[14] Die – nach Freistellung von der Beklagten beantwortete – außerordentliche Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage betreffend die Klausel 1 zulässig und auch berechtigt.
[15] 1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es dem Rechtsmittelgericht nicht verwehrt, ergänzende Feststellungen aus unstrittigen (Vertrags-)Urkunden zu treffen, wenn die Feststellungen des Erstgerichts insoweit unvollständig waren (RIS-Justiz RS0121557). Wenn das Berufungsgericht aus einem vom Kläger selbst vorgelegten Kreditvertrag (Beilage ./B) Feststellungen traf, verletzte es weder den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch dessen rechtliches Gehör im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. [15] 1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es dem Rechtsmittelgericht nicht verwehrt, ergänzende Feststellungen aus unstrittigen (Vertrags-)Urkunden zu treffen, wenn die Feststellungen des Erstgerichts insoweit unvollständig waren (RIS-Justiz RS0121557). Wenn das Berufungsgericht aus einem vom Kläger selbst vorgelegten Kreditvertrag (Beilage ./B) Feststellungen traf, verletzte es weder den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch dessen rechtliches Gehör im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.
[16] 2.1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217
[T41]). Das setzt das Verwenden von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht und es der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum ausschließt, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (
RS0115217
[T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich auch nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). [16] 2.1. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (
RS0115217
[T41]). Das setzt das Verwenden von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht und es der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum ausschließt, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (
RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich auch nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]).
[17] 2.2. Zutreffend zeigt der Revisionswerber auf, dass die Vertragsklausel 1 durch ihre Bezugnahme auf die „jeweilige ausgenützte Währung“ den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren lässt, zumal der Begriff des „Ausnützens“ auch im übrigen Vertragstext nicht verständlich erklärt wird. Auch die Beklagte kann dazu nichts erhellendes beitragen. Wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung (Rz 48) ausführt, der Kreditnehmer müsse jedenfalls Schweizer Franken zurückzahlen, auch wenn er sich EUR auszahlen lässt, bleibt ganz offen, für welche Konstellation dann die in der Klausel vorgesehene Variante gelten soll, dass bei der vertraglich vorgesehenen „Ausnützung in EUR“ (auch) die Rückführung in dieser Währung „erfolgt“ (gemeint: erfolgen soll).
[18] Nach dem unstrittigen Inhalt der Kreditverträge (Beilagen ./B, ./E, ./F, ./G und ./H) erklärt sich die Beklagte bereit, einem Kreditnehmer „einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit“ bis zu einem bestimmten Gegenwert in EUR in der Währung Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen. Unproblematisch ist die Ausnützung des Kredits allein in Schweizer Franken, wenn sich der Kreditnehmer dafür entscheidet, den Kreditbetrag auch in dieser Währung ausgezahlt zu erhalten. In diesem Fall ist die „ausgenützte“ Währung zweifellos der Schweizer Franken.
