Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Gegen die Verneinung des von der Beklagten behaupteten Vorliegens des Ausschlussgrundes des Art 3.2c der Bedingungen wendet sich die Revision nicht. Zu prüfen bleibt, ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Schadensminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zur Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit durch medizinische Behandlungen besteht.1. Gegen die Verneinung des von der Beklagten behaupteten Vorliegens des Ausschlussgrundes des Artikel 3 Punkt 2 c, der Bedingungen wendet sich die Revision nicht. Zu prüfen bleibt, ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Schadensminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zur Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit durch medizinische Behandlungen besteht.
1.1 Nach dem für die Unfallversicherung geltenden § 183 VersVG hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird.1.1 Nach dem für die Unfallversicherung geltenden Paragraph 183, VersVG hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird.
1.2 Nach dieser Bestimmung trifft den Versicherungsnehmer eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls und zur Befolgung der Weisungen des Versicherers, ähnlich wie nach § 62 Abs 1 VersVG, aber nur so weit als den Versicherungsnehmer nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. § 183 VersVG ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend (Perner in Fenyves/Schauer Versicherungsvertragsgesetz § 183 Rz 13).1.2 Nach dieser Bestimmung trifft den Versicherungsnehmer eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls und zur Befolgung der Weisungen des Versicherers, ähnlich wie nach Paragraph 62, Absatz eins, VersVG, aber nur so weit als den Versicherungsnehmer nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Paragraph 183, VersVG ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend (Perner in Fenyves/Schauer Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 183, Rz 13).
1.3 Die private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Es handelt sich um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensschadens in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands (RS0118777).1.3 Die private Unfallversicherung im Sinn der Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Es handelt sich um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensschadens in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands (RS0118777).
1.4 Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ebenfalls eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RS0112258). Ihr Zweck ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind (RS0111998).
1.5 Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat Berührungspunkte sowohl zur Lebens- als auch zur Unfallversicherung. Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit wird in gewissem Umfang sowohl durch die Unfall- aber auch durch die Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt (7 Ob 128/14w).
1.6 Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anwendung des § 183 VersVG könnte daher nur analog erfolgen. Ein bloß rechtspolitisches Bedürfnis nach einer Regelung rechtfertigt keine Analogie (RS0103694, RS0008859). Die Analogie setzt vielmehr eine Gesetzeslücke voraus, das heißt, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, somit eine nicht gewollte Lücke, vorliegen. Eine solche Lücke im Rechtssinn (echte Lücke) ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist (RS0098756 [T4]). Sie ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfolge bewusst nur für einen von mehreren Tatbeständen angeordnet hat (RS0025102, RS0008757, RS0008866
).1.6 Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anwendung des Paragraph 183, VersVG könnte daher nur analog erfolgen. Ein bloß rechtspolitisches Bedürfnis nach einer Regelung rechtfertigt keine Analogie (RS0103694, RS0008859). Die Analogie setzt vielmehr eine Gesetzeslücke voraus, das heißt, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, somit eine nicht gewollte Lücke, vorliegen. Eine solche Lücke im Rechtssinn (echte Lücke) ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist (RS0098756 [T4]). Sie ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfolge bewusst nur für einen von mehreren Tatbeständen angeordnet hat (RS0025102, RS0008757,
RS0008866).
Die Rechtsprechung erkennt aber auch eine „teleologische“ Lücke dann, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (RS0008839 [T1]), zum Teil wird es auch anerkannt, wenn für eine unterschiedliche Behandlung zweier Sachverhalte „kein Grund zu finden ist“ (RS0008870, auch RS0008826).
1.7 Dieselben Argumente für eine Schadensminderungsobliegenheit in der Unfallversicherung treffen auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Sowohl die Unfall- als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung sind Summenversicherungen, die der Abdeckung eines pauschalen Einkommensausfalls wegen unfalls- bzw krankheitsbedingter Minderung der Erwerbskraft dienen. In beiden Versicherungssparten hängt der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers typischerweise von der Entwicklung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers und damit oftmals von dessen Gestaltung der medizinischen Behandlung ab.
