[30] I. Aus Anlass der Revision des Klägers ist zunächst wahrzunehmen, dass den Entscheidungen der Vorinstanzen über das noch streitverfangene Feststellungsbegehren teilweise der Nichtigkeitsgrund der rechtskräftig entschiedenen Sache anhaftet. Im Übrigen ist die Revision zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht das für den nicht von der Nichtigkeit betroffenen Teil des Begehrens maßgebende ungarische Recht nicht ermittelt hat. [30] römisch eins. Aus Anlass der Revision des Klägers ist zunächst wahrzunehmen, dass den Entscheidungen der Vorinstanzen über das noch streitverfangene Feststellungsbegehren teilweise der Nichtigkeitsgrund der rechtskräftig entschiedenen Sache anhaftet. Im Übrigen ist die Revision zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht das für den nicht von der Nichtigkeit betroffenen Teil des Begehrens maßgebende ungarische Recht nicht ermittelt hat.
[31] I.1. Die prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens sind als verfahrensrechtliche Fragen auch dann nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden ist (RS0039127). [31] römisch eins.1. Die prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens sind als verfahrensrechtliche Fragen auch dann nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden ist (RS0039127).
[32] I.2. Mit dem rechtskräftigen Teilurteil vom 4. 4. 2016 wurde die Haftung der Beklagten für „sämtliche Folgen“ (gemeint waren wohl nur die „künftigen“ Folgen; vgl RS0038934) des Unfalls bis zur Höhe der Versicherungssumme festgestellt; das auf eine Haftung über die Versicherungssumme hinaus gerichtete Mehrbegehren wurde ebenso rechtskräftig abgewiesen. Dieser Entscheidung lag ein allgemeines schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren zugrunde, das nicht auf bestimmte Schadensfolgen eingeschränkt war. Dies war auch nicht erforderlich: Denn für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügte es, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnten, ohne dass es konkreter Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden bedurfte (vgl 2 Ob 150/08k; 2 Ob 277/08m). [32] römisch eins.2. Mit dem rechtskräftigen Teilurteil vom 4. 4. 2016 wurde die Haftung der Beklagten für „sämtliche Folgen“ (gemeint waren wohl nur die „künftigen“ Folgen; vergleiche RS0038934) des Unfalls bis zur Höhe der Versicherungssumme festgestellt; das auf eine Haftung über die Versicherungssumme hinaus gerichtete Mehrbegehren wurde ebenso rechtskräftig abgewiesen. Dieser Entscheidung lag ein allgemeines schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren zugrunde, das nicht auf bestimmte Schadensfolgen eingeschränkt war. Dies war auch nicht erforderlich: Denn für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügte es, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnten, ohne dass es konkreter Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden bedurfte vergleiche 2 Ob 150/08k; 2 Ob 277/08m).
[33] I.3. Dieses Teilurteil erfasst grundsätzlich alle Ersatzansprüche, die sich aus der verzögerten Zahlung von Schadenersatzbeträgen ergeben. Das betrifft insbesondere die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus verspäteten Zahlungen resultierenden steuerlichen Nachteile des Klägers. Diese Ersatzpflicht soll gewährleisten, dass dem Kläger ungeachtet des Zeitpunkts der Schadenersatzleistung jedenfalls der ihm gebührende Nettobetrag des entgangenen Verdienstes verbleibt. Sollten daher die „Mehrsteuern“ (auch) nach ungarischem Recht zu ersetzen sein (dazu näher in Punkt II.8.), so sind sie erstattungspflichtiger Teil des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes und zählen zu den dem Schädiger zuzurechnenden (künftigen) „Folgen aus dem Verkehrsunfall“, über die mit dem Teilurteil vom 4. 4. 2016 bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. [33] römisch eins.3. Dieses Teilurteil erfasst grundsätzlich alle Ersatzansprüche, die sich aus der verzögerten Zahlung von Schadenersatzbeträgen ergeben. Das betrifft insbesondere die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus verspäteten Zahlungen resultierenden steuerlichen Nachteile des Klägers. Diese Ersatzpflicht soll gewährleisten, dass dem Kläger ungeachtet des Zeitpunkts der Schadenersatzleistung jedenfalls der ihm gebührende Nettobetrag des entgangenen Verdienstes verbleibt. Sollten daher die „Mehrsteuern“ (auch) nach ungarischem Recht zu ersetzen sein (dazu näher in Punkt römisch zwei.8.), so sind sie erstattungspflichtiger Teil des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes und zählen zu den dem Schädiger zuzurechnenden (künftigen) „Folgen aus dem Verkehrsunfall“, über die mit dem Teilurteil vom 4. 4. 2016 bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
[34] I.4. Das noch strittige Feststellungsbegehren erfasst darüber hinaus (aufgrund seines allgemein gehaltenen Obersatzes) auch die Frage, ob Zinsen und Kosten, die sich aus der verzögerten Erfüllung von Ansprüchen ergeben, mit der Höhe der Versicherungssumme gedeckelt sind. Insofern liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Denn bei Zinsen und Kosten handelt es sich um typische Nebenforderungen, die nach österreichischem Recht in Bezug auf die Einrechnung in die Versicherungssumme nicht das Schicksal der Hauptforderung teilen (näher unten Punkt II.6.2.). Das oben genannte Teilurteil kann daher (mangels jeder Erwähnung der Problematik in seiner Begründung) nicht dahin verstanden werden, dass damit auch darüber abgesprochen werden sollte, ob solche Nebenforderungen von der Deckelung mit der Versicherungssumme erfasst sind oder nicht. [34] römisch eins.4. Das noch strittige Feststellungsbegehren erfasst darüber hinaus (aufgrund seines allgemein gehaltenen Obersatzes) auch die Frage, ob Zinsen und Kosten, die sich aus der verzögerten Erfüllung von Ansprüchen ergeben, mit der Höhe der Versicherungssumme gedeckelt sind. Insofern liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Denn bei Zinsen und Kosten handelt es sich um typische Nebenforderungen, die nach österreichischem Recht in Bezug auf die Einrechnung in die Versicherungssumme nicht das Schicksal der Hauptforderung teilen (näher unten Punkt römisch zwei.6.2.). Das oben genannte Teilurteil kann daher (mangels jeder Erwähnung der Problematik in seiner Begründung) nicht dahin verstanden werden, dass damit auch darüber abgesprochen werden sollte, ob solche Nebenforderungen von der Deckelung mit der Versicherungssumme erfasst sind oder nicht.
I.5. Auf dieser Grundlage ist in Bezug auf das noch strittige Feststellungsbegehren zu differenzieren:römisch eins.5. Auf dieser Grundlage ist in Bezug auf das noch strittige Feststellungsbegehren zu differenzieren:
[35] a) Soweit dieses Begehren darauf gerichtet ist, ganz allgemein die Haftung der Beklagten für alle „Nachteile“ aufgrund verspäteter Zahlungen ohne betragsmäßige Beschränkung festzustellen, liegt mit dem rechtskräftigen Teilurteil entschiedene Sache vor; anderes gilt nur für die Nebenforderungen (Verzugszinsen und Prozesskosten). Dies ist gemäß § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit, die auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmen ist (RS0041896
). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher einschließlich des ihnen vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufzuheben, soweit sie nicht über die Haftung für Zinsen und Kosten entschieden haben. Die Klage ist in diesem Umfang zurückzuweisen. [35] a) Soweit dieses Begehren darauf gerichtet ist, ganz allgemein die Haftung der Beklagten für alle „Nachteile“ aufgrund verspäteter Zahlungen ohne betragsmäßige Beschränkung festzustellen, liegt mit dem rechtskräftigen Teilurteil entschiedene Sache vor; anderes gilt nur für die Nebenforderungen (Verzugszinsen und Prozesskosten). Dies ist gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit, die auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmen ist (
RS0041896). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher einschließlich des ihnen vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufzuheben, soweit sie nicht über die Haftung für Zinsen und Kosten entschieden haben. Die Klage ist in diesem Umfang zurückzuweisen.
[36] b) Soweit die Vorinstanzen mit den nicht zwischen einzelnen „Nachteilen“ differenzierenden Urteilen auch über die unbeschränkte Haftung für Zinsen und Kosten entschieden haben, ist die Sache nicht spruchreif. Zwar besteht kein Zweifel am rechtlichen Interesse des Klägers an der Klärung dieser Frage. Allerdings haben die Vorinstanzen das auch dafür maßgebende ungarische Recht nicht ermittelt (näher Punkt II.6.2.). Insofern sind die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben, und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. [36] b) Soweit die Vorinstanzen mit den nicht zwischen einzelnen „Nachteilen“ differenzierenden Urteilen auch über die unbeschränkte Haftung für Zinsen und Kosten entschieden haben, ist die Sache nicht spruchreif. Zwar besteht kein Zweifel am rechtlichen Interesse des Klägers an der Klärung dieser Frage. Allerdings haben die Vorinstanzen das auch dafür maßgebende ungarische Recht nicht ermittelt (näher Punkt römisch zwei.6.2.). Insofern sind die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben, und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[37] I.6. Die Entscheidung über die auf den nichtigen Teil entfallenden Kosten gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Die Beklagte hat während des gesamten Verfahrens auf den Nichtigkeitsgrund nicht hingewiesen. Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 3 ZPO. [37] römisch eins.6. Die Entscheidung über die auf den nichtigen Teil entfallenden Kosten gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die Beklagte hat während des gesamten Verfahrens auf den Nichtigkeitsgrund nicht hingewiesen. Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.
[38] II. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen unterlaufen sind; sie ist im Sinne eines Aufhebungsantrags auch berechtigt. [38] römisch zwei. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen unterlaufen sind; sie ist im Sinne eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[39] Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe das ungarische Recht in mehrfacher Hinsicht unrichtig angewandt. Der Kläger habe schon vor seinem Unfall als Berufsmusiker ein repräsentatives Einkommen bezogen, das nach § 357 Abs 1 ungBGB als Grundlage für die Berechnung des Verdienstentgangs heranzuziehen gewesen wäre. Allenfalls wäre ein durchschnittlicher freischaffender Musiker und Lehrer an einer Musikschule als Vergleichsperson iSd § 357 Abs 3 ungBGB in Frage gekommen. Doch selbst wenn für die zukünftige Einkommensänderung iSv § 357 Abs 4 ungBGB eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ ausreichen sollte, lägen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung vor: Es fehle an der Feststellung genauer Zeitpunkte, wann der Kläger Mitglied des Staatsopernorchesters und der Wiener Philharmoniker geworden wäre und welche konkrete Posaunistenstelle er besetzt hätte. Auch sein hypothetischer Verdienst sei ungeklärt geblieben, weil die vier Studienkollegen unterschiedliche Karriereverläufe mit unterschiedlichen Einkommen aufzuweisen hätten. Die Vorinstanzen hätten bei der Ermittlung eines Durchschnittsbetrags zu Unrecht § 273 ZPO angewendet. Die Restarbeitsfähigkeit des Klägers sei unberücksichtigt geblieben. Auch habe er die Schadensminderungspflicht verletzt; aus den Feststellungen sei nicht abzuleiten, dass er alles ihm Zumutbare zur Erlangung einer Arbeitsstelle unternommen habe. [39] Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe das ungarische Recht in mehrfacher Hinsicht unrichtig angewandt. Der Kläger habe schon vor seinem Unfall als Berufsmusiker ein repräsentatives Einkommen bezogen, das nach Paragraph 357, Absatz eins, ungBGB als Grundlage für die Berechnung des Verdienstentgangs heranzuziehen gewesen wäre. Allenfalls wäre ein durchschnittlicher freischaffender Musiker und Lehrer an einer Musikschule als Vergleichsperson iSd Paragraph 357, Absatz 3, ungBGB in Frage gekommen. Doch selbst wenn für die zukünftige Einkommensänderung iSv Paragraph 357, Absatz 4, ungBGB eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ ausreichen sollte, lägen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung vor: Es fehle an der Feststellung genauer Zeitpunkte, wann der Kläger Mitglied des Staatsopernorchesters und der Wiener Philharmoniker geworden wäre und welche konkrete Posaunistenstelle er besetzt hätte. Auch sein hypothetischer Verdienst sei ungeklärt geblieben, weil die vier Studienkollegen unterschiedliche Karriereverläufe mit unterschiedlichen Einkommen aufzuweisen hätten. Die Vorinstanzen hätten bei der Ermittlung eines Durchschnittsbetrags zu Unrecht Paragraph 273, ZPO angewendet. Die Restarbeitsfähigkeit des Klägers sei unberücksichtigt geblieben. Auch habe er die Schadensminderungspflicht verletzt; aus den Feststellungen sei nicht abzuleiten, dass er alles ihm Zumutbare zur Erlangung einer Arbeitsstelle unternommen habe.
[40] Ob die Notstandshilfe anzurechnen sei, richte sich nicht nach österreichischem, sondern nach ungarischem Recht. Zinsen und Kosten seien gemäß § 2 Abs 2 der ungarischen Regierungsverordnung Nr 190/2004, deren Regelungen weitgehend jenen der §§ 155 f VersVG entsprächen, in die Versicherungssumme einzurechnen, ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public liege nicht vor. Auch in österreichischen Versicherungsverträgen gebe es Pauschalversicherungssummen, so sähen etwa die AKHB eine Anrechnung von Zinsen und Kosten vor. Die Beklagte habe die Anspruchszinsen und die klägerischen Prozesskosten geschätzt, ein Kostenverzeichnis und Verteilungspläne vorgelegt. Bei Einrechnung der potenziellen Ansprüche des Geschädigten auf Zinsen und Kosten erhöhten sich die Gesamtforderungen um 306.874,88 EUR auf insgesamt 5.553.849,97 EUR und die Kürzungsquote auf 11,92 %. Bei einem Diskontierungszinssatz von 0 %, der sich aus der Verordnung des Finanzministers Nr 14/2005 für die Bildung von Rentenreserven in der Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung ergebe und der auch bei der Barwertberechnung anzuwenden sei, errechne sich der Barwert der Rente mit 9.584.366,37 EUR, sodass der Versicherungssumme einschließlich der übrigen Forderungen unter Berücksichtigung der nicht zu kürzenden Beträge ein Gesamtanspruch von 9.874.078,46 EUR gegenüberstehe. Daraus resultiere eine Kürzungsquote von 51,43 %. [40] Ob die Notstandshilfe anzurechnen sei, richte sich nicht nach österreichischem, sondern nach ungarischem Recht. Zinsen und Kosten seien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der ungarischen Regierungsverordnung Nr 190 aus 2004,, deren Regelungen weitgehend jenen der Paragraphen 155, f VersVG entsprächen, in die Versicherungssumme einzurechnen, ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public liege nicht vor. Auch in österreichischen Versicherungsverträgen gebe es Pauschalversicherungssummen, so sähen etwa die AKHB eine Anrechnung von Zinsen und Kosten vor. Die Beklagte habe die Anspruchszinsen und die klägerischen Prozesskosten geschätzt, ein Kostenverzeichnis und Verteilungspläne vorgelegt. Bei Einrechnung der potenziellen Ansprüche des Geschädigten auf Zinsen und Kosten erhöhten sich die Gesamtforderungen um 306.874,88 EUR auf insgesamt 5.553.849,97 EUR und die Kürzungsquote auf 11,92 %. Bei einem Diskontierungszinssatz von 0 %, der sich aus der Verordnung des Finanzministers Nr 14 aus 2005, für die Bildung von Rentenreserven in der Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung ergebe und der auch bei der Barwertberechnung anzuwenden sei, errechne sich der Barwert der Rente mit 9.584.366,37 EUR, sodass der Versicherungssumme einschließlich der übrigen Forderungen unter Berücksichtigung der nicht zu kürzenden Beträge ein Gesamtanspruch von 9.874.078,46 EUR gegenüberstehe. Daraus resultiere eine Kürzungsquote von 51,43 %.
[41] Ob ein Anspruch auf „Mehrsteuer“ überhaupt zustehe, richte sich nach ungarischem Recht. Danach seien sonstige Verzugsschäden nur bei einem Verzicht auf Verzugszinsen möglich, der hier jedoch nicht geschehen sei. Auch dieser Anspruch sei in die Versicherungssumme einzurechnen, woraus eine weitere Erhöhung der Kürzungsquote folge.
Hiezu wurde erwogen:
[42] II.1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [42] römisch zwei.1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[43] II.2. Die Vorinstanzen und die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Ansprüche des Klägers nach dem HStVÜ (BGBl 1975/387) zu beurteilen sind. Nach Art 3 HStVÜ ist auf den Schadenersatzanspruch des Klägers ungarisches Recht als Recht des Unfallorts anzuwenden. Gemäß Art 8 HStVÜ richtet sich daher auch der Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden sowie die Art und der Umfang des Schadenersatzes nach ungarischem Recht. [43] römisch zwei.2. Die Vorinstanzen und die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Ansprüche des Klägers nach dem HStVÜ (BGBl 1975/387) zu beurteilen sind. Nach Artikel 3, HStVÜ ist auf den Schadenersatzanspruch des Klägers ungarisches Recht als Recht des Unfallorts anzuwenden. Gemäß Artikel 8, HStVÜ richtet sich daher auch der Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden sowie die Art und der Umfang des Schadenersatzes nach ungarischem Recht.
[44] Ausländisches Recht ist nach § 3 IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (RS0080958 [T2, T3]). Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig (RS0109415). [44] Ausländisches Recht ist nach Paragraph 3, IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (RS0080958 [T2, T3]). Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig (RS0109415).
[45] II.3. § 357 ungBGB lautet in seiner deutschen Übersetzung: [45] römisch zwei.3. Paragraph 357, ungBGB lautet in seiner deutschen Übersetzung:
„(1) Der Verdienstausfall (Einkommensausfall) der Person, die den Unfall erlitten hat, ist im Allgemeinen aufgrund des Monatsdurchschnitts des in einem Jahr vor dem Unfall erreichten regelmäßigen Verdienstes (Einkommens) zu bestimmen. Ist in der erwähnten Zeit beim Verdienst (Einkommen) eine Änderung mit Dauercharakter eingetreten, darf nur der Durchschnitt des Verdienstes (Einkommens) nach der Änderung berücksichtigt werden.
(2) Wenn der Arbeitslohn der Person, die den Unfall erlitten hat, zum Zeitpunkt des Unfalles einen regelmäßigen Charakter besaß und einen festen Betrag hatte, muss dieser bei der Bestimmung des Verdienstverlustes berücksichtigt werden.
(3) Kann der Verdienstverlust (Einkommensausfall) aufgrund der Absätze 1 und 2 nicht bestimmt werden, ist bei dessen Bestimmung das durchschnittliche Monatsgehalt der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (Mitgliedschaftsverhältnisses) einer gleichen oder ähnlichen Arbeit verrichtenden Person maßgebend.
(4) Bei der Bestimmung der Verdiensteinbußen (des Einkommensausfalls) ist auch die zukünftige Änderung zu berücksichtigen, mit deren Eintreffen zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits im Voraus mit absoluter Sicherheit gerechnet werden kann.“
[46] Das Erstgericht hat zu § 357 Abs 4 ungBGB ermittelt, dass die Gerichte in Ungarn die in dieser Bestimmung geforderte „absolute Sicherheit“ unterschiedlich nach Billigkeit im Einzelfall interpretieren und teleologisch im Sinne einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ verstehen. [46] Das Erstgericht hat zu Paragraph 357, Absatz 4, ungBGB ermittelt, dass die Gerichte in Ungarn die in dieser Bestimmung geforderte „absolute Sicherheit“ unterschiedlich nach Billigkeit im Einzelfall interpretieren und teleologisch im Sinne einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ verstehen.
[47] Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Erstgerichts zum Karriereverlauf des Klägers und seinem daraus resultierenden fiktiven Einkommen. Überdies hat sich das Erstgericht nicht allein auf die Anwendung des Abs 4 leg cit beschränkt, sondern durchaus, seinem Abs 3 entsprechend, auch auf die Einkommensentwicklung von in ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten vergleichbaren Kollegen des Klägers Bedacht genommen. [47] Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Erstgerichts zum Karriereverlauf des Klägers und seinem daraus resultierenden fiktiven Einkommen. Überdies hat sich das Erstgericht nicht allein auf die Anwendung des Absatz 4, leg cit beschränkt, sondern durchaus, seinem Absatz 3, entsprechend, auch auf die Einkommensentwicklung von in ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten vergleichbaren Kollegen des Klägers Bedacht genommen.
[48] Ein Abweichen von der Rechtsprechung ungarischer Gerichte ist daher insoweit nicht ersichtlich.
[49] II.4. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Anwendung des § 273 ZPO bei materiell ausländischem Recht übersieht die Revisionswerberin, dass auch § 359 ungBGB für den Fall, dass die Höhe eines Schadens nicht genau berechnet werden kann, das Gericht berechtigt, diesen zu schätzen und zwar, wie das Erstgericht erhoben hat, auch bei Schadensrenten. Dass das Erstgericht dabei auf § 273 ZPO Bezug nimmt, ist daher angesichts des Gleichklangs der Regelungen, den die Revision selbst zugesteht, unerheblich. Es kann daher offen bleiben, ob § 273 ZPO nicht ohnehin als Norm des Verfahrensrechts zu qualifizieren und daher unabhängig von der materiellen lex causae anzuwenden ist (vgl RS0076618). [49] römisch zwei.4. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei materiell ausländischem Recht übersieht die Revisionswerberin, dass auch Paragraph 359, ungBGB für den Fall, dass die Höhe eines Schadens nicht genau berechnet werden kann, das Gericht berechtigt, diesen zu schätzen und zwar, wie das Erstgericht erhoben hat, auch bei Schadensrenten. Dass das Erstgericht dabei auf Paragraph 273, ZPO Bezug nimmt, ist daher angesichts des Gleichklangs der Regelungen, den die Revision selbst zugesteht, unerheblich. Es kann daher offen bleiben, ob Paragraph 273, ZPO nicht ohnehin als Norm des Verfahrensrechts zu qualifizieren und daher unabhängig von der materiellen lex causae anzuwenden ist vergleiche RS0076618).
[50] Die Bezugnahme auf vier Studienkollegen bei der Ermittlung des Verdienstentgangs mag „statistisch“ nicht ausreichend sein. Darauf kommt es aber nach § 357 Abs 3 ungBGB nicht an. Vielmehr ist danach auf das durchschnittliche Monatsgehalt „der […] eine gleiche oder ähnliche Arbeit verrichtenden Person“ abzustellen. Es reicht daher nach dem ungarischen Gesetz sogar eine einzige vergleichbare Person. Dass diese Bestimmung von den ungarischen Gerichten im Sinne eines statistisch relevanten Einkommens interpretiert würde, behauptet selbst die Revisionswerberin nicht. [50] Die Bezugnahme auf vier Studienkollegen bei der Ermittlung des Verdienstentgangs mag „statistisch“ nicht ausreichend sein. Darauf kommt es aber nach Paragraph 357, Absatz 3, ungBGB nicht an. Vielmehr ist danach auf das durchschnittliche Monatsgehalt „der […] eine gleiche oder ähnliche Arbeit verrichtenden Person“ abzustellen. Es reicht daher nach dem ungarischen Gesetz sogar eine einzige vergleichbare Person. Dass diese Bestimmung von den ungarischen Gerichten im Sinne eines statistisch relevanten Einkommens interpretiert würde, behauptet selbst die Revisionswerberin nicht.
[51] Soweit sie weiters für die Festsetzung des Verdienstentgangs das Einkommen eines durchschnittlichen Berufsmusikers heranziehen will, entfernt sie sich vom festgestellten, hypothetischen Karriereverlauf des Klägers. Diesen und den damit einhergehenden Verdienstentgang hat der Kläger nachgewiesen und daher seine Beweislast erfüllt; die Revision geht hier nicht von den Feststellungen bzw dem bereits erörterten Beweismaß dafür aus.
II.5. Anrechnung der Notstandshilfe:römisch zwei.5. Anrechnung der Notstandshilfe:
[52] Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Frage, ob auf den Verdienstentgangsanspruch des Klägers die von ihm in Österreich bezogene Notstandshilfe anzurechnen ist, nach ungarischem Recht zu beurteilen ist:
[53] II.5.1. Die Notstandshilfe ist gemäß § 6 Abs 1 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre Anweisung obliegt nach § 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung, BGBl II 1999/470, der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices. Das Arbeitsmarktservice ist seinerseits gemäß § 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Den die Notstandshilfe regelnden Bestimmungen der §§ 33 bis 38 AlVG ist keine hier einschlägige Legalzession von Forderungen des Notstandshilfebeziehers gegenüber einem Schädiger in Bezug auf die Leistung der Notstandshilfe zu entnehmen (vgl 8 Ob 186/78). Auf ein vom Berufungsgericht als Grundlage für die Anwendung österreichischen Rechts herangezogenes „Zessionsgrundstatut“ kommt es schon deshalb nicht an. [53] römisch zwei.5.1. Die Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre Anweisung obliegt nach Paragraph 2, der AlVG-Auszahlungsverordnung, BGBl II 1999/470, der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices. Das Arbeitsmarktservice ist seinerseits gemäß Paragraph eins, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Den die Notstandshilfe regelnden Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38 AlVG ist keine hier einschlägige Legalzession von Forderungen des Notstandshilfebeziehers gegenüber einem Schädiger in Bezug auf die Leistung der Notstandshilfe zu entnehmen vergleiche 8 Ob 186/78). Auf ein vom Berufungsgericht als Grundlage für die Anwendung österreichischen Rechts herangezogenes „Zessionsgrundstatut“ kommt es schon deshalb nicht an.
