Entscheidungstext 13Os63/22x (13Os64/22v)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

JSt‑Slg 2022/65 S 545 (Baier‑Grabner/Soyer) - JSt‑Slg 2022,545 (Baier‑Grabner/Soyer) = EvBl 2023/54 S 190 (Ratz) - EvBl 2023,190 (Ratz) = SSt 2022/41

Geschäftszahl

13Os63/22x (13Os64/22v)

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafvollzugssache des * G*, AZ 25 BE 176/21d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts als Vollzugsgericht vom 10. Februar 2022 (ON 22) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. März 2022, AZ 21 Bs 53/22f, (ON 27) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache des * G*, AZ 25 BE 176/21d des Landesgerichts Krems an der Donau, verletzen der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 10. Februar 2022 (ON 22) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. März 2022, AZ 21 Bs 53/22f, (ON 27) jeweils Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 22. März 2016, GZ 6 Hv 156/15p-1445, (ON 11) wurde der am 17. August 1992 geborene * G* mehrerer Verbrechen schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 36, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, JGG nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Diese erhöhte das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2016 (ON 12) auf zwölf Jahre.

[2]            Die Hälfte der Strafzeit hatte der Verurteilte am 28. November 2020 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit wären am 28. November 2022 verbüßt gewesen, das rechnerische Strafende fällt auf den 28. November 2025 (ON 2 S 3).

[3] Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 (ON 22) sah das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht (gestützt auf Paragraph 133 a, StVG) vorläufig vom weiteren Vollzug der über * G* verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots ab. Unter Bezugnahme auf die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. November 2021, AZ 21 Bs 343/21a, (ON 16) geäußerte Rechtsansicht ging der Einzelrichter davon aus, dass auf „generalpräventive Bedürfnisse“ „nicht Bedacht zu nehmen“ sei, weil der Strafgefangene bei der Begehung des die Strafdrohung bestimmenden Delikts des Paragraph 75, StGB und auch bei den überwiegenden weiteren Tathandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Paragraph 17, JGG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, JGG sehe zwar (nur) für bedingte Entlassungen, nicht aber für den Anwendungsbereich des Paragraph 133 a, StVG vor, dass generalpräventive Erwägungen außer Acht zu bleiben haben. Da jedoch Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG der bedingten Entlassung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, StGB nachgebildet sei, wäre von einer „planwidrigen Gesetzeslücke“ auszugehen, woraus folge, „dass auch Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht anzuwenden und die Paragraphen 17, 19, Absatz 2, JGG analog auch auf Paragraph 133 a, StVG anzuwenden sind“.

[4] Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 24) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. März 2022, AZ 21 Bs 53/22f, (ON 27) nicht Folge. Das Oberlandesgericht hielt an seiner Rechtsansicht fest und führte aus, eine unterschiedliche Interessenlage in Ansehung der Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen bei bedingten Entlassungen einerseits und vorläufigem Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG andererseits sei nicht ersichtlich. Eine unterschiedliche Vorgangsweise bei jungen erwachsenen Straftätern, die nach einer bedingten Entlassung in Österreich bleiben, und solchen, die sich im Sinn des Paragraph 133 a, StVG bereit erklärt haben, einer Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachzukommen, erscheine nicht sachgerecht, sodass „eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen ist, die durch Analogie zu schließen“ sei. Das „Unterbleiben der Erwähnung des Paragraph 133 a, StVG in Paragraph 17, JGG“ sei als „planwidrige Gesetzeslücke“ anzusehen, die durch „die Rechtsanwendung zu schließen“ sei. Daraus folge, dass auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen generalpräventive – wie im Übrigen auch spezialpräventive – Aspekte außer Betracht zu bleiben haben (BS 3 f).

[5]                     Am 25. März 2022 ist der Verurteilte nach der Aktenlage in die Türkei ausgereist (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) zutreffend ausführt, steht die in den Beschlüssen des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien geäußerte Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[7] Mit dem Einfügen des Paragraph 133 a, in das StVG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 BGBl I 2007/109 sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Verbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (RIS-Justiz RS0124405 [T1], EBRV 302 BlgNr 23. Gesetzgebungsperiode eins, ).

[8] Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG verlangt – sofern der Verurteilte noch nicht zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hat – vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug (auch) zu überprüfen, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

[9] Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0008866Nächster Suchbegriff). Daher liegt auch eine Gesetzeslücke nur bei planwidriger Unvollständigkeit des in Rede stehenden Gesetzes, also dann vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0008866Nächster Suchbegriff [T9, T10 und T27]). Genau diese Annahme ist aber bei der Norm des Paragraph 17, JGG in Bezug auf den Regelungsbereich des Paragraph 133 a, StVG nicht indiziert.

[10] Paragraph 133 a, StVG ist nämlich kein Unterfall der bedingten Entlassung (Paragraph 46, StGB), sondern ein Rechtsinstitut sui generis (RIS-Justiz RS0124405; Pieber in WK2 StVG Paragraph 133 a, Rz 43; Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 133 a, Rz 18). Während das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB) wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind (Paragraphen 17, 19, Absatz 2, JGG), dem Primat der Spezialprävention (Paragraph 5, Ziffer eins, JGG) vor allem durch die Anordnung von (bedingt obligatorischer) Bewährungshilfe während einer Probezeit Rechnung trägt und damit bessere Chancen für das weitere Fortkommen des jungen Rechtsbrechers schaffen möchte (Schroll in WK2 StGB Paragraph 50, Rz 1 f, 6c), sieht Paragraph 133 a, StVG keine Betreuungs- oder Resozialisierungsbemühungen vor vergleiche Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 133 a, Rz 19), sondern entspricht einer Unterbrechung der Strafhaft, die bei rechtswidriger Rückkehr in das Bundesgebiet ex lege fortgesetzt wird (Pieber in WK² StVG Paragraph 133 a, Rz 30 f).

[11] Die Nichterwähnung des Paragraph 133 a, StVG in Paragraph 17, JGG ist somit geradezu logische Folge der Verschiedenheit der beiden Rechtsinstitute, womit insoweit auch die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes methodisch unzulässig ist. Mangels Paragraph 133 a, StVG betreffende Ausnahmeregelung im JGG ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0008866 [T13]), (auch) bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG von der Prüfung abhängig zu machen, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

[12] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Verurteilten wirkt, kann es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).

Textnummer

E136137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00063.22X.0907.000

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20220907_OGH0002_0130OS00063_22X0000_000

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