[12] 1. Die Beklagte bietet ihren Kunden als – wie das Erstgericht richtig erkannt hat – ergänzende Leistung zu ihren von den Kunden privat im Internetbanking genutzten Produkten, und zwar Konten, Sparkonten, Wertpapierdepots inklusive der zugehörigen Verrechnungskonten, den Beitritt zu einer Gruppenversicherung durch „Unterfertigung der Beitrittserklärung oder Zeichnung via TAN“ an. Die Beklagte ist als sogenannte Gruppenspitze Vertragspartnerin der Versicherung und damit Versicherungsnehmerin, nicht aber Versicherer (vgl zur Definition der Gruppenversicherung: Wieser, Gruppenversicherungen [2006] 107 f). Die inkriminierten AGB finden im Verhältnis der Beklagten zu ihren Internetbanking-Kunden als versicherbarer Personenkreis Anwendung. [12] 1. Die Beklagte bietet ihren Kunden als – wie das Erstgericht richtig erkannt hat – ergänzende Leistung zu ihren von den Kunden privat im Internetbanking genutzten Produkten, und zwar Konten, Sparkonten, Wertpapierdepots inklusive der zugehörigen Verrechnungskonten, den Beitritt zu einer Gruppenversicherung durch „Unterfertigung der Beitrittserklärung oder Zeichnung via TAN“ an. Die Beklagte ist als sogenannte Gruppenspitze Vertragspartnerin der Versicherung und damit Versicherungsnehmerin, nicht aber Versicherer vergleiche zur Definition der Gruppenversicherung: Wieser, Gruppenversicherungen [2006] 107 f). Die inkriminierten AGB finden im Verhältnis der Beklagten zu ihren Internetbanking-Kunden als versicherbarer Personenkreis Anwendung.
[13] 2. Unbestritten ist, dass die Beklagte Zahlungsdienstleister und die Angehörigen des versicherbaren Personenkreis Zahlungsdienstnutzer im Sinn des ZaDiG 2018 sind. Das ZaDiG 2018 regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind nach § 55 Abs 2 leg cit zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend (vgl 8 Ob 106/20a [17, 19]). [13] 2. Unbestritten ist, dass die Beklagte Zahlungsdienstleister und die Angehörigen des versicherbaren Personenkreis Zahlungsdienstnutzer im Sinn des ZaDiG 2018 sind. Das ZaDiG 2018 regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind nach Paragraph 55, Absatz 2, leg cit zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend vergleiche 8 Ob 106/20a [17, 19]).
[14] Nach § 67 Abs 1 ZaDiG 2018 hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, außer wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen (§ 67 Abs 2 ZaDiG 2018). Dem Zahler steht demnach ein Berichtigungs- bzw Erstattungsanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zu, der kein Verschulden des Zahlungsdienstleisters am Missbrauch voraussetzt (9 Ob 48/18a). [14] Nach Paragraph 67, Absatz eins, ZaDiG 2018 hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, außer wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen (Paragraph 67, Absatz 2, ZaDiG 2018). Dem Zahler steht demnach ein Berichtigungs- bzw Erstattungsanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zu, der kein Verschulden des Zahlungsdienstleisters am Missbrauch voraussetzt (9 Ob 48/18a).
