Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1.1 Die Krankenversicherung ist im Regelfall als „lebenslanges“ Vertragsverhältnis konzipiert (vgl § 178i Abs 1 VersVG). Eine Ausnahme vom Ausschluss der ordentlichen Kündigung besteht aber bei dem hier interessierenden Krankengeldversicherungsvertrag. Bei dieser Vertragsart kann der Versicherer sowohl nach § 8 Abs 2 VersVG als auch aufgrund von Vertragsbestimmungen kündigen (§ 178i Abs 2 VersVG).1.1 Die Krankenversicherung ist im Regelfall als „lebenslanges“ Vertragsverhältnis konzipiert vergleiche Paragraph 178 i, Absatz eins, VersVG). Eine Ausnahme vom Ausschluss der ordentlichen Kündigung besteht aber bei dem hier interessierenden Krankengeldversicherungsvertrag. Bei dieser Vertragsart kann der Versicherer sowohl nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG als auch aufgrund von Vertragsbestimmungen kündigen (Paragraph 178 i, Absatz 2, VersVG).
1.2 Nach § 8 Abs 2 VersVG kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Versicherungsverhältnis von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.1.2 Nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Versicherungsverhältnis von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
1.3 Im Revisionsverfahren ist weder strittig, dass Art 7.1 AVB der Bestimmung des § 8 Abs 2 iVm § 178i Abs 2 VersVG entspricht, noch dass die nach dieser Bestimmung vorgenommene Kündigung der Beklagten wirksam erfolgte. Das Versicherungsverhältnis wurde demnach zum 28. 2. 2016 beendet.1.3 Im Revisionsverfahren ist weder strittig, dass Artikel 7 Punkt eins, AVB der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 178 i, Absatz 2, VersVG entspricht, noch dass die nach dieser Bestimmung vorgenommene Kündigung der Beklagten wirksam erfolgte. Das Versicherungsverhältnis wurde demnach zum 28. 2. 2016 beendet.
2.1 Bei der Krankengeldversicherung ist Versicherungsfall die als Folge von Krankheit und Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit (Schauer in Fenyves/Schauer VersVG § 178b Rz 7).2.1 Bei der Krankengeldversicherung ist Versicherungsfall die als Folge von Krankheit und Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit (Schauer in Fenyves/Schauer VersVG Paragraph 178 b, Rz 7).
2.2 Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalls ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. Typisch sind gedehnte Versicherungsfälle in der Feuerversicherung und in der Krankenversicherung, aber wohl auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung (RS0116397). Dem hier zu entscheidenden Rechtsfall liegt unzweifelhaft ein solcher gedehnter Versicherungsfall zugrunde.
2.3 Endet der Versicherungsvertrag während des gedehnten Versicherungsfalls, so hat der Versicherer regelmäßig auch die Schäden zu decken, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringt. Liegt der Beginn des gedeckten Versicherungsfalls innerhalb des Haftungszeitraums, ist also der Versicherer ungeachtet der Beendigung des Versicherungsfalls im vollen Umfang zur Leistung verpflichtet (RS0116398; Schauer aaO § 178b Rz 26 mwN), soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden (7 Ob 171/08k mwN). Das heißt, bezüglich bereits begonnener Versicherungsfälle bleibt die Deckungspflicht über das Vertragsende hinaus bis zum Ende des Versicherungsfalls aufrecht (Schauer aaO § 178i Rz 26 mwN mit Verweis zur Zulässigkeit einer vertraglichen Beschränkung auf dt Judikatur).2.3 Endet der Versicherungsvertrag während des gedehnten Versicherungsfalls, so hat der Versicherer regelmäßig auch die Schäden zu decken, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringt. Liegt der Beginn des gedeckten Versicherungsfalls innerhalb des Haftungszeitraums, ist also der Versicherer ungeachtet der Beendigung des Versicherungsfalls im vollen Umfang zur Leistung verpflichtet (RS0116398; Schauer aaO Paragraph 178 b, Rz 26 mwN), soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden (7 Ob 171/08k mwN). Das heißt, bezüglich bereits begonnener Versicherungsfälle bleibt die Deckungspflicht über das Vertragsende hinaus bis zum Ende des Versicherungsfalls aufrecht (Schauer aaO Paragraph 178 i, Rz 26 mwN mit Verweis zur Zulässigkeit einer vertraglichen Beschränkung auf dt Judikatur).
