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Entscheidungstext 15Os132/18b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os132/18b

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joseph E***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 311 HR 172/18d (nunmehr AZ 141 Hv 50/18h) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Joseph E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. September 2018, AZ 21 Bs 283/18y, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Joseph E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.

Dem Bund wird der Ersatz der Beschwerdekosten von 800 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

In dem gegen Joseph E***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2018 (ON 19) verhängte Untersuchungshaft mit Beschluss desselben Gerichts vom 20. August 2018 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt (ON 43).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. September 2018, AZ 21 Bs 283/18y, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen (ON 58).

Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist Joseph E***** – soweit hafttragend – dringend verdächtig, „zu noch festzustellenden Tatzeiten, jedenfalls im Juni und Juli 2018 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain mit zumindest durchschnittlicher Straßenqualität gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) anderen überlassen zu haben, und zwar Gabriel J***** sowie weiteren unbekannten, noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern in wiederholten Angriffen, wobei im Zweifel von einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigenden Menge auszugehen ist“ (BS 5).

Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt subsumierte das Beschwerdegericht dem Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Joseph E*****, der Berechtigung zukommt.

Denn zu Recht wendet die Beschwerde das Fehlen einer Sachverhaltsbasis in Bezug auf die subjektive Tatseite ein.

Setzt das Oberlandesgericht im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) die Untersuchungshaft fort, muss es nämlich selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch die solcherart als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen
– in objektiver wie subjektiver Hinsicht – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird (RIS-Justiz RS0120817). Indem die angefochtene Entscheidung keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft, wird sie diesem Erfordernis nicht gerecht vergleiche 13 Os 19/13p; 12 Os 87/15h).

Das von der Grundrechtsbeschwerde zutreffend aufgezeigte Defizit der Sachverhaltsannahmen erforderte die unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen, nicht jedoch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0119858).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG.

Textnummer

E122911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00132.18B.1009.000

Im RIS seit

17.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181009_OGH0002_0150OS00132_18B0000_000

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