Begründung:
Der am * 2018 verstorbene Erblasser hatte in seinem Testament vom 10. 7. 2015 seine vertraglich bestellte Betreuerin und deren Ehemann, die nunmehrigen Rechtsmittelwerber, als seine Erben eingesetzt, und seine Ehefrau auf Pflichtteilsansprüche verwiesen. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag hatte er ihnen aus Dankbarkeit für die erbrachte Pflege und Betreuung zwei Liegenschaften geschenkt. Mit letztwilliger Anordnung vom 26. 1. 2016 hatte er schließlich das Testament dahingehend abgeändert, dass er seiner Ehefrau den Pflichtteil entzog und sie enterbte, weil sie ihn in Not (Krankheit) hilflos gelassen und nicht unterstützt und mutwillig ein Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters angeregt habe.
Im Verlassenschaftsverfahren beantragte die Witwe mit der Behauptung weiterer Schenkungen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators und die Erhebung einer Anfechtungsklage.
Nachdem das Verlassenschaftsgericht den Verlassenschaftskurator bestellt hatte, langte am 16. 7. 2018 eine Vertretungsanzeige des Rechtsanwalts der Testamentserben mit dem Ersuchen ein, sie „von den Weiterungen auf dem Laufenden zu halten“.
Mit Beschluss vom 10. 9. 2018 erteilte das Verlassenschaftsgericht dem Verlassenschaftskurator auf dessen Antrag die Genehmigung zur Erhebung der vorbereiteten Klage, die im Wesentlichen auf die Feststellung der Nichtigkeit der Schenkungsverträge gerichtet ist. Der Beschluss wurde nur dem Verlassenschaftskurator (am 11. 9. 2018), nicht aber den Testamentserben zugestellt. Diese erhielten den Genehmigungsbeschluss erst am 18. 9. 2018 mit der durch das Prozessgericht veranlassten Zustellung der Klage.
Die Testamentserben gaben am 19. 9. 2018 unbedingte Erbantrittserklärungen jeweils zur Hälfte des Nachlasses aufgrund des Testaments vom 10. 7. 2015 ab und erhoben am 27. 9. 2018 Rekurs gegen die Klagegenehmigung. Die Witwe gab am 26. 9. 2018 eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Testamentserben nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es erachtete den Rekurs aber als rechtzeitig, weil die erbantrittserklärten Testamentserben vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung ein aktives Interesse am Verlassenschaftsverfahren gezeigt und damit Parteistellung erlangt hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Testamentserben.
Aus Anlass der Vorlage dieses Rechtsmittelschriftsatzes hat der Oberste Gerichtshof eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung wahrzunehmen: