Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Höhe der Verzugszinsen im Fall der Abtretung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters an einen anderen vorliegt. Sie ist im Zinsenpunkt auch berechtigt.Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Höhe der Verzugszinsen im Fall der Abtretung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters an einen anderen vorliegt. Sie ist im Zinsenpunkt auch berechtigt.
Zur Bindungswirkung des Schiedsgutachtens
1. Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend (RIS-Justiz RS0106359). Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung (RIS-Justiz RS0106360 [T1]). Es unterliegt dann einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (RIS-Justiz RS0016769 [T2]; RS0081234 [T1]).
2. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen im Einklang, da sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen stützen konnte, dass die aufgegriffenen Unrichtigkeiten in der Bewertung des Unternehmens zum Stichtag 31. 1. 2008 für eine unbefangene sachkundige Person evident waren. Dass sich die Abweichung in einem generalisierbaren quantitativen Mindestausmaß auswirken müsse, kann der vom Revisionswerber zitierten Rechtsprechung nicht entnommen werden. Zu 2 Ob 236/07f wurde die Bejahung der Bindungswirkung des Schiedsgutachtens angesichts des weiten Ermessensspielraums bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses trotz einer Abweichung von 30 % als im Einzelfall vertretbar angesehen. Hingegen konnte zu 7 Ob 8/17b die Unbilligkeit der Preisfestsetzung durch den Vertragspartner nicht beurteilt werden, weil bei Abweichungen vom Marktpreis von 6,77 % und 8,24 % Feststellungen zur Kostenstruktur des relevanten Markts fehlten.
Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, dass der Unternehmenswert zum Stichtag 31. 1. 2008 aufgrund qualifizierter Unrichtigkeiten des Schiedsgutachtens um insgesamt 622.300 EUR, das sind 3,8 % von dem im Schiedsgutachten ermittelten Wert, abwich. Darin sind Abweichung zugunsten und zu Lasten beider Streitparteien enthalten. Mit dem pauschalen Hinweis, es müsse ein „entsprechend hohes“ Ausmaß der Unrichtigkeit vorhanden sein, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass diese Abweichungen im konkret zu beurteilenden Fall insgesamt zu gering sei, um die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens zu beseitigen.
Zur Höhe der Verzugszinsen
1. Der Kläger macht offene Kaufpreisansprüche für die Rückübertragung seiner Geschäftsanteile an den Beklagten aufgrund der Kündigung des MBIBV durch den Beklagten geltend. Der MBIBV vom 30. 9. 2004 enthält in seinem Punkt VI.B. eine Regelung des Kaufpreises sowie der Fälligkeit für den Fall der Ausübung des Kündigungsrechts durch den Beklagten. Diese Vereinbarung wurde von den Parteien mit notarieller Vereinbarung vom 9./25. 3. 2009 abgeändert. Beide Vereinbarungen enthalten keine Regelung der Verzugszinsen.1. Der Kläger macht offene Kaufpreisansprüche für die Rückübertragung seiner Geschäftsanteile an den Beklagten aufgrund der Kündigung des MBIBV durch den Beklagten geltend. Der MBIBV vom 30. 9. 2004 enthält in seinem Punkt römisch sechs.B. eine Regelung des Kaufpreises sowie der Fälligkeit für den Fall der Ausübung des Kündigungsrechts durch den Beklagten. Diese Vereinbarung wurde von den Parteien mit notarieller Vereinbarung vom 9./25. 3. 2009 abgeändert. Beide Vereinbarungen enthalten keine Regelung der Verzugszinsen.
Das Berufungsgericht stellte als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft der Parteien auf den Zeitpunkt der Kündigung des MBIBV durch den Beklagten Ende 2007 ab. Demgegenüber steht der Revisionswerber auf dem Standpunkt, es sei auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags am 9. 12. 2010 abzustellen, zu dem der Kläger nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. Darauf kommt es aber, wie im Folgenden ausgeführt, nicht an.
