Entscheidungstext 7Ob72/22x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

VbR 2022/118 S 187 - VbR 2022,187 = EvBl‑LS 2022/179 = Andrieu/Jeremias/Zieger, ZVers 2023,53 = Palten, VR 2023,25/Heft 9

Geschäftszahl

7Ob72/22x

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Mag. Pertmayr, und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* J*, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OG in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Chyba & Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Herausgabe (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 1 R 256/21z-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. September 2021, GZ 10 C 178/21f-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[2] 1. Gemäß Paragraph 11 c, Absatz 2, VersVG hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

[3] 2. Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem im Rahmen des BGBl 1994/509 eingeführten Auskunfts- und Einsichtsrechts (ursprünglich Paragraph 11 a, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) als Reaktion auf die Entscheidung 7 Ob 7/92, in der der Oberste Gerichtshof ein (außerprozessuales) Recht des Versicherungsnehmers auf Einsicht in ein vom Versicherer eingeholtes ärztliches Gutachten verneint hatte, die Absicht, ein derartiges Recht für solche Gutachten zu schaffen, „an denen der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter dadurch mitgewirkt hat, dass er sich für Zwecke der Gutachtenserstellung ärztlich untersuchen hat lassen“ (ErläutRV 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17, ; vergleiche auch 7 Ob 133/01m).

[4] 3. Der Kläger vertritt in seiner Revision unter Hinweis auf die Materialien die Ansicht, Paragraph 11 c, Absatz 2, VersVG sei analog auch auf nicht-ärztliche Gutachten anzuwenden.

[5] 4. Jede Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus vergleiche RS0106092; Vorheriger SuchbegriffRS0008866Nächster Suchbegriff [insb T2, T4, T11]), die nur dann angenommen werden kann, wenn Wertungen und Zweck der gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (Vorheriger SuchbegriffRS0008866Nächster Suchbegriff [T27]). Das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag dagegen der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen (Vorheriger SuchbegriffRS0008866Nächster Suchbegriff [T12]). Ordnet daher der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht an, besteht keine Gesetzeslücke vergleiche RS0008870 [T3, T4]; Vorheriger SuchbegriffRS0008866 [T8, T13]).

[6] 5. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Paragraph 11 c, Absatz 2, VersVG sei mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden und daher nicht auf das hier vom Versicherer eingeholte kriminaltechnologische Gutachten, ist nicht korrekturbedürftig, beruht doch die Beschränkung auf Gutachten, an deren Befundaufnahme der Versicherte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung mitgewirkt hat, auf einer im Wortlaut der Normen und den Materialien eindeutig zum Ausdruck kommenden bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Warum aus den weiteren Ausführungen in den Materialien, wonach von einer weitgehenden Offenlegung der Entscheidungsbasis des Versicherers nicht zuletzt eine streitabschneidende Wirkung zu erwarten sei vergleiche ErläutRV 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17, ), abzuleiten sei, dass ein Auskunfts- und Einsichtsrecht für sämtliche Gutachten eingeräumt werden sollte, kann der Revisionswerber nicht schlüssig darlegen.

[7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Textnummer

E135485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00072.22X.0629.000

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20220629_OGH0002_0070OB00072_22X0000_000

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