1.8 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass wegen der gleichgelagerten Interessen wie in der Unfallversicherung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von einer unechten Lücke auszugehen ist, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Unfallversicherung durch analoge Anwendung des § 183 VersVG zu füllen ist.1.8 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass wegen der gleichgelagerten Interessen wie in der Unfallversicherung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von einer unechten Lücke auszugehen ist, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Unfallversicherung durch analoge Anwendung des Paragraph 183, VersVG zu füllen ist.
2.1 Die im zweiten Abschnitt über die Schadensversicherung geregelten Obliegenheiten – wie insbesondere § 62 VersVG – gelangen auf die Unfallversicherung nicht zur Anwendung. § 183 VersVG trifft daher eine eigene Regelung für die Frage der Schadensminderung und Abwehr für die Teile der Unfallversicherung, die Summenversicherung sind (Perner aaO Rz 2; Römer in Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz2 § 183; Schwintowski in Honsell Berliner Kommentar § 183 Rn 1, Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 § 183 Rn 1).2.1 Die im zweiten Abschnitt über die Schadensversicherung geregelten Obliegenheiten – wie insbesondere Paragraph 62, VersVG – gelangen auf die Unfallversicherung nicht zur Anwendung. Paragraph 183, VersVG trifft daher eine eigene Regelung für die Frage der Schadensminderung und Abwehr für die Teile der Unfallversicherung, die Summenversicherung sind (Perner aaO Rz 2; Römer in Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz2 Paragraph 183,; Schwintowski in Honsell Berliner Kommentar Paragraph 183, Rn 1, Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 Paragraph 183, Rn 1).
2.2 Bei § 183 VersVG handelt es sich um eine lex imperfecta. Die AUVB können diese Obliegenheit vervollständigen, indem sie die lex imperfecta zu Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls machen und anordnen, dass unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit eintritt (Perner aaO Rz 3, vgl auch Knappmann aaO Rn 1).2.2 Bei Paragraph 183, VersVG handelt es sich um eine lex imperfecta. Die AUVB können diese Obliegenheit vervollständigen, indem sie die lex imperfecta zu Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls machen und anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG Leistungsfreiheit eintritt (Perner aaO Rz 3, vergleiche auch Knappmann aaO Rn 1).
2.3 Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An der Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen sind strengste Anforderungen zu stellen (RS0080435 [T2]).
2.4 Eine entsprechende Ausgestaltung des § 183 VersVG als Obliegenheit nach § 6 Abs 3 VersVG erfolgte hier durch die Bedingungen nicht.2.4 Eine entsprechende Ausgestaltung des Paragraph 183, VersVG als Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG erfolgte hier durch die Bedingungen nicht.
3. Nun ist die Frage zu klären, welche Rechtsfolgen es hat, wenn über sie – wie hier – keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird.
3.1 Seit Inkrafttreten des VVG-Reformgesetzes ist in Deutschland die Nichtanwendbarkeit der ohnedies nur für die Schadensversicherung geltenden §§ 82 und 83 VVG (vergleichbar mit §§ 62 ff VersVG) auch auf den Teil der Unfallversicherung angeordnet, der Summenversicherung ist, sodass es den Parteien überlassen ist, etwaige Obliegenheiten zur Verminderung der Folgen des Unfalls vertraglich zu vereinbaren (Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, § 184 Rn 2, 3; Knappmann in Prölss/Martin, VVG30 § 184 Rn 1, 2).3.1 Seit Inkrafttreten des VVG-Reformgesetzes ist in Deutschland die Nichtanwendbarkeit der ohnedies nur für die Schadensversicherung geltenden Paragraphen 82 und 83 VVG (vergleichbar mit Paragraphen 62, ff VersVG) auch auf den Teil der Unfallversicherung angeordnet, der Summenversicherung ist, sodass es den Parteien überlassen ist, etwaige Obliegenheiten zur Verminderung der Folgen des Unfalls vertraglich zu vereinbaren (Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, Paragraph 184, Rn 2, 3; Knappmann in Prölss/Martin, VVG30 Paragraph 184, Rn 1, 2).
