demnach besteht eine Entschädigungspflicht unter anderem auch bei der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme insoweit nicht, als die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde (Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz, WK2 StEG § 3 Rz 4). [16] 2.1. Demnach besteht eine Entschädigungspflicht unter anderem auch bei der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme insoweit nicht, als die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde (Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz, WK2 StEG Paragraph 3, Rz 4).
[17] 2.2. Schon zur Vorgängerbestimmung des § 3 lit b StEG 1969 wurde judiziert, dass sich dieser Ausschlussgrund nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das keine Einschränkung des Anwendungsbereichs vorsieht, nicht nur auf eine unmittelbar zu vollziehende (unbedingt verhängte) Strafe, sondern gleichermaßen auch auf eine ganz oder nur zum Teil bedingt nachgesehene Freiheits- oder/und Geldstrafe bezieht (RS0087743; 15 Os 71/97). [17] 2.2. Schon zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Litera b, StEG 1969 wurde judiziert, dass sich dieser Ausschlussgrund nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das keine Einschränkung des Anwendungsbereichs vorsieht, nicht nur auf eine unmittelbar zu vollziehende (unbedingt verhängte) Strafe, sondern gleichermaßen auch auf eine ganz oder nur zum Teil bedingt nachgesehene Freiheits- oder/und Geldstrafe bezieht (RS0087743; 15 Os 71/97).
[18] In diesem Sinn betonen die Gesetzesmaterialien zum StEG 2005 (ErlRV 618 BlgNR 22. GP 7 f), dass der Ausschlussgrund des § 3 Abs 1 Z 1 StEG nicht nur etwa für die Fälle der Anrechnung auf eine unmittelbar zu vollziehende (unbedingte) Strafe gelte. Vielmehr schließe auch die Anrechnung auf eine ganz oder zum Teil bedingt nachgesehene Strafe den Ersatzanspruch in diesem Umfang aus. [18] In diesem Sinn betonen die Gesetzesmaterialien zum StEG 2005 (ErlRV 618 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7, f), dass der Ausschlussgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StEG nicht nur etwa für die Fälle der Anrechnung auf eine unmittelbar zu vollziehende (unbedingte) Strafe gelte. Vielmehr schließe auch die Anrechnung auf eine ganz oder zum Teil bedingt nachgesehene Strafe den Ersatzanspruch in diesem Umfang aus.
[19] Von dieser – auch in der Literatur geteilten (Eder-Rieder, StEG 2005, 51; Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz, WK2 StEG § 3 Rz 4) – Ansicht abzugehen, besteht kein Anlass. [19] Von dieser – auch in der Literatur geteilten (Eder-Rieder, StEG 2005, 51; Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz, WK2 StEG Paragraph 3, Rz 4) – Ansicht abzugehen, besteht kein Anlass.
[20] 2.3. Auch wenn hier kein Fall der Anrechnung der erlittenen Vorhaft nach § 38 StGB, § 400 StPO vorliegt, darf nicht übersehen werden, dass der Kläger keine längere als die – wenn auch nachträglich zum Teil bedingt nachgesehene – neunmonatige Freiheitsstrafe verbüßt hat, zu der er im zweiten Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Entschädigung dafür, dass er zum Zeitpunkt der nachträglichen Strafmilderung durch teilbedingte Strafnachsicht die gesamte Strafzeit bereits verbüßt hatte, er also eine endgültige Strafnachsicht tatsächlich gar nie erreichen konnte, kann ihm nicht gewährt werden. Andernfalls wäre er gegenüber Personen besser gestellt, denen die Zeit einer Anhaltung auf eine von vornherein (teil-)bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde und denen das Gesetz aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch zubilligt. [20] 2.3. Auch wenn hier kein Fall der Anrechnung der erlittenen Vorhaft nach Paragraph 38, StGB, Paragraph 400, StPO vorliegt, darf nicht übersehen werden, dass der Kläger keine längere als die – wenn auch nachträglich zum Teil bedingt nachgesehene – neunmonatige Freiheitsstrafe verbüßt hat, zu der er im zweiten Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Entschädigung dafür, dass er zum Zeitpunkt der nachträglichen Strafmilderung durch teilbedingte Strafnachsicht die gesamte Strafzeit bereits verbüßt hatte, er also eine endgültige Strafnachsicht tatsächlich gar nie erreichen konnte, kann ihm nicht gewährt werden. Andernfalls wäre er gegenüber Personen besser gestellt, denen die Zeit einer Anhaltung auf eine von vornherein (teil-)bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde und denen das Gesetz aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch zubilligt.
3. Zusammenfassend ergibt sich:
[21] Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat. [21] Ein Ersatzanspruch analog Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StEG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 410, StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat.
[22] 4. Da dem Kläger aus diesem Grund kein Entschädigungsanspruch zusteht, war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederherzustellen.
[23] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. [23] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.