Entscheidungsgründe:
[1] Die klagende Kammer ist nach § 29 Abs 1 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 28 Abs 1 KSchG berechtigt. [1] Die klagende Kammer ist nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG berechtigt.
[2] Die Beklagte ist als Abrechnungsunternehmen mit Verbrauchern im rechtsgeschäftlichen Verkehr tätig, etwa wenn in Mehrparteienhäusern, in denen sich eine zentrale Heizungsanlage befindet, die Wärmekosten entsprechend der konkreten Nutzfläche bzw dem individuellen Verbrauch im Sinn des HeizKG auf die einzelnen Wärmeabnehmer aufgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Beklagte in solchen Häusern zum Teil auch als Wärmelieferantin tätig.
[3] Im letzteren Fall wird den Wohnungseigentümern bzw Mietern eines Hauses (Einzelkunden) auf Grundlage der AGB der Beklagten der Abschluss eines zuvor mit der Hausverwaltung abgestimmten Einzelwärmeliefervertrags angeboten. Die Beklagte übernimmt laut Einzelwärmeliefervertrag die erzeugte Wärme und gibt sie im eigenen Namen an die jeweiligen Einzelkunden weiter. Dabei haftet sie den Kunden für die Wärmelieferung. Wenn die Beklagte für ein Objekt nur als Abrechnungsunternehmen tätig ist, haftet sie für die Wärmelieferung nicht. Die Beklagte verhandelt in regelmäßigen Abständen mit Energieversorgungsunternehmen die Preise und gibt den Vorteil ausverhandelter niedrigerer Energiepreise auch an ihre Einzelkunden weiter.
[4] Jene (potentiellen) Energieabnehmer, die den Vertrag mit der Beklagten nicht abschließen, werden von der Wärmeversorgungsanlage des Hauses abgetrennt und sind dann auf eine dezentrale Wärmeversorgung angewiesen (zB Stromheizung, E-Boiler).
[5] Wenn die Beklagte Verträge über die Abwicklung der Wärmelieferung und Abrechnung der Wärmekosten schließt, verwendet sie österreichweit in ihren AGB bzw Vertragsformblättern zum Einzelwärmeliefervertrag unter anderem folgende Klausel:
„ […] 9. Entgelt, Kosten und Wertsicherung
[…] b. Das vereinbarte Entgelt dient der Abdeckung der Kosten des Wärmebezuges, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:
1. Kosten für die bezogenen Brennstoffe (Gas usw).
2. Kosten des für den Betrieb der Anlage erforderlichen Stromes.
3. Servicekosten für die Heizzentrale und das
sekundärseitige Verteilernetz.
4. Kosten für die Heizungsbetreuung und Überwachung.
5. Kosten für Kaltwasser und Kanal.
6. Kosten für sonstige von i***** aus diesem Vertrag geschuldete Leistungen, wie insbesondere Kosten der Ablesung der Erfassungsgeräte und der Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung, welche im beiliegenden Preisblatt angeführt sind.“
[6] Im erwähnten Beiblatt „Preisblatt zum Einzelwärmeliefervertrag“ heißt es:
„Mit Stichtag 1. 7. 2018 gelten entsprechend Punkt 9b – Kosten, Entgelt und Wertsicherung – folgende Preise (exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer): ABLESE- UND ABRECHNUNGSKOSTEN Indexierung gemäß Punkt 9b
pro Wärmezähler und Jahr 8,94 €
pro Warmwasserzähler und Jahr 5,26 €
pro Kaltwasserzähler und Jahr 5,26 €
pro Anlagenmeßgerät und Jahr 15,92 €
Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten laut § 9 19,40 € pro Abnehmer und Jahr Abwicklung Kaltmiete 27,98 € zuzüglich 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten für Ausfallhaftung.“ (hier hervorgehoben, Anm)Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten laut Paragraph 9, 19,40 € pro Abnehmer und Jahr Abwicklung Kaltmiete 27,98 € zuzüglich 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten für Ausfallhaftung.“ (hier hervorgehoben, Anm)
[7] Mit der hervorgehobenen und hier streitgegenständlichen Klausel verlangt die Beklagte eine Pauschale für „Ausfallhaftung“ als Absicherung. Die Beklagte betreibt offene Kosten bei zahlungsunwilligen bzw -unfähigen Kunden mittels Mahnungen und Klagen. Der verrechnete „Ausfall“ beträgt in der Regel je nach vertraglicher Vereinbarung pro Kunde ca 2 % bis 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten; in Einzelfällen wird für einzelne Wohnhäuser keine solche „Ausfallhaftung“ vereinbart. In der Jahresabrechnung wird der für die jeweilige Anlage errechnete Betrag für „Ausfallhaftung“ angeführt.
