[6] In einem gegen sie angestrengten Verbandsklageverfahren wurde die Beklagte mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 1. 2021, 3 R 69/20v, schuldig erkannt, die Verwendung (auch) der hier gegenüber dem Kläger von ihr ins Treffen geführten Klauseln, wonach das auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals gerichtlich aufgekündigt werden kann (dort Klausel 4) und der Mieter auf die Kündigung des Vertrags für die ersten fünf Bestandsjahre verzichtet (dort Klausel 5b), in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von ihr mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 5. 2021, 9 Ob 13/21h, zurückgewiesen. Der 9. Senat führte in dieser Entscheidung rechtlich wie folgt aus:
„1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht ′jedenfalls′, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (1 Ob 224/06g; RS0121516 [T38]).
2. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich etwa auch aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, aufgrund des Umfangs seiner Investitionen und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko für länger klare Verhältnisse zu schaffen, um [sein] kaufmännisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können (9 Ob 69/11d Pkt. 3.1. = ecolex 2012, 965 [Graf]; 7 Ob 73/15h Pkt. 3.2.; 4 Ob 110/17f Pkt. 2.; vgl RS0123616). Dem gegenüber steht das Interesse des Verbrauchers an einer nicht allzu langen Bindungsfrist, weil sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch die persönlichen Lebensumstände des Verbrauchers im Verlauf eines längeren Zeitraums erheblich ändern können (Mayrhofer/Tangl in Klang³ § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 18; vgl 3 Ob 132/15f Pkt 4.5.). Diese Interessenabwägung kann naturgemäß immer nur aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Vertragswerks beantwortet werden. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich etwa auch aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, aufgrund des Umfangs seiner Investitionen und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko für länger klare Verhältnisse zu schaffen, um [sein] kaufmännisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können (9 Ob 69/11d Pkt. 3.1. = ecolex 2012, 965 [Graf]; 7 Ob 73/15h Pkt. 3.2.; 4 Ob 110/17f Pkt. 2.; vergleiche RS0123616). Dem gegenüber steht das Interesse des Verbrauchers an einer nicht allzu langen Bindungsfrist, weil sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch die persönlichen Lebensumstände des Verbrauchers im Verlauf eines längeren Zeitraums erheblich ändern können (Mayrhofer/Tangl in Klang³ Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Rz 18; vergleiche 3 Ob 132/15f Pkt 4.5.). Diese Interessenabwägung kann naturgemäß immer nur aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Vertragswerks beantwortet werden. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.
3. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Berufungsgericht den wirtschaftlichen Nachteilen des Vermieters bei Mieterwechsel (etwa Suche nach einem neuen Mieter oder Kosten für notwendige Arbeiten am Mietgegenstand vor Neuvermietung) die wirtschaftlichen Nachteile des Mieters bei einem Wohnungswechsel (etwa Kosten für Übersiedlung oder Makler) gegenüber gestellt. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein Mietvertrag für den Verbraucher typischerweise von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dem Mieter, der die Wohnung wegen einer Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht weiter benötigt, droht bei einer langen Bindung eine finanzielle Doppelbelastung, weil der alte Mietvertrag noch aufrecht ist, während ein neues Mietverhältnis bereits begründet ist. Eine längerfristige Bindung an den Mietvertrag, die den Verbraucher im Ergebnis zur Zahlung doppelten Mietzinses verpflichten könnte, kann sehr rasch zu einer existenziell bedrohenden Einschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit führen. Im Regelfall kommt dem Mieter bei Veränderung seiner Lebensumstände, die eine Änderung seiner Wohnsituation erfordern, auch kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 1117 ABGB zu (vgl RS0102015). Hingegen ist eine sachliche Rechtfertigung für die nicht weiter nach erfolgten Investitionen oder anderen Parametern differenzierende Vereinbarung eines dreijährigen/fünfjährigen Kündigungsverzichts nicht zu erkennen. Abgesehen, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen auch unsanierte Wohnungen vermietet, kann die bloße Sanierung einer Wohnung vor der Vermietung eine derart lange Bindung des Mieters nicht rechtfertigen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Interesse des Mieters, auf massive Veränderungen in seiner eigenen Sphäre in zeitlich angemessener Frist reagieren und die für ihn oft existenziell bedeutsame Wohnungsfrage nach seinen Bedürfnissen regeln zu können, überwiege nach Lage des Falls das wirtschaftliche Interesse des Vermieters am langjährigen Bestand von Mietverhältnissen, ist daher – insbesondere auch unter Heranziehung der aus § 29 Abs 2MRG hervorgehenden Wertungen (vgl Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 560 ZPO Rz 66 mwN; Bresich, Die Zulässigkeit des mietrechtlichen Kündigungsverzichts, RdW 2008/338 Pkt 2.4.; RV 1268 BlgNR XVIII. GP 14) – nicht zu beanstanden. Die Beklagte zeigt in ihrer Revision keine konkreten Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung dieser Interessenlage führen müssten.3. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Berufungsgericht den wirtschaftlichen Nachteilen des Vermieters bei Mieterwechsel (etwa Suche nach einem neuen Mieter oder Kosten für notwendige Arbeiten am Mietgegenstand vor Neuvermietung) die wirtschaftlichen Nachteile des Mieters bei einem Wohnungswechsel (etwa Kosten für Übersiedlung oder Makler) gegenüber gestellt. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein Mietvertrag für den Verbraucher typischerweise von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dem Mieter, der die Wohnung wegen einer Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht weiter benötigt, droht bei einer langen Bindung eine finanzielle Doppelbelastung, weil der alte Mietvertrag noch aufrecht ist, während ein neues Mietverhältnis bereits begründet ist. Eine längerfristige Bindung an den Mietvertrag, die den Verbraucher im Ergebnis zur Zahlung doppelten Mietzinses verpflichten könnte, kann sehr rasch zu einer existenziell bedrohenden Einschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit führen. Im Regelfall kommt dem Mieter bei Veränderung seiner Lebensumstände, die eine Änderung seiner Wohnsituation erfordern, auch kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Paragraph 1117, ABGB zu vergleiche RS0102015). Hingegen ist eine sachliche Rechtfertigung für die nicht weiter nach erfolgten Investitionen oder anderen Parametern differenzierende Vereinbarung eines dreijährigen/fünfjährigen Kündigungsverzichts nicht zu erkennen. Abgesehen, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen auch unsanierte Wohnungen vermietet, kann die bloße Sanierung einer Wohnung vor der Vermietung eine derart lange Bindung des Mieters nicht rechtfertigen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Interesse des Mieters, auf massive Veränderungen in seiner eigenen Sphäre in zeitlich angemessener Frist reagieren und die für ihn oft existenziell bedeutsame Wohnungsfrage nach seinen Bedürfnissen regeln zu können, überwiege nach Lage des Falls das wirtschaftliche Interesse des Vermieters am langjährigen Bestand von Mietverhältnissen, ist daher – insbesondere auch unter Heranziehung der aus Paragraph 29, Absatz 2 M, R, G, hervorgehenden Wertungen vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 560, ZPO Rz 66 mwN; Bresich, Die Zulässigkeit des mietrechtlichen Kündigungsverzichts, RdW 2008/338 Pkt 2.4.; Regierungsvorlage 1268, BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 14, ) – nicht zu beanstanden. Die Beklagte zeigt in ihrer Revision keine konkreten Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung dieser Interessenlage führen müssten.
4. Die Entscheidung 9 Ob 141/06k (vgl RS0121742), auf die die Revisionswerberin ihre weitere Rechtsansicht stützt, dass im Anlassfall gar keine Interessenabwägung vorzunehmen sei, weil dies bereits der Gesetzgeber durch § 29 Abs 2 MRG getan habe, ist nicht einschlägig. Darin wurde bloß ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Kündigungsmöglichkeit befristeter Mietverträge des § 29 Abs 2 MRG auf einen unbefristeten Bestandvertrag mit fünfjährigem Kündigungsverzicht des Mieters nicht in Betracht kommt. Mit der Angemessenheit der sich aus dem Kündigungsverzicht ergebenden Vertragsbindung vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG setzte sich der Oberste Gerichtshof nicht auseinander.“4. Die Entscheidung 9 Ob 141/06k vergleiche RS0121742), auf die die Revisionswerberin ihre weitere Rechtsansicht stützt, dass im Anlassfall gar keine Interessenabwägung vorzunehmen sei, weil dies bereits der Gesetzgeber durch Paragraph 29, Absatz 2, MRG getan habe, ist nicht einschlägig. Darin wurde bloß ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Kündigungsmöglichkeit befristeter Mietverträge des Paragraph 29, Absatz 2, MRG auf einen unbefristeten Bestandvertrag mit fünfjährigem Kündigungsverzicht des Mieters nicht in Betracht kommt. Mit der Angemessenheit der sich aus dem Kündigungsverzicht ergebenden Vertragsbindung vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG setzte sich der Oberste Gerichtshof nicht auseinander.“
[7] Die angefochtene Entscheidung steht mit dem Ergebnis des Verbandsprozesses im Einklang.