[15] § 68 ZaDiG 2018 regelt die Haftung des Zahlers für Schäden, die dem Zahlungsdienstleister durch eine missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, die der Zahler durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 ZaDiG 2018 ermöglicht hat. Hat der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder die Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er gemäß Abs 3 leg cit grundsätzlich für den gesamten Schaden. Ist dem Zahler nur eine leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar, haftet er hingegen gemäß Abs 1 leg cit nur bis höchstens 50 EUR. Abweichend von Abs 1 und 3 leg cit sehen die Abs 2, 5 und 6 des § 68 ZaDiG 2018 insgesamt fünf Ausnahmetatbestände vor, bei denen der Zahler trotz Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 leg cit von einer Haftung zur Gänze befreit wird, wobei ihm die drei Haftungsfreistellungen der Abs 5 und 6 bei jedem Grad des Verschuldens mit Ausnahme einer betrügerischen Absicht zugute kommen (Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 68 Rz 2). Insbesondere etwa ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nach § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt (8 Ob 106/20a [49]). Abs 4 leg cit sieht schließlich abweichend von Abs 1 und 3 leg cit eine Schadensteilung in Fällen vor, in denen den Zahlungsdienstleister ein Mitverschulden trifft und der Zahler den Schaden weder in betrügerischer Absicht noch durch vorsätzliche Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 ZaDiG 2018 herbeigeführt hat (Haghofer aaO § 68 Rz 3). [15] Paragraph 68, ZaDiG 2018 regelt die Haftung des Zahlers für Schäden, die dem Zahlungsdienstleister durch eine missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, die der Zahler durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäß Paragraph 63, ZaDiG 2018 ermöglicht hat. Hat der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder die Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er gemäß Absatz 3, leg cit grundsätzlich für den gesamten Schaden. Ist dem Zahler nur eine leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar, haftet er hingegen gemäß Absatz eins, leg cit nur bis höchstens 50 EUR. Abweichend von Absatz eins und 3 leg cit sehen die Absatz 2, 5 und 6 des Paragraph 68, ZaDiG 2018 insgesamt fünf Ausnahmetatbestände vor, bei denen der Zahler trotz Verletzung einer Pflicht gemäß Paragraph 63, leg cit von einer Haftung zur Gänze befreit wird, wobei ihm die drei Haftungsfreistellungen der Absatz 5 und 6 bei jedem Grad des Verschuldens mit Ausnahme einer betrügerischen Absicht zugute kommen (Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 Paragraph 68, Rz 2). Insbesondere etwa ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nach Paragraph 68, Absatz 5, ZaDiG 2018 nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt (8 Ob 106/20a [49]). Absatz 4, leg cit sieht schließlich abweichend von Absatz eins und 3 leg cit eine Schadensteilung in Fällen vor, in denen den Zahlungsdienstleister ein Mitverschulden trifft und der Zahler den Schaden weder in betrügerischer Absicht noch durch vorsätzliche Verletzung einer Pflicht gemäß Paragraph 63, ZaDiG 2018 herbeigeführt hat (Haghofer aaO Paragraph 68, Rz 3).
[16] Kurz gesagt verringert die Bestimmung des § 68 ZaDiG 2018 die Haftpflichten des Zahlers gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht und bewirkt eine Risikoverlagerung vom Zahlungsdienstnutzer auf den Zahlungsdienstleister (Haghofer aaO § 68 Rz 8). [16] Kurz gesagt verringert die Bestimmung des Paragraph 68, ZaDiG 2018 die Haftpflichten des Zahlers gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht und bewirkt eine Risikoverlagerung vom Zahlungsdienstnutzer auf den Zahlungsdienstleister (Haghofer aaO Paragraph 68, Rz 8).
[17] 3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RS0115217
[T14]). Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird (
RS0115217
[T23]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ (
RS0115217
[T19]; RS0126158). [17] 3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (
RS0115217
[T14]). Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird (
RS0115217
[T23]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ (
RS0115217 [T19]; RS0126158).
[18] 4.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187). [18] 4.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des Paragraph 6, KSchG nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187).
[19] Das Berufungsgericht zieht aus dieser Rechtsprechung den Schluss, dass Klauseln in AGB mit jeweils eigenem Regelungsgehalt im Rahmen der Verbandsklage nicht willkürlich zu einer Klausel zusammengefasst werden könnten. Damit kann eine Klagsabweisung aber noch nicht begründet werden:
[20] Das Erfordernis, den Klauselbegriff näher zu definieren, ergibt sich daraus, dass im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205). Enthält eine Klausel jedoch materiell eigenständige Regelungsbereiche, ist eine isolierte Betrachtungsweise zulässig (8 Ob 105/20d [28]). Aus diesem Grund ist es notwendig, einzelne Klauseln voneinander abzugrenzen (vgl Geroldinger, Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung, ALJ 2/2015, 196 ff). [20] Das Erfordernis, den Klauselbegriff näher zu definieren, ergibt sich daraus, dass im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205). Enthält eine Klausel jedoch materiell eigenständige Regelungsbereiche, ist eine isolierte Betrachtungsweise zulässig (8 Ob 105/20d [28]). Aus diesem Grund ist es notwendig, einzelne Klauseln voneinander abzugrenzen vergleiche Geroldinger, Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung, ALJ 2 aus 2015,, 196 ff).