3.2 Neben der Unfallversicherung ist nunmehr auch die Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 bis 177 VVG) gesetzlich geregelt, auch dort wird aber keine Schadensminderungsobliegenheit angeordnet.3.2 Neben der Unfallversicherung ist nunmehr auch die Berufsunfähigkeitsversicherung (Paragraphen 172 bis 177 VVG) gesetzlich geregelt, auch dort wird aber keine Schadensminderungsobliegenheit angeordnet.
3.2.1 Der BGH vertritt, dass gemäß § 6 VVG (aF) Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nur eintreten könne, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Anwendung des § 242 BGB (Verwirkung wegen Handelns gegen Treu und Glauben) könne ausnahmsweise dazu führen, dass der Versicherungsnehmer bei grober Verletzung tragender Obliegenheiten seinen Anspruch ganz oder teilweise verliert (vgl IV a ZR 29/86 = VersR 1987, 1182). Es könne sein, dass sich aus dem Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Abmachung gemäß §§ 157, 242 BGB eine Nebenpflicht ergebe, deren Verletzung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jedoch nur eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründe (BGH IV a ZR 155/86 = VersR 1988, 267).3.2.1 Der BGH vertritt, dass gemäß Paragraph 6, VVG (aF) Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nur eintreten könne, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Anwendung des Paragraph 242, BGB (Verwirkung wegen Handelns gegen Treu und Glauben) könne ausnahmsweise dazu führen, dass der Versicherungsnehmer bei grober Verletzung tragender Obliegenheiten seinen Anspruch ganz oder teilweise verliert vergleiche römisch vier a ZR 29/86 = VersR 1987, 1182). Es könne sein, dass sich aus dem Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Abmachung gemäß Paragraphen 157, 242, BGB eine Nebenpflicht ergebe, deren Verletzung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jedoch nur eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründe (BGH römisch vier a ZR 155/86 = VersR 1988, 267).
3.2.2 Egger in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeits-versicherung, § 10 BUV Rn 34, meint, das VVG sehe bewusst für die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Obliegenheiten vor, der Versicherer sei daher auf die Vereinbarung vertraglicher Obliegenheiten angewiesen.3.2.2 Egger in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeits-versicherung, Paragraph 10, BUV Rn 34, meint, das VVG sehe bewusst für die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Obliegenheiten vor, der Versicherer sei daher auf die Vereinbarung vertraglicher Obliegenheiten angewiesen.
Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, § 4 BUZ 2008 Rn 37, 46, vertreten, dass Maßnahmen zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer nicht geschuldet würden, wenn die vertragliche Grundlage fehle. Dennoch treffe den Versicherungsnehmer eine allgemeine Schadensminderungspflicht analog § 62 (jetzt § 82) VVG.Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Paragraph 4, BUZ 2008 Rn 37, 46, vertreten, dass Maßnahmen zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer nicht geschuldet würden, wenn die vertragliche Grundlage fehle. Dennoch treffe den Versicherungsnehmer eine allgemeine Schadensminderungspflicht analog Paragraph 62, (jetzt Paragraph 82,) VVG.
Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG3 § 172, Rn 45 f meint, dass die Krankheit ursächlich für die Einschränkung im Beruf sein müsse. Der Schutzzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung sei aber gerichtet auf schicksalhaft erlittene Gesundheitsrisiken. Schicksalhaft sei es aber nicht, wenn die Einschränkung auf dem Unwillen des Versicherten beruhe, dieser also das unterlasse, was ein anderer in gleicher Lage ohne Versicherungsschutz tun würde. Es fehle die objektive Einschränkung. Dementsprechend fehle es an der Kausalität, wenn die Leistungsfähigkeit mit Medikamenten erhalten oder verbessert werden könne, sofern diese nicht die Gesundheit einschränken, wenn Einschränkungen zB aufgrund Krankengymnastik bzw Rückenschule gemindert oder kompensiert werden können. Ebenso fehle es am kausalen Außerstandesein, wenn einfache Schutzmaßnahmen, wie zB das Tragen von Handschuhen, Schutzkleidung oder die Einhaltung von Pausen, Organisation des Arbeitstages zur Meidung von Stressoren sowie einfache Umstellungsmaßnahmen oder Hilfsmittel, wie zB ein Stehpult, zumutbar möglich seien.Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG3 Paragraph 172,, Rn 45 f meint, dass die Krankheit ursächlich für die Einschränkung im Beruf sein müsse. Der Schutzzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung sei aber gerichtet auf schicksalhaft erlittene Gesundheitsrisiken. Schicksalhaft sei es aber nicht, wenn die Einschränkung auf dem Unwillen des Versicherten beruhe, dieser also das unterlasse, was ein anderer in gleicher Lage ohne Versicherungsschutz tun würde. Es fehle die objektive Einschränkung. Dementsprechend fehle es an der Kausalität, wenn die Leistungsfähigkeit mit Medikamenten erhalten oder verbessert werden könne, sofern diese nicht die Gesundheit einschränken, wenn Einschränkungen zB aufgrund Krankengymnastik bzw Rückenschule gemindert oder kompensiert werden können. Ebenso fehle es am kausalen Außerstandesein, wenn einfache Schutzmaßnahmen, wie zB das Tragen von Handschuhen, Schutzkleidung oder die Einhaltung von Pausen, Organisation des Arbeitstages zur Meidung von Stressoren sowie einfache Umstellungsmaßnahmen oder Hilfsmittel, wie zB ein Stehpult, zumutbar möglich seien.