[54] II.5.2. Vielmehr stellt sich hier nur die Frage, ob unter den erörterten rechtlichen Prämissen die bezogene Notstandshilfe im Wege der Vorteilsanrechnung auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang anzurechnen ist (vgl für das österreichische Recht RS0031478). Diese Frage ist eine solche des Umfangs des beim Geschädigten eingetretenen Schadens und somit des Rechts des Haftungsstatuts. Der Revisionswerberin ist daher darin zu folgen, dass insoweit ungarisches Recht anzuwenden ist. [54] römisch zwei.5.2. Vielmehr stellt sich hier nur die Frage, ob unter den erörterten rechtlichen Prämissen die bezogene Notstandshilfe im Wege der Vorteilsanrechnung auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang anzurechnen ist vergleiche für das österreichische Recht RS0031478). Diese Frage ist eine solche des Umfangs des beim Geschädigten eingetretenen Schadens und somit des Rechts des Haftungsstatuts. Der Revisionswerberin ist daher darin zu folgen, dass insoweit ungarisches Recht anzuwenden ist.
[55] II.5.3. Da die diesbezügliche Rechtslage in Ungarn bisher nicht geklärt wurde, mangelt es in diesem Punkt an der nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen. Darin liegt ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und insoweit zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muss (RS0116580). [55] römisch zwei.5.3. Da die diesbezügliche Rechtslage in Ungarn bisher nicht geklärt wurde, mangelt es in diesem Punkt an der nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen. Darin liegt ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und insoweit zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muss (RS0116580).
II.6. Zum Einwand des Deckungskonkurses:römisch zwei.6. Zum Einwand des Deckungskonkurses:
[56] II.6.1. Die einschlägige ungarische Regierungsverordnung Nr 190/2004 (in der Folge: RVO 190/2004) lautete in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat): [56] römisch zwei.6.1. Die einschlägige ungarische Regierungsverordnung Nr 190 aus 2004, (in der Folge: RVO 190 aus 2004,) lautete in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat):
„[…]
§ 2. (1) Jeder Halter, der ein in Ungarn niedergelassenes Kraftfahrzeug hat, ist verpflichtet, zur Deckung der im Zuge des Kraftfahrzeugbetriebes verursachten Schäden (bis zu den in Abs [2] bestimmten Höchstbeträgen) mit einem Versicherer gemäß § 1 lit e) gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge einen Haftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen und ihn durch fortlaufende Prämienzahlung in Kraft zu erhalten. Ein Kraftfahrzeug darf in der Republik Ungarn nur bei Bestehen dieser Bedingungen betrieben werden.Paragraph 2, (1) Jeder Halter, der ein in Ungarn niedergelassenes Kraftfahrzeug hat, ist verpflichtet, zur Deckung der im Zuge des Kraftfahrzeugbetriebes verursachten Schäden (bis zu den in Abs [2] bestimmten Höchstbeträgen) mit einem Versicherer gemäß Paragraph eins, Litera e,) gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge einen Haftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen und ihn durch fortlaufende Prämienzahlung in Kraft zu erhalten. Ein Kraftfahrzeug darf in der Republik Ungarn nur bei Bestehen dieser Bedingungen betrieben werden.
Auf den Vertrag ist ungarisches Recht anzuwenden, selbst in dem Fall, in dem Höchstbeträge vereinbart wurden, welche jene von Absatz (2) übersteigen.
(2) Der Versicherer beziehungsweise der Verwalter des Entschädigungskontos haftet, unabhängig von der Anzahl der Geschädigten, im Fall von Versicherungsereignissen bei Sachschäden mit bis zu 500 Millionen Forint je Schadensfall, bei Personenschäden mit höchstens 1.250 Millionen Forint je Schadensfall. Die obigen Beträge beinhalten alle Forderungen, die aufgrund des Schadensfalles aus Rechtstiteln gefordert werden können, die Rechtsdurchsetzungskosten sowie auch die Zinsen.
[…]
(5) Der Versicherer, das Entschädigungskonto, das Nationalbüro sowie die Entschädigungsorganisation müssen den durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schaden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ersetzen.
[…]
(7) Der Vertrag der Parteien kann weder zum Nachteil des Versicherten noch des Geschädigten von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
[…]
§ 7 (1) Der Versicherer, das Nationalbüro und der Verwalter des Entschädigungskontos sind verpflichtet, bis zu den in § 2 (2) bestimmten Versicherungswertgrenzen anstelle des Schädigers zu haften. […]Paragraph 7, (1) Der Versicherer, das Nationalbüro und der Verwalter des Entschädigungskontos sind verpflichtet, bis zu den in Paragraph 2, (2) bestimmten Versicherungswertgrenzen anstelle des Schädigers zu haften. […]
(2) Wenn in Zusammenhang mit einem Versicherungsereignis der begründete Schadenersatzanspruch mehrerer Berechtigter den Betrag übersteigt, dann erfolgt der Ersatz der Schadenersatzansprüche im Verhältnis aller Schadenersatzansprüche zu dem in § 2 (2) bestimmten Betrag.(2) Wenn in Zusammenhang mit einem Versicherungsereignis der begründete Schadenersatzanspruch mehrerer Berechtigter den Betrag übersteigt, dann erfolgt der Ersatz der Schadenersatzansprüche im Verhältnis aller Schadenersatzansprüche zu dem in Paragraph 2, (2) bestimmten Betrag.
(3) Wenn der Versicherer, das Nationalbüro und der Verwalter des Entschädigungskontos verpflichtet sind, als Schadenersatz eine Rente zu zahlen, ist bei der Aufteilung der Versicherungssumme der Rentenbarwert beachtlich. Wenn der in Zukunft erwartbare Rentenbarwert höher ist als der Betrag, der aus der vertraglich festgehaltenen Versicherungssumme zur Verfügung steht, stellt der Versicherer die Höhe der Rente nach aliquoter Reduktion des Rentenbarwerts fest.
[...]“
[57] Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass Rentenansprüche so zu kürzen sind, dass der Rentenbarwert in der (verbliebenen) Versicherungssumme Deckung findet. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob in die Versicherungssumme auch die voraussichtlichen Zinsen und Kosten einzuberechnen sind oder ob sie ohne solche Deckelung gebühren; nur im ersten Fall wären sie bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors zu berücksichtigen (unten 6.2.). Die gleiche Frage stellt sich für die „Mehrsteuern“ (unten 6.3.). Zuletzt ist zu klären, auf welche Weise der Rentenbarwert zu ermitteln ist (unten 6.4.).
II.6.2. Zur Anrechnung der Zinsen und Kosten auf die Versicherungssumme:römisch zwei.6.2. Zur Anrechnung der Zinsen und Kosten auf die Versicherungssumme:
[58] a) Wie bereits zu Punkt I. ausgeführt, erfasst das rechtskräftige Teilurteil über das (allgemeine) Feststellungsbegehren nicht die Frage, ob die Kosten und Zinsen auch dann gebühren, wenn sie zusammen mit den übrigen Ersatzansprüchen die Versicherungssumme übersteigen. Ob das zutrifft, ist keine Frage des Haftungsstatuts, sondern des auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Rechts (2 Ob 50/16s mwN). Das ist jedenfalls ungarisches Recht, wobei die insofern maßgebende Kollisionsnorm vom nicht festgestellten, aber jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Rom I-VO liegenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt: [58] a) Wie bereits zu Punkt römisch eins. ausgeführt, erfasst das rechtskräftige Teilurteil über das (allgemeine) Feststellungsbegehren nicht die Frage, ob die Kosten und Zinsen auch dann gebühren, wenn sie zusammen mit den übrigen Ersatzansprüchen die Versicherungssumme übersteigen. Ob das zutrifft, ist keine Frage des Haftungsstatuts, sondern des auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Rechts (2 Ob 50/16s mwN). Das ist jedenfalls ungarisches Recht, wobei die insofern maßgebende Kollisionsnorm vom nicht festgestellten, aber jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Rom I-VO liegenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt:
[59] Wurde der Vertrag nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. April 2004 geschlossen, wäre das
– insofern auf der RL 88/357/EWG beruhende – Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/89, anzuwenden. Da es keinen Anhaltspunkt für eine Rechtswahl gibt, führte dies nach § 10 Abs 1 leg cit zur Anwendung des Rechts des Staates der „Risikobelegenheit“. Staat der Risikobelegenheit ist nach § 2 Z 2 lit a sublit bb leg cit „bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist“. Ab dem Beitritt verwies diese Bestimmung auf Ungarn als Mitgliedstaat der Zulassung. [59] Wurde der Vertrag nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. April 2004 geschlossen, wäre das, – insofern auf der RL 88/357/EWG beruhende – Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/89, anzuwenden. Da es keinen Anhaltspunkt für eine Rechtswahl gibt, führte dies nach Paragraph 10, Absatz eins, leg cit zur Anwendung des Rechts des Staates der „Risikobelegenheit“. Staat der Risikobelegenheit ist nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, leg cit „bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist“. Ab dem Beitritt verwies diese Bestimmung auf Ungarn als Mitgliedstaat der Zulassung.