[19] Den Kreditverträgen liegt jedoch als weitere Variante zugrunde, dass sich der Kreditnehmer, der mit den Kreditmitteln typischerweise EUR-Verbindlichkeiten begleichen will, den Kredit (in aller Regel) in EUR auszahlen lässt, was sich schon aus der Bezugnahme auf einen bestimmten „Gegenwert“ in EUR ergibt. In diesem Fall soll – nach der Vorstellung der Kreditgeberin – die Fremdwährung zumindest die Verrechnungswährung sein. Ist es für den Kreditnehmer nach der Vertragsformulierung – anders als im vorliegenden Fall – unmissverständlich, dass er einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufnimmt und lässt er sich diesen in EUR auszahlen, so bleibt der Kredit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet (1 Ob 163/15z [Punkt II.1.] = SZ 2015/128; 1 Ob 190/16x [Punkt III 4.1] = SZ 2017/34; 7 Ob 48/17k [Punkt 1.1.] = ÖBA 2018/2469, 431 [St. Foglar-Deinhardstein]; vgl § 2 Abs 12 VKrG). Zusätzlich schließt der Kreditnehmer in diesen Fällen einen (entgeltlichen) „Geldwechselvertrag“ über das „Wechseln“ von Fremdwährung in EUR (Devisenverkauf) ab (8 Ob 37/20d [Punkt III.2.]). [19] Den Kreditverträgen liegt jedoch als weitere Variante zugrunde, dass sich der Kreditnehmer, der mit den Kreditmitteln typischerweise EUR-Verbindlichkeiten begleichen will, den Kredit (in aller Regel) in EUR auszahlen lässt, was sich schon aus der Bezugnahme auf einen bestimmten „Gegenwert“ in EUR ergibt. In diesem Fall soll – nach der Vorstellung der Kreditgeberin – die Fremdwährung zumindest die Verrechnungswährung sein. Ist es für den Kreditnehmer nach der Vertragsformulierung – anders als im vorliegenden Fall – unmissverständlich, dass er einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufnimmt und lässt er sich diesen in EUR auszahlen, so bleibt der Kredit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet (1 Ob 163/15z [Punkt römisch zwei.1.] = SZ 2015/128; 1 Ob 190/16x [Punkt III 4.1] = SZ 2017/34; 7 Ob 48/17k [Punkt 1.1.] = ÖBA 2018/2469, 431 [St. Foglar-Deinhardstein]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 12, VKrG). Zusätzlich schließt der Kreditnehmer in diesen Fällen einen (entgeltlichen) „Geldwechselvertrag“ über das „Wechseln“ von Fremdwährung in EUR (Devisenverkauf) ab (8 Ob 37/20d [Punkt römisch drei.2.]).
[20] Ausgehend von der Formulierung in sämtlichen Vertragsformularen, wonach der „in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbare Kredit bis zum Gegenwert von EUR […] in […] Schweizer Franken“ zur Verfügung gestellt wird, ist nicht klar, was die „ausgenützte“ Währung sein soll, wenn sich der Kreditnehmer den Kreditbetrag in EUR auszahlen lässt. Ohne verständliche Vereinbarung in den Kreditverträgen erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass auch hier die „ausgenützte“ Währung der Schweizer Franken sein und er zusätzlich einen „Geldwechselvertrag“ (Verkauf der Fremdwährung) abschließen soll. Die Beklagte – und auch das Berufungsgericht – versteht die Klausel (nun) offenbar so, dass auch in diesem Fall der Kreditnehmer den Kreditbetrag in ausländischer Währung erhält und daher in dieser zurückzuzahlen hat, obwohl der Kreditnehmer EUR ausgezahlt erhält und die von der Beklagten stammende Formulierung durchaus in der Weise verstehen kann, dass er damit diese Währung auch „ausnützt“. Für den Verbraucher ist damit aber nicht transparent und klar, dass er – entsprechend dem Verständnis der Beklagten – den Kreditbetrag in Fremdwährung „ausnützt“, obwohl er EUR erhalten will und auch erhält. Im Fall der „EUR-Ausnützung“ des Kredits verschleiert die Klausel 1 dem Kreditnehmer das Währungsrisiko, weil er die Bezugnahme auf die Möglichkeit der Ausnützung „in EUR und Fremdwährung“ auch so verstehen kann, dass ihm alternativ ein gewöhnlicher EUR-Kredit (mit einer höheren Zinsbelastung) angeboten wird. Dieses Verständnis könnte auch durch den Umstand gefördert werden, dass bei „Ausnützung in EUR“ erheblich höhere (und an den EURIBOR gebundene) Zinsen