2.1. Gemäß § 352 UGB in der hier relevanten Fassung (HaRÄG BGBl I 120/2005) beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.2.1. Gemäß Paragraph 352, UGB in der hier relevanten Fassung (HaRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,) beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
2.2. § 352 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus (RIS-Justiz RS0120608 [T6]; Dullinger in Jabornegg/Artmann, UGB² § 352 Rz 2; vgl Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 455 Rz 10 zu § 456 UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50, anzuwenden auf ab dem 16. 3. 2013 geschlossene Verträge). Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft sohin an den Unternehmensträger an (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 455 Rz 10). Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören (Dullinger in Jabornegg/Artmann, UGB² § 352 Rz 2). Der für die Anwendung unternehmerischer Zinsen maßgebliche Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des § 1 Abs 2 KSchG (ErläutRV 1167 BlgNR 21. GP 10 zum ZinsRÄG, BGBl I 118/2002).2.2. Paragraph 352, UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus (RIS-Justiz RS0120608 [T6]; Dullinger in Jabornegg/Artmann, UGB² Paragraph 352, Rz 2; vergleiche Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 455, Rz 10 zu Paragraph 456, UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50, anzuwenden auf ab dem 16. 3. 2013 geschlossene Verträge). Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft sohin an den Unternehmensträger an (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 455, Rz 10). Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören (Dullinger in Jabornegg/Artmann, UGB² Paragraph 352, Rz 2). Der für die Anwendung unternehmerischer Zinsen maßgebliche Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG (ErläutRV 1167 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10, zum ZinsRÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2002,).
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs 1 UGB); das ist derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden (Dehn in Krejci, RK, § 1 UGB Rz 7). Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden (Straube in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 1 Rz 26 mwN; Dehn in Krejci, RK, § 1 UGB Rz 14).Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (Paragraph eins, Absatz eins, UGB); das ist derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden (Dehn in Krejci, RK, Paragraph eins, UGB Rz 7). Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden (Straube in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph eins, Rz 26 mwN; Dehn in Krejci, RK, Paragraph eins, UGB Rz 14).
3. Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen ein Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, die Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten vielfach vom Anwendungsbereich verbraucherschützender Bestimmungen ausgenommen und sie als Unternehmer iSv § 1 Abs 1 Z 1 KSchG qualifiziert. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen nicht gerechtfertigt ist, wenn der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (7 Ob 315/01a; 8 Ob 72/14t; 8 Ob 86/16d; RIS-Justiz RS0065238 [T1, T11, T16]; vgl RS0116313). Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist nach ständiger Rechtsprechung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (6 Ob 43/13m mwN). Als entscheidendes Kriterium ist darauf abzustellen, inwiefern der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (6 Ob 14/18d; 6 Ob 43/13m mwN). Der Sache nach liegt in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Abgrenzung nach teleologischen Erwägungen (6 Ob 43/13m). Die jüngere Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine teleologische Reduktion nicht generell beim Anwendungsbereich des § 1 KSchG zu erfolgen hat, sondern bei der jeweils konkret fraglichen Norm, etwa bei §§ 25c, 25d KSchG (4 Ob 232/12i; 6 Ob 43/13m mwN; RIS-Justiz RS0065288).3. Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen ein Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, die Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten vielfach vom Anwendungsbereich verbraucherschützender Bestimmungen ausgenommen und sie als Unternehmer iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG qualifiziert. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen nicht gerechtfertigt ist, wenn der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (7 Ob 315/01a; 8 Ob 72/14t; 8 Ob 86/16d; RIS-Justiz RS0065238 [T1, T11, T16]; vergleiche RS0116313). Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist nach ständiger Rechtsprechung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (6 Ob 43/13m mwN). Als entscheidendes Kriterium ist darauf abzustellen, inwiefern der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (6 Ob 14/18d; 6 Ob 43/13m mwN). Der Sache nach liegt in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Abgrenzung nach teleologischen Erwägungen (6 Ob 43/13m). Die jüngere Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine teleologische Reduktion nicht generell beim Anwendungsbereich des Paragraph eins, KSchG zu erfolgen hat, sondern bei der jeweils konkret fraglichen Norm, etwa bei Paragraphen 25 c, 25 d, KSchG (4 Ob 232/12i; 6 Ob 43/13m mwN; RIS-Justiz RS0065288).