3.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).3.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
3.2 Art 6.2 AVB kann von einem verständigen Versicherungsnehmer nur dahin verstanden werden, dass die Deckung auch für gedehnte. Versicherungsfälle beschränkt wird, und zwar im hier interessierenden Fall der ordentlichen Kündigung durch den Versicherer auf einen Zeitraum von vier Wochen nach Beendigung des Versicherungsvertrags.3.2 Artikel 6 Punkt 2, AVB kann von einem verständigen Versicherungsnehmer nur dahin verstanden werden, dass die Deckung auch für gedehnte. Versicherungsfälle beschränkt wird, und zwar im hier interessierenden Fall der ordentlichen Kündigung durch den Versicherer auf einen Zeitraum von vier Wochen nach Beendigung des Versicherungsvertrags.
4. Nun stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung.
4.1 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betrifft, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (vgl RS0016914
). § 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Soweit nicht Versicherungssparte oder Prämienhöhe festgelegt werden, ist die Leistungsbeschreibung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt (vgl RS0128209). „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [T2]; 7 Ob 113/19x mwN). Bei der Angemessenheitsprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen (RS0016913 [T1]).4.1 Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betrifft, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ vergleiche
RS0016914). Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Soweit nicht Versicherungssparte oder Prämienhöhe festgelegt werden, ist die Leistungsbeschreibung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt vergleiche RS0128209). „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [T2]; 7 Ob 113/19x mwN). Bei der Angemessenheitsprüfung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen (RS0016913 [T1]).
4.2 Nach Art 20.4 AVB (Art 6.1 lit f AVB) erlischt die Versicherung, wenn Krankengeld für einen oder mehrere Krankenstände innerhalb von drei Versicherungsjahren insgesamt durch 364 Tage bezahlt wurde. Das Interesse des Versicherungsnehmers besteht grundsätzlich an einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit, jedenfalls aber bis zu dem in Art 20.4 AVB angeführten Ausmaß. Dieses Interesse steht dem Interesse des Versicherers an der sofortigen Leistungsfreistellung vier Wochen nach Vertragsbeendigung und damit der Beendigung seiner Verpflichtung, auch noch nach Vertragsende ohne einen Anspruch auf Prämienzahlung Versicherungsleistungen erbringen zu müssen, gegenüber.4.2 Nach Artikel 20 Punkt 4, AVB (Artikel 6 Punkt eins, Litera f, AVB) erlischt die Versicherung, wenn Krankengeld für einen oder mehrere Krankenstände innerhalb von drei Versicherungsjahren insgesamt durch 364 Tage bezahlt wurde. Das Interesse des Versicherungsnehmers besteht grundsätzlich an einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit, jedenfalls aber bis zu dem in Artikel 20 Punkt 4, AVB angeführten Ausmaß. Dieses Interesse steht dem Interesse des Versicherers an der sofortigen Leistungsfreistellung vier Wochen nach Vertragsbeendigung und damit der Beendigung seiner Verpflichtung, auch noch nach Vertragsende ohne einen Anspruch auf Prämienzahlung Versicherungsleistungen erbringen zu müssen, gegenüber.
Vor dem Hintergrund der im freien Ermessens stehenden Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsvertrag kündigen zu können, erweist sich aber die – die in Art 20.4 AVB angeführte Leistung verkürzende – Beschränkung der Deckung für schwebende Versicherungsfälle als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB; dies selbst bei der vorgenommenen Verlängerung der Leistungsfrist um vier Wochen. Kann sich doch der Versicherer – wie hier – selbst nach jahrelanger Dauer des Versicherungsverhältnisses bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls bloß unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode vom Versicherungsvertrag lösen, woraufhin der Versicherungsnehmer selbst unter Berücksichtigung der genannten vierwöchigen Verlängerung der Leistungspflicht unerwartet in die Lage kommen kann, nicht einmal annähernd den in Art 20.4 AVB genannten Leistungsbezug zu erhalten. Dies weicht aber deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab.Vor dem Hintergrund der im freien Ermessens stehenden Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsvertrag kündigen zu können, erweist sich aber die – die in Artikel 20 Punkt 4, AVB angeführte Leistung verkürzende – Beschränkung der Deckung für schwebende Versicherungsfälle als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB; dies selbst bei der vorgenommenen Verlängerung der Leistungsfrist um vier Wochen. Kann sich doch der Versicherer – wie hier – selbst nach jahrelanger Dauer des Versicherungsverhältnisses bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls bloß unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode vom Versicherungsvertrag lösen, woraufhin der Versicherungsnehmer selbst unter Berücksichtigung der genannten vierwöchigen Verlängerung der Leistungspflicht unerwartet in die Lage kommen kann, nicht einmal annähernd den in Artikel 20 Punkt 4, AVB genannten Leistungsbezug zu erhalten. Dies weicht aber deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab.
5. Da die Vorinstanzen aufgrund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht keine Feststellungen trafen, die die inhaltliche Beurteilung des (Nicht-)Bestehens der Leistungspflicht der Beklagten erlauben, liegt insoweit noch keine Spruchreife vor. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und es ist dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.