[60] Bei Vertragsabschluss vor dem Beitritt wäre das Risiko demgegenüber nicht in einem Mitgliedstaat belegen gewesen. In diesem Fall wäre das anwendbare Recht nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) zu beurteilen (Art 1 Abs 3 EVÜ e contrario; Schwimann, Internationales Privatrecht2 [1999] 72). Die Anwendung ungarischen Rechts folgte in diesem Fall aus Art 4 Abs 1 und Abs 2 EVÜ: Die in Ungarn ansässige Beklagte erbringt als Versicherer die charakteristische Leistung; daher wird nach den genannten Bestimmungen vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu Ungarn aufweist. [60] Bei Vertragsabschluss vor dem Beitritt wäre das Risiko demgegenüber nicht in einem Mitgliedstaat belegen gewesen. In diesem Fall wäre das anwendbare Recht nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) zu beurteilen (Artikel eins, Absatz 3, EVÜ e contrario; Schwimann, Internationales Privatrecht2 [1999] 72). Die Anwendung ungarischen Rechts folgte in diesem Fall aus Artikel 4, Absatz eins und Absatz 2, EVÜ: Die in Ungarn ansässige Beklagte erbringt als Versicherer die charakteristische Leistung; daher wird nach den genannten Bestimmungen vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu Ungarn aufweist.
[61] b) Zum Unfalltag (13. 10. 2005) betrug nach dem maßgebenden ungarischen Recht (§ 2 Abs 2 RVO 190/2004) die gesetzliche Haftpflichtsumme bei Personenschäden je Schadensfall höchstens 1.250 Mio HUF (4.971.980 EUR) und zusätzlich 500 Mio HUF für Sachschäden. In diesen Beträgen sind nach dem Wortlaut der Bestimmung alle Ansprüche aus allen Titeln einschließlich der Kosten der Geltendmachung der Ansprüche sowie der Zinsen inbegriffen. Ob und unter welchen Umständen diese Regelung auch den Fall erfasst, dass die Versicherungssumme wegen Kosten und Zinsen überschritten wird, die der Haftpflichtversicherer durch verzögerte Zahlung und Prozessführung verursacht hat, blieb bisher ungeklärt. [61] b) Zum Unfalltag (13. 10. 2005) betrug nach dem maßgebenden ungarischen Recht (Paragraph 2, Absatz 2, RVO 190 aus 2004,) die gesetzliche Haftpflichtsumme bei Personenschäden je Schadensfall höchstens 1.250 Mio HUF (4.971.980 EUR) und zusätzlich 500 Mio HUF für Sachschäden. In diesen Beträgen sind nach dem Wortlaut der Bestimmung alle Ansprüche aus allen Titeln einschließlich der Kosten der Geltendmachung der Ansprüche sowie der Zinsen inbegriffen. Ob und unter welchen Umständen diese Regelung auch den Fall erfasst, dass die Versicherungssumme wegen Kosten und Zinsen überschritten wird, die der Haftpflichtversicherer durch verzögerte Zahlung und Prozessführung verursacht hat, blieb bisher ungeklärt.
[62] Diese Klärung ist im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Ist die Bestimmung (allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) unanwendbar, hätte die Beklagte die Kosten und Zinsen auch dann zu ersetzen, wenn sie zusammen mit den anderen Ansprüchen die Versicherungssumme übersteigen. In diesem Fall hätte das noch offene Feststellungsbegehren Erfolg (oben I.5.), und Zinsen und Kosten wären bei der Berechnung des Kürzungsfaktors nicht einzubeziehen. [62] Diese Klärung ist im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Ist die Bestimmung (allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) unanwendbar, hätte die Beklagte die Kosten und Zinsen auch dann zu ersetzen, wenn sie zusammen mit den anderen Ansprüchen die Versicherungssumme übersteigen. In diesem Fall hätte das noch offene Feststellungsbegehren Erfolg (oben römisch eins.5.), und Zinsen und Kosten wären bei der Berechnung des Kürzungsfaktors nicht einzubeziehen.
[63] c) Sollte das ungarische Recht demgegenüber dahin auszulegen sein, dass auch Zinsen und Kosten mit der Versicherungssumme gedeckelt sind, stellt sich die Frage, ob dies gegen den österreichischen ordre public verstößt. Das trifft aus folgenden Gründen nicht zu:
[64] ca) Je nach Abschlusszeitpunkt ist die Frage des Ordre-public-Verstoßes nach § 1 Abs 1 BG über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum iVm § 6 IPRG oder nach Art 16 EVÜ zu beurteilen. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass fremdes Recht dann nicht anzuwenden ist, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (RS0110743 [T1]). Was zu den Grundwertungen seines Rechts gehört, bestimmt auch im Anwendungsbereich des europäischen Kollisionsrechts (hier also allenfalls des EVÜ) zunächst der Gerichtsstaat selbst; unter Umständen können aber Gründe des Unionsrechts der Annahme eines Ordre-public-Verstoßes entgegenstehen (vgl zum geltenden IPR Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 [2016] Art 12 Rom I-VO Rn 5; Martiny in MüKoBGB8 [2021] Rom I-VO Art 21 Rn 3; 2 Ob 214/20i [zu Art 35 EuErbVO]). [64] ca) Je nach Abschlusszeitpunkt ist die Frage des Ordre-public-Verstoßes nach Paragraph eins, Absatz eins, BG über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit Paragraph 6, IPRG oder nach Artikel 16, EVÜ zu beurteilen. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass fremdes Recht dann nicht anzuwenden ist, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (RS0110743 [T1]). Was zu den Grundwertungen seines Rechts gehört, bestimmt auch im Anwendungsbereich des europäischen Kollisionsrechts (hier also allenfalls des EVÜ) zunächst der Gerichtsstaat selbst; unter Umständen können aber Gründe des Unionsrechts der Annahme eines Ordre-public-Verstoßes entgegenstehen vergleiche zum geltenden IPR Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 [2016] Artikel 12, Rom I-VO Rn 5; Martiny in MüKoBGB8 [2021] Rom I-VO Artikel 21, Rn 3; 2 Ob 214/20i [zu Artikel 35, EuErbVO]).
cb) Zur Rechtslage in Österreich:
[65] - Grundsätzlich sollen bei vereinbarter Pauschalversicherungssumme Rettungskosten, Kosten zur Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung, Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren und Verzugszinsen auf die Versicherungssumme angerechnet werden (vgl Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 150 Rz 23), sodass die Pauschalversicherungssumme das absolute Limit der Leistung des Versicherers pro Versicherungsfall wird, das keinesfalls überschritten werden kann (vgl zB zu Kosten und Zinsen: Art 5 Pkt 5.3. Abs 2 AHVB 2017; vgl auch Art 6.1. AKHB 2017). [65] - Grundsätzlich sollen bei vereinbarter Pauschalversicherungssumme Rettungskosten, Kosten zur Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung, Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren und Verzugszinsen auf die Versicherungssumme angerechnet werden vergleiche Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 150, Rz 23), sodass die Pauschalversicherungssumme das absolute Limit der Leistung des Versicherers pro Versicherungsfall wird, das keinesfalls überschritten werden kann vergleiche zB zu Kosten und Zinsen: Artikel 5, Pkt 5.3. Absatz 2, AHVB 2017; vergleiche auch Artikel 6 Punkt eins, AKHB 2017).