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die (Nicht-)Anwendung von Schutzvorschriften des Verbraucherrechts, sondern die Anwendung von gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht strengeren Regeln des unternehmerischen Sonderprivatrechts des Vierten Buches des UGB auf das hier vorliegende Geschäft zwischen zwei GmbH-Gesellschaftern.
Auch diese Beurteilung hat – wie im Folgenden gezeigt – nach dem Zweck der jeweiligen Regelung zu erfolgen.
5.1. In der Literatur finden sich zahlreiche Stellungnahmen, die der Frage nachgehen, ob im „Innenverhältnis“ zwischen den Gesellschaftern eine Qualifikation als Unternehmer oder Verbraucher überhaupt in Betracht kommt; gegebenenfalls, nach welchen Kriterien sie zu erfolgen habe.
5.2. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (zumindest in manchen) Verträgen über die Gründung und innere Organisation einer Gesellschaft im Regelfall nicht als Unternehmer oder Verbraucher anzusehen seien. Dies wird damit begründet, dass das Gesellschaftsverhältnis kein Austauschverhältnis sei, sondern aus einer Fülle wechselseitiger Rechte und Pflichten bestehe, die dem Zweck des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens dienen (Kalss, Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt [2001] 11 ff, 116; Terlitza/Weber, Zur Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten nach dem SchiedsRÄG 2006, ÖJZ 2008, 1 [7]; Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 1 KSchG Rz 5 aE; Skarics, Der GmbH-Gesellschafter als Verbraucher [2017] 100 ff). Als Beispiele werden etwa die Gesellschaftsgründung und die interne Willensbildung angeführt (Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 1 KSchG Rz 5 aE).5.2. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (zumindest in manchen) Verträgen über die Gründung und innere Organisation einer Gesellschaft im Regelfall nicht als Unternehmer oder Verbraucher anzusehen seien. Dies wird damit begründet, dass das Gesellschaftsverhältnis kein Austauschverhältnis sei, sondern aus einer Fülle wechselseitiger Rechte und Pflichten bestehe, die dem Zweck des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens dienen (Kalss, Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt [2001] 11 ff, 116; Terlitza/Weber, Zur Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten nach dem SchiedsRÄG 2006, ÖJZ 2008, 1 [7]; Kathrein/Schoditsch in KBB5 Paragraph eins, KSchG Rz 5 aE; Skarics, Der GmbH-Gesellschafter als Verbraucher [2017] 100 ff). Als Beispiele werden etwa die Gesellschaftsgründung und die interne Willensbildung angeführt (Kathrein/Schoditsch in KBB5 Paragraph eins, KSchG Rz 5 aE).
5.3. Hingegen wird für den Erwerb von Geschäftsanteilen vertreten, dass darin sowohl eine unternehmerische, als auch eine private Tätigkeit gelegen sein kann (Kalss, Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt [2001] 111 ff). Der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen sollen in jenen Fällen zur Qualifikation des Gesellschafters als Unternehmer führen, in denen diese Geschäfte zu einem vom Gesellschafter selbst betriebenen Unternehmen gehören (Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 105 UGB Rz 55; Told in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 111 Rz 6). Das sei dann der Fall, wenn der Gesellschafter die Beteiligungsgeschäfte in einem Rahmen ausübe, der über die private Vermögensverwaltung hinausgehe, beispielsweise, indem er fortlaufend im eigenen Namen Geschäftsanteile an- und verkaufe. In einem solchen Fall sei der für die Unternehmerstellung erforderliche Marktauftritt im Außenverhältnis gegeben (Skarics, Der GmbH-Gesellschafter als Verbraucher 113 ff, 119 f, 205 f). Im Regelfall sei der künftige oder ausscheidende Gesellschafter beim Anteilskaufvertrag aber als Verbraucher einzustufen (Skarics, Der GmbH-Gesellschafter als Verbraucher 113 ff, 119 f, 205 f).5.3. Hingegen wird für den Erwerb von Geschäftsanteilen vertreten, dass darin sowohl eine unternehmerische, als auch eine private Tätigkeit gelegen sein kann (Kalss, Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt [2001] 111 ff). Der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen sollen in jenen Fällen zur Qualifikation des Gesellschafters als Unternehmer führen, in denen diese Geschäfte zu einem vom Gesellschafter selbst betriebenen Unternehmen gehören (Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² Paragraph 105, UGB Rz 55; Told in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 111, Rz 6). Das sei dann der Fall, wenn der Gesellschafter die Beteiligungsgeschäfte in einem Rahmen ausübe, der über die private Vermögensverwaltung hinausgehe, beispielsweise, indem er fortlaufend im eigenen Namen Geschäftsanteile an- und verkaufe. In einem solchen Fall sei der für die Unternehmerstellung erforderliche Marktauftritt im Außenverhältnis gegeben (Skarics, Der GmbH-Gesellschafter als Verbraucher 113 ff, 119 f, 205 f). Im Regelfall sei der künftige oder ausscheidende Gesellschafter beim Anteilskaufvertrag aber als Verbraucher einzustufen (Skarics, Der GmbH-Gesellschafter als Verbraucher 113 ff, 119 f, 205 f).