zu zahlen sind, was bei der bloßen Überlassung von Schweizer Franken, die anschließend für den Kunden verkauft werden, dem schließlich der Verkaufserlös ausgezahlt (bzw auf sein EUR-Konto gutgebucht) wird, schwer verständlich ist. Damit ist die Klausel 1 intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam. Welche allfälligen weiteren Rechtsfolgen dies hat, ist im Verbandsprozess nicht zu prüfen; die Revisionsgegnerin meint, die Klausel sei ohnehin entbehrlich. [20] Ausgehend von der Formulierung in sämtlichen Vertragsformularen, wonach der „in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbare Kredit bis zum Gegenwert von EUR […] in […] Schweizer Franken“ zur Verfügung gestellt wird, ist nicht klar, was die „ausgenützte“ Währung sein soll, wenn sich der Kreditnehmer den Kreditbetrag in EUR auszahlen lässt. Ohne verständliche Vereinbarung in den Kreditverträgen erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass auch hier die „ausgenützte“ Währung der Schweizer Franken sein und er zusätzlich einen „Geldwechselvertrag“ (Verkauf der Fremdwährung) abschließen soll. Die Beklagte – und auch das Berufungsgericht – versteht die Klausel (nun) offenbar so, dass auch in diesem Fall der Kreditnehmer den Kreditbetrag in ausländischer Währung erhält und daher in dieser zurückzuzahlen hat, obwohl der Kreditnehmer EUR ausgezahlt erhält und die von der Beklagten stammende Formulierung durchaus in der Weise verstehen kann, dass er damit diese Währung auch „ausnützt“. Für den Verbraucher ist damit aber nicht transparent und klar, dass er – entsprechend dem Verständnis der Beklagten – den Kreditbetrag in Fremdwährung „ausnützt“, obwohl er EUR erhalten will und auch erhält. Im Fall der „EUR-Ausnützung“ des Kredits verschleiert die Klausel 1 dem Kreditnehmer das Währungsrisiko, weil er die Bezugnahme auf die Möglichkeit der Ausnützung „in EUR und Fremdwährung“ auch so verstehen kann, dass ihm alternativ ein gewöhnlicher EUR-Kredit (mit einer höheren Zinsbelastung) angeboten wird. Dieses Verständnis könnte auch durch den Umstand gefördert werden, dass bei „Ausnützung in EUR“ erheblich höhere (und an den EURIBOR gebundene) Zinsen zu zahlen sind, was bei der bloßen Überlassung von Schweizer Franken, die anschließend für den Kunden verkauft werden, dem schließlich der Verkaufserlös ausgezahlt (bzw auf sein EUR-Konto gutgebucht) wird, schwer verständlich ist. Damit ist die Klausel 1 intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und daher unwirksam. Welche allfälligen weiteren Rechtsfolgen dies hat, ist im Verbandsprozess nicht zu prüfen; die Revisionsgegnerin meint, die Klausel sei ohnehin entbehrlich.
[21] 3. Leistungsfrist
[22] 3.1. Gemäß § 409 Abs 1 ZPO ist, wenn in einem Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, zugleich auch eine Frist für diese Leistung zu bestimmen. Auf reine Unterlassungsansprüche ist § 409 ZPO nicht anzuwenden; die Pflicht zu einer derartigen Unterlassung tritt daher sofort mit der Wirkung des Urteils ein. Ist der Beklagte aber nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun erfordert, dann ist eine Frist gemäß § 409 Abs 2 ZPO zu bestimmen. Das gilt etwa auch dann, wenn die Verpflichtung auferlegt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ändern (9 Ob 82/17z mwN). [22] 3.1. Gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO ist, wenn in einem Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, zugleich auch eine Frist für diese Leistung zu bestimmen. Auf reine Unterlassungsansprüche ist Paragraph 409, ZPO nicht anzuwenden; die Pflicht zu einer derartigen Unterlassung tritt daher sofort mit der Wirkung des Urteils ein. Ist der Beklagte aber nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun erfordert, dann ist eine Frist gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmen. Das gilt etwa auch dann, wenn die Verpflichtung auferlegt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ändern (9 Ob 82/17z mwN).