[8] Die für § 879 Abs 3 ABGB (sowie für § 6 Abs 1 Z 1 KSchG) notwendige Interessenabwägung ist als solche einzelfallabhängig (vgl RS0121007
[T2]; RS0016914 [T46]). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]). [8] Die für Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (sowie für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) notwendige Interessenabwägung ist als solche einzelfallabhängig vergleiche
RS0121007 [T2]; RS0016914 [T46]). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]).
[9] Das Berufungsgericht hat die Interessen beider Parteien abgewogen. Dabei gelangte es mit nicht zu beanstandender Begründung zum Ergebnis, dass der fünfjährige Kündigungsverzicht den Kläger erheblich in seiner Lebensplanung beschränkt und lediglich der beklagten Vermieterin Planungssicherheit bietet, weshalb es den Kündigungsverzicht als gröblich benachteiligend (iSd § 879 Abs 3 ABGB) und folglich unwirksam einstufte. Das Berufungsgericht hat ebensowenig korrekturbedürftig dargelegt, dass die Interessenabwägung auch in Hinsicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende zu Gunsten des Klägers ausfällt und gleichfalls hier eine gröbliche Benachteiligung (iSd § 879 Abs 3 ABGB) und somit Unwirksamkeit der betreffenden Klausel vorliegt. [9] Das Berufungsgericht hat die Interessen beider Parteien abgewogen. Dabei gelangte es mit nicht zu beanstandender Begründung zum Ergebnis, dass der fünfjährige Kündigungsverzicht den Kläger erheblich in seiner Lebensplanung beschränkt und lediglich der beklagten Vermieterin Planungssicherheit bietet, weshalb es den Kündigungsverzicht als gröblich benachteiligend (iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) und folglich unwirksam einstufte. Das Berufungsgericht hat ebensowenig korrekturbedürftig dargelegt, dass die Interessenabwägung auch in Hinsicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende zu Gunsten des Klägers ausfällt und gleichfalls hier eine gröbliche Benachteiligung (iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) und somit Unwirksamkeit der betreffenden Klausel vorliegt.
[10] Dass die Abwägung der Interessen unrichtig erfolgte oder gewisse Interessen der Beklagten unberücksichtigt blieben, wird in der Revision nicht dargetan. Wenn sich die Beklagte im Rechtsmittel wiederholt auf die Entscheidung 9 Ob 141/06k bezieht ist ihr zu erwidern, dass sich der Oberste Gerichtshof damals nicht mit dem Einwand, der für fünf Jahre abgegebene Kündigungsverzicht verletzte § 879 Abs 3 ABGB, zu befassen hatte, sondern allein mit der Rechtsansicht, § 29 Abs 2 MRG sei auf unbefristete Mietverträge, in denen der Mieter einen Kündigungsverzicht erklärt hat, analog anzuwenden. Der dortige Kläger zielte auf eine Gesetzwidrigkeit der vereinbarten Kündigungsbeschränkungen iSd § 879 Abs 1 ABGB ab. Die hier unstrittig vorliegende Konstellation einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltenen Vertragsbestimmung und damit die Frage von deren Gültigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB war nicht Gegenstand der genannten Entscheidung. [10] Dass die Abwägung der Interessen unrichtig erfolgte oder gewisse Interessen der Beklagten unberücksichtigt blieben, wird in der Revision nicht dargetan. Wenn sich die Beklagte im Rechtsmittel wiederholt auf die Entscheidung 9 Ob 141/06k bezieht ist ihr zu erwidern, dass sich der Oberste Gerichtshof damals nicht mit dem Einwand, der für fünf Jahre abgegebene Kündigungsverzicht verletzte Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, zu befassen hatte, sondern allein mit der Rechtsansicht, Paragraph 29, Absatz 2, MRG sei auf unbefristete Mietverträge, in denen der Mieter einen Kündigungsverzicht erklärt hat, analog anzuwenden. Der dortige Kläger zielte auf eine Gesetzwidrigkeit der vereinbarten Kündigungsbeschränkungen iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ab. Die hier unstrittig vorliegende Konstellation einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltenen Vertragsbestimmung und damit die Frage von deren Gültigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB war nicht Gegenstand der genannten Entscheidung.
[11] Der Oberste Gerichtshof ist – wie bereits in 9 Ob 13/21h ausgeführt – zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[12] Da es der Beklagten nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, ist die Revision zurückzuweisen. [12] Da es der Beklagten nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, ist die Revision zurückzuweisen.
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.