[21] Dies steht aber der vom Kläger gewählten Vorgangsweise, mehrere Passagen aus den AGB zu einer Klausel zusammenzuziehen, weil er auf dem Standpunkt steht, dass diese Passagen (nur) in ihrer Gesamtheit die Umschreibung des versicherten Risikos beinhalten und schon deshalb nur als eine zusammenhängende Klausel betrachtet werden können, grundsätzlich nicht entgegen. Es ist denkbar, dass erst die Zusammenschau mehrerer Sätze deutlich macht, dass die AGB-Klausel letztlich intransparent ist, sodass diese Sätze als Einheit zu beurteilen sind (vgl 5 Ob 42/11d). Sollten vom Kläger zu einer Klausel zusammengefasste Passagen aus AGB entgegen seinem Vorbringen indes nicht in diesem Sinn als Einheit aufzufassen sein, wäre die Konsequenz vorderhand eine isolierte Prüfung der dann in rechtlicher Hinsicht eigenständigen Klauseln auf ihre Zulässigkeit. [21] Dies steht aber der vom Kläger gewählten Vorgangsweise, mehrere Passagen aus den AGB zu einer Klausel zusammenzuziehen, weil er auf dem Standpunkt steht, dass diese Passagen (nur) in ihrer Gesamtheit die Umschreibung des versicherten Risikos beinhalten und schon deshalb nur als eine zusammenhängende Klausel betrachtet werden können, grundsätzlich nicht entgegen. Es ist denkbar, dass erst die Zusammenschau mehrerer Sätze deutlich macht, dass die AGB-Klausel letztlich intransparent ist, sodass diese Sätze als Einheit zu beurteilen sind vergleiche 5 Ob 42/11d). Sollten vom Kläger zu einer Klausel zusammengefasste Passagen aus AGB entgegen seinem Vorbringen indes nicht in diesem Sinn als Einheit aufzufassen sein, wäre die Konsequenz vorderhand eine isolierte Prüfung der dann in rechtlicher Hinsicht eigenständigen Klauseln auf ihre Zulässigkeit.
[22] 4.2 Die Besonderheit im Anlassfall ist, dass der Kläger zwischen den einzelnen fünf Sätzen seines Hauptbegehrens durch Verwendung der Abkürzung von „in Verbindung mit“ einen untrennbaren Zusammenhang hergestellt hat, der – wie er klargestellt und das Erstgericht richtig erkannt hat – zum Ausdruck bringt, dass er die Klauselteile in ihrem Zusammenwirken für rechtswidrig hält. Das Hauptbegehren steht und fällt daher mit der Richtigkeit dieser Einschätzung, zumal sich eine teilweise Stattgebung verbietet, soweit der Kläger die gemeinsame Verwendung all dieser Sätze durch die Beklagte zur Voraussetzung seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat. Darauf, ob – wie das Berufungsgericht gemeint hat – die einzelnen Sätze der „Klausel 1“, jeweils für sich betrachtet, klar verständlich und weder gröblich benachteiligend noch intransparent sind, kommt es damit aber nicht an.
[23] Anders stellt sich das Eventualbegehren dar, das sich auf die Sätze 2 bis 5 bezieht, ohne sie durch „iVm“ zu einer Einheit zusammenzufassen. Hier wäre aus prozessualer Sicht auch eine isolierte Betrachtungsweise und daher eine Teilstattgebung zulässig.
[24] 4.3 In concreto ist allerdings ohnehin der Ansicht des Klägers beizutreten, dass sich die „Klausel 1“ in Zusammenschau ihrer einzelnen Teile als intransparent erweist, weil durch die Beschreibung des Versicherungsprodukts insgesamt suggeriert wird, dass der Internetbanking-Kunde das Risiko der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments trägt, was – wie zu Pkt 2. gezeigt wurde – nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 nur sehr eingeschränkt der Fall ist. Vielmehr liegt dieses Risiko hauptsächlich bei der Beklagten als Zahlungsdienstleister. Die Beklagte profitiert wirtschaftlich vom Versicherungsbeitritt ihrer Internetbanking-Kunden, nicht nur weil ihr ein Teil der Prämienzahlungen des Kunden direkt (nach ihrem Vorbringen als Entgelt für die Versicherungsvermittlung) zukommt, sondern weil die Versicherung auch die Beklagte treffende Risiken deckt, wie sie in ihrer Revisionsbeantwortung selbst einräumt. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Versicherungsprodukts wäre sie daher umso mehr zur Aufklärung über die Rechtslage nach dem ZaDiG 2018 verpflichtet, auf die in den Bedingungen nicht einmal verwiesen wird. Die Beschreibung des Versicherungsprodukts in den AGB in den Sätzen 1 bis 5 versetzt den Kunden daher nicht einmal annähernd in die Lage, die Sinnhaftigkeit der angebotenen Versicherung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht abzuschätzen. Dass Satz 1, der die versicherten „Produkte“ und den sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes mit Vertragsbeitritt festlegt, bei isolierter Betrachtung unbedenklich erscheint, ist insofern nicht schädlich, als der Kläger – wie bereits zu Pkt 4.2 gezeigt wurde – der Beklagten die Verwendung dieses Satzes ja nur in Verbindung mit den restlichen Sätzen 2 bis 5 untersagen lassen will.