[66] - Auch die in der Revision angeführten AKHB 1988 enthielten in Art 3 Abs 2 zweiter Satz die Bestimmung, dass bei Vorliegen einer Pauschalversicherungssumme Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet werden. Bereits diese Bestimmung der Versicherungsbedingungen hat der Oberste Gerichtshof aber dahin ausgelegt, dass die Kosten eines auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreits auf die Pauschalversicherungssumme nicht anzurechnen seien, weil eine gegenteilige Auslegung zum Ergebnis führen würde, dass der Versicherer bei Überschreitung der Pauschalversicherungssumme von ihm selbst veranlasste Prozesse auf Kosten seines eigenen Versicherungsnehmers führen könnte oder den Anspruch des Geschädigten schmälern würde (2 Ob 66/56 SZ 29/28; 2 Ob 278/98s; 2 Ob 277/00z; RS0111257). [66] - Auch die in der Revision angeführten AKHB 1988 enthielten in Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz die Bestimmung, dass bei Vorliegen einer Pauschalversicherungssumme Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet werden. Bereits diese Bestimmung der Versicherungsbedingungen hat der Oberste Gerichtshof aber dahin ausgelegt, dass die Kosten eines auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreits auf die Pauschalversicherungssumme nicht anzurechnen seien, weil eine gegenteilige Auslegung zum Ergebnis führen würde, dass der Versicherer bei Überschreitung der Pauschalversicherungssumme von ihm selbst veranlasste Prozesse auf Kosten seines eigenen Versicherungsnehmers führen könnte oder den Anspruch des Geschädigten schmälern würde (2 Ob 66/56 SZ 29/28; 2 Ob 278/98s; 2 Ob 277/00z; RS0111257).
[67] - In diesem Sinn normiert in Österreich auch § 150 Abs 2 VersVG, der grundsätzlich auch in der Pflicht-(haftpflicht-)versicherung anwendbar ist (vgl Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Vor §§ 158b–158i Rz 2) seit seiner Einführung im Jahr 1959, dass dann, wenn eine Versicherungssumme bestimmt ist, der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Abs 1 Satz 3 leg cit auch insoweit zu ersetzen hat, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das gleiche gilt für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat. [67] - In diesem Sinn normiert in Österreich auch Paragraph 150, Absatz 2, VersVG, der grundsätzlich auch in der Pflicht-(haftpflicht-)versicherung anwendbar ist vergleiche Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Vor Paragraphen 158 b, –, 158 i, Rz 2) seit seiner Einführung im Jahr 1959, dass dann, wenn eine Versicherungssumme bestimmt ist, der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Absatz eins, Satz 3 leg cit auch insoweit zu ersetzen hat, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das gleiche gilt für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat.
[68] - Das in Versicherungsbedingungen vorgesehene Anrechnungsprinzip verstößt daher dann gegen das VersVG, wenn die entsprechenden Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgen. Grundsätzlich sollte der Versicherer, der den Versicherungsnehmer dazu anhält, bestimmte Kosten entstehen zu lassen, auch das Risiko tragen, dass die Versicherungssumme infolge seiner Weisung nicht mehr ausreicht, um Entschädigung und Kosten zu finanzieren (Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 150 Rz 24). Entsprechendes wird angesichts der gleichen Wertungslage auch bei direkter Inanspruchnahme des Versicherers und dabei von diesem aus Eigenem veranlassten Kosten und Zinsen zu gelten haben. [68] - Das in Versicherungsbedingungen vorgesehene Anrechnungsprinzip verstößt daher dann gegen das VersVG, wenn die entsprechenden Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgen. Grundsätzlich sollte der Versicherer, der den Versicherungsnehmer dazu anhält, bestimmte Kosten entstehen zu lassen, auch das Risiko tragen, dass die Versicherungssumme infolge seiner Weisung nicht mehr ausreicht, um Entschädigung und Kosten zu finanzieren (Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 150, Rz 24). Entsprechendes wird angesichts der gleichen Wertungslage auch bei direkter Inanspruchnahme des Versicherers und dabei von diesem aus Eigenem veranlassten Kosten und Zinsen zu gelten haben.
[69] cc) Sollte das ungarische Recht im gegenteiligen Sinn auszulegen sein, wäre bei der Prüfung der Ordre-public-Widrigkeit Folgendes zu erwägen:
[70] Die Vorbehaltsklausel der Ordre-public-Widrigkeit ist als eine systemwidrige Ausnahme nur dann anzuwenden, wenn das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß verletzt wird, also Grundwertungen des österreichischen Rechts beeinträchtigt werden (RS0110743; RS0058323; RS0016665 [T5]). Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich zwar im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei und Gleichbehandlung der Geschlechter dazu (2 Ob 170/18s; RS0076998).
[71] Ein solcher Verstoß wurde zB in der Entscheidung 3 Ob 221/04b zu Zinsen von mehr als 100 % pa bejaht. In einer – allerdings älteren – Entscheidung wurde dagegen nicht einmal die Anwendung ungarischen Schadenersatzrechts aus dem Grund mit der österreichischen Rechtsordnung als unvereinbar angesehen, weil es kein Schmerzengeld vorsah (8 Ob 33/74). In 2 Ob 237/04y wurde die Ordre-public-Widrigkeit im Zusammenhang mit einem sehr geringen Schmerzengeldzuspruch nach tschechischem Recht verneint. Selbst das Fehlen eines Gefährdungshaftungstatbestands in der fremden Rechtsordnung widerspricht nicht den Grundwertungen österreichischen Rechts (2 Ob 9/12f).
[72] cd) Im Vergleich dazu könnte bei wörtlicher Anwendung der in Rede stehenden ungarischen Bestimmung ein für den Schädiger einstehender Versicherer bei Ausschöpfung der Versicherungssumme im Direktprozess den Schaden im Bereich der anfallenden Kosten und Zinsen durch sein Verhalten risikolos erhöhen, weil sein Ersatz der Höhe nach gedeckelt ist und ihn die Nachteile seines Verhaltens deshalb nicht treffen könnten, wobei diese Vorgangsweise auch den gegebenenfalls unbeschränkt haftenden Versicherungsnehmer, dessen Ersatzpflicht erhöht werden könnte, treffen würde.
[73] Auch diese Unbilligkeit des Ergebnisses der möglichen Anwendung des ausländischen Rechts ist aber angesichts des Ausnahmecharakters der Ordre-public-Klausel, von der allgemein sparsamster Gebrauch zu machen ist (RS0110743), nach Meinung des Senats nicht ausreichend, um eine unerträgliche Verletzung des inländischen Rechtsempfindens bzw der tragenden Grundsätze der Bundesverfassung oder des Privatrechts zu bewirken: Die Versicherungssumme begrenzt auch nach österreichischem Recht grundsätzlich das Risiko der Versicherung. Ob diese Risikobegrenzung auch Zinsen und Kosten erfasst, die sich aus dem Bestreiten von Ansprüchen ergeben, berührt jedenfalls dann nicht Grundwertungen des österreichischen Rechts, wenn die Bestreitung nicht geradezu rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dafür besteht hier aber kein Anhaltspunkt.
[74] Es ist daher entgegen der Annahme der Vorinstanzen kein Ordre-public-Verstoß anzunehmen. Sollte sich daher ergeben, dass auch vom Haftpflichtversicherer verursachte Zinsen und Kosten nach ungarischem Recht nur nach Maßgabe der Versicherungssumme zu ersetzen sind, wäre dies auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
[75] ce) Die vorstehenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Es verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische (hier: ungarische) Recht auch für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatz-prozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde.
[76] d) Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Zinsen und insbesondere die Kosten jedenfalls erst nach dem Prozesserfolg des Klägers berücksichtigt werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Wie das Erstgericht erhoben hat, ist nach § 7 Abs 3 RVO 190/2004 bei Deckungskonkurs
– ähnlich wie in Österreich nach §§ 155 f VersVG – der Barwert der Rente anteilig herabzusetzen. § 2 Abs 2 der VO legt aber fest, dass grundsätzlich (ob auch in der vorliegenden Spezialkonstellation der Verursachung dieser Beträge durch die Prozessführung des Versicherers wird, wie gerade erörtert, gegebenenfalls noch zu prüfen sein) auch Zinsen und Kosten in die Versicherungssumme einzurechnen sind. Dazu sind in Österreich künftig zu erwartende Forderungen mit einem Schätzbetrag in der Berechnung zu berücksichtigen, wobei der Versicherer einen Verteilungsvorschlag vorzulegen hat (vgl 2 Ob 142/16w; 2 Ob 207/09v = RS0126282). Ob dies auch der Rechtslage in Ungarn entspricht, wird ebenfalls noch zu klären sein. [76] d) Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Zinsen und insbesondere die Kosten jedenfalls erst nach dem Prozesserfolg des Klägers berücksichtigt werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Wie das Erstgericht erhoben hat, ist nach Paragraph 7, Absatz 3, RVO 190 aus 2004, bei Deckungskonkurs, – ähnlich wie in Österreich nach Paragraphen 155, f VersVG – der Barwert der Rente anteilig herabzusetzen. Paragraph 2, Absatz 2, der VO legt aber fest, dass grundsätzlich (ob auch in der vorliegenden Spezialkonstellation der Verursachung dieser Beträge durch die Prozessführung des Versicherers wird, wie gerade erörtert, gegebenenfalls noch zu prüfen sein) auch Zinsen und Kosten in die Versicherungssumme einzurechnen sind. Dazu sind in Österreich künftig zu erwartende Forderungen mit einem Schätzbetrag in der Berechnung zu berücksichtigen, wobei der Versicherer einen Verteilungsvorschlag vorzulegen hat vergleiche 2 Ob 142/16w; 2 Ob 207/09v = RS0126282). Ob dies auch der Rechtslage in Ungarn entspricht, wird ebenfalls noch zu klären sein.