Dörner in Langheid/Wandt, MüKo zum VVG2 § 172 Rn 140 vertritt, dass auch ohne Vereinbarung eine entsprechende Obliegenheit den Versicherten im Rahmen der allgemeinen, jedem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Rücksichtnahmepflicht nach §§ 241 Abs 2, 242 BGB eine Kooperationsobliegenheit treffe. Die Berufung auf Berufsunfähigkeit erscheine dann nach Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherte durch einfache, gefahrlose, nicht mit Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Erfolg bietende oder eine wesentliche Besserung versprechende medizinische Maßnahmen die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vermeiden könnte und er sich einer solchen Behandlung auch ohne Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterziehen würde (so im Wesentlichen auch: Lücke in Prölss/Martin, VVG30 BuVAB § 9 Rn 6; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch3 § 46 Rn 200, 202; ders in Langheid/Rixecker, VVG6 § 172 Rn 33, 34; Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, 294: allgemein Armbrüster in Prölss/Martin, VVG30 § 28 Rn 179; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung3 Kap K Rn 81, 83).Dörner in Langheid/Wandt, MüKo zum VVG2 Paragraph 172, Rn 140 vertritt, dass auch ohne Vereinbarung eine entsprechende Obliegenheit den Versicherten im Rahmen der allgemeinen, jedem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Rücksichtnahmepflicht nach Paragraphen 241, Absatz 2, 242, BGB eine Kooperationsobliegenheit treffe. Die Berufung auf Berufsunfähigkeit erscheine dann nach Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherte durch einfache, gefahrlose, nicht mit Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Erfolg bietende oder eine wesentliche Besserung versprechende medizinische Maßnahmen die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vermeiden könnte und er sich einer solchen Behandlung auch ohne Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterziehen würde (so im Wesentlichen auch: Lücke in Prölss/Martin, VVG30 BuVAB Paragraph 9, Rn 6; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch3 Paragraph 46, Rn 200, 202; ders in Langheid/Rixecker, VVG6 Paragraph 172, Rn 33, 34; Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, 294: allgemein Armbrüster in Prölss/Martin, VVG30 Paragraph 28, Rn 179; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung3 Kap K Rn 81, 83).
3.3 Zusammengefasst erachtet die überwiegende deutsche Lehre und Judikatur trotz Fehlens einer gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Schadensminderungsobliegenheit eine solche in der Berufsunfähigkeitsversicherung dennoch als gegeben. Diese wird aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitet.