5.4. Nach F. Schuhmacher (Der Gesellschafter als Unternehmer, wbl 2012, 71 [77]) sind die Regeln des UGB und des KSchG über den unternehmerischen Geschäftsverkehr auf Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander in der Regel deshalb nicht anzuwenden, weil die Behandlung des Gesellschafters als Unternehmer die Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit zum Gesellschafter und sein Auftreten im Geschäftsverkehr voraussetzen. Diese Regelungen bezögen ihre Legitimität aus den besonderen Bedürfnissen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs und aus der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, die beide im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern nicht vorlägen.
5.5. Auch Dehn (in Krejci, RK, § 1 UGB Rz 12 ff) geht grundsätzlich davon aus, dass der Gesellschafter nicht Adressat der Ordnungsanliegen des UGB sei, wobei sie methodisch – im Zusammenhang mit dem KSchG – den Zweck der jeweils in Betracht kommenden Schutzvorschrift als maßgeblich erachtet.5.5. Auch Dehn (in Krejci, RK, Paragraph eins, UGB Rz 12 ff) geht grundsätzlich davon aus, dass der Gesellschafter nicht Adressat der Ordnungsanliegen des UGB sei, wobei sie methodisch – im Zusammenhang mit dem KSchG – den Zweck der jeweils in Betracht kommenden Schutzvorschrift als maßgeblich erachtet.
5.6. Straube (in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 1 Rz 26) sieht in der Rechtsprechung zur Nichtanwendung von Bestimmungen des KSchG auf Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft eine Antwort auf besondere Anwendungsfragen des Konsumentenschutzrechts, die auf die Regelungsanliegen des UGB nicht passe. Für die Anwendung des UGB sei daher allein auf das Betreiben des Unternehmens abzustellen; dies erfolge durch die Gesellschaft und nicht durch die Gesellschafter.5.6. Straube (in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph eins, Rz 26) sieht in der Rechtsprechung zur Nichtanwendung von Bestimmungen des KSchG auf Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft eine Antwort auf besondere Anwendungsfragen des Konsumentenschutzrechts, die auf die Regelungsanliegen des UGB nicht passe. Für die Anwendung des UGB sei daher allein auf das Betreiben des Unternehmens abzustellen; dies erfolge durch die Gesellschaft und nicht durch die Gesellschafter.
