[12] Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
[13] 1.1 Bei der Todfall- oder Ablebensversicherung tritt die Leistungspflicht des Versicherers ein, wenn der Versicherte verstirbt. Bei der Erlebensfallversicherung besteht die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Meist sind die Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall kombiniert. Die Parteien vereinbaren bei der klassischen Lebensversicherung, dass die Zahlung des Versicherers fällig wird, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin erlebt oder vor diesem Termin stirbt. Die wirtschaftliche Bedeutung liegt einerseits in der Risikovorsorge und andererseits in der Kapitalbildung. Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach den Entwicklungen eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet (7 Ob 251/10b mwN).
[14] 1.2 Die angebotenen Versicherungsvertragsformen werden in zwei Grundtypen erfasst, die Kapitalversicherungen und die Rentenversicherungen. Bei Kapitalversicherungen wird in der Regel für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder auf Lebensdauer eine bestimmte Prämienzahlung an das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer geleistet. Nach Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (versichertes Risiko) leistet das Versicherungsunternehmen die vereinbarte Versicherungssumme in Form einer Kapitalleistung, die entweder bei Tod der versicherten Person oder bei Vertragsablauf erbracht wird oder als Kombination bei einer gemischten Er- und Ablebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung wird vom Versicherungsnehmer entweder die Leistung einer Einmalprämie oder einer laufenden Prämienzahlung geschuldet. Das Versicherungsunternehmen leistet an den Versicherten oder von ihm Begünstigten entweder sofort oder ab einem bestimmten Zeitpunkt, eine bestimmte Anzahl von Jahren oder lebenslang eine laufende Rente (Braumüller/Preiss, Steuerliche Aspekte von Rentenzahlungen und anderen wiederkehrenden Versicherungsleistungen, 88).
[15] 1.3 Meistens beinhalten Versicherungsverträge ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers hinsichtlich der vereinbarten Versicherungsleistung dahin, ob zum Zeitpunkt des vertraglichen Endes der Ansparphase eine einmalige Kapitalleistung oder aber eine laufende in der Regel lebenslange Rentenleistung ausbezahlt werden soll. Es gibt die Möglichkeit einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder aber einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (Braumüller/Preiss aaO, 94).
[16] 1.4 Die gegenständlichen Klauseln betreffen einen klassischen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht.
[17] 2. Der Kläger wiederholt in seiner Revision sein Vorbringen zur Intransparenz und gröblichen Benachteiligung der Klauseln. Er beanstandet nicht die Vereinbarung eines Pensionswahlrechts dem Grunde nach, hält aber mit dem Hinweis, dass die Klärung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Klauseln nicht Gegenstand des Verbandsprozesses sei, an seinem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren in Bezug auf beide Klauseln in ihrer Gesamtheit fest.
[18] 2.1 Beide Klauseln verweisen zur Höhe der auszuzahlenden Rente auf die nach den „im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife/Tarifgrundlagen“.
[19] 2.1.1 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). [19] 2.1.1 Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]).
[20] 2.1.2 Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandenden Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess – wie auch im Individualprozess (RS0128735) – nicht möglich ist (RS0038205). [20] 2.1.2 Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandenden Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess – wie auch im Individualprozess (RS0128735) – nicht möglich ist (RS0038205).
[21] 2.1.3 § 135c Abs 1 Z 1 VAG 2016 idF BGBl I Nr 16/2018 (vormals § 253 Abs 1 Z 1 VAG 2016 idF BGBl I Nr 34/2015) sieht vor, dass in der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung weitere Informationen und zwar über die Versicherungsleistung samt dem Ausmaß einer Garantie derselben und der zur Anwendung kommenden Rechnungsgrundlagen sowie über das allfällige Wahlrecht des Versicherten (zB Rentenoption bei Kapitalversicherung) zu geben sind. [21] 2.1.3 Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2018, (vormals Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,) sieht vor, dass in der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung weitere Informationen und zwar über die Versicherungsleistung samt dem Ausmaß einer Garantie derselben und der zur Anwendung kommenden Rechnungsgrundlagen sowie über das allfällige Wahlrecht des Versicherten (zB Rentenoption bei Kapitalversicherung) zu geben sind.
