[9] Der dagegen gerichtete Rekurs der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
[10] 1. Bei Ansprüchen sowohl nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist derjenige aktiv legitimiert, der von den ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptungen betroffen ist. Das kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch eine juristische Person – wie ein Verein oder eine politische Partei – sein, weil auch juristische Personen sowohl einen wirtschaftlichen Ruf haben als auch passiv beleidigungsfähig sind (6 Ob 162/17t; 6 Ob 66/16y; vgl RS0031845 [T1, T3]; RS0008985). Dass es bei juristischen Personen immer wieder zu einem Wechsel der Funktionsträger – unter Umständen auch in relativ kurzen Zeiträumen – kommen kann, ist dem Wesen der juristischen Person immanent, weshalb ein solcher Wechsel an der Aktivlegitimation der juristischen Person grundsätzlich nichts ändert. [10] 1. Bei Ansprüchen sowohl nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB als auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist derjenige aktiv legitimiert, der von den ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptungen betroffen ist. Das kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch eine juristische Person – wie ein Verein oder eine politische Partei – sein, weil auch juristische Personen sowohl einen wirtschaftlichen Ruf haben als auch passiv beleidigungsfähig sind (6 Ob 162/17t; 6 Ob 66/16y; vergleiche RS0031845 [T1, T3]; RS0008985). Dass es bei juristischen Personen immer wieder zu einem Wechsel der Funktionsträger – unter Umständen auch in relativ kurzen Zeiträumen – kommen kann, ist dem Wesen der juristischen Person immanent, weshalb ein solcher Wechsel an der Aktivlegitimation der juristischen Person grundsätzlich nichts ändert.
[11] Eine Gefährdung des Rufs einer juristischen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. Das gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen. Diese Überlegungen lassen sich auf einen rechtsfähigen politischen Verein übertragen (vgl 6 Ob 162/17t ErwGr 1.2.; RS0031787). [11] Eine Gefährdung des Rufs einer juristischen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. Das gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen. Diese Überlegungen lassen sich auf einen rechtsfähigen politischen Verein übertragen vergleiche 6 Ob 162/17t ErwGr 1.2.; RS0031787).
[12] 2. Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre – verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) – nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist (RS0008984
[T3 und T5]; RS0032008 [T1]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft (6 Ob 162/17t ErwGr 2.1.). Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0028870 [T5]). In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in den sie fielen, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RS0031883 [T15]). [12] 2. Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre – verstanden als Personenwürde (Paragraph 16, ABGB) – nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist (
RS0008984 [T3 und T5]; RS0032008 [T1]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft (6 Ob 162/17t ErwGr 2.1.). Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0028870 [T5]). In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in den sie fielen, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RS0031883 [T15]).
[13] 3. Eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, kann (auch) durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden (6 Ob 164/19i ErwGr 3.; RS0032201).
[14] 4. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht (vgl 6 Ob 66/16y ErwGr 8.4.). [14] 4. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht vergleiche 6 Ob 66/16y ErwGr 8.4.).
[15] 5. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Solche Fragen des Einzelfalls sind in der Regel nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0031883 [T28]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat damit regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 162/17t ErwGr 4.2.; RS0107768). [15] 5. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Solche Fragen des Einzelfalls sind in der Regel nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0031883 [T28]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat damit regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 162/17t ErwGr 4.2.; RS0107768).
[16] 6. Das Rekursgericht war der Ansicht, die Äußerung sei nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, weil ihr ein undemokratisches und unmenschliches Verhalten der Ausgrenzung und „Sippenhaft“ vorgeworfen werde, was bei einer politischen Organisation als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werde. Dieser Vorwurf könne, auch wenn er Vorfälle in der Vergangenheit betreffe, deren Ansehen in der Öffentlichkeit und auch deren wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtigen. Er impliziere im gegebenen Zusammenhang mit der aktuellen Debatte, dass sich insofern die Verhältnisse nicht geändert hätten. Die Äußerung der Beklagten sei daher ehrenbeleidigend und kreditschädigend iSd § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. [16] 6. Das Rekursgericht war der Ansicht, die Äußerung sei nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, weil ihr ein undemokratisches und unmenschliches Verhalten der Ausgrenzung und „Sippenhaft“ vorgeworfen werde, was bei einer politischen Organisation als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werde. Dieser Vorwurf könne, auch wenn er Vorfälle in der Vergangenheit betreffe, deren Ansehen in der Öffentlichkeit und auch deren wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtigen. Er impliziere im gegebenen Zusammenhang mit der aktuellen Debatte, dass sich insofern die Verhältnisse nicht geändert hätten. Die Äußerung der Beklagten sei daher ehrenbeleidigend und kreditschädigend iSd Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB.
[17] Damit hat es – auch wenn die Klägerin einen höheren Grad an Toleranz zeigen muss und die Beklagte in ihren politischen Äußerungen privilegiert ist – den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, zumal auch eine Assoziation mit bestimmten (historischen) Funktionären oder Entscheidungsträgern der Klägerin gegenständlich nicht erkennbar ist.
[18] 7. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen (RS0031798 [T1]). Der erkennende Senat hat wiederholt (implizit) dahin erkannt, dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger sein Begehren lediglich auf § 1330 Abs 2 ABGB stützt (6 Ob 164/19i ErwGr 3.3.; idS auch 6 Ob 15/21f ErwGr 1.). [18] 7. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen (RS0031798 [T1]). Der erkennende Senat hat wiederholt (implizit) dahin erkannt, dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger sein Begehren lediglich auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB stützt (6 Ob 164/19i ErwGr 3.3.; idS auch 6 Ob 15/21f ErwGr 1.).
[19] Die Beurteilung des Rekursgerichts, im vorliegenden Fall treffe die Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache die Beklagte, entspricht dieser Rechtsprechung.
[20] 8. Die Klägerin hat bestritten, dass die inkriminierte Behauptung oder ähnliche Aussagen von Einzelpersonen oder Funktionären getätigt oder von Letzteren gedulden worden seien. Die Frage, ob sich die Klägerin allfällige derartige Äußerungen zurechnen lassen muss, stellt sich daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium mangels Tatsachengrundlage noch nicht.
[21] 9. Zusammenfassend bringt der Rekurs somit keine Rechtsfragen der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war. [21] 9. Zusammenfassend bringt der Rekurs somit keine Rechtsfragen der von Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
[22] 10. Die Antragstellerin hat im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rekurses obsiegt. Sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig und die Antragsgegnerin die Kosten des unzulässigen Rekurses endgültig selbst zu tragen (vgl 6 Ob 16/21b). [22] 10. Die Antragstellerin hat im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rekurses obsiegt. Sie hat daher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig und die Antragsgegnerin die Kosten des unzulässigen Rekurses endgültig selbst zu tragen vergleiche 6 Ob 16/21b).