[10] 1. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ihr aufgrund der Verzögerung der Auszahlung des beim Treuhänder erlegten Kaufpreises durch die Klägerin keine Verzugszinsen zustünden. Sie stützt ihre Gegenforderung in dritter Instanz auf § 1333 Abs 1 ABGB und leitet daraus (bei 4 % Zinsen; vgl § 1000 Abs 1 ABGB) – nur mehr – eine Zinsenforderung in Höhe von 13.698,63 EUR für einen behaupteten Verzug von 20 Tagen mit der Auszahlung der 6.250.000 EUR ab. [10] 1. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ihr aufgrund der Verzögerung der Auszahlung des beim Treuhänder erlegten Kaufpreises durch die Klägerin keine Verzugszinsen zustünden. Sie stützt ihre Gegenforderung in dritter Instanz auf Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB und leitet daraus (bei 4 % Zinsen; vergleiche Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB) – nur mehr – eine Zinsenforderung in Höhe von 13.698,63 EUR für einen behaupteten Verzug von 20 Tagen mit der Auszahlung der 6.250.000 EUR ab.
[11] 2. Nach § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen erfordert zumindest das Vorliegen eines objektiven Verzugs (1 Ob 138/13w; Danzl in KBB6 § 1333 ABGB Rz 3 mwN). Wann ein solcher vorliegt, regelt § 1334 Satz 1 ABGB. Demnach fällt dem Schuldner eine Verzögerung zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Der Begriff „Verzögerung“ ist dabei rein objektiv als zeitliches Zurückbleiben der geschuldeten Leistung hinter dem Fälligkeitszeitpunkt zu verstehen (Danzl aaO § 1334 ABGB Rz 1). [11] 2. Nach Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB) vergütet. Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen erfordert zumindest das Vorliegen eines objektiven Verzugs (1 Ob 138/13w; Danzl in KBB6 Paragraph 1333, ABGB Rz 3 mwN). Wann ein solcher vorliegt, regelt Paragraph 1334, Satz 1 ABGB. Demnach fällt dem Schuldner eine Verzögerung zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Der Begriff „Verzögerung“ ist dabei rein objektiv als zeitliches Zurückbleiben der geschuldeten Leistung hinter dem Fälligkeitszeitpunkt zu verstehen (Danzl aaO Paragraph 1334, ABGB Rz 1).
[12] 3. Der Oberste Gerichtshof erachtet die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine auf § 1333 Abs 1 ABGB gestützte Gegenforderung der Beklagten mit der Begründung verneint hat, die Klägerin habe sich – was Voraussetzung für einen Anspruch auf Verzugszinsen nach dieser Bestimmung wäre – in keinem objektiven Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises befunden, als zutreffend, zumal die Verzugsfolgen in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag (in Punkt III.3) an die Fälligkeit anknüpfen; nach Punkt III.2 („Fälligkeit“) dieses Vertrags, dessen unstrittiger Inhalt hier ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann (RIS-Justiz RS0121557 [T3]), war die Klägerin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von drei Wochen nach beiderseitiger Vertragsunterfertigung beim Treuhänder zu erlegen. Da sie dem unstrittig nachkam, hat sie damit ihre vertragliche Zahlungspflicht bei Fälligkeit erfüllt. Somit lag aber keine „Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung“ im Sinn des § 1333 Abs 1 ABGB vor. [12] 3. Der Oberste Gerichtshof erachtet die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine auf Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB gestützte Gegenforderung der Beklagten mit der Begründung verneint hat, die Klägerin habe sich – was Voraussetzung für einen Anspruch auf Verzugszinsen nach dieser Bestimmung wäre – in keinem objektiven Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises befunden, als zutreffend, zumal die Verzugsfolgen in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag (in Punkt römisch drei.3) an die Fälligkeit anknüpfen; nach Punkt römisch drei.2 („Fälligkeit“) dieses Vertrags, dessen unstrittiger Inhalt hier ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann (RIS-Justiz RS0121557 [T3]), war die Klägerin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von drei Wochen nach beiderseitiger Vertragsunterfertigung beim Treuhänder zu erlegen. Da sie dem unstrittig nachkam, hat sie damit ihre vertragliche Zahlungspflicht bei Fälligkeit erfüllt. Somit lag aber keine „Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung“ im Sinn des Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB vor.