[22] 2.1.4 § 135c Abs 4 VAG 2016 idF BGBl I Nr 16/2018 (§ 253 Abs 5 VAG 2016 idF BGBl I Nr 34/2015) ermächtigt die Finanzmarktaufsicht (FMA) die verlangten Informationen durch Verordnung zu konkretisieren. Nach § 2 Abs 2 Z 2 und 4 der 247. Verordnung: Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II Nr 247/2018 (vormals § 2 Abs 1 Z 2 und 4 der 294. Verordnung: Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung – LV-InfoV, BGBl II Nr 294/2015) ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens zu informieren, über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht (Z 2); über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann (Z 4). [22] 2.1.4 Paragraph 135 c, Absatz 4, VAG 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2018, (Paragraph 253, Absatz 5, VAG 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,) ermächtigt die Finanzmarktaufsicht (FMA) die verlangten Informationen durch Verordnung zu konkretisieren. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 der 247. Verordnung: Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 247 aus 2018, (vormals Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 der 294. Verordnung: Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung – LV-InfoV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 294 aus 2015,) ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens zu informieren, über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht (Ziffer 2,); über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann (Ziffer 4,).
[23] 2.1.5 Der erkennende Senat hat bereits in ebenfalls Lebensversicherungsverträge (klassische und fondsgebundene) betreffende Verbandsrechtssachen (7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a) im Zusammenhang mit dem Rückkaufsrecht ausgeführt, dass der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden kann, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird; eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung“ muss unverständlich bleiben. [23] 2.1.5 Der erkennende Senat hat bereits in ebenfalls Lebensversicherungsverträge (klassische und fondsgebundene) betreffende Verbandsrechtssachen (7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a) im Zusammenhang mit dem Rückkaufsrecht ausgeführt, dass der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, nur dann im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden kann, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird; eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung“ muss unverständlich bleiben.
[24] 2.1.6 Diese Grundsätze sind auf die vorliegenden Klauseln zu übertragen. Davon ausgehend kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlagen dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Dies trifft hinsichtlich beider Klauseln insoweit nicht zu, als die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ überhaupt keine Erläuterung erfahren. Damit fehlt aber der Hinweis auf die nach der LV-InfoV heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins, was dazu führt, dass die Klauseln – bei kundenfeindlichster Auslegung – die Wahl einer Tarifgrundlage dem Versicherer überlässt und somit in sein beliebiges Ermessen stellt. [24] 2.1.6 Diese Grundsätze sind auf die vorliegenden Klauseln zu übertragen. Davon ausgehend kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlagen dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Dies trifft hinsichtlich beider Klauseln insoweit nicht zu, als die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ überhaupt keine Erläuterung erfahren. Damit fehlt aber der Hinweis auf die nach der LV-InfoV heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins, was dazu führt, dass die Klauseln – bei kundenfeindlichster Auslegung – die Wahl einer Tarifgrundlage dem Versicherer überlässt und somit in sein beliebiges Ermessen stellt.
[25] 2.1.7 Die Klauseln sind insoweit intransparent und damit unwirksam; wird doch dem Versicherungsnehmer durch das Fehlen der Angaben über die der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen und aufgrund der damit unvollständigen Information zweifellos kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt.
[26] 2.1.8 Soweit die Beklagte ausführt, dass die Tarife und Tarifgrundlagen, nach denen die Beklagte die Renten errechnet, ohnedies der Aufsicht der FMA unterliegen, weshalb eine vertragliche Bindung an unbestimmte und allein in ihrem Ermessen stehende Parameter nicht erfolge, zielt sie wohl auf eine ergänzende Vertragsauslegung ab, die aber kein allgemeines Auslegungsmittel im Verbandsprozess bildet (8 Ob 49/12g).
[27] 2.2 Die Klausel 1 enthält überdies die Regelung, dass „dieses Recht nur besteht, wenn dem Versicherer der entsprechende Antrag mindestens sieben Tage vor Fälligkeit der Kapitalleistung vorliegt“.
[28] 2.2.1 Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben (vgl RS0115219
[T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]). [28] 2.2.1 Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben vergleiche
RS0115219 [T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]).
[29] 2.2.2 Nach dem Wortlaut der Klausel 1 hat der Versicherungsnehmer – bei kundenfeindlichster Auslegung – zu dem dort genannten Zeitpunkt die Wahl zu treffen, ob er die Versicherungsleistung in Form einer Pensionszahlung wünscht. Er hat somit zu diesem Zeitpunkt – bei sonstigem Entfall des Wahlrechts – eine verbindliche Willenserklärung abzugeben, ohne Kenntnis über die Höhe der ihm nach den Vertragsgrundlagen zustehenden Rente zu haben, sodass er die Tragweite und die evidentermaßen gravierenden Auswirkungen der (Nicht-)Ausübung des Wahlrechts nicht erkennen kann. Die Klausel ist als unvollständig und somit als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren. [29] 2.2.2 Nach dem Wortlaut der Klausel 1 hat der Versicherungsnehmer – bei kundenfeindlichster Auslegung – zu dem dort genannten Zeitpunkt die Wahl zu treffen, ob er die Versicherungsleistung in Form einer Pensionszahlung wünscht. Er hat somit zu diesem Zeitpunkt – bei sonstigem Entfall des Wahlrechts – eine verbindliche Willenserklärung abzugeben, ohne Kenntnis über die Höhe der ihm nach den Vertragsgrundlagen zustehenden Rente zu haben, sodass er die Tragweite und die evidentermaßen gravierenden Auswirkungen der (Nicht-)Ausübung des Wahlrechts nicht erkennen kann. Die Klausel ist als unvollständig und somit als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu qualifizieren.
[30] 2.2.3 Wenn die Beklagte dem entgegen hält, dass im Fall der Inanspruchnahme der Rentenoption der Versicherungsnehmer nach Stellung eines entsprechenden Antrags ein Anbot der Beklagten auf Basis der zu dem Zeitpunkt relevanten Berechnungsgrundlagen erhalte und er erst daraufhin endgültig entscheiden müsse, ob er dieses Angebot annehme, übersieht sie, dass sich ein derartiges Verfahren der Klausel gerade nicht entnehmen lässt. Weder auf die praktische Handhabung noch auf die individuellen Erklärungen oder Vereinbarungen kann aber in Verbandsprozessen Rücksicht genommen werden (RS0121726 [T3, T4]).
[31] 2.2.4 Ob nach Nichtigerklärung einer Vertragsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, kann nicht im Verbandsprozess geklärt werden. Die Zulässigkeit und gegebenenfalls der Inhalt einer zur Lückenfüllung vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung müssten mangels Einigung der Parteien dem Gericht vorbehalten bleiben und erforderlichenfalls im Individualprozess geklärt werden (7 Ob 168/17g mwN). Ein Eingehen auf die Frage, ob und inwieweit eine ergänzende Vertragsauslegung möglich ist und welches Ergebnis sie brächte, erübrigt sich daher auch im vorliegenden Verfahren.
[32] 2.3 Zusammengefasst sind beide Klauseln nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Auf eine Prüfung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB kommt es daher nicht mehr an. [32] 2.3 Zusammengefasst sind beide Klauseln nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent. Auf eine Prüfung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kommt es daher nicht mehr an.
[33] 3. Auf eine allfällige Unangemessenheit der vom Erstgericht festgesetzten Leistungsfrist kommt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück.
[34] 4. Dem Klagebegehren war daher zur Gänze stattzugeben. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 ZPO, jene hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. [34] 4. Dem Klagebegehren war daher zur Gänze stattzugeben. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.