[23] Die Beklagte verwendete die inkriminierte Klausel in Kreditverträgen aus den Jahren 2003 bis 2008. Sie bringt selbst vor, dass sie seit Jahren keine neuen Fremdwährungskredite mehr vergibt und spricht von einem praktischen Verbot der Vergabe von neuen Fremdwährungskrediten an Verbraucher ab 2010. Sie braucht daher ihre Vertragsformblätter nicht zu ändern. Für sie bedeutet dies daher eine Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung, wofür keine Leistungsfrist einzuräumen ist.
[24] 3.2. Auch für das Verbot, sich auf unzulässige Klauseln zu berufen, muss eine Leistungsfrist gesetzt werden, wenn für das Befolgen dieser Verpflichtung betriebliche oder organisatorische Maßnahmen notwendig werden, um zu verhindern, dass eine Klausel weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt wird. Allerdings ist immer darauf Bedacht zu nehmen, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrecht erhalten können soll, weshalb eine einzuräumende Leistungsfrist im Zweifel kurz zu bemessen ist (9 Ob 82/17z mwN).
[25] Die Beklagte benötigt keine Leistungsfrist, um durch Arbeitsanweisungen und dergleichen hausintern sicherzustellen, dass sich weder Mitarbeiter noch IT-Systeme in bestehenden Vertragsverhältnissen auf die Gültigkeit der Klausel 1 berufen. Sie kann und muss ihre für diese Fremdwährungskredite zuständigen Mitarbeiter darüber informieren, dass die in früheren Vertragswerken formulierte Klausel 1 mangels Transparenz nicht rechtswirksam ist. Damit ist der Beklagten auch in diesem Punkt keine Leistungsfrist einzuräumen.
[26] 4. Veröffentlichungsbegehren:
[27] Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]).
[28] Da die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet anbietet, ist es zweckmäßig, die Entscheidung in einer österreichweit erscheinenden Ausgabe einer Tageszeitung zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Veröffentlichung wurde bereits in Punkt 2. des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen, sodass im Spruch der Entscheidung nicht neuerlich die Urteilsveröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe einer österreichweit vertriebenen Zeitung angeordnet werden muss.
[29] 5. Der Revision ist daher hinsichtlich des Hauptbegehrens zur Klausel 1 Folge zu geben.
[30] 6. Die Kostenentscheidung beruht im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 1 und § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die vom Kläger in der Klage beanstandete, nunmehrige (Eventual-)Klausel 1a war bereits Gegenstand der Entscheidung zu 6 Ob 228/16x (Klausel 21a). Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass diese Klausel weder intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) sei, noch den Kunden gröblich benachteilige (§ 879 Abs 3 ABGB). Im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Änderung des Klagebegehrens mit vorbereitendem Schriftsatz vom 29. 10. 2020 ist der Kläger daher mit zwei von drei Klauseln erfolgreich gewesen, sodass ihm gemäß § 43 Abs 1 ZPO der Ersatz von zwei Drittel der Pauschalgebühr sowie von einem Drittel der Kosten für die Klage zustehen. Die von der Beklagten beanstandete und vom Gericht nicht beauftragte Äußerung des Klägers vom 23. 9. 2020 ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und daher nicht zu honorieren. Die Bemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren beträgt nur 12.000 EUR. [30] 6. Die Kostenentscheidung beruht im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die vom Kläger in der Klage beanstandete, nunmehrige (Eventual-)Klausel 1a war bereits Gegenstand der Entscheidung zu 6 Ob 228/16x (Klausel 21a). Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass diese Klausel weder intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) sei, noch den Kunden gröblich benachteilige (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB). Im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Änderung des Klagebegehrens mit vorbereitendem Schriftsatz vom 29. 10. 2020 ist der Kläger daher mit zwei von drei Klauseln erfolgreich gewesen, sodass ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO der Ersatz von zwei Drittel der Pauschalgebühr sowie von einem Drittel der Kosten für die Klage zustehen. Die von der Beklagten beanstandete und vom Gericht nicht beauftragte Äußerung des Klägers vom 23. 9. 2020 ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und daher nicht zu honorieren. Die Bemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren beträgt nur 12.000 EUR.