[8] Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu verbieten, diese Klausel zu verwenden und sich darauf zu berufen. Weiters stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren. Die Klausel sei nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Zudem führe die Klausel zu einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, warum der Wärmeabnehmer Kosten übernehmen soll, denen keine Leistung seines Vertragspartners gegenüberstehe. [8] Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu verbieten, diese Klausel zu verwenden und sich darauf zu berufen. Weiters stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren. Die Klausel sei nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent. Zudem führe die Klausel zu einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, warum der Wärmeabnehmer Kosten übernehmen soll, denen keine Leistung seines Vertragspartners gegenüberstehe.
[9] Die Beklagte wandte ein, mit ihren Leistungen seien insbesondere die Zurverfügungstellung von Ablesegeräten, deren jährliche Ablesung und die Abrechnung der entsprechenden Kosten verbunden. Auf diese Weise könnten etwa in Mehrparteienhäusern, in denen sich eine zentrale Heizungsanlage befinde, die Wärmekosten entsprechend der konkreten Nutzfläche bzw dem individuellen Verbrauch im Sinn des HeizKG auf die einzelnen Wärmeabnehmer aufgeteilt werden. Die Beklagte sei selbst nicht Betreiberin der Wärmeversorgungsanlage oder für die Wärmelieferung notwendiger Energieversorger. Wenn sie den Verbrauchern Wärme liefere, trage sie typischerweise die entsprechenden Kosten für die Wärme bzw für die Wärmeerzeugung zunächst selbst und verrechne im eigenen Namen die tatsächlich bezahlten Kosten den Wärmeabnehmern weiter. Der Wärmeabnehmer, der bis zum Abrechnungszeitpunkt nur monatliche Akontozahlungen zu leisten habe, könne sämtliche Rechnungen der Beklagten für Wärme bzw Wärmeerzeugung im Zuge der jährlichen Belegeinsicht einsehen und prüfen. Da die Beklagte gegenüber ihren Wärmeabnehmern somit in Vorlage trete, ergebe sich für sie naturgemäß ein erhebliches Ausfallrisiko, weil nicht sämtliche Wärmeabnehmer ihre Schuld auch immer bezahlten. Damit die Beklagte dieses Risiko in vernünftiger Weise beherrschen könne, sei es für sie zwingend notwendig, sich für diese Ausfälle bereits im Vorhinein abzusichern. Dazu dienten die gegenständlichen „Kosten für Ausfallshaftung“, die grundsätzlich nichts anderes als eine unternehmerisch vernünftige Vorsorge für potenzielle Ausfälle seien. Bei den Kosten für die Ausfallhaftung handle es sich um einen Entgeltbestandteil für die Wärmelieferung durch die Beklagte, weshalb sie als Teil der Hauptleistung der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen seien. Davon abgesehen sei die Regelung auch nicht gröblich benachteiligend. Erstens stehe diesem Entgeltbestandteil eine Leistung in Gestalt der Wärmelieferung durch die Beklagte gegenüber. Zweitens könne es nicht gröblich benachteiligend sein, wenn sich ein Unternehmer gegenüber potenziellen Ausfällen seiner Kunden absichere und dies gegenüber den Kunden auch offenlege. Drittens treffe es nicht zu, dass jedem einzelnen Preisbestandteil auch eine konkrete abgrenzbare Leistung des Unternehmers und damit eine sachliche Rechtfertigung gegenüberstehen müsse. Eine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG liege nicht vor. Für den Fall ihres Unterliegens wäre die Beklagte aufgrund der sie treffenden Unterlassungsverpflichtung zu umfangreichen aktiven Maßnahmen gezwungen. Aufgrund des langwierigen Änderungsprozederes und unter Berücksichtigung üblicher Vorlaufzeiten für Konzeption, Erstellung und Vervielfältigung der Verträge sei im konkreten Fall eine sechsmonatige Leistungsfrist angemessen. [9] Die Beklagte wandte ein, mit ihren Leistungen seien insbesondere die Zurverfügungstellung von Ablesegeräten, deren jährliche Ablesung und die Abrechnung der entsprechenden Kosten verbunden. Auf diese Weise könnten etwa in Mehrparteienhäusern, in denen sich eine zentrale Heizungsanlage befinde, die Wärmekosten entsprechend der konkreten Nutzfläche bzw dem individuellen Verbrauch im Sinn des HeizKG auf die einzelnen Wärmeabnehmer aufgeteilt werden. Die Beklagte sei selbst nicht Betreiberin der Wärmeversorgungsanlage oder für die Wärmelieferung notwendiger Energieversorger. Wenn sie den Verbrauchern Wärme liefere, trage sie typischerweise die entsprechenden Kosten für die Wärme