5.7. Haberer (Verbraucher- und Unternehmerbegriff nach UGB und KSchG am Beispiel des GmbH-Gesellschafters, in Grünwald/Schummer/Zollner, Festschrift Jud [2012], 161 [177 ff]) lehnt die Ableitung der Unternehmereigenschaft des GmbH-Gesellschafters allein aus der Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls ab. Er erachtet allerdings eine analoge Anwendung von Einzelbestimmungen des Vierten Buches des UGB, so auch des § 352 UGB, als erwägenswert. Zur Beurteilung könne in einem ersten Schritt von den von der Rechtsprechung zur Interzession des Gesellschafters entwickelten Merkmalen ausgegangen werden; dies sei aber nicht zwingend. Entscheidend sei die Beurteilung, ob die Teleologie der Einzelbestimmung eine analoge Anwendung auch auf den GmbH-Gesellschafter rechtfertige. Die Voraussetzung des § 343 Abs 2 UGB, wonach nur Geschäfte erfasst seien, die zum Betrieb des Unternehmens gehörten, sei dahin auszulegen, dass der Gesellschafter ein Geschäft tätige, das mit dem Betrieb des Unternehmens der GmbH zusammenhänge. Als Beispiel nennt er den Erwerb einer Maschine durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, der diese in der Folge „seiner“ GmbH zur Nutzung zur Verfügung stellt.5.7. Haberer (Verbraucher- und Unternehmerbegriff nach UGB und KSchG am Beispiel des GmbH-Gesellschafters, in Grünwald/Schummer/Zollner, Festschrift Jud [2012], 161 [177 ff]) lehnt die Ableitung der Unternehmereigenschaft des GmbH-Gesellschafters allein aus der Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls ab. Er erachtet allerdings eine analoge Anwendung von Einzelbestimmungen des Vierten Buches des UGB, so auch des Paragraph 352, UGB, als erwägenswert. Zur Beurteilung könne in einem ersten Schritt von den von der Rechtsprechung zur Interzession des Gesellschafters entwickelten Merkmalen ausgegangen werden; dies sei aber nicht zwingend. Entscheidend sei die Beurteilung, ob die Teleologie der Einzelbestimmung eine analoge Anwendung auch auf den GmbH-Gesellschafter rechtfertige. Die Voraussetzung des Paragraph 343, Absatz 2, UGB, wonach nur Geschäfte erfasst seien, die zum Betrieb des Unternehmens gehörten, sei dahin auszulegen, dass der Gesellschafter ein Geschäft tätige, das mit dem Betrieb des Unternehmens der GmbH zusammenhänge. Als Beispiel nennt er den Erwerb einer Maschine durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, der diese in der Folge „seiner“ GmbH zur Nutzung zur Verfügung stellt.
6.1. Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger und der Beklagte jeweils ein eigenes Unternehmen betreiben, dessen Gegenstand die Beteiligung an Gesellschaften wäre. Die Unternehmereigenschaft der Streitteile könnte daher nur aus dem von der GmbH betriebenen Unternehmen abgeleitet werden.
6.2. Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht Haberers an, dass die Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter einer GmbH dann in Betracht kommt, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert.
6.3. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Gesellschafters einer rechtsfähigen Personen- oder Kapitalgesellschaft. Wie bereits ausgeführt, zielt die Beurteilung nach einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ nicht generell auf die Auslegung des Verbraucher- oder Unternehmerbegriffs ab, sondern auf die Ermittlung des Zwecks der konkret in Rede stehenden Norm (beispielsweise von §§ 25c, 25d KSchG; 4 Ob 232/12i; 6 Ob 43/13m). Nichts anderes kann für die Beurteilung der Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter gelten. Ebenso wie der Normzweck einer Konsumentenschutzbestimmung der Anwendung dieser Vorschrift auf den Gesellschafter entgegenstehen kann, kann der Normzweck einer konkreten Bestimmung des UGB deren Anwendung auf den Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft erfordern.6.3. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Gesellschafters einer rechtsfähigen Personen- oder Kapitalgesellschaft. Wie bereits ausgeführt, zielt die Beurteilung nach einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ nicht generell auf die Auslegung des Verbraucher- oder Unternehmerbegriffs ab, sondern auf die Ermittlung des Zwecks der konkret in Rede stehenden Norm (beispielsweise von Paragraphen 25 c, 25 d, KSchG; 4 Ob 232/12i; 6 Ob 43/13m). Nichts anderes kann für die Beurteilung der Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter gelten. Ebenso wie der Normzweck einer Konsumentenschutzbestimmung der Anwendung dieser Vorschrift auf den Gesellschafter entgegenstehen kann, kann der Normzweck einer konkreten Bestimmung des UGB deren Anwendung auf den Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft erfordern.
