[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) zutreffend ausführt, steht die in den Beschlüssen des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien geäußerte Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang: [6] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) zutreffend ausführt, steht die in den Beschlüssen des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien geäußerte Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[7] Mit dem Einfügen des § 133a in das StVG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 BGBl I 2007/109 sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Verbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (RIS-Justiz RS0124405 [T1], EBRV 302 BlgNr 23. GP 1). [7] Mit dem Einfügen des Paragraph 133 a, in das StVG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 BGBl I 2007/109 sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Verbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (RIS-Justiz RS0124405 [T1], EBRV 302 BlgNr 23. Gesetzgebungsperiode eins, ).
[8] § 133a Abs 2 StVG verlangt – sofern der Verurteilte noch nicht zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hat – vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug (auch) zu überprüfen, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. [8] Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG verlangt – sofern der Verurteilte noch nicht zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hat – vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug (auch) zu überprüfen, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
[9] Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (RIS-Justiz RS0008866
). Daher liegt auch eine Gesetzeslücke nur bei planwidriger Unvollständigkeit des in Rede stehenden Gesetzes, also dann vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz
RS0008866
[T9, T10 und T27]). Genau diese Annahme ist aber bei der Norm des § 17 JGG in Bezug auf den Regelungsbereich des § 133a StVG nicht indiziert. [9] Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (RIS-Justiz
RS0008866
). Daher liegt auch eine Gesetzeslücke nur bei planwidriger Unvollständigkeit des in Rede stehenden Gesetzes, also dann vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz
RS0008866
[T9, T10 und T27]). Genau diese Annahme ist aber bei der Norm des Paragraph 17, JGG in Bezug auf den Regelungsbereich des Paragraph 133 a, StVG nicht indiziert.
[10] § 133a StVG ist nämlich kein Unterfall der bedingten Entlassung (§ 46 StGB), sondern ein Rechtsinstitut sui generis (RIS-Justiz RS0124405; Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 43; Drexler/Weger, StVG5 § 133a Rz 18). Während das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 und 2 StGB) wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind (§§ 17, 19 Abs 2 JGG), dem Primat der Spezialprävention (§ 5 Z 1 JGG) vor allem durch die Anordnung von (bedingt obligatorischer) Bewährungshilfe während einer Probezeit Rechnung trägt und damit bessere Chancen für das weitere Fortkommen des jungen Rechtsbrechers schaffen möchte (Schroll in WK2 StGB § 50 Rz 1 f, 6c), sieht § 133a StVG keine Betreuungs- oder Resozialisierungsbemühungen vor (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 133a Rz 19), sondern entspricht einer Unterbrechung der Strafhaft, die bei rechtswidriger Rückkehr in das Bundesgebiet ex lege fortgesetzt wird (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 30 f). [10] Paragraph 133 a, StVG ist nämlich kein Unterfall der bedingten Entlassung (Paragraph 46, StGB), sondern ein Rechtsinstitut sui generis (RIS-Justiz RS0124405; Pieber in WK2 StVG Paragraph 133 a, Rz 43; Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 133 a, Rz 18). Während das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB) wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind (Paragraphen 17, 19, Absatz 2, JGG), dem Primat der Spezialprävention (Paragraph 5, Ziffer eins, JGG) vor allem durch die Anordnung von (bedingt obligatorischer) Bewährungshilfe während einer Probezeit Rechnung trägt und damit bessere Chancen für das weitere Fortkommen des jungen Rechtsbrechers schaffen möchte (Schroll in WK2 StGB Paragraph 50, Rz 1 f, 6c), sieht Paragraph 133 a, StVG keine Betreuungs- oder Resozialisierungsbemühungen vor vergleiche Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 133 a, Rz 19), sondern entspricht einer Unterbrechung der Strafhaft, die bei rechtswidriger Rückkehr in das Bundesgebiet ex lege fortgesetzt wird (Pieber in WK² StVG Paragraph 133 a, Rz 30 f).
[11] Die Nichterwähnung des § 133a StVG in § 17 JGG ist somit geradezu logische Folge der Verschiedenheit der beiden Rechtsinstitute, womit insoweit auch die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes methodisch unzulässig ist. Mangels § 133a StVG betreffende Ausnahmeregelung im JGG ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat (RIS-Justiz
RS0008866
[T13]), (auch) bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a Abs 2 StVG von der Prüfung abhängig zu machen, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. [11] Die Nichterwähnung des Paragraph 133 a, StVG in Paragraph 17, JGG ist somit geradezu logische Folge der Verschiedenheit der beiden Rechtsinstitute, womit insoweit auch die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes methodisch unzulässig ist. Mangels Paragraph 133 a, StVG betreffende Ausnahmeregelung im JGG ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat (RIS-Justiz
RS0008866 [T13]), (auch) bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG von der Prüfung abhängig zu machen, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
[12] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Verurteilten wirkt, kann es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (§ 292 vorletzter Satz StPO). [12] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Verurteilten wirkt, kann es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).