[25] Die Intransparenz der aus den Sätzen 1 bis 5 gebildeten Klausel wird durch grob irreführende Details verstärkt: So wird durch die Ausführung, dass „der Versicherungsschutz für die (zu Satz 1 genannten) Produkte auch [besteht], wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde“, ganz besonders der irrige Eindruck erweckt, der Kunde hafte bei leichter Fahrlässigkeit immer und unbegrenzt (Satz 2). Auch die beispielhafte Erläuterung, dass „die vollständige Weitergabe von PIN und TAN am Telefon oder die Eingabe von Verfügernummer und persönlichen Daten auf einer Phising Website“ grob fahrlässig ist, ist missverständlich, weil darin nicht unbedingt eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht nach § 63 ZaDiG 2018 zu erblicken sein muss. Dass der Kunde die ihn treffende Pflicht verletzt hat, nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, oder bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Nutzung und Ausgabe einzuhalten, ist aber Voraussetzung für seine uneingeschränkte Haftung nach dem ZaDiG 2018. Des Weiteren vermittelt die Klausel eine maximale Entschädigung von 50.000 EUR pro Schadensfall (Satz 5), obgleich die Beklagte nach dem ZaDiG in vielen Fällen unbegrenzt für die Erstattung einzustehen hat. Selbst wenn der Kunde aus einer anderen Quelle Kenntnis vom ZaDiG 2018 hätte, etwa weil er bei Abschluss der Kontoeröffnung samt Online-Banking das ZaDiG-Informationsblatt erhalten hat, worauf sich die Beklagte beruft, bliebe das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Regelungen und den Bedingungen für „Just-in-Case“ daher unklar, wie der Kläger zutreffend rügt. [25] Die Intransparenz der aus den Sätzen 1 bis 5 gebildeten Klausel wird durch grob irreführende Details verstärkt: So wird durch die Ausführung, dass „der Versicherungsschutz für die (zu Satz 1 genannten) Produkte auch [besteht], wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde“, ganz besonders der irrige Eindruck erweckt, der Kunde hafte bei leichter Fahrlässigkeit immer und unbegrenzt (Satz 2). Auch die beispielhafte Erläuterung, dass „die vollständige Weitergabe von PIN und TAN am Telefon oder die Eingabe von Verfügernummer und persönlichen Daten auf einer Phising Website“ grob fahrlässig ist, ist missverständlich, weil darin nicht unbedingt eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht nach Paragraph 63, ZaDiG 2018 zu erblicken sein muss. Dass der Kunde die ihn treffende Pflicht verletzt hat, nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, oder bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Nutzung und Ausgabe einzuhalten, ist aber Voraussetzung für seine uneingeschränkte Haftung nach dem ZaDiG 2018. Des Weiteren vermittelt die Klausel eine maximale Entschädigung von 50.000 EUR pro Schadensfall (Satz 5), obgleich die Beklagte nach dem ZaDiG in vielen Fällen unbegrenzt für die Erstattung einzustehen hat. Selbst wenn der Kunde aus einer anderen Quelle Kenntnis vom ZaDiG 2018 hätte, etwa weil er bei Abschluss der Kontoeröffnung samt Online-Banking das ZaDiG-Informationsblatt erhalten hat, worauf sich die Beklagte beruft, bliebe das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Regelungen und den Bedingungen für „Just-in-Case“ daher unklar, wie der Kläger zutreffend rügt.
[26] Da sich die Klausel 1 schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unzulässig erweist und daher vom Erstgericht zu Recht verboten wurde, muss auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Gesetzesverletzungen nicht mehr eingegangen werden.
[27] 5. Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und in Ansehung der Klausel 1 das Ersturteil wiederherzustellen.
[28] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Berufungsbeantwortung war nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 7.200 EUR zu honorieren. [28] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Berufungsbeantwortung war nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 7.200 EUR zu honorieren.