4. Wie ausgeführt, ist § 183 VersVG analog auf die Berufsunfähigkeitsversicherung anzuwenden. Es besteht damit eine – wenn auch inkomplette – gesetzlich festgeschriebene Obliegenheit des Versicherungsnehmers für die Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wobei dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet werden darf.4. Wie ausgeführt, ist Paragraph 183, VersVG analog auf die Berufsunfähigkeitsversicherung anzuwenden. Es besteht damit eine – wenn auch inkomplette – gesetzlich festgeschriebene Obliegenheit des Versicherungsnehmers für die Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wobei dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet werden darf.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Versicherer, der die vertragliche Ergänzung und Vervollständigung von § 183 VersVG unterlässt, indem er keine Obliegenheit zur Befolgung bestimmter, die Heilung fördernder oder die Berufsunfähigkeit mindernder ärztlicher Anordnungen und auch keine Verletzungsfolgen in sein Bedingungswerk aufnimmt, sich dennoch auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit berufen kann.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Versicherer, der die vertragliche Ergänzung und Vervollständigung von Paragraph 183, VersVG unterlässt, indem er keine Obliegenheit zur Befolgung bestimmter, die Heilung fördernder oder die Berufsunfähigkeit mindernder ärztlicher Anordnungen und auch keine Verletzungsfolgen in sein Bedingungswerk aufnimmt, sich dennoch auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit berufen kann.
4.2.1 Vor dem Hintergrund der analogen Anwendung der bereits in das Versicherungsvertragsgesetz aufgenommenen gesetzlichen Obliegenheit ist kein Platz für einen Rückgriff auf die allgemeine Schadensminderungspflicht des § 1304 ABGB.4.2.1 Vor dem Hintergrund der analogen Anwendung der bereits in das Versicherungsvertragsgesetz aufgenommenen gesetzlichen Obliegenheit ist kein Platz für einen Rückgriff auf die allgemeine Schadensminderungspflicht des Paragraph 1304, ABGB.
4.2.2 § 183 VersVG trifft – wie bereits – eine eigene mit § 62 Abs 1 VersVG vergleichbare Regelung der Schadensminderungspflicht für die Teile der Unfallversicherung, die Summenversicherung sind, ohne jedoch gleichzeitig die Rechtsfolgen des § 62 Abs 2 VersVG anzuordnen, deren Anwendung damit gleichfalls ausscheiden.4.2.2 Paragraph 183, VersVG trifft – wie bereits – eine eigene mit Paragraph 62, Absatz eins, VersVG vergleichbare Regelung der Schadensminderungspflicht für die Teile der Unfallversicherung, die Summenversicherung sind, ohne jedoch gleichzeitig die Rechtsfolgen des Paragraph 62, Absatz 2, VersVG anzuordnen, deren Anwendung damit gleichfalls ausscheiden.
4.2.3 Die Schadensminderungspflicht beruht aber auf den Grundsätzen von Treu und Glauben (Marx, Rettungsobliegenheit und Rettungskostenersatz im Versicherungsvertragsrecht, 15 f; vgl Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, 638; Wilkens, Die Rettungspflicht, 8 f). Auch vom Obersten Gerichtshof wurde bereits betont, dass das Versicherungsvertragsverhältnis im besonderen Maß von Treu und Glauben beherrscht wird (RS0018055).4.2.3 Die Schadensminderungspflicht beruht aber auf den Grundsätzen von Treu und Glauben (Marx, Rettungsobliegenheit und Rettungskostenersatz im Versicherungsvertragsrecht, 15 f; vergleiche Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, 638; Wilkens, Die Rettungspflicht, 8 f). Auch vom Obersten Gerichtshof wurde bereits betont, dass das Versicherungsvertragsverhältnis im besonderen Maß von Treu und Glauben beherrscht wird (RS0018055).
4.3 Verabsäumt aber der Versicherer – wie hier – die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des § 183 VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. Darunter fallen etwa die Verweigerung der Verwendung einfacher Hilfsmittel (wie zB Brille, Stock, Hörgerät) oder des Tragens von Schutzkleidung (Handschuhe).4.3 Verabsäumt aber der Versicherer – wie hier – die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des Paragraph 183, VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. Darunter fallen etwa die Verweigerung der Verwendung einfacher Hilfsmittel (wie zB Brille, Stock, Hörgerät) oder des Tragens von Schutzkleidung (Handschuhe).
Es ist notorisch, dass bei einer psychopharmakologischen Therapie mit einem Antidepressivum mit Nebenwirkungen und Missempfindungen zu rechnen ist, zumal nach den Feststellungen ein passendes erst nach Erprobung verschiedener Präparate gefunden werden kann. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger bei der gegebenen Bedingungslage einer solchen Therapie nicht unterzieht.
5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO (RS0035972).5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO (RS0035972).