II.6.3. Zur Anrechnung der „Mehrsteuern“ auf die Versicherungssumme:römisch zwei.6.3. Zur Anrechnung der „Mehrsteuern“ auf die Versicherungssumme:
[77] Wie bereits in Punkt I.3. dieser Entscheidungsbegründung ausgeführt wurde, sind die „Mehrsteuern“, sollten sie nach ungarischem Recht zu ersetzen sein (Punkt II.8.), erstattungspflichtiger Teil des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes und zählen zu den dem Schädiger zuzurechnenden (künftigen) „Folgen aus dem Verkehrsunfall“, über die mit dem Teilurteil vom 4. 4. 2016 bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. [77] Wie bereits in Punkt römisch eins.3. dieser Entscheidungsbegründung ausgeführt wurde, sind die „Mehrsteuern“, sollten sie nach ungarischem Recht zu ersetzen sein (Punkt römisch zwei.8.), erstattungspflichtiger Teil des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes und zählen zu den dem Schädiger zuzurechnenden (künftigen) „Folgen aus dem Verkehrsunfall“, über die mit dem Teilurteil vom 4. 4. 2016 bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
[78] Insoweit entfaltet das Teilurteil im Zusammenhang mit dem Deckungskonkurs daher bindende Wirkung dahin, dass die „Mehrsteuern“ nur im Rahmen der Versicherungssumme Berücksichtigung finden können, auf diese also anzurechnen sind.
II.6.4. Diskontierungssatz:römisch zwei.6.4. Diskontierungssatz:
[79] a) Unter diesem Punkt befasst sich die Revisionswerberin mit dem anzuwendenden Zinssatz für die Berechnung des Barwerts der dem Kläger zustehenden Verdienstentgangsrente (§ 7 Abs 3 RVO 190/2004) und meint, dieser müsse gleich sein wie jener für die Bildung der Rentenreserve durch den Versicherer, der wiederum mit der Verordnung des ungarischen Finanzministers Nr 14/2005 seit 1. 4. 2006 mit „maximal 0 %“ festgelegt sei. [79] a) Unter diesem Punkt befasst sich die Revisionswerberin mit dem anzuwendenden Zinssatz für die Berechnung des Barwerts der dem Kläger zustehenden Verdienstentgangsrente (Paragraph 7, Absatz 3, RVO 190 aus 2004,) und meint, dieser müsse gleich sein wie jener für die Bildung der Rentenreserve durch den Versicherer, der wiederum mit der Verordnung des ungarischen Finanzministers Nr 14 aus 2005, seit 1. 4. 2006 mit „maximal 0 %“ festgelegt sei.
[80] b) Nach der vom Erstgericht erhobenen ungarischen Rechtslage sind die Bedingungen für Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge in Ungarn in der RVO 190/2004 verpflichtend festgelegt. Diese Verordnung enthält in ihrem § 7 Abs 3 zwar Regeln zum Deckungskonkurs, aber keine zum Zinssatz für die Kapitalisierung einer Rente. Die konkrete Berechnung des Barwerts steht dabei nicht in der Dispositionsbefugnis des Versicherers, sondern ist – so die ungarische Rechtslage – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen. [80] b) Nach der vom Erstgericht erhobenen ungarischen Rechtslage sind die Bedingungen für Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge in Ungarn in der RVO 190 aus 2004, verpflichtend festgelegt. Diese Verordnung enthält in ihrem Paragraph 7, Absatz 3, zwar Regeln zum Deckungskonkurs, aber keine zum Zinssatz für die Kapitalisierung einer Rente. Die konkrete Berechnung des Barwerts steht dabei nicht in der Dispositionsbefugnis des Versicherers, sondern ist – so die ungarische Rechtslage – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen.
[81] c) Der in der Revision dazu geortete „Paarlauf“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits ergibt sich aus dem dazu zitierten Rechtssatz (RS0080696) nicht. Ganz abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zum österreichischen Recht ergangen ist, wird dort zwar von einer „Verbindung“ zwischen Rückstellung und Kürzung des Rentendeckungskapitals gesprochen, nicht aber von einer „zwingenden Gleichschaltung“, was auch den dort angesprochenen Billigkeitserwägungen widerspräche. Vielmehr ist nach der Entscheidung 2 Ob 84/04y sogar ausdrücklich versicherungsmathematisch vorzugehen (ebenso 2 Ob 142/16w), wobei jedoch – anders als in Ungarn – ein Zinsfuß von 3 % gesetzlich festgelegt ist (§ 10 KHVG). [81] c) Der in der Revision dazu geortete „Paarlauf“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits ergibt sich aus dem dazu zitierten Rechtssatz (RS0080696) nicht. Ganz abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zum österreichischen Recht ergangen ist, wird dort zwar von einer „Verbindung“ zwischen Rückstellung und Kürzung des Rentendeckungskapitals gesprochen, nicht aber von einer „zwingenden Gleichschaltung“, was auch den dort angesprochenen Billigkeitserwägungen widerspräche. Vielmehr ist nach der Entscheidung 2 Ob 84/04y sogar ausdrücklich versicherungsmathematisch vorzugehen (ebenso 2 Ob 142/16w), wobei jedoch – anders als in Ungarn – ein Zinsfuß von 3 % gesetzlich festgelegt ist (Paragraph 10, KHVG).
[82] d) Dass der in der ungarischen Verordnung Nr 14/2005 vorgesehene Zinssatz deshalb nicht zur Anwendung käme, weil der Verkehrsunfall vor dem 1. 4. 2006 stattfand, findet sich in der Berufungsentscheidung im Abschnitt zum Barwert (Punkt II.3.1.5.) nicht. Dort wurde ausführlich begründet, warum der vom Erstgericht auf versicherungsmathematischer Basis ermittelte Barwert heranzuziehen ist und nicht die – davon zu unterscheidende – Rentenreserve nach der Verordnung des ungarischen Finanzministers. [82] d) Dass der in der ungarischen Verordnung Nr 14 aus 2005, vorgesehene Zinssatz deshalb nicht zur Anwendung käme, weil der Verkehrsunfall vor dem 1. 4. 2006 stattfand, findet sich in der Berufungsentscheidung im Abschnitt zum Barwert (Punkt römisch zwei.3.1.5.) nicht. Dort wurde ausführlich begründet, warum der vom Erstgericht auf versicherungsmathematischer Basis ermittelte Barwert heranzuziehen ist und nicht die – davon zu unterscheidende – Rentenreserve nach der Verordnung des ungarischen Finanzministers.
[83] e) Aus der rechtlichen Beurteilung, dass die konkrete Berechnung des Barwerts nicht in der Dispositionsbefugnis des Versicherers steht, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen ist, ergibt sich schlüssig, dass nicht mit dem in der Verordnung Nr 14/2005 genannten Zinssatz von 0 %, sondern mit dem festgestellten, den versicherungsmathematischen Gepflogenheiten folgenden Zinssatz zu verfahren ist, den die Vorinstanzen ihrer Entscheidung auch zugrunde legten. [83] e) Aus der rechtlichen Beurteilung, dass die konkrete Berechnung des Barwerts nicht in der Dispositionsbefugnis des Versicherers steht, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen ist, ergibt sich schlüssig, dass nicht mit dem in der Verordnung Nr 14 aus 2005, genannten Zinssatz von 0 %, sondern mit dem festgestellten, den versicherungsmathematischen Gepflogenheiten folgenden Zinssatz zu verfahren ist, den die Vorinstanzen ihrer Entscheidung auch zugrunde legten.
II.7. Zur Schadensminderungspflicht:römisch zwei.7. Zur Schadensminderungspflicht:
[84] Was Umfang und Qualität der Bewerbungsschreiben des Klägers betrifft, geht die Revision nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Überdies legt sie nicht dar, nach welchem ungarischen Rechtssatz bzw nach welcher ungarischen Rechtsprechung die persönlichen Bemühungen des Geschädigten nicht ausreichen sollten, sondern dieser verpflichtet wäre, dafür ein „berufskundliches Coaching“ in Anspruch zu nehmen.