bzw für die Wärmeerzeugung zunächst selbst und verrechne im eigenen Namen die tatsächlich bezahlten Kosten den Wärmeabnehmern weiter. Der Wärmeabnehmer, der bis zum Abrechnungszeitpunkt nur monatliche Akontozahlungen zu leisten habe, könne sämtliche Rechnungen der Beklagten für Wärme bzw Wärmeerzeugung im Zuge der jährlichen Belegeinsicht einsehen und prüfen. Da die Beklagte gegenüber ihren Wärmeabnehmern somit in Vorlage trete, ergebe sich für sie naturgemäß ein erhebliches Ausfallrisiko, weil nicht sämtliche Wärmeabnehmer ihre Schuld auch immer bezahlten. Damit die Beklagte dieses Risiko in vernünftiger Weise beherrschen könne, sei es für sie zwingend notwendig, sich für diese Ausfälle bereits im Vorhinein abzusichern. Dazu dienten die gegenständlichen „Kosten für Ausfallshaftung“, die grundsätzlich nichts anderes als eine unternehmerisch vernünftige Vorsorge für potenzielle Ausfälle seien. Bei den Kosten für die Ausfallhaftung handle es sich um einen Entgeltbestandteil für die Wärmelieferung durch die Beklagte, weshalb sie als Teil der Hauptleistung der Prüfung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen seien. Davon abgesehen sei die Regelung auch nicht gröblich benachteiligend. Erstens stehe diesem Entgeltbestandteil eine Leistung in Gestalt der Wärmelieferung durch die Beklagte gegenüber. Zweitens könne es nicht gröblich benachteiligend sein, wenn sich ein Unternehmer gegenüber potenziellen Ausfällen seiner Kunden absichere und dies gegenüber den Kunden auch offenlege. Drittens treffe es nicht zu, dass jedem einzelnen Preisbestandteil auch eine konkrete abgrenzbare Leistung des Unternehmers und damit eine sachliche Rechtfertigung gegenüberstehen müsse. Eine Intransparenz iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liege nicht vor. Für den Fall ihres Unterliegens wäre die Beklagte aufgrund der sie treffenden Unterlassungsverpflichtung zu umfangreichen aktiven Maßnahmen gezwungen. Aufgrund des langwierigen Änderungsprozederes und unter Berücksichtigung üblicher Vorlaufzeiten für Konzeption, Erstellung und Vervielfältigung der Verträge sei im konkreten Fall eine sechsmonatige Leistungsfrist angemessen.
[10] Das Erstgericht gab der Klage statt und erachtete die Klausel wegen § 879 Abs 3 ABGB und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) als unzulässig. Die Klausel sei deshalb gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil der Einzelkunde als Wärmeabnehmer anteilige Kosten übernehmen solle, denen keine Leistung der Beklagten gegenüberstehe. Es handle sich dabei nicht um ein Entgelt für eine Leistung im konkreten Austauschverhältnis. Vielmehr solle der einzelne Kunde den „Ausfall“ der Beklagten mittragen, den andere Kunden verursachen. Diese pauschalierte Überwälzung solcher „Ausfallkosten“ auf jeden Einzelkunden eines Vertragsobjekts erfolge selbst dann, wenn möglicherweise gar keine Ausfälle an dieser Adresse eingetreten seien. Darüber hinaus sei die Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks sei hier angemessen, wobei das Erstgericht berücksichtigte, dass die hier in Rede stehende Klausel auch eine abrechnungsrelevante Entgeltbemessung betrifft, deren Außerachtlassen eine Systemanpassung erfordere. [10] Das Erstgericht gab der Klage statt und erachtete die Klausel wegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) als unzulässig. Die Klausel sei deshalb gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil der Einzelkunde als Wärmeabnehmer anteilige Kosten übernehmen solle, denen keine Leistung der Beklagten gegenüberstehe. Es handle sich dabei nicht um ein Entgelt für eine Leistung im konkreten Austauschverhältnis. Vielmehr solle der einzelne Kunde den „Ausfall“ der Beklagten mittragen, den andere Kunden verursachen. Diese pauschalierte Überwälzung solcher „Ausfallkosten“ auf jeden Einzelkunden eines Vertragsobjekts erfolge selbst dann, wenn möglicherweise gar keine Ausfälle an dieser Adresse eingetreten seien. Darüber hinaus sei die Klausel nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent. Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks sei hier angemessen, wobei das Erstgericht berücksichtigte, dass die hier in Rede stehende Klausel auch eine abrechnungsrelevante Entgeltbemessung betrifft, deren Außerachtlassen eine Systemanpassung erfordere.