6.4. Das Abstellen auf die Teleologie der konkret in Rede stehenden Bestimmung scheint auch mit den übrigen dargestellten Lehrmeinungen im Einklang zu stehen. Wie ausgeführt, stellen diese – hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des KSchG und des UGB auf Organisationsgeschäfte, auf die interne Willensbildung der Gesellschaft, sowie hinsichtlich der Frage nach den Regelungsadressaten des UGB – im Grundsatz ebenfalls auf teleologische Überlegungen zur jeweils betrachteten Norm ab.
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Regelung unternehmerischer Zinsen analog auf die Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an den Beklagten anzuwenden ist.
7.1. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus. Es muss also eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts vorliegen, das heißt, dass dieses, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig ist (RIS-Justiz RS0098756; RS0008866).
7.2. Die Vorinstanzen haben die Unternehmereigenschaft der Streitteile mit ihrem Einfluss auf die GmbH mit der von ihnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung und ihrer Stellung als Geschäftsführer begründet. Sie haben damit auf Kriterien abgestellt, die für die Beurteilung der (fehlenden) Schutzwürdigkeit von Gesellschaftern relevant sind. Hier kommt es jedoch entscheidend auf den von der Anordnung unternehmerischer Zinsen verfolgten Zweck an.
7.3. Der höhere Zinsfuß für Kaufleute wurde in den Materialien zum HGB vor allem damit begründet, dass der Kaufmann öfter als der Privatmann in der Lage sei, das ihm zur Verfügung gestellte Kapital umzuschlagen; außerdem sei der höhere Zinssatz ein Ausdruck dessen, dass manche Geschäfte zum Verlust des Kapitals führten (Dullinger in Jabornegg, HGB [1999] § 352 HGB Rz 3).7.3. Der höhere Zinsfuß für Kaufleute wurde in den Materialien zum HGB vor allem damit begründet, dass der Kaufmann öfter als der Privatmann in der Lage sei, das ihm zur Verfügung gestellte Kapital umzuschlagen; außerdem sei der höhere Zinssatz ein Ausdruck dessen, dass manche Geschäfte zum Verlust des Kapitals führten (Dullinger in Jabornegg, HGB [1999] Paragraph 352, HGB Rz 3).
§ 352 UGB idF HaRÄG (BGBl I 120/2005) setzt (ebenso wie bereits die Vorläuferbestimmung § 1333 Abs 2 ABGB) die Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr [2000/35/EG], ABl L 200/35; Neufassung vom 16. Februar 2011 [2011/7/EU, ABl L 48/1]) um (Schauer in Krejci, RK, § 352 UGB Rz 1). Daher sind auch die Grundwertungen der Richtlinie beim Verständnis der gesetzlichen Verzugszinsen zu berücksichtigen (1167 BlgNR 22. GP 9). Der Zweck hoher unternehmerischer Zinsen liegt vor allem darin, die systematische Verzögerung von Zahlungen im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (1167 BlgNR 22. GP 9). Die nachteiligen Wirkungen des Zahlungsverzugs im geschäftlichen Verkehr bestehen insbesondere in der negativen Beeinflussung der Liquidität der Unternehmen, der Erschwerung ihrer Finanzbuchhaltung und der Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, § 455 UGB I4 Rz 8; ErwGr 3 der Zahlungsverzug-RL 2011).Paragraph 352, UGB in der Fassung HaRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,) setzt (ebenso wie bereits die Vorläuferbestimmung Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB) die Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr [2000/35/EG], Amtsblatt , L 200/35; Neufassung vom 16. Februar 2011 [2011/7/EU, Amtsblatt L 48/1]) um (Schauer in Krejci, RK, Paragraph 352, UGB Rz 1). Daher sind auch die Grundwertungen der Richtlinie beim Verständnis der gesetzlichen Verzugszinsen zu berücksichtigen (1167 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9, ). Der Zweck hoher unternehmerischer Zinsen liegt vor allem darin, die systematische Verzögerung von Zahlungen im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (1167 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9, ). Die nachteiligen Wirkungen des Zahlungsverzugs im geschäftlichen Verkehr bestehen insbesondere in der negativen Beeinflussung der Liquidität der Unternehmen, der Erschwerung ihrer Finanzbuchhaltung und der Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, Paragraph 455, UGB I4 Rz 8; ErwGr 3 der Zahlungsverzug-RL 2011).