[13] 4. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt ganz allgemein die – am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung zu messende (RS0008866
[T4]; jüngst etwa 5 Ob 80/17a; 7 Ob 241/18v; 4 Ob 80/20y) – planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl RS0106092;
RS0008866
[T2; T4; T11]; RS0008870). Eine solche kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine pflichtwidrige Verhinderung der umgehenden Auszahlung des treuhändig erlegten Kaufpreises durch den Käufer keineswegs sanktionslos bliebe, stünde dem Verkäufer doch im Regelfall ein (verschuldensabhängiger) Anspruch auf Ersatz eines dadurch konkret verursachten Schadens nach den §§ 1295 ff ABGB zu, wobei das Verschulden vermutet (§ 1298 ABGB) würde (darauf, dass ihr durch die „verspätete“ Mitteilung der Steuernummer ein konkreter Schaden – etwa in Gestalt eigenen Kreditzinsenaufwands – entstanden wäre, beruft sich die Beklagte in dritter Instanz aber nicht mehr). Gegen eine analoge Anwendung des § 1333 Abs 1 ABGB spricht vor allem, dass das dort normierte „schadenersatzrechtliche Mindestpauschale“ (vgl 6 Ob 114/17h mwN) keinem marktüblichen Zinssatz entspricht, sodass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch aus diesem Grund nicht im Wege der Analogie auf von seinem Wortlaut nicht umfasste Sachverhalte ausgedehnt werden sollte. Eine Regelung, die aus Vereinfachungserwägungen über den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehen kann, soll nach Auffassung des erkennenden Senats eng ausgelegt werden. [13] 4. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt ganz allgemein die – am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung zu messende (
RS0008866
[T4]; jüngst etwa 5 Ob 80/17a; 7 Ob 241/18v; 4 Ob 80/20y) – planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus vergleiche RS0106092;
RS0008866 [T2; T4; T11]; RS0008870). Eine solche kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine pflichtwidrige Verhinderung der umgehenden Auszahlung des treuhändig erlegten Kaufpreises durch den Käufer keineswegs sanktionslos bliebe, stünde dem Verkäufer doch im Regelfall ein (verschuldensabhängiger) Anspruch auf Ersatz eines dadurch konkret verursachten Schadens nach den Paragraphen 1295, ff ABGB zu, wobei das Verschulden vermutet (Paragraph 1298, ABGB) würde (darauf, dass ihr durch die „verspätete“ Mitteilung der Steuernummer ein konkreter Schaden – etwa in Gestalt eigenen Kreditzinsenaufwands – entstanden wäre, beruft sich die Beklagte in dritter Instanz aber nicht mehr). Gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB spricht vor allem, dass das dort normierte „schadenersatzrechtliche Mindestpauschale“ vergleiche 6 Ob 114/17h mwN) keinem marktüblichen Zinssatz entspricht, sodass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch aus diesem Grund nicht im Wege der Analogie auf von seinem Wortlaut nicht umfasste Sachverhalte ausgedehnt werden sollte. Eine Regelung, die aus Vereinfachungserwägungen über den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehen kann, soll nach Auffassung des erkennenden Senats eng ausgelegt werden.
[14] 5. Dass der Beklagten – die der Klägerin nur das auf der Liegenschaft ihres Geschäftsführers errichtete Superädifikat übertrug – selbst nur 4,8 % des Gesamtkaufpreises zustanden und gänzlich unerörtert blieb, warum sie berechtigt sein sollte, auch Ansprüche ihres Geschäftsführers im eigenen Namen geltend zu machen, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Da der Revision bereits aus den genannten Gründen keine Berechtigung zukommt, muss darauf aber nicht eingegangen werden,
[15] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei der Klägerin Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung nur auf Basis des im Revisionsverfahren strittigen Betrags von 13.698,63 EUR zuzusprechen ist. [15] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei der Klägerin Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung nur auf Basis des im Revisionsverfahren strittigen Betrags von 13.698,63 EUR zuzusprechen ist.