II.8. Zum Zuspruch der „Mehrsteuern“:römisch zwei.8. Zum Zuspruch der „Mehrsteuern“:
[85] II.8.1. Auch nach ungarischem Recht muss der Schädiger Verdienstentgang brutto leisten, also inklusive der zu zahlenden Einkommenssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, damit dem Geschädigten letztlich der Nettobetrag des entgangenen Verdienstes verbleibt (vgl bereits Punkt I.3.). Der zugesprochene „Mehrsteuerbetrag“ errechnet sich aus der Differenz der Steuerbelastung des Klägers zwischen periodengerechter Versteuerung der Verdienstentgangsrenten und der Versteuerung bei (hypothetischer) Einmalzahlung noch im Jahr 2020. Dieser Steuerschaden, dessen Ersatz dem Geschädigten erst zur vollständigen Abgeltung seines Verdienstentgangs verhilft, ist wie dieser selbst eine durch den Unfall verursachte, dem Schädiger zuzurechnende, ersatzpflichtige Schadensfolge (Punkt I.3.). [85] römisch zwei.8.1. Auch nach ungarischem Recht muss der Schädiger Verdienstentgang brutto leisten, also inklusive der zu zahlenden Einkommenssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, damit dem Geschädigten letztlich der Nettobetrag des entgangenen Verdienstes verbleibt vergleiche bereits Punkt römisch eins.3.). Der zugesprochene „Mehrsteuerbetrag“ errechnet sich aus der Differenz der Steuerbelastung des Klägers zwischen periodengerechter Versteuerung der Verdienstentgangsrenten und der Versteuerung bei (hypothetischer) Einmalzahlung noch im Jahr 2020. Dieser Steuerschaden, dessen Ersatz dem Geschädigten erst zur vollständigen Abgeltung seines Verdienstentgangs verhilft, ist wie dieser selbst eine durch den Unfall verursachte, dem Schädiger zuzurechnende, ersatzpflichtige Schadensfolge (Punkt römisch eins.3.).
[86] II.8.2. Allerdings ist noch nicht ausreichend geklärt, ob dem Zuspruch der ermittelten „Mehrsteuern“ die Bestimmung des § 301 Abs 4 ungBGB ganz oder teilweise entgegensteht. Nach dieser Bestimmung, auf die sich die Revisionswerberin beruft, kann der Gläubiger einen Ersatz für seinen die Verzugszinsen übersteigenden Schaden fordern. Dazu zählt laut dem aktenkundigen Rechtsgutachten auch ein progressionsbedingter, nicht abwendbarer Steuerschaden, der unter Verzicht auf Verzugszinsen „für dieses Einkommen“ oder abzüglich der „für dieses Einkommen“ auch geltend gemachten Verzugszinsen gefordert werden kann (ON 288 S 5). Es ist unklar, ob sich diese Äußerung („für dieses Einkommen“) auf den hypothetischen Verdienst oder den Mehrsteuerschaden selbst bezieht. Angesichts des Zinsenzuspruchs bis 31. 12. 2016 wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch insoweit auf Klarstellung zu dringen haben. [86] römisch zwei.8.2. Allerdings ist noch nicht ausreichend geklärt, ob dem Zuspruch der ermittelten „Mehrsteuern“ die Bestimmung des Paragraph 301, Absatz 4, ungBGB ganz oder teilweise entgegensteht. Nach dieser Bestimmung, auf die sich die Revisionswerberin beruft, kann der Gläubiger einen Ersatz für seinen die Verzugszinsen übersteigenden Schaden fordern. Dazu zählt laut dem aktenkundigen Rechtsgutachten auch ein progressionsbedingter, nicht abwendbarer Steuerschaden, der unter Verzicht auf Verzugszinsen „für dieses Einkommen“ oder abzüglich der „für dieses Einkommen“ auch geltend gemachten Verzugszinsen gefordert werden kann (ON 288 S 5). Es ist unklar, ob sich diese Äußerung („für dieses Einkommen“) auf den hypothetischen Verdienst oder den Mehrsteuerschaden selbst bezieht. Angesichts des Zinsenzuspruchs bis 31. 12. 2016 wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch insoweit auf Klarstellung zu dringen haben.
II.9. Zur Befristung des Rentenzuspruchs:römisch zwei.9. Zur Befristung des Rentenzuspruchs:
[87] Eine Befristung der Rente bis zum voraussichtlichen Pensionsantritt des Geschädigten hat nach ungarischer Rechtsprechung nicht zu erfolgen. Der Grund dafür liegt darin, dass in Ungarn der Eintritt in das Pensionsalter keine sichere Änderung der Einkommensverhältnisse mit sich bringt, weil die Pension zwar um rund 20 % geringer ist als das zuletzt bezogene Einkommen, gleichzeitig aber eine Reihe von Sozialversicherungsbeiträgen wegfallen, die ihrerseits etwa 15 bis 20 % ausmachen.
[88] Richtig ist zwar, dass der Kläger nach den Feststellungen als Konzertposaunist der Wiener Philharmoniker und des Staatsopernorchesters grundsätzlich in Österreich erwerbstätig geworden wäre und insoweit mit Ablauf seines 65. Lebensjahrs das Pensionsalter erreicht hätte. Dennoch hat hier entsprechend der ungarischen Rechtslage eine Befristung zu unterbleiben, zumal die zugesprochene Rente (auch) nach ungarischem Recht unter der „clausula rebus sic stantibus“ steht und jede Partei zukünftige Änderungen der für ihre Bemessung relevanten Tatsachen daher mit Klage geltend machen kann.
[89] II.10. Mit dem Vorbringen zu sekundären Feststellungsmängeln versucht die Revisionswerberin in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zu seinem 35. Lebensjahr Mitglied der Wiener Philharmoniker geworden wäre, schließt die vermisste Feststellung, wann er Mitglied des Orchesters der Wiener Staatsoper geworden wäre, mit ein, weil es notorisch ist, dass sich die Mitglieder der Wiener Philharmoniker aus diesem Orchester rekrutieren. [89] römisch zwei.10. Mit dem Vorbringen zu sekundären Feststellungsmängeln versucht die Revisionswerberin in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zu seinem 35. Lebensjahr Mitglied der Wiener Philharmoniker geworden wäre, schließt die vermisste Feststellung, wann er Mitglied des Orchesters der Wiener Staatsoper geworden wäre, mit ein, weil es notorisch ist, dass sich die Mitglieder der Wiener Philharmoniker aus diesem Orchester rekrutieren.
II.11. Ergebnis:römisch zwei.11. Ergebnis:
[90] Angesichts der zu mehreren entscheidungswesentlichen Punkten noch nicht ausreichend erhobenen Anwendungspraxis des ungarischen Rechts müssen die Urteile der Vorinstanzen zur Gänze aufgehoben werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die ungarische Rechtslage zu folgenden Fragen zu klären haben:
[91] - Ist die vom Kläger bezogene Notstandshilfe auf den Verdienstengang anzurechnen (Punkt II.5.2.)? [91] - Ist die vom Kläger bezogene Notstandshilfe auf den Verdienstengang anzurechnen (Punkt römisch zwei.5.2.)?
[92] - Ist § 2 Abs 2 RVO 190/2004 auch anzuwenden, wenn die Versicherungssumme wegen der vom Haftpflichtversicherer durch Prozessführung veranlassten Zinsen und Kosten überschritten wird (Punkt II.6.2.b)? [92] - Ist Paragraph 2, Absatz 2, RVO 190 aus 2004, auch anzuwenden, wenn die Versicherungssumme wegen der vom Haftpflichtversicherer durch Prozessführung veranlassten Zinsen und Kosten überschritten wird (Punkt römisch zwei.6.2.b)?
[93] - Sind im Falle des Deckungskonkurses künftig zu erwartende Forderungen mit einem Schätzbetrag bei der Berechnung des Barwerts der Rente zu berücksichtigen (Punkt II.6.2.d)? [93] - Sind im Falle des Deckungskonkurses künftig zu erwartende Forderungen mit einem Schätzbetrag bei der Berechnung des Barwerts der Rente zu berücksichtigen (Punkt römisch zwei.6.2.d)?
[94] - Steht § 301 Abs 4 ungBGB dem Zuspruch der ermittelten „Mehrsteuern“ ganz oder teilweise entgegen (Punkt II.8.2.)? [94] - Steht Paragraph 301, Absatz 4, ungBGB dem Zuspruch der ermittelten „Mehrsteuern“ ganz oder teilweise entgegen (Punkt römisch zwei.8.2.)?
[95] Die übrigen Streitpunkte sind abschließend erledigt. Da die zu klärende Rechtslage die Höhe der Rente beeinflussen könnte, kommt auch ein teilweiser Zuspruch derzeit noch nicht in Betracht.
[96] II.12. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO. [96] römisch zwei.12. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.