7.4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Übertragung des Geschäftsanteils zwischen den Parteien nicht im Rahmen des Betriebs von Unternehmen, die derartige Transaktionen zum Gegenstand hatten. Die mit der Anordnung der hohen unternehmerischen Zinsen verfolgten Ziele, die unmittelbar auf die Bedürfnisse von Unternehmen im Geschäftsverkehr abstellen, kommen daher hier nicht zum Tragen. Der Einfluss der Gesellschafter auf die Gesellschaft, sowie eine aus der Position als Geschäftsführer resultierende Geschäftserfahrung stehen in keinem Zusammenhang mit den Zielen der hohen unternehmerischen Zinsen und können daher hier die Unternehmereigenschaft der Streitteile nicht begründen.
7.5. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf unternehmerische Zinsen damit begründet, dass ein Abwicklungsgeschäft zum Zweck der Aufgabe eines Unternehmens vorliege, überzeugt dies nicht. Zwar gehören von einem Unternehmer getätigte Abwicklungsgeschäfte grundsätzlich zum Betrieb des Unternehmens (vgl 2 Ob 503/94 zum Verkauf der Betriebsliegenschaft durch einen Gastwirt; 5 Ob 509/92 zur Veräußerung des gesamten Unternehmens [eines Zinshauses]; RIS-Justiz RS0065304; Rauter in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 344 Rz 64).7.5. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf unternehmerische Zinsen damit begründet, dass ein Abwicklungsgeschäft zum Zweck der Aufgabe eines Unternehmens vorliege, überzeugt dies nicht. Zwar gehören von einem Unternehmer getätigte Abwicklungsgeschäfte grundsätzlich zum Betrieb des Unternehmens vergleiche 2 Ob 503/94 zum Verkauf der Betriebsliegenschaft durch einen Gastwirt; 5 Ob 509/92 zur Veräußerung des gesamten Unternehmens [eines Zinshauses]; RIS-Justiz RS0065304; Rauter in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 344, Rz 64).
Im vorliegenden Fall gehört der Verkauf der Geschäftsanteile aber – wie bereits ausgeführt – nicht zu einem vom Kläger betriebenen Unternehmen. Die analoge Anwendung des § 352 UGB auf den Kläger als Gesellschafter der Unternehmensträgerin scheitert an dem § 352 UGB innewohnenden, auf die Bedürfnisse von Unternehmen im Geschäftsverkehr abstellenden Normzweck.Im vorliegenden Fall gehört der Verkauf der Geschäftsanteile aber – wie bereits ausgeführt – nicht zu einem vom Kläger betriebenen Unternehmen. Die analoge Anwendung des Paragraph 352, UGB auf den Kläger als Gesellschafter der Unternehmensträgerin scheitert an dem Paragraph 352, UGB innewohnenden, auf die Bedürfnisse von Unternehmen im Geschäftsverkehr abstellenden Normzweck.
Die Revision wendet sich daher zu Recht gegen die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes. Der Kläger hat nur Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent gemäß § 1000 Abs 2 ABGB.Die Revision wendet sich daher zu Recht gegen die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes. Der Kläger hat nur Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent gemäß Paragraph 1000, Absatz 2, ABGB.
7.6. Zusammengefasst gilt: Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Das Obsiegen des Beklagten bloß im Zinsenpunkt hat als geringfügig außer Betracht zu bleiben. Aus diesem Grund hat auch trotz Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen keine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen stattzufinden. Das Revisionsinteresse beträgt 239.890 EUR. Dem Kläger stand im Revisionsverfahren nur eine Person gegenüber, sodass er keinen Anspruch auf Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG hat.8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Das Obsiegen des Beklagten bloß im Zinsenpunkt hat als geringfügig außer Betracht zu bleiben. Aus diesem Grund hat auch trotz Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen keine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen stattzufinden. Das Revisionsinteresse beträgt 239.890 EUR. Dem Kläger stand im Revisionsverfahren nur eine Person gegenüber, sodass er keinen Anspruch auf Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 15, RATG hat.