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge und schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Eine „Solidarhaftung“ aller Kunden eines Unternehmens für Einzelfälle zahlungsunwilliger oder zahlungsunfähiger Kunden sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten gröblich. Die Schaffung eines „Ausfallfonds“ durch vertragliche Vereinbarung von Zusatzkosten zur Wärmelieferung mit sämtlichen Kunden sei nicht mit § 14 WGG vergleichbar. Zudem sei die Klausel auch intransparent. Die dreimonatige Leistungfrist sei angemessen. Es sei nicht erkennbar, warum die Abänderung der AGB wegen dieser einen Klausel mehr als drei Monate in Anspruch nehmen sollte. [11] Das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge und schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Eine „Solidarhaftung“ aller Kunden eines Unternehmens für Einzelfälle zahlungsunwilliger oder zahlungsunfähiger Kunden sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten gröblich. Die Schaffung eines „Ausfallfonds“ durch vertragliche Vereinbarung von Zusatzkosten zur Wärmelieferung mit sämtlichen Kunden sei nicht mit Paragraph 14, WGG vergleichbar. Zudem sei die Klausel auch intransparent. Die dreimonatige Leistungfrist sei angemessen. Es sei nicht erkennbar, warum die Abänderung der AGB wegen dieser einen Klausel mehr als drei Monate in Anspruch nehmen sollte.
[12] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es handle sich um eine vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilte Klausel in Vertragsformblättern einer Branche, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung ist.
[13] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[14] Die Beklagte argumentiert in ihrem Rechtsmittel damit, dass es sich bei den Kosten für Ausfallhaftung um einen Bestandteil des Entgelts für die (Energie-)Leistungen der Beklagten handle, weshalb die Klausel einer Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB gar nicht zugänglich sei. Durch sie werde ein Teil der vereinbarten Hauptleistung festgelegt. Die Beklagte verrechne die Kosten für die Ausfallhaftung nur dann, wenn sie zur Wärmelieferung verpflichtet sei und das vertraglich vereinbarte Ausfallrisiko zu tragen habe. Es stehe der Beklagten frei, die Kosten der Ausfallhaftung in andere Entgeltbestandteile einzukalkulieren, sodass dann kein Zweifel mehr daran bestehen könnte, dass es sich dabei um einen Teil der Hauptleistung handle. Aus Gründen der Transparenz habe die Beklagte die Kosten für den Ausfall aber nicht in die Wärmekosten eingepreist, sondern die tatsächlichen Kosten so klar wie möglich aufgeschlüsselt. [14] Die Beklagte argumentiert in ihrem Rechtsmittel damit, dass es sich bei den Kosten für Ausfallhaftung um einen Bestandteil des Entgelts für die (Energie-)Leistungen der Beklagten handle, weshalb die Klausel einer Prüfung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gar nicht zugänglich sei. Durch sie werde ein Teil der vereinbarten Hauptleistung festgelegt. Die Beklagte verrechne die Kosten für die Ausfallhaftung nur dann, wenn sie zur Wärmelieferung verpflichtet sei und das vertraglich vereinbarte Ausfallrisiko zu tragen habe. Es stehe der Beklagten frei, die Kosten der Ausfallhaftung in andere Entgeltbestandteile einzukalkulieren, sodass dann kein Zweifel mehr daran bestehen könnte, dass es sich dabei um einen Teil der Hauptleistung handle. Aus Gründen der Transparenz habe die Beklagte die Kosten für den Ausfall aber nicht in die Wärmekosten eingepreist, sondern die tatsächlichen Kosten so klar wie möglich aufgeschlüsselt.
[15] Die Klausel benachteilige die Verbraucher auch nicht gröblich. Bei Verwendung der Klausel trage die Beklagte die Kosten für die Energie zunächst selbst und verrechne diese von ihr tatsächlich bezahlten Kosten 1:1 an die Wärmeabnehmer weiter. Da die Beklagte gegenüber ihren Wärmeabnehmern in Vorlage trete, ergebe sich für sie ein erhebliches Ausfallrisiko, weil nicht sämtliche Schuldner ihre Schuld auch immer bezahlen. Damit die Beklagte dieses Risiko in vernünftiger Weise beherrschen könne, sei es für sie zwingend notwendig, sich für diese Ausfälle abzusichern. Jeder sorgsam agierende Unternehmer müsse für solche Zahlungsausfälle entsprechende Vorsorge treffen. Ein Risikoaufschlag sei nicht als gröblich benachteiligende „Verlustbeteiligung“ zu deuten, vielmehr handle es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit der Preisgestaltung.
[16] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[17] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.